Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Untersuchungen)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
18. März 2024
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HOCHSTRASSE - Billigung des Entwurfs für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage) - Beschleunigtes…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Fachgutachten Fledermäuse)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzung, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Untersuchungen)
18. März 2024
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B-Plan Hochstraße Lahr/Schwarzwald Artenschutzrechtliche Prüfung VORABZUG B-Plan Hochstraße Lahr/Schwarzwald Artenschutzrechtliche Prüfung VORABZUG Stuttgart, Dezember 2022 Auftraggeber: GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG Wilhelm-Bauer-Straße 19 77652 Offenburg Auftragnehmer: GÖG - Gruppe für ökologische Gutachten GmbH Dreifelderstraße 28 70599 Stuttgart www.goeg.de Projektleitung: Kathrin Weiner (Dipl. Ing. Landschaftsarchitektur) Bearbeitung: Marielena Römer (B.Sc. Umweltbiowissenschaften) Felix Lange (M.Sc. Umweltmanagement) Inhaltsverzeichnis ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................................. 1 1 Einführung .............................................................................................................. 2 1.1 Rahmenbedingungen ............................................................................................... 2 1.2 Ziele und Aufgaben................................................................................................... 2 1.3 Vorgehensweise ....................................................................................................... 2 2 Rechtliche Grundlagen........................................................................................... 3 2.1 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 3 2.2 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ................... 4 2.3 Abweichungen von § 44 Abs. 1 BNatSchG ............................................................... 7 2.4 Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Überwindung der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG...................................................................................................... 9 3 Vorhaben ............................................................................................................... 11 3.1 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 11 3.2 Vorhabenwirkungen ................................................................................................ 11 4 Untersuchungsgebiet ........................................................................................... 13 5 Vorprüfung – Bestand und Abschichtung .......................................................... 14 5.1 Artbestand .............................................................................................................. 14 5.2 Abschichtung .......................................................................................................... 15 6 Maßnahmen........................................................................................................... 27 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ......................................................... 27 6.2 Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich ............................................. 29 6.3 Sicherung der Maßnahmen .................................................................................... 30 7 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände .................................. 31 8 Literatur und Quellen............................................................................................ 32 8.1 Fachliteratur.............................................................................................................32 8.2 Rechtsgrundlagen und Urteile..................................................................................35 9 Anhang .................................................................................................................. 37 9.1 Erfassungsmethoden .............................................................................................. 37 9.2 Formblätter nach RLBP .......................................................................................... 40 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (MATTHÄUS 2009, verändert 2018)........................................................6 Abbildung 2: Lageplan des projektierten Vorhabengebietes, Die zwei Gebäude auf der hellgrün hinterlegten Fläche werden erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut und werden daher in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt., Quelle Franz&Geyer Architekten. .........11 Abbildung 3: Übersicht Untersuchungsgebiet. .........................................................13 Abbildung 4: Ergebnisse der Arterfassungen 2022 .................................................14 Abbildung 5: Position der Batcorder im Eingriffsgebiet ............................................38 Abbildung 6: Übersicht Wimperfledermausnachweise in Lahr (Nachweis 2015 entnommen aus FRINAT (2015) ..........................................................41 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Vögel (in Anlehnung an BMVBS 2011)................................................................................17 Tabelle 2: Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie (in Anlehnung an BMVBS 2011). ............................21 Tabelle 3: Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände. ...................31 Tabelle 4: Erfassungstermine Brutvögel..............................................................37 Tabelle 5: Erfassungstermine Fledermäuse ........................................................38 Tabelle 6: Erfassungstermine Reptilien ...............................................................39 Zusammenfassung VORABZUG 1 ZUSAMMENFASSUNG Im Zuge der Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung zu dem geplanten Bau mehrerer Wohnhäuser in der Hochstraße in Lahr wurden bewertungsrelevante Arten bzw. Artengruppen (Vögel, Fledermäuse) nachgewiesen. Die Realisierung des Vorhabens ist mit Auswirkungen auf die nachgewiesenen europarechtlich geschützten Arten verbunden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden. Hierbei handelt es sich zum einen um eine zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung auf November – Februar zur Umgehung einer vermeidbaren Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Falle der Vögel und Fledermäuse. Für ebendiese Artengruppen müssen darüber hinaus Nistkästen und Tagesquartiere an Bäumen in der Umgebung des Eingriffsbereiches aufgehängt werden, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherzustellen. Für die Auswahl geeigneter Standorte und die überwachung der fachgerechten Installation der Nistkästen ist eine qualifizierte ökologische Baubegleitung zu bestellen. Im Fall der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Wimperfledermaus können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher ist im weiteren Verfahren eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung erforderlich, um Baufreiheit zu erlangen. Weiteres artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial ist durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten I GmbH Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 2 VORABZUG 1. Einführung 1 Einführung 1.1 Rahmenbedingungen Die GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG (GEMIBAU) plant den Bau von vier mehrstöckigen Wohnhäusern mit dazugehöriger Tiefgarage. Im Rahmen dieses Bauvorhabens ist der Besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten. Die Naturschutzgesetzgebung verbietet Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten. Aus diesem Sachverhalt können sich planerische und verfahrenstechnische Konsequenzen ergeben, die sich aus den §§ 44 und 45 BNatSchG ableiten. 1.2 Ziele und Aufgaben Gegenstand dieser Aufgabenstellung ist es, zu erwartende artenschutzrechtliche Konflikte durch das geplante Vorhaben zu ermitteln und zu beschreiben. Der Untersuchungsansatz fokussiert dabei auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten. Nur national geschützte Arten sind nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne des § 44 BNatSchG. Auf der Grundlage von Artkartierungen werden die durch das geplante Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen beschrieben, um anschließend sich daraus ergebende Rechtsfolgen bzw. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bewerten sowie ihre planerischen und genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und kommentieren zu können. Zudem werden Möglichkeiten zur Vermeidung von Verbotstatbeständen bzw. die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung skizziert. 1.3 Vorgehensweise Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (GÖG 2021) wurde im Untersuchungsgebiet Habitatpotenzial für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien ermittelt. Gleichsam wurde ein vertiefender Prüfbedarf für die oben genannten Artengruppen festgestellt. Im Folgeschritt zur Vorprüfung wurden zu Vögeln, Fledermäuse und Reptilien Arterfassungen im Plangebiet durchgeführt. Die hierzu erforderlichen Begehungen fanden zwischen März und August 2022 statt. Nähere Ausführungen zu den Erfassungsmethoden finden sich im Anhang. Die Bearbeitung der Artenschutzprüfung (saP) orientiert sich an der Richtlinie für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP; BMVBS 2011). Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Begriffsbestimmungen 3 Einige zentrale Begriffe des BNatSchG sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden, so dass eine fachliche Interpretation und Definition der fraglichen Begrifflichkeiten zur Bewertung der rechtlichen Konsequenzen erforderlich wird. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten im vorliegenden Fachgutachten orientiert sich an den in der Fachliteratur vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Auf eine umfassende Darstellung der verschiedenen Interpretationen wird mit Verweis auf die jeweilige Literatur verzichtet. Fortpflanzungs- und Ruhestätten Laut GUIDANCE DOCUMENT (2007) dienen Fortpflanzungsstätten v. a. der Balz/Werbung, der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. Produktion von Nachkommenschaft (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung), Eientwicklung und -bebrütung. Einen Sonderfall stellen die europäischen Vogelarten dar, bei denen sich das Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie (VLR, Richtlinie 2009/147/EG) gemäß Art. 5 b) VLR zunächst allein auf deren Nester beschränkt. Vor dem Hintergrund des ökologisch-funktionalen Ansatzes geht der in § 44 BNatSchG verwendete Begriff der Fortpflanzungsstätte jedoch deutlich über den nur punktuell zu verstehenden „Nest"-Begriff der VogelschutzRichtlinie hinaus. Hier ist vielmehr auch die für die Funktionserfüllung des Nestes notwendige Umgebung mit einzubeziehen. Ruhestätten umfassen Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen zwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die von den Tieren selbst geschaffen wurden (GUIDANCE DOCUMENT 2007). Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Wichtig ist hierbei eine Unterscheidung zwischen regelmäßig wieder genutzten bzw. nur in einer Fortpflanzungsperiode genutzten Stätten. Das Schutzregime des § 44 BNatSchG gilt auch dann, wenn eine Lebensstätte außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten vorübergehend nicht genutzt wird. Solche regelmäßig genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen nach dem EULeitfaden auch dann dem Artenschutzregime, wenn sie nicht besetzt sind (vgl. GUIDANCE DOCUMENT 2007). Ebenso sind regelmäßig genutzte Horst- und Höhlenbäume oder Brutreviere von standorttreuen Vogelarten sowie Sommerquartiere von Fledermäusen auch im Winter geschützt (vgl. KIEL 2007). Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 4 VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen Lokale Population Die LANA (2009) definiert eine lokale Population als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art. Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen, welche lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel (KIEL 2007). Für Arten mit einer flächigen Verbreitung (z.B. Feldlerche) sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen (z.B. Rotmilan) ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht möglich. Das MLR (2009) empfiehlt, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die „lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden. Bewertung des Erhaltungszustandes Europäische Vogelarten Das MLR (2009) empfiehlt „… auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg (LUBW) zurückzugreifen, wobei bei einer Einstufung in einer Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen ist. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als ‚günstig‘ einzustufen." Dieser Empfehlung wird gefolgt. Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände von FFH Anhang IV Arten in Baden-Württemberg sind der Homepage der LUBW entnommen. 2.2 Artenschutzrechtliche BNatSchG Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG 5 sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 30.11.2009 – Vogelschutzrichtlinie - verankert. Im nationalen deutschen Naturschutzrecht Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1362). ist der Artenschutz in den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten) und für solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind1. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind (vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1): 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Eine schematische Darstellung der zu prüfenden artenschutzrechtlichen Sachverhalte gemäß § 44 BNatSchG gibt Abbildung 1. 1 Von der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eingeräumten Ermächtigung zur besonderen Unterschutzstellung sog. Verantwortungsarten wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 6 VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen Abbildung 1: Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (MATTHÄUS 2009, verändert 2018) Bezugsmaßstab bei Erfüllung von Verboten, Individuum oder lokale Population Die jeweilige Bezugsgröße für die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist Abbildung 1 zu entnehmen. Die Grundlage für diese Zuweisungen bilden die Arbeiten von GELLERMANN & SCHREIBER (2007), TRAUTNER et al. (2006) und LOUIS (2009). Erheblichkeit einer Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Auch bezüglich der von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfassten Störungshandlungen stellt sich die Frage, ab wann die Verbote tatbestandlich sind. Anders als beim Tötungsverbot und beim Verbot der Beeinträchtigung von Lebensstätten ist eine Störung von vornherein (d.h. ohne nachträgliche Freistellung durch eine Legalausnahme) nur dann vom Verbot erfasst, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art verschlechtert. Damit dürften beispielsweise Störungen von Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG 7 ubiquitär verbreiteten Vogelarten durch Bau- oder Straßenlärm, auch wenn sie die Tiere im Einzelfall zur Flucht veranlassen, in der Regel nicht tatbestandlich sein. Der Bundesgesetzgeber hat sich damit am Wortlaut des Störungsverbotes in Art. 5 lit d) EG-Vogelschutzrichtlinie orientiert, welches nur dann gilt, „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zugleich wird in der Begründung zum BNatSchG auch auf den sich aus dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) ergebenden Interpretationsspielraum verwiesen, nach dem nur solche Störungen vom Verbot des Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG) erfasst sind, die sich nachteilig auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population, beispielsweise durch Verringerung der Überlebenschancen oder des Reproduktionserfolges der beteiligten Tiere auswirken. Abgrenzung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gegen das Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Es wird der prägnanten Abgrenzung der Störung gegenüber den anderen Zugriffsverboten nach LOUIS (2009) gefolgt. Eine Störung beeinträchtigt immer das Tier selbst, was sich z.B. in einer Verhaltensänderung bemerkbar macht (Flucht- und Meideverhalten). Die Störung lässt die Fortpflanzungs- und Ruhestätten physisch unverändert. Eine Beschädigung oder Zerstörung setzt hingegen Auswirkungen auf die Lebensstätte voraus, wobei hier die gesamte Fläche des Habitats betrachtet werden muss. Eine Störung entsteht nach LOUIS (2009) durch bau- oder betriebsbedingte Wirkungen und führt i.d.R. zu Flucht- oder Unruhereaktionen. Es werden zwei Komponenten von Störungen unterschieden, die anhand ihres zeitlichen Wirkens differenziert werden. So kann eine Störung durch temporär begrenzt auftretende Wirkungen verursacht werden und dadurch eine spontane Verhaltensänderung, bspw. im Sinne einer Scheuchwirkung, hervorrufen. Sie kann aber auch von in regelmäßigen Abständen auftretenden Ereignissen erzeugt werden (z. B. Straßenverkehr einer vielbefahrenen Straße) und damit anhaltend wirken, was zu einer beständigen, andauernden Verhaltensänderung (Stresswirkungen) führen kann. Ggf. führt dies zu einer erhöhten Prädation (z.B. durch Maskierung von Warnrufen durch Lärm) oder einem verminderten Bruterfolg. Führen die andauernden vorhabensbedingten Wirkungen zu einer Meidung betroffener Habitatflächen, muss dies auch als Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte angesehen werden. 