Beschlussvorlage (Förderung der Inklusion in Lahrer Kitas ab dem Kitajahr 2023/2024)
17. Juli 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 502 Sachbearbeitung: Guth Drucksache Nr.: 116/2023 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 102 / 201 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 14.06.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Ausschuss für Soziales, Schulen 28.06.2023 und Sport vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Haupt- und Personalausschuss vorberatend nichtöffentlich 13 Ja-Stimmen 03.07.2023 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 17.07.2023 beschließend öffentlich Betreff: Förderung der Inklusion in Lahrer Kitas ab dem Kitajahr 2023/2024 Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Lahr gewährt auf Antrag im begründeten Einzelfall die Reduzierung der Gruppenstärke pro Kind mit erhöhtem Förderbedarf um einen Platz. 2. Die Stadt Lahr fördert pro Kita die Beschäftigung einer heilpädagogischen Fachkraft anstelle einer pädagogischen Fachkraft, wenn mindestens 5 Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der Kita betreut werden. Beschlussvorschlag 1. und 2. wird zunächst im Kitajahr 2023/2024 am Modellstandort Kita Dreyspringstraße und an max. zwei weiteren nichtstädtischen Kitastandorten in Lahr für 2 Jahre erprobt. Finanziert wird das Modellprojekt am Standort Kita Dreyspringstraße durch FAG-Mittel für Inklusion, durch die Refinanzierung von Eingliederungshilfefällen durch den Ortenaukreis und zusätzliche Projektgelder des Ortenaukreises. 3. Die Stadt Lahr gewährt pro Jahr eine zusätzliche Sachmittelpauschale für Fördermaterial und/oder Honorare in Höhe von 750 Euro pro Kind mit erhöhtem Förderbedarf. Zusammenfassende Begründung: Inklusion bedeutet im Kontext Kindertageseinrichtung, das System so zu verändern, dass das Recht auf Erziehung, Bildung und Betreuung für alle Kinder umgesetzt werden kann. In diesem Verständnis sind alle Kinder eingeschlossen: Jedem Kind ist soziale Zugehörigkeit und Partizipation von Anfang an zu ermöglichen. Inklusion in Kindertageseinrichtungen begreift Teilhabe daher nicht nur für Kinder mit Behinderungen und/ oder einem sonder- Drucksache 116/2023 Seite 2 pädagogischen Förderbedarf, sondern auch für Kinder, die zum Beispiel verhaltensoriginell oder entwicklungsverzögert sind. Nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) und dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in badenwürttembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen sollen Kinder mit und ohne Unterstützungsbedarf in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Für einen im Einzelfall erhöhten Betreuungsbedarf sind die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich die Einrichtungen den besonderen Herausforderungen der Kinder stellen können.1 Der vorliegende Grundsatzbeschluss soll Lahrer Kitakindern mit Unterstützungsbedarf eine bessere Teilhabe ermöglichen und somit die Chancen- und Bildungsgerechtigkeit auch im Hinblick auf die Einschulung stärken. Vgl. Veröffentlichung KVJS - Jugendhilfe-Service: Inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen 1 Drucksache 116/2023 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Bereits im Jahr 2014/2015 wurde durch ein eine breit angelegte Studie des Präventionsnetzwerkes Ortenau (PNO) festgestellt, dass die Raumschaft Lahr, insbesondere die Stadt Lahr, vielschichtig hoch belastet ist, insbesondere im Hinblick auf die gesundheitlichen Bereiche Gewicht, Sprache und Früherkennungs-Untersuchungen. Durch die Corona Pandemie hat sich seit 2020 die Situation vieler Kinder im Vorschulalter zusätzlich verschärft, vor allem hinsichtlich der Sprach-, Bewegungs- und Ernährungsdefizite. Zudem wird eine deutliche Zunahme an Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, welche die Kita vor große Herausforderungen stellen. In Lahr zeigen sich darüber hinaus starke Belastungen durch eine steigende Zahl von Kindeswohlmeldungen. In der Praxis der Lahrer Kitas wird sichtbar, dass die Entwicklung der Kinder zunehmend herausfordernder ist und eine Neuausrichtung von Teilhabestrukturen, die Weiterentwicklung von Personalressourcen und innovative pädagogische Ansätze dringend erforderlich sind. Notwendig ist eine fachliche Beratung der pädagogischen Teams und der Eltern vor Ort in den Kitas sowie eine individuelle Teilhabestrategie im Sinne der Inklusion für Kinder mit Unterstützungsbedarf. Dies erfordert die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Beratungs- und Hilfestrukturen. Hierzu zählen insbesondere das Landratsamt des Ortenaukreis mit den Bereichen Eingliederungshilfe, Jugendamt, Psychologische Beratungsstelle, Fachstelle Frühe Hilfen, Sonderpädagogische Bildungsund Beratungszentren sowie die Frühförderung Ortenau, Kinderärzte und Therapieeinrichtungen (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, etc.). Das vorliegende Rahmenkonzept für das „Modellprojekt Kita kunterbunt“ am Standort Kita Dreyspringstraße (siehe Anlage) ist auf Initiative der Stadt Lahr – Amt für Soziales, Schulen und Sport in Kooperation mit dem Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Soziale und Psychologische Dienste entstanden und zeigt auf, wie Inklusion in der Kita funktionieren kann. Zielsetzung: Förderung der Inklusion in Lahrer Kitas ab dem Kitajahr 2023/2024 in Anlehnung an das entwickelte Modell für die Kita Dreyspringstraße. Zunächst wird das Modellprojekt am Standort Dreyspringstraße und max. zwei weiteren Standorten in Lahr für 2 Jahre erprobt und anschließend evaluiert. Danach kann es bei Erfolg ausgeweitet und auf weitere Einrichtungen übertragen werden. Maßnahmen: 1. Doppelbelegung von Plätzen Im Einzelfall sollen Plätze, die von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf belegt sind, doppelt gezählt werden können, was den Personalfaktor pro Kind verbessert und somit eine individuellere Förderung der Kinder ermöglicht. Vor dem Hintergrund des bestehenden Mangels an Betreuungsplätzen in Lahr, ist die Gesamtzahl der Doppelbelegungen im Kitajahr 2023/2024 auf max. 5 Plätze pro Modellstandort gedeckelt. Daher muss die Doppelbelegung von Plätzen auf Antrag erfolgen und mit dem Fachamt abgestimmt werden. 2. Beschäftigung von heilpädagogischen Fachkräften Darüber hinaus soll die Beschäftigung einer heilpädagogischen Fachkraft (bis max. TVÖD SuE 11b) anstelle einer pädagogischen Fachkraft (TVÖD SuE 8a) auf Antrag gewährt werden, wenn mindestens 5 Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der Kita betreut werden. So wird sichergestellt, dass heilpädagogisches Know-how sowohl den Teams als auch den Kindern und Eltern zur Verfügung steht. Zudem steht so direkt eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, sollte es zu einer Gewährung von Eingliederungshilfe durch das Landratsamt Ortenau kommen, das aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels häu- Drucksache 116/2023 Seite 4 fig Mühe hat, geeignete Personen zur Übernahme für die Eingliederungshilfeeinsätze zu finden. Über diesen Bereich werden die Personalkosten für eine heilpädagogische Fachkraft zum Teil refinanziert. 