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Beschlussvorlage (Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Stadt Lahr -)

25. September 2023
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Dinger

Drucksache Nr.: 164/2023
Az.: 20/201

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.09.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

25.09.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts
- Stadt Lahr -

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Anwendung der alten Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2024.

Drucksache 164/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktueller Stand der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen
Personen des öffentlichen Rechts“ bei der Stadt Lahr
Der Bundesrat hat im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 am 16.12.2022 einer erneuten Verlängerung der Erstanwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) um 2 Jahre, bis zum 31.12.2024, zugestimmt.

Der Gemeinderat hat der Verlängerung der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ für die Stadt Lahr um eines der zwei weiteren möglichen
Jahre in seiner Sitzung am 19.12.2022 (Beschlussvorlage 265/2022) zugestimmt. Aus dieser Vorlage können weitere Erläuterungen und Ausführungen zur Neuregelung entnommen werden.

Die Umsetzung des § 2b UStG ist bei der Stadt Lahr sehr weit fortgeschritten, da nach dem Beschluss des
Gemeinderates vom 19.12.2022 davon ausgegangen werden musste, dass die Umsetzung zum 01.01.2024
erfolgt sein muss. Neben einer Kick-Off-Veranstaltung, bei dem die Führungskräfte über das neue Umsatzsteuerrecht informiert und sensibilisiert worden sind, erfolgte eine Erfassung des steuerlichen IST-Zustandes, bei dem alle steuerrelevanten Unterlagen, auch von Beteiligungen, sowie Auslandssachverhalte und
Investitionen ausgiebig gesichtet worden sind. Daneben wurde eine Einnahmenanalyse, bei der alle Einnahmen der Stadt in einem ersten Schritt erfasst und auf deren Vollständigkeit hin überprüft worden sind,
durchgeführt. In einem zweiten Schritt wurden alle Einnahmen der Jahre 2019 - 2022 einer umsatzsteuerlichen Bewertung nach altem und neuem für die Stadt geltenden Umsatzsteuerrecht unterzogen. Auch wurden die Rechtsgrundlagen für die Einnahmen überprüft, inklusive einer Auswertung der Ergebnisse. In der
Folge wurden interne Regelungen für den Umgang mit neuartigen/erstmaligen Einnahmen erstellt, so dass
diese zukünftig vom „Sachgebiet Stadt als Steuerschuldnerin“ automatisch auf ihre steuerliche Relevanz
überprüft werden können. Auch erfolgte eine Durchsicht aller Verträge (Vertragsscreening) der Stadt inklusiv
deren Erfassung und steuerrechtlicher Beurteilung. Eventuell notwendige Vertragsanpassungen/-ausgestaltungen wurden auf den Weg gebracht und es wurden interne Regelungen für den Abschluss neuer Verträge
erstellt, damit diese zukünftig gern, den steuerrechtlichen Vorgaben/Gegebenheiten angepasst werden können. Es wurden intern Empfehlungen zu Preisanpassungen betreffend die Gebühren und Entgelte gegeben,
um das jeweilige Fachamt in diesem Bereich zu unterstützen. Sachverhalte wurden auf ihr Vorsteuerabzugspotenzial hin beurteilt. Die Implementierung der § 2b-Lösung in SAP, die steuerliche Implementierung
im Hallenbelegungsprogramm sowie auch die Vorbereitungen zur Einführung des Programms „SD-Pauschalen Fakturierung“ wurden bereits Anfang 2022 angegangen. Letztere Programme werden jedoch nicht
wie geplant zum 01.01.2024 flächendeckend von der Stadtverwaltung genutzt werden können, da es weiterer Nachjustierungen in den Programmen bedarf und auch der Schulungs- und Testbedarf sich größer als
vermutet darstellt. Insbesondere besteht eine schwer beeinflussbare Abhängigkeit zum Softwareanbieter
Komm.ONE.
Hinzukommend werden die Fertigstellung der aktuell geplanten Neukalkulation der Entgeltordnung für Hallen/ städtische Räumlichkeiten sowie weitere geplante Neukalkulationen, z.B. im Feuerwehrbereich, voraussichtlich erst im kommenden Jahr erfolgen können. Mangels anstehender größerer Investitionen an Gebäuden mit zukünftigem Vorsteuerabzugspotential sind aktuell keine finanziellen Vorteile bei einer Umstellung zum bisherigen Zeitpunkt, dem 01.01.2024, zu erwarten. Gemäß aktuellen Hochrechnungen würde die
Anwendung des neuen Steuerrechts, sofern in gewissen Bereichen keine Preisanpassungen vorgenommen
werden, vermutlich zu einem Einnahmendefizit i.H.v. ca. 60.000€ führen, da die Umsatzsteuer dann aus
den Erträgen herausgerechnet werden müsste.