2.3 Abweichungen von § 44 Abs. 1 BNatSchG Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG kann von den Bestimmungen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, für nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten und für die sog. Verantwortungsarten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 8 VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen BNatSchG2 bei nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG wie folgt abgewichen werden. Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang Hinsichtlich des Zerstörungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird gem. § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG vorausgesetzt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben ist. Maßgeblich für die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist, dass es zu einer Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten für das Individuum oder die Individuengruppe der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommt (vgl. LOUIS 2009). Das Individuum ist somit die Bezugsgröße für die Erfüllung des Verbots. Nach LOUIS (2009) ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die der lokalen Individuengemeinschaft (hier: Bezugsgröße zur lokalen Population) zur Verfügung stehenden Fortpflanzungsund Ruhestätten auch den betroffenen Individuen oder Individuengruppen zur Verfügung stehen. Es ist also im Einzelnen zu prüfen, ob die verbleibenden Strukturen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch für die vom Vorhaben betroffenen Individuen noch ein ausreichendes Angebot solcher Stätten zur Verfügung stellen können. Ist dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob der Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch CEFMaßnahmen zu erreichen ist § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG. Nach Gesetzeslage sind die Legalausnahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht für das Störungsverbot vorgesehen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich bei einem vorgezogenen Funktionsausgleich auch der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern dürfte (LOUIS 2009). Damit wären auch die Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Tötungsverbot Hinsichtlich des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt gemäß § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG keine Verwirklichung des Verbotstatbestandes vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. 2 Dezember 2022 GÖG Von der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eingeräumten Ermächtigung zur besonderen Unterschutzstellung sog. Verantwortungsarten wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG 9 Tötungsverbot beim Fangen Wenn wildlebende Tiere im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, liegt gemäß § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. 2.4 Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Überwindung der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG Wenn trotz Berücksichtigung der üblichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Verbotstatbestände erfüllt werden, ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten des vorgezogenen Funktionsausgleichs (CEF-Maßnahmen) bestehen bzw. die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung zur Überwindung der Verbote gegeben sind. Vermeidungsmaßnahmen Vermeidungsmaßnahmen dienen dem Zweck die zu erwartende Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Hierbei kann es sich sowohl um zeitliche Beschränkung wie den Eingriff in Gehölzbiotope außerhalb der Brutzeit als auch um technische Maßnahmen wie eine veränderte Bauweise zur Reduktion von Emissionen oder eine Trassenverlegung in aus artenschutzrechtlicher Sicht weniger empfindliche Bereiche handeln. Der Verbotstatbestand gilt dann als vermieden, wenn im Sinne der Zumutbarkeit keine vermeidbaren Tötungen durch ein Vorhaben stattfinden, der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nicht verschlechtert wird, oder die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich Sofern der Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei Realisierung von Eingriffen nicht mehr gegeben ist, können nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG bei Bedarf auch Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen, ’continuous ecological functionality’) durchgeführt werden. Der vorgezogene Funktionsausgleich ist nur dann gegeben, wenn vor Umsetzung des geplanten Eingriffs ein für die betroffenen Arten äquivalentes Ersatzhabitat geschaffen und von diesen besiedelt wurde. Diese Ersatzlebensräume müssen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, so dass sie von den betroffenen Individuen eigenständig besiedelt werden können. Nach dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) der EU-Kommission müssen die Maßnahmen mit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss sich auf objektive Informationen stützen und Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 10 VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen den Besonderheiten und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Lebensstätte Rechnung tragen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung von funktionserhaltenden Maßnahmen der Erhaltungszustand der betreffenden Art zu berücksichtigen. So muss beispielsweise bei seltenen Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand die Sicherheit, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen werden, größer sein als bei verbreiteten Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand (GUIDANCE DOCUMENT 2007). Wenn davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bestehen bleibt und der Verbleib der betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand gewährleistet ist, wird kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt. Somit ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG nicht mehr erforderlich. Ausnahmeprüfung Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG können die artenschutzrechtlichen Verbote im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG überwunden werden. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kann von den Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme u. a. erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass es zum Vorhaben keine zumutbare Alternative gibt, was technische wie standörtliche Alternativen umfasst und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und bei europäischen Vogelarten sich der Erhaltungszustand der Population auf biogeographischer Ebene nicht verschlechtert bzw. Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Die Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen, wie z.B. einem Monitoring oder einer ökologischen Baubegleitung, versehen werden. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 3. Vorhaben VORABZUG 3 Vorhaben 3.1 Vorhabenbeschreibung 11 Die GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG (GEMIBAU) plant den Bau von vier mehrstöckigen Wohnhäusern mit dazugehöriger Tiefgarage. Abbildung 2: Lageplan des projektierten Vorhabengebietes. Die zwei Gebäude auf der hellgrün hinterlegten Fläche werden erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut und daher in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt, Quelle Franz&Geyer Architekten. 3.2 Vorhabenwirkungen Nachfolgend werden die Wirkfaktoren auf die betroffenen Artengruppen dargestellt, die sich aus dem geplanten Vorhaben ergeben und in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich geschützten Arten verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden. Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Baubedingte Wirkungen charakterisieren sich durch die entsprechenden Baustellentätigkeiten und deren Flächeninanspruchnahme im Zuge der Herstellung der baulichen Anlagen (Gebäude und Infrastrukturen). Sie wirken für eine begrenzte Zeit (zeitlicher Umfang der Baumaßnahme). Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 12 VORABZUG 3. Vorhaben Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkungen Flächeninanspruchnahme durch Baufelder und Baustraßen (temporärer) Verlust von Habitaten akustische und visuelle Störreize sowie Erschütterungen durch Personen und Baufahrzeuge Funktionsverlust von (Teil-)habitaten durch Beunruhigung von Individuen, Flucht- und Meidereaktionen Baustellentätigkeiten und damit verbundene Beseitigung von Habitatstrukturen Direktverluste von Individuen Lichtimmission (Fallenwirkung) Funktionsverlust von (Teil-)habitaten durch Anlockung und ggf. Tötung von Individuen Staub-, Schadstoffimmissionen durch Baumaschinen Funktionsverlust von (Teil-)habitaten durch Beeinträchtigung von Individuen Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Anlagebedingte Wirkungen entstehen durch die baulichen Anlagen selbst (z.B. durch Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung, Beschattung) und wirken dauerhaft. Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkungen Flächeninanspruchnahme durch Baufelder und Baustraßen dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dauerhafter Verlust von Nahrungshabitaten Nutzungsänderung Funktionsverlust/Schädigung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten Zerschneidung, Fragmentierung von Lebensräumen Funktionsverlust/Schädigung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten, Wandkorridoren, Flugstraßen Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind meist dauerhaft, resultieren aus dem Betrieb der Anlage und sind daher (tages-)zeitlichen oder saisonalen Schwankungen unterlegen. Im vorliegenden Fall sind keine betriebsbedingten Wirkfaktoren zu erwarten. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 4. Untersuchungsgebiet VORABZUG 4 13 Untersuchungsgebiet Der Standort wird gemäß der naturräumlichen Gliederung (FISCHER & KLINK 1966) dem Mittleren Oberrhein Tiefland zugeordnet. In diesem Naturraum liegt der Eingriffsbereich in der Untereinheit Lahr-Emmendinger Vorberge. Das zu betrachtende Untersuchungsgebiet orientiert sich am erwarteten Wirkraum und beinhaltet in diesem Sinne die unmittelbaren Eingriffsflächen sowie angrenzende und funktional angebundene Kontaktlebensräume. Es wurde unter Berücksichtigung der Einschätzung des Raumanspruches der zu erwartenden Arten und der potenziellen Vorhabenwirkungen abgegrenzt. Die für den Bau mehrerer Wohngebäude zur Verfügung stehenden Fläche befindet sich im Siedlungsgebiet der Lahrer Kernstadt. Das Eingriffsgebiet umfasst etwa 4.300 m² und liegt auf den Flurstücken 1241, 1242, 1146 und 1147. Im Norden des Gebietes verläuft die Hochstraße. Auf den übrigen Seiten grenzen Wohnhäuser mit Privatgärten an das Eingriffsgebiet ab. Das Untersuchungsgebiet wird von Gehölzbeständen, Privatgärten und (Streuobst-) Wiesen geprägt. Es erstreckt sich an einem Hang in östlicher Ausrichtung über drei Terrassen, die durch Böschungen unterschiedlicher Neigung und Länge voneinander getrennt werden. Abbildung 3: Übersicht Untersuchungsgebiet. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 14 5 Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 5.1 Artbestand Vögel Die Brutvogelkartierung 2022 erbrachte Nachweise von insgesamt 25 Vogelarten im Untersuchungsgebiet. Von diesen konnten 19 aktuell als Brutvogelarten im Gebiet gewertet werden. Sechs Arten nutzen das Gebiet zur Nahrungssuche, überflogen das Gebiet oder sind als Durchzügler einzustufen. Von den beobachteten Arten ist der Haussperling auf der Vorwarnliste der landesweiten Roten Liste geführt (BAUER et al. 2016). Der Star wird auf der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands als gefährdet geführt (RYSLAVY et al. 2020). Das vorgefundene Artenspektrum setzt sich größtenteils aus häufigen und weit verbreiteten Brutvögeln zusammen. Die Mehrzahl der nachgewiesenen Vogelarten ist hinsichtlich ihrer Habitatansprüche wenig spezialisiert. Abbildung 4: Ergebnisse der Arterfassungen 2022 Fledermäuse Bei der stationären bioakustischen Erfassung wurde die Fledermausaktivität in vier Phasen über jeweils mindestens 7 Nächte von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang erfasst. Insgesamt wurden 3205 Aufnahmen aufgezeichnet. Die Zwergfledermaus war mit Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG 15 einem relativen Anteil von 96,2 % die mit Abstand am häufigsten nachgewiesene Fledermausart. Die Wimperfledermaus wurde im Rahmen der stationären Erfassung mit einem Anteil von 1,3 % am zweithäufigsten aufgezeichnet. Die Aufnahmen erfolgten schwerpunktmäßig in den ersten beiden Untersuchungsphasen in Mai und Juni während der Kernwochenstubenphase. Weitere Rufaufzeichnungen sind sporadische Nachweise der Arten Breitflügel- und Nordfledermaus, Rauhaut- und Weißrandfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler sowie Rufe, die anhand ihrer Charakteristik nicht bis auf Artniveau bestimmbar sind und den übergeordneten Gruppen Nyctaloid spec., Myotis spec. und Myotis klein-mittel zugeordnet wurden. Reptilien Bei der Kartierung der Reptilien wurden keine Nachweise von europarechtlich geschützten Reptilienarten erbracht. Weitere Artvorkommen Eine nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verbotsrelevante Betroffenheit weiterer Arten wurde aufgrund fehlender Habitateignung oder der Verbreitung ausgeschlossen (vgl. Abschichtung; Seite 21). 5.2 Abschichtung Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sind alle Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie sowie alle europäischen Vogelarten bewertungsrelevant. Zur Ermittlung des Untersuchungsumfanges und eines vertiefenden Prüferfordernisses für die einzelnen Arten kann im Vorfeld eine Abschichtung anhand der Verbreitung der Arten und der vorhandenen Habitatausstattung erfolgen. Die Abschichtung beschränkt sich hierbei auf die in Baden-Württemberg vorkommenden Arten. Zur Abschichtung werden auch die für den Planungsraum bekannten und verfügbaren Grundlagendaten herangezogen, wobei davon auszugehen ist, dass Daten die älter als fünf Jahre sind über keine hinreichende Aktualität verfügen, so dass keine Aussagekraft bezüglich der aktuellen Planung gegeben ist. Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des § 44 BNatSchG, vorausgesetzt sie stellen keinen essentiellen Habitatbestandteil dar. Dies bedeutet, dass nicht essentielle Nahrungshabitate in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für auf dem Durchzug genutzte Flächen, welche über keine besondere Bedeutung als Rasthabitat verfügen. Um im Falle der Artengruppe der Vögel den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu genügen, aber gleichzeitig unnötige Doppelungen zu vermeiden, werden im Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 16 Folgenden häufige und anspruchsarme Vogelarten mit ähnlichen ökologischen Ansprüchen und somit ähnlichen Empfindlichkeiten gegenüber Eingriffen in neststandortbezogene Gilden zusammengefasst. Die Gilden werden wie folgt definiert: Bodenbrüter (Nest am Boden oder dicht darüber) Gebäudebrüter (Nest überwiegend in oder an Gebäuden und Bauwerken) Halbhöhlen- und Nischenbrüter (Nest in Nischen oder Halbhöhlen) Höhlenbrüter (Nest in Baumhöhlen) Röhricht-/Staudenbrüter (Nest in Röhrichten und Hochstauden) Zweigbrüter (Nest in Gehölzen deutlich über dem Boden) Eine Zuordnung der einzelnen Vogelarten zu den Gilden ist der folgenden Abschichtungstabelle (Seite17) zu entnehmen. Arten mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung werden keiner Gilde zugeordnet, sondern einzeln abgehandelt. Folgende Kriterien führen zu einer Einstufung als Vogelart mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung: landesweit gefährdete Art eng an das Habitat gebundene Art streng geschützte Art seltene Art in Kolonien brütende Art Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie Arten der landesweiten Vorwarnliste verfügen i.d.R. nicht über eine hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung, jedoch wird ihnen im Rahmen der saP auf Grund ihres negativen Bestandstrends eine besondere Gewichtung zuerkannt. Sie werden im Folgenden als Charakterarten der Gilden berücksichtigt. