Beschlussvorlage (Anlage 2 Erläuterungen zur Änderungssatzung 1. Ergänzung)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
29. Januar 2024
Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 1. Ergänzung)
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Beschlussvorlage (Anlage 3 BV 114/2006 Begründung von Mehr- und Minderkosten)
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Erläuterungen zur Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006 i. d. F. der Änderungssatzung vom 14.12.2020 Hauptsatzung i. d. F. vom 14.12.2020 Hauptsatzung nach Änderung Erläuterung I. Verfassung und Organe §1-§5 II. Zuständigkeit der Organe §6-§7 §9 Haupt- und Personalausschuss (1) Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: (1) u n v e r ä n d e r t 1. Allgemeine Verwaltung, 2. Finanzangelegenheiten und Abgabenerhebung, 3. Personalangelegenheiten, 4. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, 5. Rechtsangelegenheiten, 6. Städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einschließlich 1 Eigenbetriebe und Zweckverbände, 7. Rechnungsprüfung, 8. Stiftungen, 9. Konversionsangelegenheiten, 10. Öffentlicher Personennahverkehr, 11. Märkte. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss unabhängig von den Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen, soweit nicht der Technische Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist: 1. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie -, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). 1. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als EUR 180.000,00 bis EUR 450.000,00, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.) Zur Wahrung der Transparenz wird die Verwaltung bei Vergaben nach regulären Ausschreibungsverfahren in Höhe von EUR 300.000,00 in der jeweiligen Folgesitzung informieren. Anpassung an DIN5008 i. V. m. ISO 217. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,-- 2. Bewilligung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen des Finanzhaushalts nach § 84 GemO von mehr als EUR 60.000,00 bis EUR 150.000,00 Erhöhung der Wertgrenzen entsprechend der Haushaltsund Inflationsentwicklung. Sofern die Beschlussfassung zu einer Verzögerung/daraus resultierender Verteuerung lfd. Bauvorhaben führen würde, erfolgt eine Information in der nachfolgenden Sitzung, bei Projekten über EUR 2 2.000.000,00 im Rahmen der Projektberichte. Anpassung an DIN5008 i. V. m. ISO 217. 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis Euro 150.000,-- beträgt, 3. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben. Eine Budgetüberschreitung ist durch § 9 (2) 2. abgedeckt. Die Nummern 4 bis 17 werden die Nummern 3 bis 16: 4. Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--, 3. Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,--, 4. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,--, 6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/ niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt, 5. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/ niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt, 7. Stundung von Forderungen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,-- 6. Stundung von Forderungen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,-- Anpassung der Nummerierung. 3 für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro 25.000,-, für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro 25.000,-, 8. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt, 7. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt, 9. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro 150.000,--, 8. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro 150.000,--, 10. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie Privatpersonen und andere Dritte von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,- 9. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie Privatpersonen und andere Dritte von mehr als EUR 7.500,00 bis EUR 37.500,00 11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--, 10. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--, 12. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen 11. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Erhöhung der Wertgrenzen aufgrund der Kostenentwicklung 4 Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, 13. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung, 12. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung, 14. Weisungen an die Vertretung der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten: 13. Weisungen an die Vertretung der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten: a) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des Unternehmens, b) Bestellung der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen, c) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs des Unternehmens, e) Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens, a) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des Unternehmens, b) Bestellung der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen, c) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs des Unternehmens, e) Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens, 5 f) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen nachhaltig berühren, g) Einziehung von Geschäftsanteilen, h) Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von Leitungsorganen bei wesentlichen Unterbeteiligungen, f) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen nachhaltig berühren, g) Einziehung von Geschäftsanteilen, h) Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von Leitungsorganen bei wesentlichen Unterbeteiligungen, 15. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 14. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 16. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 15. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 6 17. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes. 16. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes. § 10 Technischer Ausschuss (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: (1) u n v e r ä n d e r t 1. Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung 2. Regional-, Raum- und Fachplanung 3. Bauverwaltung 4. Gebäudemanagement 5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung und Gewässerunterhaltung 6. öffentliche Grünflächen einschließlich Sport- und Spielplätze und Friedhöfe 7. Liegenschaftsangelegenheiten 8. Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten 9. Jagd-, Forst- und Fischereiangelegenheiten 10. Denkmalschutz 7 (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen: 1. 2. Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hochund Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer Kostenvoranschlagssumme von 20.000,00 EUR bis zu EUR 250.000,00 mit Ausnahme von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,- bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), 1. 1. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. Die Regelung wurde in der Vergangenheit nicht gelebt, daher der Vorschlag der Streichung. Stattdessen erfolgt die Steuerung durch den Rat über die in § 10 (2) 2. neu eingefügte Regelung. Die Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst: Anpassung Nummerierung. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als EUR 180.000,00 bis EUR 450.000,00 mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), Die Verwaltung wird bei Vergaben nach förmlichen Ausschreibungsverfahren in Höhe von EUR 300.000,00 in der jeweiligen Folgesitzung informieren. Bei Projekten mit einer Gesamtinvestitionssumme von mehr als EUR 2.000.000,00 erfolgt die Information im Rahmen der quartalsmäßigen Projektberichte. Die neue Regelung unter § 11 (1) 1. c) gewährleistet zur Prozessvereinfachung die Übertragung der Zuständigkeiten bei Vergaben 8 im förmlichen Verfahren und bei Architekten- und Ingenieurleistungen auf den OB. Anpassung an DIN5008 i. V. m. ISO 217. 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro 150.000,-- beträgt, § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben. Eine Budgetüberschreitung ist durch § 10 (2) 1. (neu) abgedeckt. Es wird folgende Nummer 2 nach Nummer 1 neu eingefügt: Anpassung Nummerierung. 2. Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über EUR 1.500.000,00 bis EUR 2.000.000,00, Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8: 4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, Steuerung durch Rat wird auf diese Weise gewährleistet und Wegfall der Regelung unter § 10 (2) 1. kompensiert. Neue Nummerierung. 3. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 9 5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,-- 4. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,-- 6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich über Euro 10.000,--, 5. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich über Euro 10.000,--, 7. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht, 6. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht, 8. Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, 7. Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, 9. Durchführung von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB. 8. Durchführung von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB. § 11 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin 10 (1) Dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13 Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau und öffentliches Grün bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne betragsmäßige Beschränkung und bei anderen Vorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 20.000,--, (1) u n v e r ä n d e r t 1. u n v e r ä n d e r t a) § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben. Der Buchstabe b wird zu Buchstabe a und wie folgt gefasst: b) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro 125.000,00; Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), a) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu EUR 180.000,00; Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.) Die Regelung wurde in der Vergangenheit nicht gelebt, daher der Vorschlag der Streichung. Anpassung Nummerierung. Erhöhung der Wertgrenzen entsprechend Haushalts- und Inflationsentwicklung. Anpassung an DIN5008 i. V. m. ISO 217. 11 unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, Der Buchstabe c wird zu Buchstabe b und wie folgt geändert: Anpassung Nummerierung. c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,-- b) Bewilligung über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen im Finanzhaushalt nach § 84 GemO bis zu einer Höhe von EUR 60.000,00, d) Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,- beträgt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben. Eine Überschreitung des Budgets ist über § 11 (1) 1. b) neu abgedeckt. Es wird folgender Buchstabe c nach Buchstabe b neu eingefügt: Anpassung Nummerierung. c) Vergabe von Leistungen und Lieferungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen nach förmlichen Ausschreibungsverfahren, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, Erhöhung der Wertgrenzen entsprechend Haushalts- und Inflationsentwicklung. Anpassung an DIN5008 i. V. m. ISO 217. Übertragung der Zuständigkeiten bei Vergaben im förmlichen Verfahren und bei Architekten- und Ingenieurleistungen auf den OB ohne wertmäßige Begrenzung. 12 Die Buchstaben e bis q werden die Buchstaben d bis p: e) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,-, f) Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe, g) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich bis Euro 10.000,--, h) Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,--, i) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht bis Euro 10.000,--, j) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter d) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,--, e) Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe, f) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich bis Euro 10.000,--, g) Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,--, h) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht bis Euro 10.000,--, i) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter Anpassung Nummerierung. 13 Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt, k) Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--, l) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, m) Gewährung von Zuschüssen an Verbände und Vereine, Privatpersonen und andere Dritte bis zu Euro 5.000,--, n) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1.000,--, o) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, p) Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,--. q) Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt, j) Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--, k) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, l) Gewährung von Zuschüssen an Erhöhung der Wertgrenzen Verbände und Vereine, aufgrund der Privatpersonen und andere Dritte bis Kostenentwicklung zu EUR 7.500,00, m) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1.000,--, n) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, o) Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,--. p) Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. 14 2. Personalangelegenheiten: 2. u n v e r ä n d e r t a) Einstellung von Personen, die ein Verwaltungspraktikum ableisten werden; Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und Personen, die ein Praktikum sowie ein Volontariat ableisten werden oder ableisten, b) Abschluss von Vereinbarungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse, c) Einstellung und Entlassung von bis zu einem Jahr befristet Beschäftigten, d) Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes e) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis 13 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, f) Entscheidung über die Vorweggewährung bzw. Hemmung von Entwicklungsstufen bei Beschäftigten, 15 g) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag, h) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes 3. Bau- und planungsrechtliche Angelegenheiten: 3. u n v e r ä n d e r t a) Entscheidung über das Einvernehmen der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches, und über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 173 BauGB, b) Zustimmung der Gemeinde bei Stellplatznachweisen nach § 37 Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6 LBO im Rahmen der Richtlinie zur Stellplatzablösung; c) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und Entscheidung über die Übernahme von Baulasten gem. § 7 LBO, d) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Träger öffentlicher Belange und bei interkommunalen 16 Angelegenheiten ohne besondere Bedeutung. e) Stellung von Anträgen auf die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), f) Anordnung von städtebaulichen Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB. 4. Beteiligungsangelegenheiten: 4. u n v e r ä n d e r t a) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, sofern nicht der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen, bb) Abschluss von Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Unternehmensverträge (§§ 291, 292 Absatz 1 AktG), 17 cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender Regelungen, dd) Übernahme neuer Tätigkeiten durch das Unternehmen in nicht nur unwesentlichem Umfang. b) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes, bb) Festlegung der strategischen Ziele des Zweckverbands, cc) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Angelegenheiten, die die Haushaltswirtschaft der Stadt in erheblichem Maße beeinflussen, 18 dd) Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, ee) Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen. 5. sonstige Angelegenheiten 5. u n v e r ä n d e r t a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu Zählungen aller Art sowie Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, b) Zuziehung von Sachverständigen und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zu Beratungen des Gemeinderates und der beratenden und beschließenden Ausschüsse gem. § 33 Absatz 3 GemO, c) Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, sofern deren Streitwert den Betrag von Euro 50.000,-- nicht übersteigt, 19 d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung. (2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine (2) u n v e r ä n d e r t Befugnisse ganz oder zum Teil auf die Beigeordneten oder andere leitende Beamte und Beschäftigte zu übertragen. (3) Nach Entscheidung des Oberbürgermeisters können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. (3) u n v e r ä n d e r t III. Verfassung und Organe § 12 - § 16 20