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Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH; Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Lehmann

Drucksache Nr.: 51/2023
Az.: 922.5630

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

17.04.2023

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH;
Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Aufsichtsrates

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH die Entlastungen zu erteilen.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 51/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Zielsetzung:
Entlastung des Aufsichtsrats

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Drucksache 51/2023

Seite 3

Begründung:
Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der
Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung
von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - durch den
Haupt- und Personalausschuss.
Beim 100%-igen Tochterunternehmen Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH stellt die Stadt Lahr
insgesamt 9 Aufsichtsräte, die hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen sind. Befangenheit ist derzeit bei OB Ibert, sowie StRin Deusch, StR Täubert, StR Hirsch, StRin Frei, StR
Dörfler, StR Uffelmann, StR Oßwald und StR M. Himmelsbach gegeben.
Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im
Haupt- und Personalausschuss scheidet demnach aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und
Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie
des Oberbürgermeisters nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses
und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeiten als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet.
Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen
von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher auch aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken,
wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.
Die nächste ordentliche Gesellschafterversammlung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH mit
Befassung zum Jahresabschluss 2021 ist noch nicht terminiert.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO
BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären.
Aus den zur Verfügung gestellten Jahresabschlussunterlagen gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung der Aufsichtsräte sprächen. Darüber hinaus sind der Verwaltung auch sonst
keine Sachverhalte bekannt, die gegen eine Entlastung sprächen. Die Verwaltung schlägt daher
vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.