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG Tabelle 1: 17 Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Vögel (in Anlehnung an BMVBS 2011). Artname Amsel Auerhuhn* Bachstelze Baumfalke* Baumpieper* Blässhuhn Blaumeise Braunkehlchen* Buchfink Buntspecht Dohle* Dorngrasmücke Drosselrohrsänger* Eichelhäher Eisvogel* Elster Erlenzeisig Fasan Feldlerche* Feldschwirl* Feldsperling Fichtenkreuzschnabel Fitis* Flussregenpfeifer* Flussseeschwalbe* Flussuferläufer* Gänsesäger* Gartenbaumläufer Gartengrasmücke Gartenrotschwanz Gebirgsstelze* Gelbspötter* Gimpel Girlitz Goldammer Grauammer* Graugans* Graureiher* Grauschnäpper Grauspecht* Grünfink Gilde Status zw B h/n r/s,zw h zw h B B B zw zw zw zw b N B h zw h/n zw h B zw zw b(zw) h/n zw B Rote Liste B.-W. BRD * * 1 1 * * V 3 2 V * * * * 1 3 * * * * * * * * 1 * * * V * * * * * * 3 3 2 2 V V * * 3 * V V V 2 1 2 * 3 * * * * V * * * 3 * * * * * V * 1 V * * * * V V 2 2 * * Empfindlichkeit Vorhabenwirkung FD=10m GÖG (2022) BNatSch G b s b s b b b b b b b b s b s b b b b b b b b s s s b b b b b b b b b s b b b s b FD=40m Trend Nachweis Quelle +1 -2 -1 +1 -2 -1 +1 -2 -1 0 +2 0 -1 0 +1 +1 0 GÖG (2022) -2 -2 -1 0 -2 -1 +1 -2 +2 0 0 -1 0 -1 -1 -1 -1 -2 +2 0 -1 -2 0 VSR I Z GÖG (2022) Z GÖG (2022) GÖG (2022) Z GÖG (2022) I GÖG (2022) I Z Z GÖG (2022) Z I Grünspecht* N * * +1 GÖG (2022) s Habicht * N * * -1 GÖG (2022) s Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart FD=5m FD=10m FD=20m FD=50m - - FD=15m Vertiefende Behandlung G: zw nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: h nein, kein Nachweis G: zw G: h nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, nur Nahrungsgast nein, kein Nachweis G: zw nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: zw nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, nur Überflieger nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: zw nein, nur Nahrungsgast, Nachweis außerhalb Fluchtdistanz nein, nur Nahrungsgast Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 18 Artname Gilde Status Halsbandschnäpper* Hänfling* Haubenlerche* Haubenmeise Haubentaucher Hausrotschwanz Haussperling h r/s g g B Heckenbraunelle zw B Heidelerche* Höckerschwan* Hohltaube* Kernbeißer Kiebitz* Klappergrasmücke Kleiber Kleinspecht Kohlmeise Kolkrabe* Kormoran* Kornweihe* Krickente* Kuckuck* Lachmöwe* Löffelente* Mauersegler Mäusebussard* Mehlschwalbe* Misteldrossel Mittelspecht* Mönchsgrasmücke Nachtigall Nachtreiher* Neuntöter* Nilgans Pfeifente Pirol* Rabenkrähe Raubwürger* Rauchschwalbe* Raufußkauz* Rebhuhn* Reiherente* Ringeltaube Rohrammer* Dezember 2022 GÖG zw zw h h h B B g N zw zw b zw zw B B B Rote Liste B.-W. BRD 3 3 2 3 1 1 * * * * * * V * Trend Nachweis Quelle -1 -2 -2 0 +1 0 -1 GÖG (2022) GÖG (2022) * * 0 1 * V * 1 V * V * * * 0 1 2 V 1 V * V * * * * R * V * * * 2 * * 3 * * * 1 3 3 * 3 * * 3 * * * * 2 * 3 R V -2 +1 0 0 -2 -1 0 0 0 +2 +2 -2 -1 -2 -2 -1 -1 0 -1 0 +1 +1 0 +1 0 -1 * * 0 1 3 * 1 * * 3 1 V * 2 * * * -2 -2 +2 -2 +1 +2 -1 VSR I I Z GÖG (2022) Z GÖG (2022) I Z Z GÖG (2022) I GÖG (2022) I BNatSch G s b s b b b b Empfindlichkeit Vorhabenwirkung b FD=10m s b b b s b b b b b b s b b b b b s b b s b b s b FD=5m - FD=5m FD=100 - b b GÖG (2022) b Z I GÖG (2022) s b s b b b b FD=120m FD=20m Vertiefende Behandlung nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: g nein, Nachweis außerhalb Fluchtdistanz nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: zw nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: h nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, nur Nahrungsgast nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: zw nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, Nachweis außerhalb Fluchtdistanz nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: zw nein, kein Nachweis Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG Artname Rohrweihe* Rotkehlchen Rotmilan* Saatkrähe* Schafstelze* Schleiereule* Schwanzmeise Schwarzkehlchen* Schwarzmilan* Schwarzspecht* Schwarzstorch* Singdrossel Sommergoldhähnchen Sperber* Sperlingskauz* Star Steinkauz* Steinschmätzer* Gilde Status b B zw zw zw B h B Stieglitz zw B Stockente Sumpfmeise Sumpfrohrsänger Tafelente* Tannenhäher * Tannenmeise Teichhuhn* Teichrohrsänger Trauerschnäpper* b h r/s Türkentaube zw Turmfalke* Turteltaube* Uferschwalbe* Uhu* Wacholderdrossel Wachtel* Waldbaumläufer Waldkauz* Waldlaubsänger* Waldohreule* Wanderfalke * Wasseramsel* Weidenmeise Weißstorch* Wendehals* h r/s B zw h/n h 19 Rote Liste B.-W. BRD 2 * * * * * * * V * * * * * V * * * * * 3 * * * * * * * * * * 3 V V 1 1 Trend 0 0 +1 +2 0 +1 0 +2 +2 0 +2 -1 0 0 +2 0 +2 -1 * * -1 V * * V * * 3 * 2 * * * V * * V * 3 -1 0 -1 -1 +1 -1 -1 0 -2 * * -2 V 2 3 * * V * * 2 * * * V V 2 * 2 * * * V * * * * * * * V 3 0 -2 -1 +2 -2 0 0 0 -2 -1 +2 +1 0 +2 -2 Nachweis Quelle VSR I GÖG (2022) I Z I I GÖG (2022) I GÖG (2022) Z GÖG (2022) Z GÖG (2022) Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart BNatSch G s b s b b s b b s s s b b s s b s b Empfindlichkeit Vorhabenwirkung b FD=15m Z I I Z FD=5m FD=15m b b b b b b s b b b I FD=5m s s s s b b b s b s s b b s s FD=10m Vertiefende Behandlung nein, kein Nachweis G: b nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: zw nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: h nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, Nachweis außerhalb Fluchtdistanz nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, Nachweis außerhalb Fluchtdistanz nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 20 Artname Wespenbussard* Wiedehopf* Wiesenpieper* Wiesenweihe* Wintergoldhähnchen Zaunkönig Zilpzalp Zwergtaucher* Gilde zw h/n b Status B B Rote Liste B.-W. BRD * V V 3 1 2 1 2 * * * * * * 2 * Trend Nachweis Quelle 0 +2 -2 0 -1 0 0 -1 I Z I GÖG (2022) GÖG (2022) Erläuterungen Artname: *= Art mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung Status: B = Bv = N = D = Brutvogel Brutverdacht Nahrungsgast Durchzügler, Überflieger Rote Liste: B.-W. = Baden-Württemberg (BAUER et al. 2016); BRD = Deutschland (RYSLAVY et al. 2020) 0 = Ausgestorben oder verschollen 1 = vom Erlöschen bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet V = Arten der Vorwarnliste R = Arten mit geographischer Restriktion * = Nicht gefährdet ♦ = Nicht bewertete Arten BNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes b = besonders geschützt s = streng geschützt vertiefende Behandlung: weitere Betrachtung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung A: artbezogene Betrachtung G: gildenbezogene Betrachtung Dezember 2022 GÖG VSR Z BNatSch G s s b s b b b b Empfindlichkeit Vorhabenwirkung - Vertiefende Behandlung nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis G: h/n G: b nein, kein Nachweis Gilde: Zugehörigkeit der Arten ohne hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung und der Arten der Vorwarnliste b: Bodenbrüter g: Gebäudebrüter h/n: Halbhöhlen-/Nischenbrüter h: Höhlenbrüter r/s: Röhricht-/Staudenbrüter zw: Zweigbrüter VSR: Schutz nach EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten): Art. 1 = wildlebende Vogelarten nach Artikel 1 I = Arten des Anhang I Z = Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 Trend: Bestandsentwicklung in B.-W. im Zeitraum 1980-2004 (BAUER et al. 2016): +2 = Bestandszunahme größer als 50 % +1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 = Bestandsveränderung kleiner als 20 % -1 = Abnahme zwischen 20 und 50 % -2 = Abnahme größer als 50 % ◊ = Wiederansiedlung - = ohne Angabe Empfindlichkeit Vorhabenwirkung: über den reinen Lebensraumverlust hinausgehende Empfindlichkeiten FD: Fluchtdistanz gemäß GASSNER et al. (2010) Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG Tabelle 2: 21 Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie (in Anlehnung an BMVBS 2011). Artname deutsch Artname wissenschaftl. Rote Liste B.