Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Jahresabschluss 2022)
17. Juli 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 140/2023 Az.: 922.5114 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 17.07.2023 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Jahresabschluss 2022 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt • die Bilanz zum 31.12.2022, • die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. – 31.12.2022, • den Lagebericht 2022, • den Anhang 2022, • den Anlagenspiegel 2022, • den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den geprüften Jahresabschluss 2022 festzustellen. 2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den Vorschlägen des Aufsichtsrates über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022 zuzustimmen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Entlastung der Geschäftsführung zuzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2022 Drucksache 140/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Zielsetzung: Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Begründung: Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Haupt- und Personalausschuss. Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städtische Wohnbaugesellschaft Lahr mbH) hat insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind 13 Aufsichtsräte hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen. Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Haupt- und Personalausschuss scheidet demnach aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeit als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet. Die Gesellschafterversammlung findet am 17.07.2023 statt. Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags: Die Geschäftsführung der Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat der Beteiligungsverwaltung den geprüften Jahresabschluss 2022 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss in Höhe von 604.026,86 € (Vj.: 675.061,25 €). Daraus ergibt sich für das laufende Geschäftsjahr ein Cashflow in Höhe von 2.587.702,16 € (Jahresüberschuss + Abschreibungen). Der Jahresabschluss wurde vom Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Stuttgart, geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags: Drucksache 140/2023 Seite 3 Der Aufsichtsrat hat beschlossen, der Gesellschafterversammlung vorzuschlagen, vom Bilanzgewinn 2022 200.000 € den freien Rücklagen zuzuweisen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 4.737,45 € auf neue Rechnung vorzutragen. Es wird vorgeschlagen, den Jahresabschluss festzustellen, dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zuzustimmen und der Geschäftsleitung die Entlastung zu erteilen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Bilanz 2022 GuV 2022 Anhang 2022 Lagebericht 2022 Anlagespiegel 2022 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.