Drucksache 164/2023

Seite 3

Des Weiteren können Änderungen seitens des Bundesfinanzministeriums bzgl. der steuerlichen Bewertung
gern. § 2b UStG in bisher noch nicht abschließend geklärten Bereichen, wie z.B. die Kameradschaftskassen
der Feuerwehren, nicht ausgeschlossen werden.
Insgesamt wird der Umsetzungsstand zum jetzigen Zeitpunkt von der Verwaltung auf > 90% geschätzt. Aus
gemeinsamen Projektsitzungsrunden mit anderen Kommunen ist der Verwaltung bekannt, dass die Stadt
bei der Umsetzung des Projektes im Vergleich sehr weit fortgeschritten ist. Einige der umliegenden großen
Kreisstädte werden die Fristverlängerung aus unterschiedlichsten Beweggründen ebenfalls über den gesamten Zeitraum in Anspruch nehmen und das neue Umsatzsteuerrecht somit erst ab dem 01.01.2025
anwenden.
Weiteres Vorgehen
Anhand des weiter fortgeschrittenen Standes der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ bei der Stadt Lahr, ist die Einführung des für die
Stadt geltenden neuen Umsatzsteuerrechtes zum 01.01.2024 grundsätzlich möglich. Da das Programm
„SD-Pauschalen Fakturierung" aufgrund der durch Komm.One bedingten zeitlichen Verzögerungen, basierend auf fehlerhafter Programmeinstellungen, noch nicht eingeführt werden kann und dies bezüglich noch
keine internen Schulungen stattgefunden haben, wird die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechtes zum
01.01.2025 empfohlen. Wie bereits in der vorangehenden Beschlussvorlage erwähnt, müsste ohne die programmgestützte steuerliche Einordnung von Sachverhalten, jeder Sachverhalt auf seine steuerliche Relevanz hin von den Mitarbeitenden händisch geprüft werden. Daneben bestehen bei der Auslegung der neuen
Rechtslage (§ 2b UStG) weiterhin noch einige Unsicherheiten, da der Gesetzestext eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält. Erst Ende Oktober 2022 ist ein Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht worden, welches im Original den Vorsteuerabzug von unternehmerisch tätigen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts weiter konkretisieren soll. Da es sich beim Vorsteuerabzug um einen nicht unwesentlichen Aspekt der Besteuerung handelt, sich das vorgenannte BMF-Schreiben weiterhin im Entwurf und
in der Abstimmung u.a. mit den Verbänden befindet, können die Auswirkungen dieses BMF-Schreibens
derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Zusammenfassend eröffnet die Verschiebung der Umsetzung der „Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ um ein weiteres Jahr die Möglichkeit, das Programm „SD-Pauschale Fakturierung" mit (wieder) genügend Vorlaufzeit einzuführen und auch weitere BMFSchreiben in den Umstellungsprozess einfließen lassen zu können.
Aus diesen Gründen bittet die Verwaltung um Zustimmung, bei der Stadt Lahr die alte Rechtslage gern. § 2
Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2024 anzuwenden. Die Entscheidung im Hinblick auf ggf.
notwendige Prozesse sollte bereits zum jetzigen Zeitpunkt getroffen werden.

Markus Ibert

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:

Markus Wurth

Drucksache 164/2023

Seite 4

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.