-W. BRD Nachweis Quelle BNatSchG FFH Empfindlichkeit Vorhabenwirkung* Vertiefende Behandlung Säugetiere (ohne Fledermäuse) nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, kleinflächige, isolierte Gehölzbestände ohne strukturelle Anbindung an größere Gehölze oder Wald; zentrale Innenstadtlage nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Eingriffsgebiet kleinflächig, isolierte innerstädtische Lage ohne strukturierte Wälder und störungsarme Landschaft Biber Castor fiber 2 V s II, IV Feldhamster Cricetus cricetus 1 1 s IV Haselmaus Muscardinus avellanarius G V s IV Luchs Lynx lynx 0 1 s II, IV Wildkatze Felis silvestris 0 3 s IV Fledermäuse Bechsteinfledermaus Braunes Langohr Myotis bechsteinii Plecotus auritus 2 3 2 3 s s II, IV IV Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 s IV Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Myotis nattereri Plecotus austriacus Myotis brandtii Rhinolophus ferrumequinum Rhinolophus hipposideros 2 1 1 * 1 * s s s IV IV IV 1 1 s II, IV nein, kein Nachweis 0 2 s II, IV nein, kein Nachweis Große Hufeisennase Kleine Hufeisennase Großer Abendsegler Nyctalus noctula i V Großes Mausohr Kleine Bartfledermaus Myotis myotis Myotis mystacinus 2 3 * * Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 2 D Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart GÖG (2022) GÖG (2022) GÖG (2022) s IV s s II, IV IV s IV nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, keine Quartiernutzung anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe vorhabenspezifische Empfindlichkeit nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, keine Quartiernutzung anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe vorhabenspezifische Empfindlichkeit nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, keine Quartiernutzung anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 22 Artname deutsch Artname wissenschaftl. Rote Liste B.-W. BRD Mopsfledermaus Mückenfledermaus Barbastella barbastellus Pipistrellus pygmaeus 1 G 2 * Nordfledermaus Eptesicus nilssonii 2 * Nymphenfledermaus Myotis alcathoe Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii i * Wasserfledermaus Weißrandfledermaus Wimperfledermaus Zweifarbfledermaus Zwergfledermaus Reptilien Myotis daubentonii Pipistrellus kuhlii Myotis emarginatus Vespertilio murinus Pipistrellus pipistrellus 3 D R i 3 * * 2 D * Äskulapnatter Zamenis longissimus 1 Europäische Sumpfschildkröte Emys orbicularis Mauereidechse Schlingnatter Nachweis Quelle BNatSchG FFH s s II, IV IV s IV s IV GÖG (2022) s IV GÖG (2022) s s s s s IV IV II, IV IV IV 2 s IV 1 1 s II/IV Podarcis muralis Coronella austriaca 2 3 V 3 s s IV IV Westliche Smaragdeidechse Lacerta bilineata* 1 2 s IV Zauneidechse Amphibien Lacerta agilis V V s IV Alpensalamander Salamandra atra * * s IV Europäischer Laubfrosch Hyla arborea 2 3 s IV Geburtshelferkröte Alytes obstetricans 2 2 s IV Dezember 2022 GÖG GÖG (2022) 1 GÖG (2022) Empfindlichkeit Vorhabenwirkung* Vertiefende Behandlung vorhabenspezifische Empfindlichkeit nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, keine Quartiernutzung anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe vorhabenspezifische Empfindlichkeit nein, kein Nachweis nein, keine Quartiernutzung anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe vorhabenspezifische Empfindlichkeit nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis A nein, kein Nachweis A nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, kein Nachweis nein, kein Nachweis nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, kein Nachweis nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen von geeigneten Laichgewässern und strukturreichen, grundwasserbeeinflussten Landlebensräumen nein, Fehlen von vegetationsarmen, besonnten Laichgewässern im Eingriffsgebiet Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG Artname deutsch Artname wissenschaftl. 23 Rote Liste B.-W. BRD Nachweis Quelle BNatSchG FFH Gelbbauch-Unke Bombina variegata 2 2 s II/IV Kammmolch Triturus cristatus 2 3 s II/IV Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae G G s IV Knoblauchkröte Pelobates fuscus 2 3 s II/IV Kreuzkröte Bufo calamita 2 2 s IV Moorfrosch Rana arvalis 1 3 s IV Springfrosch Rana dalmatina 3 V s IV Wechselkröte Bufo viridis 2 2 s IV Apollofalter Parnassius apollo 1 2 s IV Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle 1 2 s IV Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea nausithous 3 V s II/IV Eschen-Scheckenfalter Euphydryas maturna 1 1 s II/IV Gelbringfalter Lopinga achine 1 2 s IV Empfindlichkeit Vorhabenwirkung* Vertiefende Behandlung nein, Fehlen von vegetationsarmen Kleinstgewässern sowie Laubwäldern und Rohbodenstandorten als Landlebensräume nein,. Fehlen von als Laichhabitat geeigneten Stillgewässern und isolierte Lage im Siedlungsgebiet nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen von vegetationsarmen Kleingewässern und Rohbodenstandorten als Landlebensräume nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen lichten Laubund Mischwäldern als Landlebensraum nein, Fehlen von gut besonnten, fischfreien Laichgewässern sowie Rohbodenstandorten als Landlebensräume Schmetterlinge Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen der Raupenfutterpflanze (Sanguisorba officinalis) im Eingriffsbereich nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 24 Artname deutsch Artname wissenschaftl. Rote Liste B.-W. BRD Nachweis Quelle BNatSchG FFH Großer Feuerfalter Lycaena dispar 3 3 s II/IV Haarstrangwurzeleule Gortyna borelii lunata 1 1 s IV Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea teleius 1 2 s II/IV Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina V * s IV Quendel-Ameisenbläuling Maculinea arion 2 3 s IV Schwarzer Apollofalter Parnassius mnemosyne 1 2 s IV Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 1 2 s IV 1 s II/IV Empfindlichkeit Vorhabenwirkung* Vertiefende Behandlung nein, Raupenfutterpflanzen (Rumex spec.) im Gebiet nur mit Einzelpflanzen vertreten. Daher kann ein Vorkommen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen der Raupenfutterpflanze (Sanguisorba officinalis) im Eingriffsbereich nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets Käfer Vierzähniger Mistkäfer3 Bolbelasmus unicornis Alpenbock Rosalia alpina 2 2 s II/IV Eremit, Juchtenkäfer Osmoderma eremita 2 2 s II/IV Heldbock Cerambyx cerdo 1 1 s II/IV Schmalbindiger BreitflügelTaumelkäfer Graphoderus bilineatus 2 1 s II/IV nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen von halboffenen Alteichenbeständen und alten Eichen nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets Libellen 3 Die Art wurde seit 1967 nicht mehr nachgewiesen. Quelle: LUBW (2008a). Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG 25 Rote Liste B.-W. BRD BNatSchG FFH G s IV 1 2 s II/IV Ophiogomphus cecilia 3 2 s II/IV Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca 2 2 s IV Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis 1 1 s IV Gemeine Flussmuschel Unio crassus 1 1 s II/IV Zierliche Tellerschnecke Anisus vorticulus 2 1 s II/IV Biegsames Nixkraut4 Najas flexilis 1 1 s II/IV Bodensee-Vergissmeinnicht Myosotis rehsteineri 1 1 s II/IV Dicke Trespe Bromus grossus 2 1 s II/IV Frauenschuh Cypripedium calceolus 3 3 s II/IV Kleefarn Marsilea quadrifolia 1 0 s II/IV Artname deutsch Artname wissenschaftl. Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes 2 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis Grüne Flussjungfer Nachweis Quelle Empfindlichkeit Vorhabenwirkung* Vertiefende Behandlung nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen von naturnahen, sauberen, sauerstoffund strukturreichen, mittelgroßen bis großen Fließgewässern nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen von grundwassergespeisten Auegewässern mit ausgeprägter Tauch- und Schwimmblattvegetation Weichtiere nein, Fehlen von Bächen und Flüssen nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets Pflanzen 4 nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, keine Betroffenheit von Kalk-magerrasen- und Waldstandorten nein, Fehlen von schlammigen Ufern, Lehmgruben und künstlich gefluteten Stauflächen Die Art wurde seit 1973 nicht mehr in Baden-Württemberg nachgewiesen. LUBW (2008b). Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung 26 Artname deutsch Artname wissenschaftl. Rote Liste B.