Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH; Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates)
17. April 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Lehmann Drucksache Nr.: 51/2023 Az.: 922.5630 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 17.04.2023 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH; Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH die Entlastungen zu erteilen. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 51/2023 Seite 2 Sachdarstellung Zielsetzung: Entlastung des Aufsichtsrats Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Drucksache 51/2023 Seite 3 Begründung: Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - durch den Haupt- und Personalausschuss. Beim 100%-igen Tochterunternehmen Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH stellt die Stadt Lahr insgesamt 9 Aufsichtsräte, die hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen sind. Befangenheit ist derzeit bei OB Ibert, sowie StRin Deusch, StR Täubert, StR Hirsch, StRin Frei, StR Dörfler, StR Uffelmann, StR Oßwald und StR M. Himmelsbach gegeben. Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Haupt- und Personalausschuss scheidet demnach aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie des Oberbürgermeisters nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeiten als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher auch aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die nächste ordentliche Gesellschafterversammlung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH mit Befassung zum Jahresabschluss 2021 ist noch nicht terminiert. Die Mitglieder des Gemeinderates werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären. Aus den zur Verfügung gestellten Jahresabschlussunterlagen gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung der Aufsichtsräte sprächen. Darüber hinaus sind der Verwaltung auch sonst keine Sachverhalte bekannt, die gegen eine Entlastung sprächen. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.