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Beschlussvorlage (Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr; Änderung der Verbandssatzung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 102/2023
Az.: 922.5320

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.05.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

12.06.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

26.06.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr;
Änderung der Verbandssatzung

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beigefügten Änderungssatzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr
zu.
2. Der Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung wird ermächtigt der Änderungssatzung zuzustimmen.
3. Der Gemeinderat stimmt dem unter Ziffer I. dieser Vorlage beschriebenen Berechnungsweg als Grundlage für die künftige Aufteilung des Steueraufkommens gem.
§ 11 Abs. 2 und 3 der geänderten Verbandssatzung zu.
4.

Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Verteilung des Steueraufkommens mit dem
Wirtschaftsjahr 2021 beginnt und die Aufteilung des Steueraufkommens damit erstmalig mit Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und dem zugehörigen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt.

Zusammenfassende Begründung:
Um eine Ausschüttung des Grund- und Gewerbesteueraufkommens aus dem Verbandsgebiet des ZV IGP künftig zu ermöglichen ist eine Änderung der Verbandssatzung erforderlich.

Drucksache 102/2023

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Keine Ausschüttung des anteiligen Steueraufkommens

Zielsetzung:
Anteilige Ausschüttung des Aufkommens aus Grund- und Gewerbesteuer aus dem Verbandsgebiet des
ZV IGP

Maßnahmen:
Änderung der Verbandssatzung

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐
☒
☐
☐

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Begründung:
Vorbemerkung:
Der Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr (ZV IGP) kann nach der Verbandssatzung (§ 10 Abs. 1 VS) von seinen Mitgliedern Umlagen für laufende Betriebskosten (inkl. Zinsumlagen) oder Kapitalumlagen erheben, die unter Eintritt der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 5 wieder an die Verbandsmitglieder zurückzuzahlen sind.
In den Jahren 1999 – 2014 wurden so von den Zweckverbandsmitgliedern Verbandsumlagen
i.H.v. insgesamt 3.250.444,25 € erbracht. Der größte Anteil entfiel dabei auf die Stadt Lahr. Nachdem in den Jahren 2019 und 2020 die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 5 eingetreten waren und
die erwirtschafteten Überschüsse nicht für Investitionen, Tilgungen oder Rücklagen benötigt wurden, konnten mit zwei Ratenzahlungen im Jahr 2019 und 2021 alle bisher eingebrachten Umlagen
an die Verbandsmitglieder zurückgeführt werden.
Durch die erfolgreichen Vermarktungen und der damit einhergehend positiven Entwicklung des ZV
IGP werden künftige Umlagezahlungen sowohl für Zins- und Betriebskosten als auch für Kapitalumlagen immer unwahrscheinlicher. Eine Kreditaufnahme wird trotz weiterer geplanter Entwick-

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lungs- und Erschließungsvorhaben (z.B. Aufstellung Bebauungsplan IGP III) sowohl im Planjahr
2023 als auch in den Folgejahren voraussichtlich nicht erforderlich sein. Der laufende Betrieb des
Zweckverbands ist im Planungszeitraum voraussichtlich vollständig durch Steuer- und Mieteinnahmen gedeckt.
Dies eröffnet die Möglichkeit, die Erträge des Zweckverbandes aus dem von den Belegenheitsgemeinden abgeführten Grundsteuer- und Gewerbesteueraufkommen nach § 11, Abs. 3 der Verbandssatzung an die Zweckverbandsmitglieder abzuführen.
Die Ausschüttung des Aufkommens aus Grund- und Gewerbesteuer wurde mit dem Prüfer des
Rechnungsprüfungsamtes des Ortenaukreises, welches die Jahresabschlussprüfungen vornimmt,
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2021 besprochen. Der Abschlussprüfer bezweifelt, ob die
Ausschüttung auf Basis der bestehenden Satzungsregelung möglich ist, da diese widersprüchlich
ausformuliert sei. Unter Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Verwaltungsrecht wurde eine Änderung der Regelungen der Verbandssatzung erarbeitet. Diese wurde vorab auch mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt und kann nach Beschluss der Verbandsversammlung künftig als Basis
für die Ausschüttung des Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer dienen.
Neben diesen Regelungen, welche in den §§ 10, 10a und 11 ihren Niederschlag finden, wird eine
weitere Änderung der Verbandssatzung in § 9 Abs. 3 vorgeschlagen. Dies geht auf eine Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen der allgemeinen Finanzprüfung des ZV IGP zurück
und soll die Übertragung der Kassengeschäfte, in diesem Fall die Übertragung der Kassengeschäfte auf die Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH, konkretisieren.
I. Ermittlung der Ausschüttung des Aufkommens aus Grund- und Gewerbesteuer
Die nachfolgende Rechnung auf der Basis des Jahresergebnisses 2021 soll die künftige Verteilung der Steueraufkommen nach § 11 Abs. 2 und 3 anhand eines Praxisbeispiels anschaulich verdeutlichen.
Schritt 1:
Ermittlung des ausschüttungsfähigen Betrages
Als Grundlage zur Ermittlung des ausschüttungsfähigen Betrages dient der Jahresüberschuss/fehlbetrag aus dem testierten Jahresabschluss.

