Beschlussvorlage (Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Undichtigkeit „Stegmattensee“)
17. Juli 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: ZS02 Sachbearbeitung: Stampf Drucksache Nr.: 151/2023 Az.: 321.87/102 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 602 Beratungsfolge Termin Gemeinderat 17.07.2023 Beratung Kennung Abstimmung öffentlich Betreff: Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Undichtigkeit „Stegmattensee“ Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, die Ansprüche der Stadt Lahr im Zusammenhang mit der mangelhaften Planung und Errichtung des „Stegmattensees“ gerichtlich geltend zu machen. Drucksache 151/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Vom 12.04.2018 bis einschließlich 12.10.2018 fand in Lahr die Landesgartenschau 2018 statt. Zu diesem Zweck wurde im Gewann Stegmatten als landschaftsprägendes Element der Landesgartenschau ein künstlicher See hergestellt. Bereits bei der ersten Befüllung des fertiggestellten „Stegmattensees“ zeigten sich wesentliche Wasserverluste. Die Undichtigkeiten und mithin Mängel wurden ebenso wie die technische Verursachung derselben durch am Bau beteiligte Unternehmen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Offenburg festgestellt. Dieses Verfahren ist beendet. Die Verwaltung empfiehlt, die Ansprüche der Stadt Lahr auf Schadensersatz, Kostenersatz und Kostenvorschuss für die anstehende Sanierung wegen der mangelhaft erbrachten Planungs-, Beratungs- und Bauleistungen zur weiteren Hemmung der Verjährung klageweise geltend zu machen. Ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 750.000 EUR beträgt das Prozesskostenrisiko der Stadt Lahr für die 1. Instanz etwa 26.500 EUR. Die Stadt Lahr ist nach § 2 Abs. 3 GKG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG BW gerichtsgebührenbefreit. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) 2022 2023 2024 in EUR 2025 2026 ff. Drucksache 151/2023 Seite 3 SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Markus Ibert Annett Strick Oberbürgermeister Leitung Justiziariat Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.