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Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Jahresabschluss 2022)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Maier

Drucksache Nr.: 140/2023
Az.: 922.5114

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

17.07.2023

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
Jahresabschluss 2022

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat nimmt
• die Bilanz zum 31.12.2022,
• die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. – 31.12.2022,
• den Lagebericht 2022,
• den Anhang 2022,
• den Anlagenspiegel 2022,
• den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den geprüften Jahresabschluss 2022 festzustellen.
2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den Vorschlägen des Aufsichtsrates über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022 zuzustimmen.
3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Entlastung der Geschäftsführung zuzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:
Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2022

Drucksache 140/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Begründung:
Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der
Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden
Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von
25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Haupt- und
Personalausschuss.
Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städtische Wohnbaugesellschaft Lahr mbH) hat insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind 13 Aufsichtsräte hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich
befangen. Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Haupt- und Personalausschuss scheidet demnach aus. Um die Beschlussfähigkeit im
Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeit als
auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet.
Die Gesellschafterversammlung findet am 17.07.2023 statt.
Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags:
Die Geschäftsführung der Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat der Beteiligungsverwaltung den geprüften
Jahresabschluss 2022 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss in Höhe von
604.026,86 € (Vj.: 675.061,25 €). Daraus ergibt sich für das laufende Geschäftsjahr ein Cashflow in
Höhe von 2.587.702,16 € (Jahresüberschuss + Abschreibungen).
Der Jahresabschluss wurde vom Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Stuttgart, geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags:

Drucksache 140/2023

Seite 3

Der Aufsichtsrat hat beschlossen, der Gesellschafterversammlung vorzuschlagen, vom Bilanzgewinn 2022 200.000 € den freien Rücklagen zuzuweisen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe
von 4.737,45 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Es wird vorgeschlagen, den Jahresabschluss festzustellen, dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zuzustimmen und der Geschäftsleitung die Entlastung zu erteilen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Bilanz 2022
GuV 2022
Anhang 2022
Lagebericht 2022
Anlagespiegel 2022
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.