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Beschlussvorlage (Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Übertrag des Grundstücks Flst. Nr. 412 mit 27,13 a an den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege)

20. November 2023
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 180/2023
Az.: 892.42

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14 / Spital

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.10.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

06.11.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

20.11.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr
- Übertrag des Grundstücks Flst. Nr. 412 mit 27,13 a an den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, die Übertragung des Grundstück Flst. Nr.
412 mit 27,13 a, Bismarckstraße 9, zum Buchwert in Höhe von 247.444,31 Euro von der
Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr an den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege.

Zusammenfassende Begründung:

Das Grundstück Flst. Nr. 412 ist anteilig bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr und beim
Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege als Anlagevermögen berücksichtigt. Das gesamte Grundstück soll als Anlagevermögen des Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege geführt werden. Eine
Abstimmung mit dem Regierungspräsidium und dem Rechnungsprüfungsamt ist erfolgt.

Drucksache 180/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Die Stadt Lahr verwaltet den Hospital- und Armenfonds Lahr als rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts i.S.v. § 101 Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Die Stiftung unterhält wiederum
den Eigenbetrieb Spital – Wohnen und Pflege nach dem Eigenbetriebsgesetz Baden-Württemberg.
Der Eigenbetrieb steht auf dem Grundstück Flst. Nr. 412, welches mit 27,13 a einen Buchwert in Höhe
von 326.081,51 Euro hat. Das Flurstück umfasst das gesamte Grundstück ohne das Gebäude und ist
anteilig mit einem Betrag i.H.v. 247.444,31 Euro bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr als
Anlagevermögen und mit einem Betrag i.H.v. 78.637,20 Euro beim Eigenbetrieb Spital – Wohnen und
Pflege als Anlagevermögen aktiviert. Das Gebäude welches auf dem Grundstück steht ist vollständig
beim Eigenbetrieb als Anlagevermögen aktiviert.

Im Zuge der Neubewertung des Anlagevermögens der Stiftung Hospital- und Armenfonds bezüglich
der Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) soll die buchhalterische Aufteilung des Anlagevermögens aufgehoben werden. Das Grundstück soll vollständig von der
Stiftung an den Eigenbetrieb übertragen werden. Eine Änderung im Grundbuch ist nicht erforderlich,
denn hier ist die Stiftung als alleiniger Eigentümer eingetragen, da der Eigenbetrieb keine eigene
Rechtspersönlichkeit hat und daher nicht eingetragen werden kann. Steuerrechtlich ist eine Übertragung zu den Buchwerten steuerneutral möglich, da die Übertragung zwischen den Betriebsvermögen
desselben Steuerpflichtigen vorgenommen wird. Beihilferechtlich bestehen keine Bedenken, da die
Vermögensübertragung innerhalb der gleichen Rechtspersönlichkeit erfolgt. Stiftungsrechtlich ist die
buchhalterische Änderung ohne eine Anzeige beim Regierungspräsidium möglich, da sich das Vermögen der Stiftung nicht verändert, die Beteiligung an dem Eigenbetrieb erhöht sich in dem Umfang in
welchem sich das Anlagevermögen der Stiftung verringert.

____________________
Markus Ibert
Vorsitzender des Stiftungsrates

____________________
Markus Wurth
Stadtkämmerer

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Anlage(n):

Drucksache 180/2023

Seite 3

Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.