Beschlussvorlage (Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr; Änderung der Verbandssatzung)
26. Juni 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 102/2023 Az.: 922.5320 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.05.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 12.06.2023 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 26.06.2023 beschließend öffentlich Betreff: Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr; Änderung der Verbandssatzung Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beigefügten Änderungssatzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr zu. 2. Der Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung wird ermächtigt der Änderungssatzung zuzustimmen. 3. Der Gemeinderat stimmt dem unter Ziffer I. dieser Vorlage beschriebenen Berechnungsweg als Grundlage für die künftige Aufteilung des Steueraufkommens gem. § 11 Abs. 2 und 3 der geänderten Verbandssatzung zu. 4. Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Verteilung des Steueraufkommens mit dem Wirtschaftsjahr 2021 beginnt und die Aufteilung des Steueraufkommens damit erstmalig mit Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und dem zugehörigen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt. Zusammenfassende Begründung: Um eine Ausschüttung des Grund- und Gewerbesteueraufkommens aus dem Verbandsgebiet des ZV IGP künftig zu ermöglichen ist eine Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Drucksache 102/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Keine Ausschüttung des anteiligen Steueraufkommens Zielsetzung: Anteilige Ausschüttung des Aufkommens aus Grund- und Gewerbesteuer aus dem Verbandsgebiet des ZV IGP Maßnahmen: Änderung der Verbandssatzung Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ ☒ ☐ ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Begründung: Vorbemerkung: Der Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr (ZV IGP) kann nach der Verbandssatzung (§ 10 Abs. 1 VS) von seinen Mitgliedern Umlagen für laufende Betriebskosten (inkl. Zinsumlagen) oder Kapitalumlagen erheben, die unter Eintritt der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 5 wieder an die Verbandsmitglieder zurückzuzahlen sind. In den Jahren 1999 – 2014 wurden so von den Zweckverbandsmitgliedern Verbandsumlagen i.H.v. insgesamt 3.250.444,25 € erbracht. Der größte Anteil entfiel dabei auf die Stadt Lahr. Nachdem in den Jahren 2019 und 2020 die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 5 eingetreten waren und die erwirtschafteten Überschüsse nicht für Investitionen, Tilgungen oder Rücklagen benötigt wurden, konnten mit zwei Ratenzahlungen im Jahr 2019 und 2021 alle bisher eingebrachten Umlagen an die Verbandsmitglieder zurückgeführt werden. Durch die erfolgreichen Vermarktungen und der damit einhergehend positiven Entwicklung des ZV IGP werden künftige Umlagezahlungen sowohl für Zins- und Betriebskosten als auch für Kapitalumlagen immer unwahrscheinlicher. Eine Kreditaufnahme wird trotz weiterer geplanter Entwick- Drucksache 102/2023 Seite 3 lungs- und Erschließungsvorhaben (z.B. Aufstellung Bebauungsplan IGP III) sowohl im Planjahr 2023 als auch in den Folgejahren voraussichtlich nicht erforderlich sein. Der laufende Betrieb des Zweckverbands ist im Planungszeitraum voraussichtlich vollständig durch Steuer- und Mieteinnahmen gedeckt. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Erträge des Zweckverbandes aus dem von den Belegenheitsgemeinden abgeführten Grundsteuer- und Gewerbesteueraufkommen nach § 11, Abs. 3 der Verbandssatzung an die Zweckverbandsmitglieder abzuführen. Die Ausschüttung des Aufkommens aus Grund- und Gewerbesteuer wurde mit dem Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes des Ortenaukreises, welches die Jahresabschlussprüfungen vornimmt, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2021 besprochen. Der Abschlussprüfer bezweifelt, ob die Ausschüttung auf Basis der bestehenden Satzungsregelung möglich ist, da diese widersprüchlich ausformuliert sei. Unter Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Verwaltungsrecht wurde eine Änderung der Regelungen der Verbandssatzung erarbeitet. Diese wurde vorab auch mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt und kann nach Beschluss der Verbandsversammlung künftig als Basis für die Ausschüttung des Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer dienen. Neben diesen Regelungen, welche in den §§ 10, 10a und 11 ihren