Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen 2022)
17. Juli 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Gebhardt Drucksache Nr.: 90/2023 Az.: 902.27/2022 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 03.07.2023 vorberatend nichtöffentlich 13 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen Gemeinderat 17.07.2023 beschließend öffentlich Betreff: Ermächtigungsübertragungen 2022 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2022 in das Haushaltsjahr 2023 wie folgt: a) im Ergebnishaushalt: b) im Finanzhaushalt: mit Aufwendungen in Summe von (werden für übertragbar erklärt) mit Einzahlungen in Summe von mit Auszahlungen in Summe von 8.347.850 Euro 5.734.050 Euro 24.645.250 Euro Zusammenfassende Begründung: Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr. Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden, grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich -abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten Jahr erfolgt in Form einer Ermächtigungsübertragung (§ 21 GemHVO). Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Keine vorhanden Drucksache 90/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“. Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme. Nähere Ausführung finden sich im Begründungsteil. Zielsetzung: Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug fördern. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt. Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres. Maßnahmen: Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Auszahlungsansätze dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden. Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar. Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflichtungsreserven“ und „Verfügungsreserven“ gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Übertragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen (Auftragserteilungen, Abschlagszahlungen, …) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der Übertragung, wo noch keine Rechtsverpflichtungen bestehen (Verfügungsreserven). Drucksache 90/2023 Seite 3 Entgegen der Vorgehensweise der vergangenen Jahre wurde die Auflistung der gesamten Ermächtigungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt zusätzlich in eben diese Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt. Dadurch soll ein besserer Überblick für die Gesamtbetrachtung erreicht werden. Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2022 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2023 aus. Da diese im Haushaltsplan 2022 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine entsprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2022 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2022. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2023 bzw. der Finanzierungsmittelbestand 2023. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2022 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2022 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Gemeindewirtschaftsrechtlich gibt es keine anderen Alternativen als vergleichbare Maßnahme. Begründung: Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf: Haushaltsjahr Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020 Verwaltungshaushalt/ Ergebnishaushalt Aufwendungen Euro 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 3.511.000 3.495.000 3.936.900 4.336.700 4.538.500 6.768.000 3.400.000 5.729.600 7.720.100 8.347.850 Vermögenshaushalt/ Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Euro Euro 3.929.000 3.902.200 5.109.600 4.454.600 6.265.000 4.148.000 1.760.000 3.768.400 3.438.800 5.734.050 9.455.000 10.249.400 9.242.750 12.153.100 20.246.500 14.317.000 19.165.000 21.265.200 19.388.650 24.645.250 Drucksache 90/2023 Seite 4 Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Haushaltsermächtigungen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegen. Für das vergangene Rechnungsjahr steigen die Gesamtsummen bei allen drei Bereichen deutlich an. Die Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen erreichen sogar nie dagewesene Rekordwerte. Der Negativtrend der letzten Jahre setzt sich fort. Einen maßgeblichen Anteil daran haben die Unterhaltungsmaßnahmen und Neubauten im Hoch- und Tiefbaubereich, in den Grünund Freiflächen sowie im investiven Bereich der Liegenschaften. Auch ist die Gesamtanzahl der eingereichten Anträge (376) im Vergleich zum Vorjahr (330) um 46 (Vorjahr: +10) deutlich gestiegen. Die wesentlichen Ursachen für den Anstieg der Summen von Ergebnis- und Finanzhaushalt lassen sich anhand folgender Darstellung erläutern (Stand: eingereichte Anträge der Facheinheiten): ErgebnisHH: Summe Abt. Gebäudemanagement Summe Abt. Tiefbau Summe Abt. Bildung und Soziales 2021 2022 4.344.100 5.485.150 641.150 1.189.200 449.400 563.200 Summe Differenz 1.141.050 548.050 113.800 1.802.900 FinanzHH: Summe Abt. Öffentliches Grün Summe Abt. Gebäudemanagement Summe Abt. Digitalisierung und IT Summe Abt. Liegenschaften und Verwaltungsservice 2021 2022 2.175.000 4.332.350 10.157.750 11.530.050 309.000 484.000 1.233.950 3.909.550 Differenz 2.157.350 1.372.300 175.000 2.675.600 Summe 6.380.250 Drucksache 90/2023 Seite 5 Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht bzw. nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten angegeben wurden, weshalb in der Folge etliche Vorhaben nicht angegangen bzw. nicht konsequent umgesetzt werden konnten. Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten Übertragung angemeldet, die weiterhin auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen. Auch aufgrund der hohen Arbeitsbelastung ist eine Reduzierung der Ermächtigungsübertragungen nicht erkennbar. Handlungsnotwendigkeit und getroffene Maßnahmen: Die Ermächtigungsübertragungen sind insbesondere auf der Aufwands- bzw. Auszahlungsseite auf einen neuen Rekordwert angestiegen. Dies zeigt einen dringenden Handlungsbedarf auf, um den seit Jahren vorhandenen Sanierungsstau abzuarbeiten und die Gesamtsummen zu reduzieren. Die effektivste Möglichkeit stellt aus Sicht der Verwaltung ein „Sabbatjahr“ dar, in dem die Veranschlagung neuer Maßnahmen auf das absolut Notwendigste beschränkt wird, damit ein konsequenter Abbau der Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen vorangetrieben werden kann. Für die angelaufene Planaufstellung 2024 ist dies für die Investitionstätigkeiten im Finanzhaushalt vorgeschlagen. Die Intention dazu entstand in der Sitzung der Lenkungsgruppe Haushaltsstruktur am 16.05.2023. In gleicher Sitzung wurde auch die Reduzierung der Verfügungsreserve thematisiert. Verwaltungsseitig wurde daher die aktive Reduzierung bzw. zeitliche Streckung bis hin zum Verzicht einzelner Projekte, Anschaffungen oder Sanierungen vorgenommen. Diese Maßnahme betrifft nur die Verfügungsreserve im Ergebnis- und Finanzhaushalt. Die gesamte Verfügungsreserve von anfangs 5.439.550 Euro wurde auf nunmehr 3.191.150 Euro reduziert. Es besteht die Möglichkeit einer Neuveranschlagung, die dann neu zu bewerten wäre. In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2022 in das Jahr 2023 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 8.347.850 Euro. Davon sind 6.635.950 Euro (rd. 79,5 %) als Verpflichtungsreserve und 1.711.900 Euro (rd. 20,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen. In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2022 in das Jahr 2023 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 5.734.050 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 24.645.250 Euro. Bei den Auszahlungen sind 23.166.000 Euro (rd. 94 %) als Verpflichtungsreserve und 1.479.250 Euro (rd. 6 %) als Verfügungsreserve anzusehen. Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 1_EÜ 2022 ErgebnisHH Anlage 2_EÜ 2022 FinanzHH Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.