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Beschlussvorlage (Teilschlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Lahr über die örtliche Prüfung im Jahr 2022)

25. September 2023
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 14
Sachbearbeitung: Zanger

Drucksache Nr.: 156/2023
Az.: 095.51

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.09.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Kenntnisnahme

Gemeinderat

25.09.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Teilschlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Lahr über die örtliche Prüfung
im Jahr 2022

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt den vorgelegten Teilschlussbericht zur Beratungs- und Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 2022 zur Kenntnis.

Drucksache 156/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Der Gemeinderat wird mit dem beigefügten Teilschlussbericht 2022 über die Beratungs- und Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 2022 informiert.
Aufgrund der Umstellung auf das NKHR kommt es zu Verzögerungen bei der Erstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach § 95b GemO ab dem Jahr
2020, da die Kämmerei zunächst vor allem für den Kernhaushalt die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 erstellen muss (auf Seite 12 des Teilschlussberichtes werden die Rückstände zu den Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen insgesamt dargestellt).
Insofern kann der Gemeinderat nicht wie in § 110 Abs. 2 GemO bestimmt, durch
den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes bei gleichzeitiger Feststellung
der Jahresabschlüsse rechtzeitig informiert werden.
Dem Rechnungsprüfungsamt ist es aber ein Anliegen das Gremium durch diesen
„Teilschlussbericht“ über die unterjährige Beratungs- und Prüfungstätigkeit des
Jahres 2022 in Kenntnis zu setzen.
Wie in den bisherigen Schlussberichten wird die Durchführung der gesetzlichen
Pflichtaufgaben, wie auch der vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben dargelegt, allerdings ohne die eigentliche Jahresabschlussprüfung. Die im Teilschlussbericht dargestellten Prüfungen sind aber Grundlage für die späteren Jahresabschlussprüfungen. Der Bericht wurde daher Teilschlussbericht genannt.
Der Bericht informiert insbesondere über die durchgeführten Schwerpunktprüfungen und Themenschwerpunkte der Beratung (ab Seite 14). Wie bisher enthält er
auch eine besondere Abhandlung zu den Themen im Rahmen der Bau- und Vergabeprüfung (ab Seite 37).
Auf Basis der Eröffnungsbilanz werden von der Kämmerei zu einem späteren
Zeitpunkt die doppischen Jahresabschlüsse ab 2020 erstellt. Nach erfolgter Prüfung der einzelnen Abschlüsse durch das Rechnungsprüfungsamt werden diese
dem Gemeinderat zur Feststellung zusammen mit dem jeweiligen Schlussbericht
nach § 110 Abs. 2 GemO vorgelegt. Diese Schlussberichte werden sich dann, für
die Jahre für welche ein Teilschlussbericht erstellt wurde, nur noch auf die reine
Jahresabschlussprüfung beziehen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Christian Zanger
Amtsleiter Rechnungsprüfungsamt

Drucksache 156/2023

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Anlage(n):
Teilschlussbericht 2022
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.