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Beschlussvorlage (Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH; Abschluss eines Dienstleistungsvertrages)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 109/2023
Az.: 922.5311

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201 / 622 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.05.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

12.06.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

26.06.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH;
Abschluss eines Dienstleistungsvertrages

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Vergabestelle zu.

Zusammenfassende Begründung:
Die Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH (IGZ GmbH) ist vielfach im Auftrag
der Stadt Lahr aktiv. In diesem Zusammenhang sind Leistungen auszuschreiben. Hierfür
soll die Fachexpertise der städtischen Vergabestelle in Anspruch genommen werden. Das
Rechnungsprüfungsamt schlägt vor, hierüber eine vertragliche Vereinbarung zu schließen.

Drucksache 109/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Keine vertragliche Vereinbarung und damit keine Grundlage für Abrechnungen der städtischen Leistungen. Hieraus folgen Rechtsrisiken für die Beteiligten.

Zielsetzung:
Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung.

Maßnahmen:
Beschluss der vertraglichen Vereinbarung.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Externe Vergabe mit erwartbar höherem Aufwand für alle Beteiligten.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt

Begründung:
Die IGZ GmbH bewirtschaftet das stadteigene Flughafenareal Ost. In diesem Zusammenhang
werden z.B. auch die Verpflichtungen der Stadt Lahr aus dem Bund-Kaufvertrag nach Rückbau
der zum Abbruch eingestuften Gebäude vorgenommen. Bei diesen Leistungen aber auch im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen, welche die IGZ GmbH im Auftrag der Stadt Lahr
erfüllt, entstehen oftmals ausschreibungspflichtige Vorgänge. Diese erfordern ein fundiertes
Fachwissen auf dem Gebiet des Vergabewesens, welches in dieser Form bei der Vergabestelle
der Stadt, die der Abteilung Liegenschaften und Verwaltungsservice zugeordnet ist, vorgehalten
wird.

Drucksache 109/2023

Seite 3

In der Vergangenheit ist die IGZ GmbH ohne rechtliche Vereinbarung mit der Stadt auf die Vergabestelle zugegangen und hat Auskünfte eingeholt bzw. Leistungen der Vergabestelle in Anspruch genommen. Kostenerstattungen wurden hierfür nicht geleistet.
Die IGZ GmbH rechnet ihrerseits die für die Stadt erbrachten Leistungen aufgrund der jeweiligen
Auftragsgrundlage ab.

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Sachverhalt aufgegriffen und empfiehlt den Abschluss einer
schriftlichen Vereinbarung mit der IGZ GmbH zur Inanspruchnahme der Leistungen der städtischen Vergabestelle. Damit sollen neben den Vergütungsregelungen auch die städtischen Mitarbeitenden und die damit letztlich die Stadt vor rechtsfehlerhaften Auskünften und deren Folgen
geschützt werden.

Alternativ müsste die IGZ GmbH eine solche Dienstleistung am Markt beschaffen. Damit einher
gingen Zeitverluste und ein insgesamt höherer Aufwand für die Beteiligten.

Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des als Anlage beigefügten Dienstleistungsvertrages
zur Inanspruchnahme der Leistungen der städtischen Vergabestelle.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Dienstleistungsvertrag Vergabe
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.