3. Gewährung einer Sachmittelpauschale Ergänzend wird den Lahrer Kitas auf Antrag eine zusätzliche Sachmittelpauschale für Fördermaterial und/oder Honorare in Höhe von 750 Euro pro Kind mit erhöhtem Förderbedarf gewährt. Diese Förderung erhält die Stadt Lahr über die FAG-Mittel des Landes Baden-Württemberg und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel bei den betroffenen Kindern ankommen. Grundsätzlich gilt für alle Maßnahmen, dass der wie folgt definierte Unterstützungsbedarf zutrifft: Das Kind ist von einer Behinderung betroffen oder bedroht im Hinblick auf seine (sozial-emotionale) Entwicklung und weist einen besonderen Förderbedarf auf. Ob ein besonderer Förderbedarf besteht, ist vor Ort vom Träger, den Fachkräften der Einrichtung in Kooperation mit Fachstellen (zum Beispiel Kinderarzt, Frühförderstelle, Psychologische Beratungsstelle, Sozialpädiatrisches Zentrum) und gegebenenfalls mit dem Gesundheitsamt zu klären. Für die Beantragung der o.g. Maßnahmen ist die Begutachtung durch mind. eine Fachstelle (z.B. Kinderarzt) und die Empfehlung durch diese erforderlich. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Wenn Kinder mit besonderem Förderbedarf nicht adäquat in den Kitas betreut werden können, steht die Aufnahme und Betreuung dieser Kinder in den Regelbetrieb der Kitas in Frage. In der Konsequenz wären diese Kinder ggf. dann unversorgt. Die Sorgeberechtigten bliebe dann, sich auf der Grundlage des Rechtsanspruches auf Betreuung mit dieser Versorgungslücke an den Landkreis Ortenau zu wenden. In der Vergangenheit kam es punktuell bereits zu Beendigungen der Betreuungsverhältnisse, da die Kinder nicht angemessen in der Kita betreut werden konnten. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Mehraufwand: - geringere FAG-Zuweisungen, da Platzreduzierung durch punktuelle Doppelbelegung:, höherer Personalfaktor pro Kind (anstatt 1:10, 1:5) Differenz päd. Fachkraft (SuE 8a) zu heilpäd. Fachkraft (bis max. SuE 11b) in Höhe von ca. 7.000 Euro (Gesamtjahresbrutto inklusive AG-Anteile, Stand Mai 2023) Drucksache 116/2023 - Seite 5 Sachmittelpauschale in Höhe von 750 Euro pro Kind mit besonderem Unterstützungsbedarf (bei ca. 30 Kindern wären dies gesamtstädtisch 22.500 Euro/Jahr, die über die Betriebskosten abzurechnen wären. Investitionsaufwand zur Schaffung zusätzlicher Kita-Plätze im Rahmen der Bedarfsplanung. Durch das Modellprojekt entstehen am Standort Dreyspringstraße zusätzlich 5 Inklusionsplätze, an den beiden weiteren Standorten werden jeweils maximal 5 Plätze „gesperrt“. Dadurch entsteht Kompensationsbedarf im Umfang von 10 Plätzen, der mittelfristig über die allgemeine KitaBedarfsplanung aufgefangen wird. Einnahmen: - - Durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes wurde die finanzielle Förderung der Inklusion in allgemeinen Kindertageseinrichtungen seit längerem in den „Fördertopf“ des Landes aufgenommen. Die Landesmittel werden so gemäß §§ 29b, 29c FAG („das Geld folgt den Kindern“) bereits an die Städte und Gemeinden verteilt. Insgesamt fließen nach Lahr rund 40.000 Euro pro Jahr. Diese sind Bestandteil der allgemeinen FAG-Zuweisungen für Kita-Kinder. Refinanzierung von Eingliederungshilfefällen durch den Ortenaukreis Zuschuss des Landratsamtes Ortenaukreis für das „Modellprojekt Kita kunterbunt“ am Standort Dreyspringstraße in Höhe von insgesamt 40.000,00 Euro An einem Beispielfall werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt: Kind A besucht im Rahmen der Verlängerten Öffnungszeit täglich 6 Std. eine städt. Kita. Ein Platz bleibt wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes unbelegt. Damit entfallen Gebühreneinnahmen für den „gesperrten Platz“ von 11 x 129 Euro = 1.419 Euro im Jahr. Außerdem werden keine FAG-Mittel für den unbelegten Platz gewährt, was 2.263 Euro pro Jahr entspricht. Zusätzlich erhält die Kita eine Sachmittelpauschale von 750 Euro. Der jährliche Aufwand bzw. Ertragsausfall beträgt im Beispielfall 4.432 Euro. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Cornelia Guth Leitung Abt. 502 Anlage(n): Anlage_Rahmenkonzept_Kita Kunterbunt Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.