Drucksache 102/2023

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Jahresergebnis 2021
2021
EUR
Umsatzerlöse
Mieten (netto)
Grundstücksverkäufe
Erträge aus Auflösung Beiträge
Sonstiges
Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse
Sonstige betriebliche Erträge
Einnahmen Grundsteuer (netto)
Einnahmen Gewerbesteuer (netto)
Sonstiges

571.179,14
297.477,96
2.825,42
258.016,24
12.859,52
54.748,11
2.887.349,23
365.391,20
2.414.836,31
107.121,72
3.513.276,48

Materialaufwand

-55.709,73

Personalaufwand

-95.590,39

Abschreibungen

-263.497,50

Sonstige betriebliche Aufwendungen

-2.839.432,32

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen

31.333,26
-23.255,85
0,00
-3.246.152,53

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

267.123,95

Sonstige Steuern

-49.165,94

Jahresüberschuss (+)/-fehlbetrag (-)

217.958,01

Drucksache 102/2023

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Durch die Nachrangigkeitsbetrachtung der Steuereinnahmen (§ 11 Abs. 2 VS) ergibt sich nun folgende Berechnung:
EUR
Jahresüberschuss (+)/-fehlbetrag (-)

Abzug eventueller Umlagenrückzahlungen

217.958,01

0,00

(ist im Eintritt zu definieren)

Abzug bei drohender negativer Liquiditätslage im/in Folgejahr/en

0,00

(ist im Eintritt zu definieren)

Abzug der Steuereinnahmen aus
- Grundsteuer (netto)

-365.391,20

- Gewerbesteuer (netto)

-2.414.836,31

korrigiertes Ergebnis

-2.562.269,50

-> bei einem positiven korrigierten Ergebnis
können die vollen Steuereinnahmen ausgeschüttet werden

0,00

-> bei einem negativen korrigierten Ergebnis
können maximal die nach Ausgleich des negativen Ergebnisses
verbleibenden Steuereinahmen ausgeschüttet werden

217.958,01

für Beispieljahr 2021 also maximal ausschüttungsfähig

217.958,01

Drucksache 102/2023

Seite 6

Schritt 2:
Bei Annahme eines zu verteilenden Jahresüberschusses ergibt sich für das Basisjahr 2021 folgende Verteilungsrechnung
a) 15 % Vorwegabzug Gemarkungsgemeinden (Stadt Lahr und Gemeinde Friesenheim)
Auszuschütt. Jahresüberschuss 2021:
davon 15 %

Stadt Lahr
Gemeinde Friesenheim
Gesamt

217.958,01
32.693,70
eingebrachte Flächen
in m²
in %
2.706.492
83,43%
537.690
16,57%
3.244.182
100,00%

Vorwegabzug
15%
27.275,05 €
5.418,65 €
32.693,70 €

b) Verteilung Rest 85 % an die Verbandsmitglieder nach Aufteilungsschlüssel gemäß Satzung
§ 11 Abs. 3, Satz 3
auszuschüttender Jahresüberschuss 2021:
davon 15 %
verbleibender Verteilungsbetrag

217.958,01
-32.693,70
185.264,31

Verbandsmitglied

Anteile
47,36%
15,80%
4,21%
5,26%
3,16%
3,16%
3,16%
3,16%
5,26%
4,21%
5,26%

Lahr
Friesenheim
Etttenheim
Kippenheim
Mahlberg
Meißenheim
Ringsheim
Rust
Seelbach
Schuttertal
Schwanau

100,00%

Ausschüttung
87.741,18 €
29.271,76 €
7.799,63 €
9.744,90 €
5.854,35 €
5.854,35 €
5.854,35 €
5.854,35 €
9.744,90 €
7.799,63 €
9.744,90 €
185.264,31 €

Drucksache 102/2023

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c) Zusammenfassung der Gesamtverteilung aus a) und b)
Demnach würden sich nach § 11 Abs. 3 der Verbandssatzung folgende Gesamtverteilungsbeträge ergeben:
Verbandsmitglied
Lahr
Friesenheim
Etttenheim
Kippenheim
Mahlberg
Meißenheim
Ringsheim
Rust
Seelbach
Schuttertal
Schwanau

Ausschüttung
115.016,23 €
34.690,41 €
7.799,63 €
9.744,90 €
5.854,35 €
5.854,35 €
5.854,35 €
5.854,35 €
9.744,90 €
7.799,63 €
9.744,90 €
217.958,01 €

Die Verwaltung schlägt vor, der Änderung der Verbandssatzung zur künftigen Ausschüttung des
Grund- und Gewerbesteueraufkommens an die Verbandsmitglieder sowie der erstmaligen Ausschüttung ab dem Wirtschaftsjahr 2021 zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Änderungssatzung Zweckverband
Synopse Verbandssatzung
Konsolidierte Fassung Verbandssatzung ZV IGP
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.