Niederschlag finden, wird eine weitere Änderung der Verbandssatzung in § 9 Abs. 3 vorgeschlagen. Dies geht auf eine Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen der allgemeinen Finanzprüfung des ZV IGP zurück und soll die Übertragung der Kassengeschäfte, in diesem Fall die Übertragung der Kassengeschäfte auf die Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH, konkretisieren. I. Ermittlung der Ausschüttung des Aufkommens aus Grund- und Gewerbesteuer Die nachfolgende Rechnung auf der Basis des Jahresergebnisses 2021 soll die künftige Verteilung der Steueraufkommen nach § 11 Abs. 2 und 3 anhand eines Praxisbeispiels anschaulich verdeutlichen. Schritt 1: Ermittlung des ausschüttungsfähigen Betrages Als Grundlage zur Ermittlung des ausschüttungsfähigen Betrages dient der Jahresüberschuss/fehlbetrag aus dem testierten Jahresabschluss. Drucksache 102/2023 Seite 4 Jahresergebnis 2021 2021 EUR Umsatzerlöse Mieten (netto) Grundstücksverkäufe Erträge aus Auflösung Beiträge Sonstiges Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse Sonstige betriebliche Erträge Einnahmen Grundsteuer (netto) Einnahmen Gewerbesteuer (netto) Sonstiges 571.179,14 297.477,96 2.825,42 258.016,24 12.859,52 54.748,11 2.887.349,23 365.391,20 2.414.836,31 107.121,72 3.513.276,48 Materialaufwand -55.709,73 Personalaufwand -95.590,39 Abschreibungen -263.497,50 Sonstige betriebliche Aufwendungen -2.839.432,32 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens Zinsen und ähnliche Erträge Zinsen und ähnliche Aufwendungen 31.333,26 -23.255,85 0,00 -3.246.152,53 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 267.123,95 Sonstige Steuern -49.165,94 Jahresüberschuss (+)/-fehlbetrag (-) 217.958,01 Drucksache 102/2023 Seite 5 Durch die Nachrangigkeitsbetrachtung der Steuereinnahmen (§ 11 Abs. 2 VS) ergibt sich nun folgende Berechnung: EUR Jahresüberschuss (+)/-fehlbetrag (-) Abzug eventueller Umlagenrückzahlungen 217.958,01 0,00 (ist im Eintritt zu definieren) Abzug bei drohender negativer Liquiditätslage im/in Folgejahr/en 0,00 (ist im Eintritt zu definieren) Abzug der Steuereinnahmen aus - Grundsteuer (netto) -365.391,20 - Gewerbesteuer (netto) -2.414.836,31 korrigiertes Ergebnis -2.562.269,50 -> bei einem positiven korrigierten Ergebnis können die vollen Steuereinnahmen ausgeschüttet werden 0,00 -> bei einem negativen korrigierten Ergebnis können maximal die nach Ausgleich des negativen Ergebnisses verbleibenden Steuereinahmen ausgeschüttet werden 217.958,01 für Beispieljahr 2021 also maximal ausschüttungsfähig 217.958,01 Drucksache 102/2023 Seite 6 Schritt 2: Bei Annahme eines zu verteilenden Jahresüberschusses ergibt sich für das Basisjahr 2021 folgende Verteilungsrechnung a) 15 % Vorwegabzug Gemarkungsgemeinden (Stadt Lahr und Gemeinde Friesenheim) Auszuschütt. Jahresüberschuss 2021: davon 15 % Stadt Lahr Gemeinde Friesenheim Gesamt 217.958,01 32.693,70 eingebrachte Flächen in m² in % 2.706.492 83,43% 537.690 16,57% 3.244.182 100,00% Vorwegabzug 15% 27.275,05 € 5.418,65 € 32.693,70 € b) Verteilung Rest 85 % an die Verbandsmitglieder nach Aufteilungsschlüssel gemäß Satzung § 11 Abs. 3, Satz 3 auszuschüttender Jahresüberschuss 2021: davon 15 % verbleibender Verteilungsbetrag 217.958,01 -32.693,70 185.264,31 Verbandsmitglied Anteile 47,36% 15,80% 4,21% 5,26% 3,16% 3,16% 3,16% 3,16% 5,26% 4,21% 5,26% Lahr Friesenheim Etttenheim Kippenheim Mahlberg Meißenheim Ringsheim Rust Seelbach Schuttertal Schwanau 100,00% Ausschüttung 87.741,18 € 29.271,76 € 7.799,63 € 9.744,90 € 5.854,35 € 5.854,35 € 5.854,35 € 5.854,35 € 9.744,90 € 7.799,63 € 9.744,90 € 185.264,31 € Drucksache 102/2023 Seite 7 c) Zusammenfassung der Gesamtverteilung aus a) und b) Demnach würden sich nach § 11 Abs. 3 der Verbandssatzung folgende Gesamtverteilungsbeträge ergeben: Verbandsmitglied Lahr Friesenheim Etttenheim Kippenheim Mahlberg Meißenheim Ringsheim Rust Seelbach Schuttertal Schwanau Ausschüttung 115.016,23 € 34.690,41 € 7.799,63 € 9.744,90 € 5.854,35 € 5.854,35 € 5.854,35 € 5.854,35 € 9.744,90 € 7.799,63 € 9.744,90 € 217.958,01 € Die Verwaltung schlägt vor, der Änderung der Verbandssatzung zur künftigen Ausschüttung des Grund- und Gewerbesteueraufkommens an die Verbandsmitglieder sowie der erstmaligen Ausschüttung ab dem Wirtschaftsjahr 2021 zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Änderungssatzung Zweckverband Synopse Verbandssatzung Konsolidierte Fassung Verbandssatzung ZV IGP Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.