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Beschlussvorlage (Aufhebung der Bebauungspläne WEILERFELD II und WEILERFELD II, 1. Änderung, Stadtteil Sulz - Satzungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Seidler

Drucksache Nr.: 270/2022
Az.: - 0729/Sei

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 11.01.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Sulz

26.01.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Technischer Ausschuss

08.02.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

27.02.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Aufhebung der Bebauungspläne WEILERFELD II und WEILERFELD II, 1. Änderung,
Stadtteil Sulz
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:
Die Aufhebung der Bebauungspläne WEILERFELD II und WEILERFELD II, 1. Änderung,
Stadtteil Sulz, wird in beigefügter Fassung vom 30.11.2022 als Satzung beschlossen.

Zusammenfassende Begründung:
Die Bebauungspläne WEILERFELD II und WEILERFELD II, 1. Änderung, in Sulz, werden
aufgehoben, da sie nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen. Künftige Bauvorhaben sind gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen, d.h. sie müssen sich insbesondere
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Drucksache 270/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. September 2022 dem geänderten Entwurf zur Aufhebung
der Bebauungspläne WEILERFELD II und WEILERFELD II, 1. Änderung, Stadtteil Sulz, zugestimmt
und den Beschluss zur zweiten Offenlage gefasst (Drucksache Nr. 182/2022). Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand vom 11. Oktober 2022 bis einschließlich 11. November 2022 statt.
Der Bebauungsplan WEILERFELD II gilt seit dem 22. Dezember 1967. Eine 1. Änderung des Bebauungsplans (in den Akten als Ergänzung bezeichnet) ist seit dem 16. Mai 1970 rechtsverbindlich. Zwischenzeitlich wurden zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne erteilt. Außerdem ist das Gebiet heute nahezu vollständig bebaut. Damit sind die Bebauungspläne nicht mehr
erforderlich, künftige Vorhaben können besser nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden. Daher wird
das Aufhebungsverfahren durchgeführt.
Aus der Bürgerschaft sowie von den 48 angeschriebenen externen Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurden keine Anregungen oder Hinweise abgegeben. Dementsprechend gibt es
keine Abwägungstabellen.
Damit kann die Offenlage abgeschlossen und der Satzungsbeschluss gefasst werden. Mit dessen öffentlicher Bekanntmachung wird die Aufhebung der Bebauungspläne WEILERFELD II und WEILERFELD II, 1. Änderung, rechtsverbindlich.
Die Verwaltung bittet darum, dem Beschlussvorschlag zum Abschluss des Aufhebungsverfahrens zuzustimmen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Anlage(n):
- Zeichnerischer Teil
- Begründung
- Aufhebungssatzung
- Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.