Beschlussvorlage (Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH; Abschluss eines Dienstleistungsvertrages)
26. Juni 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 109/2023 Az.: 922.5311 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 201 / 622 / ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.05.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 12.06.2023 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 26.06.2023 beschließend öffentlich Betreff: Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH; Abschluss eines Dienstleistungsvertrages Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Vergabestelle zu. Zusammenfassende Begründung: Die Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH (IGZ GmbH) ist vielfach im Auftrag der Stadt Lahr aktiv. In diesem Zusammenhang sind Leistungen auszuschreiben. Hierfür soll die Fachexpertise der städtischen Vergabestelle in Anspruch genommen werden. Das Rechnungsprüfungsamt schlägt vor, hierüber eine vertragliche Vereinbarung zu schließen. Drucksache 109/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Keine vertragliche Vereinbarung und damit keine Grundlage für Abrechnungen der städtischen Leistungen. Hieraus folgen Rechtsrisiken für die Beteiligten. Zielsetzung: Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung. Maßnahmen: Beschluss der vertraglichen Vereinbarung. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Externe Vergabe mit erwartbar höherem Aufwand für alle Beteiligten. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Begründung: Die IGZ GmbH bewirtschaftet das stadteigene Flughafenareal Ost. In diesem Zusammenhang werden z.B. auch die Verpflichtungen der Stadt Lahr aus dem Bund-Kaufvertrag nach Rückbau der zum Abbruch eingestuften Gebäude vorgenommen. Bei diesen Leistungen aber auch im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen, welche die IGZ GmbH im Auftrag der Stadt Lahr erfüllt, entstehen oftmals ausschreibungspflichtige Vorgänge. Diese erfordern ein fundiertes Fachwissen auf dem Gebiet des Vergabewesens, welches in dieser Form bei der Vergabestelle der Stadt, die der Abteilung Liegenschaften und Verwaltungsservice zugeordnet ist, vorgehalten wird. Drucksache 109/2023 Seite 3 In der Vergangenheit ist die IGZ GmbH ohne rechtliche Vereinbarung mit der Stadt auf die Vergabestelle zugegangen und hat Auskünfte eingeholt bzw. Leistungen der Vergabestelle in Anspruch genommen. Kostenerstattungen wurden hierfür nicht geleistet. Die IGZ GmbH rechnet ihrerseits die für die Stadt erbrachten Leistungen aufgrund der jeweiligen Auftragsgrundlage ab. Das Rechnungsprüfungsamt hat den Sachverhalt aufgegriffen und empfiehlt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit der IGZ GmbH zur Inanspruchnahme der Leistungen der städtischen Vergabestelle. Damit sollen neben den Vergütungsregelungen auch die städtischen Mitarbeitenden und die damit letztlich die Stadt vor rechtsfehlerhaften Auskünften und deren Folgen geschützt werden. Alternativ müsste die IGZ GmbH eine solche Dienstleistung am Markt beschaffen. Damit einher gingen Zeitverluste und ein insgesamt höherer Aufwand für die Beteiligten. Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des als Anlage beigefügten Dienstleistungsvertrages zur Inanspruchnahme der Leistungen der städtischen Vergabestelle. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Dienstleistungsvertrag Vergabe Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.