Beschlussvorlage (Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Übertrag des Grundstücks Flst. Nr. 412 mit 27,13 a an den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege)
Sitzung: Gemeinderat (10. Sitzung)
20. November 2023
20. November 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Rappenecker Drucksache Nr.: 180/2023 Az.: 892.42 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 14 / Spital Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.10.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 06.11.2023 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 20.11.2023 beschließend öffentlich Betreff: Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Übertrag des Grundstücks Flst. Nr. 412 mit 27,13 a an den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, die Übertragung des Grundstück Flst. Nr. 412 mit 27,13 a, Bismarckstraße 9, zum Buchwert in Höhe von 247.444,31 Euro von der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr an den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege. Zusammenfassende Begründung: Das Grundstück Flst. Nr. 412 ist anteilig bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr und beim Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege als Anlagevermögen berücksichtigt. Das gesamte Grundstück soll als Anlagevermögen des Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege geführt werden. Eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und dem Rechnungsprüfungsamt ist erfolgt. Drucksache 180/2023 Seite 2 Sachdarstellung Die Stadt Lahr verwaltet den Hospital- und Armenfonds Lahr als rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts i.S.v. § 101 Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Die Stiftung unterhält wiederum den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege nach dem Eigenbetriebsgesetz Baden-Württemberg. Der Eigenbetrieb steht auf dem Grundstück Flst. Nr. 412, welches mit 27,13 a einen Buchwert in Höhe von 326.081,51 Euro hat. Das Flurstück umfasst das gesamte Grundstück ohne das Gebäude und ist anteilig mit einem Betrag i.H.v. 247.444,31 Euro bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr als Anlagevermögen und mit einem Betrag i.H.v. 78.637,20 Euro beim Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege als Anlagevermögen aktiviert. Das Gebäude welches auf dem Grundstück steht ist vollständig beim Eigenbetrieb als Anlagevermögen aktiviert. Im Zuge der Neubewertung des Anlagevermögens der Stiftung Hospital- und Armenfonds bezüglich der Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) soll die buchhalterische Aufteilung des Anlagevermögens aufgehoben werden. Das Grundstück soll vollständig von der Stiftung an den Eigenbetrieb übertragen werden. Eine Änderung im Grundbuch ist nicht erforderlich, denn hier ist die Stiftung als alleiniger Eigentümer eingetragen, da der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und daher nicht eingetragen werden kann. Steuerrechtlich ist eine Übertragung zu den Buchwerten steuerneutral möglich, da die Übertragung zwischen den Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen vorgenommen wird. Beihilferechtlich bestehen keine Bedenken, da die Vermögensübertragung innerhalb der gleichen Rechtspersönlichkeit erfolgt. Stiftungsrechtlich ist die buchhalterische Änderung ohne eine Anzeige beim Regierungspräsidium möglich, da sich das Vermögen der Stiftung nicht verändert, die Beteiligung an dem Eigenbetrieb erhöht sich in dem Umfang in welchem sich das Anlagevermögen der Stiftung verringert. ____________________ Markus Ibert Vorsitzender des Stiftungsrates ____________________ Markus Wurth Stadtkämmerer Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Anlage(n): Drucksache 180/2023 Seite 3 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.