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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen 2022)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Gebhardt

Drucksache Nr.: 90/2023
Az.: 902.27/2022

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

03.07.2023

vorberatend

nichtöffentlich

13 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
2 Enthaltungen

Gemeinderat

17.07.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Ermächtigungsübertragungen 2022

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO)
die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2022
in das Haushaltsjahr 2023 wie folgt:
a) im Ergebnishaushalt:
b) im Finanzhaushalt:

mit Aufwendungen in Summe von
(werden für übertragbar erklärt)
mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

8.347.850 Euro
5.734.050 Euro
24.645.250 Euro

Zusammenfassende Begründung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans
(Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr. Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden, grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten.
Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich
-abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des
Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Die Zurverfügungstellung der Mittel im
nächsten Jahr erfolgt in Form einer Ermächtigungsübertragung (§ 21 GemHVO).
Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
Keine vorhanden

Drucksache 90/2023

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag
gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die
Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen.
Die dafür vorhandenen Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür
gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“.
Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge
auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme. Nähere Ausführung
finden sich im Begründungsteil.
Zielsetzung:
Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug fördern. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch
zu machen und diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener
Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.
Maßnahmen:
Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.
Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung.
Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann. Auszahlungsansätze dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder
soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für zweckgebundene
investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen
Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren
Zweck verfügbar.
Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflichtungsreserven“ und „Verfügungsreserven“ gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der
Übertragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen
(Auftragserteilungen, Abschlagszahlungen, …) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der
Übertragung, wo noch keine Rechtsverpflichtungen bestehen (Verfügungsreserven).

Drucksache 90/2023

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Entgegen der Vorgehensweise der vergangenen Jahre wurde die Auflistung der gesamten Ermächtigungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt zusätzlich in eben
diese Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt. Dadurch soll ein besserer Überblick für die
Gesamtbetrachtung erreicht werden.
Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2022 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2023 aus.
Da diese im Haushaltsplan 2022 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht
ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine entsprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2022 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2022. Die Belastung durch die übertragenen
Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht
wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2023 bzw. der Finanzierungsmittelbestand 2023. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2022 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2022 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Gemeindewirtschaftsrechtlich gibt es keine anderen Alternativen als vergleichbare Maßnahme.
Begründung:
Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des
Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf:
Haushaltsjahr

Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020
Verwaltungshaushalt/
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Euro

2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022

3.511.000
3.495.000
3.936.900
4.336.700
4.538.500
6.768.000
3.400.000
5.729.600
7.720.100
8.347.850

Vermögenshaushalt/
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Euro
Euro
3.929.000
3.902.200
5.109.600
4.454.600
6.265.000
4.148.000
1.760.000
3.768.400
3.438.800
5.734.050

9.455.000
10.249.400
9.242.750
12.153.100
20.246.500
14.317.000
19.165.000
21.265.200
19.388.650
24.645.250

Drucksache 90/2023

Seite 4

Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Haushaltsermächtigungen weiterhin auf einem
sehr hohen Niveau liegen. Für das vergangene Rechnungsjahr steigen die Gesamtsummen bei allen
drei Bereichen deutlich an. Die Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen erreichen sogar nie dagewesene Rekordwerte. Der Negativtrend der letzten Jahre setzt sich fort. Einen maßgeblichen Anteil
daran haben die Unterhaltungsmaßnahmen und Neubauten im Hoch- und Tiefbaubereich, in den Grünund Freiflächen sowie im investiven Bereich der Liegenschaften. Auch ist die Gesamtanzahl der eingereichten Anträge (376) im Vergleich zum Vorjahr (330) um 46 (Vorjahr: +10) deutlich gestiegen.
Die wesentlichen Ursachen für den Anstieg der Summen von Ergebnis- und Finanzhaushalt lassen
sich anhand folgender Darstellung erläutern (Stand: eingereichte Anträge der Facheinheiten):
ErgebnisHH:
Summe Abt. Gebäudemanagement
Summe Abt. Tiefbau
Summe Abt. Bildung und Soziales

2021
2022
4.344.100 5.485.150
641.150 1.189.200
449.400
563.200
Summe

Differenz
1.141.050
548.050
113.800
1.802.900

FinanzHH:
Summe Abt. Öffentliches Grün
Summe Abt. Gebäudemanagement
Summe Abt. Digitalisierung und IT
Summe Abt. Liegenschaften und
Verwaltungsservice

2021
2022
2.175.000 4.332.350
10.157.750 11.530.050
309.000
484.000
1.233.950 3.909.550

Differenz
2.157.350
1.372.300
175.000
2.675.600

Summe

6.380.250

Drucksache 90/2023

Seite 5

Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht
bzw. nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten angegeben wurden, weshalb
in der Folge etliche Vorhaben nicht angegangen bzw. nicht konsequent umgesetzt werden konnten.
Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten Übertragung angemeldet, die weiterhin
auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen. Auch aufgrund der hohen Arbeitsbelastung ist eine Reduzierung der Ermächtigungsübertragungen nicht erkennbar.
Handlungsnotwendigkeit und getroffene Maßnahmen:
Die Ermächtigungsübertragungen sind insbesondere auf der Aufwands- bzw. Auszahlungsseite auf
einen neuen Rekordwert angestiegen. Dies zeigt einen dringenden Handlungsbedarf auf, um den seit
Jahren vorhandenen Sanierungsstau abzuarbeiten und die Gesamtsummen zu reduzieren.
Die effektivste Möglichkeit stellt aus Sicht der Verwaltung ein „Sabbatjahr“ dar, in dem die Veranschlagung neuer Maßnahmen auf das absolut Notwendigste beschränkt wird, damit ein konsequenter Abbau der Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen vorangetrieben werden kann. Für die angelaufene
Planaufstellung 2024 ist dies für die Investitionstätigkeiten im Finanzhaushalt vorgeschlagen. Die Intention dazu entstand in der Sitzung der Lenkungsgruppe Haushaltsstruktur am 16.05.2023. In gleicher
Sitzung wurde auch die Reduzierung der Verfügungsreserve thematisiert.
Verwaltungsseitig wurde daher die aktive Reduzierung bzw. zeitliche Streckung bis hin zum Verzicht
einzelner Projekte, Anschaffungen oder Sanierungen vorgenommen. Diese Maßnahme betrifft nur die
Verfügungsreserve im Ergebnis- und Finanzhaushalt. Die gesamte Verfügungsreserve von anfangs
5.439.550 Euro wurde auf nunmehr 3.191.150 Euro reduziert. Es besteht die Möglichkeit einer Neuveranschlagung, die dann neu zu bewerten wäre.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2022 in das Jahr 2023
übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 8.347.850 Euro. Davon sind 6.635.950 Euro (rd. 79,5 %) als Verpflichtungsreserve und
1.711.900 Euro (rd. 20,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen
aus dem Finanzhaushalt 2022 in das Jahr 2023 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich
um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 5.734.050 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v.
24.645.250 Euro. Bei den Auszahlungen sind 23.166.000 Euro (rd. 94 %) als Verpflichtungsreserve
und 1.479.250 Euro (rd. 6 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage 1_EÜ 2022 ErgebnisHH
Anlage 2_EÜ 2022 FinanzHH
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.