-W. BRD Nachweis Quelle BNatSchG FFH Empfindlichkeit Vorhabenwirkung* Vertiefende Behandlung nein, Vorhaben außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Fehlen von trockenfalLiegendes Büchsenkraut Lindernia procumbens 2 2 s IV lenden Ufern von Teichen nein, Fehlen Spalten mit hoPrächtiger Dünnfarn Trichomanes speciosum * s II/IV her Luftfeuchtigkeit nein, Vorhaben außerhalb Sand-Silberscharte Jurinea cyanoides 1 2 s II/IV des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb Sommer-Drehwurz Spiranthes aestivalis 1 2 s IV des bekannten Verbreitungsgebiets nein, Vorhaben außerhalb Sumpf-Gladiole Gladiolus palustris 1 2 s II/IV des bekannten Verbreitungsgebiets Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii 2 2 s II/IV nein, Fehlen von Standorten * Lacerta bilineata ist erst nach der letzten Novellierung der Anhänge ein eigener Artrang (Abspaltung von Lacerta viridis) zuerkannt worden. Sie fällt daher nach bisheriger Praxis unter die Bestimmungen der FFH-Richtlinie, eine formale Anpassung der Anhänge der Richtlinie steht noch aus (LUBW)). Kriechender Scheiberich5 Apium repens 1 1 s II/IV Erläuterungen Rote Liste Säugetiere: B-W = Baden-Württemberg (BRAUN & DIETERLEN 2003); BRD = Deutschland (MEINIG et al. 2020) Rote Liste Reptilien: B-W = Baden-Württemberg (LAUFER 1999); BRD = Deutschland (ROTE-LISTE-GREMIUM AMPHIBIEN UND REPTILIEN 2020b) Rote Liste Amphibien: B-W = Baden-Württemberg (LAUFER 1999); BRD = Deutschland (ROTE-LISTE-GREMIUM AMPHIBIEN UND REPTILIEN 2020a) Rote Liste Insekten: B-W = Baden-Württemberg (BASTIAN et al. 2005, BENSE 2001, HUNGER & SCHIEL 2006); BRD = Deutschland (BFN 1998, 2011, PRETSCHER 1998) Rote Liste Mollusken: B-W = Baden-Württemberg (LUBW 2008c); BRD = Deutschland (BFN 2011) Rote Liste Pflanzen: B-W = Baden-Württemberg (BREUNIG & DEMUTH 1999); BRD = Deutschland (BFN 1996) BNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes b = besonders geschützt s = streng geschützt 5 Rote Liste Status 0 = ausgestorben, verschollen 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, Einstufung unmöglich; G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, aber Status unbekannt; R = extrem seltene Arten und Arten mit geographischer Restriktion; - = nicht gefährdet/nicht geschützt; * = ungefährdet i = gefährdet wandernde Tierart Empfindlichkeit Vorhabenwirkung: über den reinen Lebensraumverlust hinausgehende Empfindlichkeiten 1 : Empfindlichkeit gemäß (BRINKMANN et al. 2012) FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-Richtlinie Die Art wurde seit 1970 nicht mehr in Baden-Württemberg nachgewiesen, ein Nachweis neueren Datums erwies sich als Falschmeldung. Quelle: LUBW (2008b). Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 6. Maßnahmen VORABZUG 27 6 Maßnahmen 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Maßnahme V1 ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Gelegen der Artengruppe Vögel und Fledermäuse M AßNAHME M AßNAHMENTYP Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich) Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar) ZIEL/BEGRÜNDUNG Umgehung vermeidbarer Tötung bzw. Zerstörung von Gelegen ZEITRAUM: Anfang November – Ende Februar BESCHREIBUNG Die Entnahme von für Höhlen-/Nischen-/Zweigbrüter als Nistplatz geeigneten Strukturen, der Nistkästen sowie für Fledermäuse als Tages- und Übergangsquartier geeigneten Strukturen muss außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit der Fledermäuse erfolgen. Im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar kann davon ausgegangen werden, dass alle Vögel geschlüpft sind und Jungvögel das Nest bereits verlassen haben. Für die Fledermäuse kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum alle Tiere in ihren Winterquartieren verweilen und die Tagesquartiere verlassen haben. Im Falle der mobilen Artengruppen muss demnach nicht mit der Auslösung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gerechnet werden. Maßnahme V2 ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 1 UND NR. 3 BNATSCHG Direktverluste von Vögeln und Fledermäusen sowie Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beseitigung von potenziellen Habitaten M AßNAHME M AßNAHMENTYP Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich) Ökologische Baubegleitung Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar) ZIEL/BEGRÜNDUNG Vermeidung von Direktverlusten (Tötung von Individuen bzw. Entwicklungsstadien) während der Bauausführung und Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 28 VORABZUG 6. Maßnahmen ZEITRAUM Vor und während der Maßnahmenumsetzung sowie der Baudurchführung BESCHREIBUNG Die ökologische Baubegleitung begleitet die Baumaßnahmen sowie die Baufeldfreimachung und stellt sicher, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen korrekt durchgeführt und unnötige Beeinträchtigungen oder Beschädigungen der relevanten Arten und deren Lebensräumen vermieden werden. Hierzu gehören insbesondere: Einweisung der ausführenden Firma in die jeweilige naturschutzfachliche Thematik, z. B. vor Beginn des Abbruchs Ansprechpartner für die Verfahrensbeteiligten bezüglich der geforderten Artenschutzmaßnahmen Fachliche Freigabe von Maßnahmenumsetzungen Dokumentation von Maßnahmenumsetzungen Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Bauzeitenbeschränkungen Festlegung der konkreten Standorte von Flächen zum Schutz, Entwicklung und Pflege geschützter Vogel- und Fledermausarten und deren Sicherung sowie Kontrolle der Tabuzonen Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 6. Maßnahmen VORABZUG 6.2 29 Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich C1 Maßnahme ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die in Höhlen und Nischen brütenden Vogelarten M AßNAHME M AßNAHMENTYP Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme Installation von Nistkästen CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich) Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar) ZIEL/BEGRÜNDUNG Sicherung der ökologischen Funktion im räumlich-funktionalen Zusammenhang für die beanspruchten Lebensstätten der in Höhlen und Nischen brütenden Vogelarten BESCHREIBUNG: Installation von Nisthilfen an den Bäumen der angrenzenden Grünflächen. Die Auswahl geeigneter Standorte und das Ausbringen der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. Folgende Hinweise sind zu beachten: Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann. Zwischen Nistkästen gleicher Bauart sollte, je nach Nahrungsangebot, ein Mindestabstand von 10-20 m eingehalten werden (Ausnahme bei Koloniebrütern wie dem Star). UMFANG: Der Bedarf orientiert sich qualitativ an den betroffenen Arten und quantitativ an der Anzahl der Lebensstätten, deren Verlust im Verhältnis 2:1 ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich folgende Auswahl von Nistkästen: Typ Lochgröße Höhe Arten Anzahl Meisenhöhle 26 mm >3m Blaumeise 2 Meisenhöhle 32 mm >3m Kohlmeise 2 Starenhöhle 45 mm >3m Star 2 30 * 50 mm <2m Zaunkönig 6 Nischenbrüterhöhle ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG: Vor Beginn der Baumaßnahmen. Die neuen Nistkästen können ganzjährig angebracht werden, wobei eine Installation im Winter (Dezember/Januar) zu empfehlen ist. UNTERHALTUNGSPFLEGE: Die Nistkästen werden einmal jährlich im Spätherbst gesäubert, auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft und ggf. repariert/ersetzt. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 30 VORABZUG 6. Maßnahmen C2 Maßnahme ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Zwergfledermaus M AßNAHME M AßNAHMENTYP Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme Installation von Tagesquartieren für Fledermäuse CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich) Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar) ZIEL/BEGRÜNDUNG Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten (Tages-/Übergangsquartier) der Zwergfledermaus im räumlichen Zusammenhang BESCHREIBUNG: Installation von 6 Ersatzquartieren (2 Flachkästen, 4 Höhlenkästen) in der unmittelbaren Umgebung an entsprechend geeigneten Gehölzen außerhalb des Eingriffsbereiches. Das Anbringen der Kästen muss in enger Abstimmung mit einem Fledermausspezialisten erfolgen. Folgende Hinweise sind zu beachten: Es muss eine freie Einflugmöglichkeit für die Fledermäuse bestehen und die Kästen dürfen nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt sein. Bei der Installation ist die Wetterseite (Westen) zu meiden. Mindesthöhe 4 m Der Stammdurchmesser der Bäume darf die Breite der zu installierenden Kästen nicht unterschreiten (>30 cm) ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG: Vor der Gehölzentnahme, spätestens jedoch, bevor die Tiere wieder aus dem Winterquartier kommen und Tagesquartiere benötigen (Ende Februar). UNTERHALTUNGSPFLEGE: Die Kästen werden einmal jährlich im Spätherbst auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft und ggf. repariert/ersetzt. Sämtliche CEF-Maßnahmen müssen vor Baubeginn erfolgreich, d.h. mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf, umgesetzt worden sein. 6.3 Sicherung der Maßnahmen Die Maßnahmen sind formalrechtlich als Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 7. Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände VORABZUG 7 31 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände Tabelle 3: Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände. Verbotstatbestände nach BNatSchG Betroffene Art / Gilde Ausnahme § 44 Abs.1 Nr. 1 § 44 Abs.1 Nr. 2 § 44 Abs.1 Nr. 3 erforderlich Mauereidechse nein nein nein nein Zauneidechse nein nein nein nein Schlingnatter nein nein nein nein Gilde Höhlenbrüter nein nein nein nein Gilde Gebäudebrüter nein nein nein Nein nein nein nein nein Gilde Zweigbrüter nein nein nein nein Gilde Bodenbrüter nein nein nein nein Wimperfledermaus nein ja ja ja Zwergfledermaus nein nein nein nein Reptilien Vögel Gilde Halbhöhlen-/ Nischenbrüter Fledermäuse Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 32 VORABZUG 8. Literatur und Quellen 8 Literatur und Quellen 8.1 Fachliteratur BASTIAN, J., EBERT, G., FRIEDRICH, E., FRITSCH, D., HAFNER, S., HERMANN, G., HOFMANN, A., HOHNER, W., MEINEKE, J.-U., STARNECKER, G., STEINER, A., TRUSCH, R., WAGNER, W. & M. WAITZMANN (2005): Ergänzungsband. In: EBERT, G. 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Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 34 VORABZUG 8. Literatur und Quellen KULZER, E. (2005): Chiroptera - Volume 3: Biologie. In: FISCHER, M.S. & H. SCHLIEMANN (Hrsg.): Handbuch der Zoologie - Volume VIII Mammalia, Teilband 62. Walter de Gryter. 256 Seiten. LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. StA "Arten- und Biotopschutz". 26 Seiten. LAUFER, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg, 73: 103–133. LBM - LANDESBETRIEB MOBILITÄT REINLAND-PFALZ (2011): Fledermaus-Handbuch LBM - Entwicklung methodischer Standards zur Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenprojekten in Rheinland-Pfalz, Koblenz. 160 Seiten. 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Literatur und Quellen VORABZUG 35 MEINIG, H., BOYE, P., DÄHNE, M., HUTTERER, R. & J. LANG (2020): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands - Stand November 2019. In: Naturschutz und Biologische Vielfalt, 170 (2). 73 Seiten. MESCHEDE, A. & B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart (Hohenheim). MLR - MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. PRETSCHER, P. (1998): Rote Liste der Großschmetterlinge (Macrolepidoptera) - Bearbeitungsstand 1995/1996. In: BINOT, M., BLESS, R., BOYE, P., GRUTTKE, H. & P. PRETSCHER (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 55. Bundesamt für Naturschutz, Bonn - Bad Godesberg. Seiten 87–111. 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TRAUTNER, J. & R. JOOSS (2008): Die Bewertung „erheblicher Störung “nach § 42 BNatSchG bei Vogelarten - Ein Vorschlag zur praktischen Anwendung. Naturschutz und Landschaftsplanung, 40 (9): 265–272. TRAUTNER, J., KOCKELKE, K., LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Geschützte Arten in Planungsund Zulassungsverfahren. BoD–Books on Demand. 234 Seiten. TRAUTNER, J., STRAUB, F. & J. MAYER (2015): Artenschutz bei häufigen gehölzbrütenden Vogelarten - Was ist wirklich erforderlich und angemessen? Acta Ornithoecologica, 8 (2): 75–95. 8.2 Rechtsgrundlagen und Urteile Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 36 VORABZUG 8. Literatur und Quellen Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Richtlinie des Rates 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L20: 7–25. Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI. EG Nr. L 363, Fauna-FloraHabitat-Richtlinie). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1362). Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 37 9 Anhang 9.1 Erfassungsmethoden Vögel Die Erfassungen zu den Brutvogelbeständen erfolgten anhand der Lautäußerungen und durch Sichtbeobachtungen, die durch den Einsatz von Ferngläsern unterstützt wurden. Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in so engen räumlichen Abständen begangen, dass das gesamte Gebiet optisch und akustisch abgedeckt wurde. Dabei erfolgte die Aufnahme aller relevanten Verhaltensmuster der beobachteten Vogelarten. Die Einstufung als Brutvogel sowie die Quantifizierung ergaben sich aus der (mehrfachen) Beobachtung revieranzeigenden Verhaltens, z.B. der Gesangsaktivität von männlichen Tieren, Futterzutrag und Führen von Jungvögeln (BIBBY et al. 1995). Basierend auf den Methoden von BIBBY et al. (1995) und SÜDBECK et al. (2005) wurde bei zweioder mehrmaliger Beobachtung von Revierverhalten bei zwei verschiedenen Beobachtungsdurchgängen auf ein Brutvorkommen geschlossen. Die Einstufung als Durchzügler oder Nahrungsgast ergab sich entsprechend bei nur einmaliger Beobachtung oder fehlendem Revierverhalten bzw. Registrierung von Individuen während der arttypischen Zugzeiten ohne nochmalige spätere Nachweise. Diese Einstufungen basieren auf Erfassungen in der Zeit von Ende März bis Anfang Juni 2022. Dabei wurde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und des erwarteten Artenspektrums auch artspezifische Besonderheiten bei den Erfassungszeiten berücksichtigt. Tabelle 4: Erfassungstermine Brutvögel Datum Witterung 26.03.2022 sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind; 14°C 29.03.2022 bewölkt, kein Niederschlag, mäßiger Wind; 5°C 20.04.2022 sonnig, kein Niederschlag, kein Wind; 13°C 13.05.2022 bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 16°C 03.06.2022 wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, kein Wind; 15°C Fledermäuse Um die Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse erfassen zu können, wurden automatisierte stationäre -Erfassungen mit Batcordern (Fa. ecoObs GmbH) über vier Phasen durchgeführt. Der Theshold wurde zur Erhöhung der Mikrophonempfindlichkeit auf - 36dB herabgesetzt, alle weiteren Einstellungen wurden bei den Standardgeräteeinstellungen belassen. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 38 VORABZUG 9. Anhang Die durchgeführten Untersuchungen umfassten vier Erfassungsphasen, in deren Rahmen jeweils ein Gerät an zwei Standorten im Eingriffsgebiet installiert wurden. Alle aufgezeichneten Lautäußerungen wurden am PC mit Hilfe von speziellen Software-Programmen (BcAdmin 4, Version 1.2.0, BcAnalyze und BatIdent) automatisch analysiert und im Anschluss anhand der Kriterien nach HAMMER & ZAHN (2009), LFU (2020) auf Plausibilität geprüft und bei Bedarf nachbestimmt. Tabelle 5: Erfassungstermine Fledermäuse Datum Phase / Uhrzeit Sonnenuntergang Erfgassungszeit Bemerkung 16.05. – 23.05.2022 Phase 1 / 21:00 20:45 bis 06:00 Uhr - 15.06. – 24.06.2022 Phase 2 / 21:30 21:15 bis 05:30 Uhr - 05.08. – 12.08.2022 Phase 3 / 21:00 20:45 bis 06:15 Uhr Batcorder Nord nach zwei Nächten ausgefallen 19.09. – 26.09.2022 Phase 4 / 19:30 19:15 bis 07:30 Uhr - Abbildung 5: Position der Batcorder im Eingriffsgebiet Reptilien Zur Aufnahme der Reptilien wurden flächig alle als Sonnenplätze geeigneten Strukturen gezielt kontrolliert sowie regelmäßig Holzreste und größere Steine gewendet. Zusätzlich Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 39 wurden 10 Kleinverstecke im Untersuchungsgebiet ausgebracht, die im Zuge der Begehungen ebenfalls kontrolliert wurden. Die Begehungen erfolgten tagsüber bei geeigneter Witterung zwischen Ende März und Anfang Juli 2022. Die Angaben zu den durchgeführten Erfassungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle 6: Erfassungstermine Reptilien Datum Witterung 28.03.2022 sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 20 °C 29.04.2022 wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 15°C 14.05.2022 sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 20 °C 25.05.2022 sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 18 °C 13.06.2022 sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 22 °C 20.06.2022 wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 27°C 07.07.2022 wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 19°C 12.09.2022 sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 18 °C Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 40 VORABZUG 9. Anhang 9.2 Formblätter nach RLBP Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelart Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland, 2 Rote Liste Baden-Württemberg, R 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Wimperfledermaus gilt als typischer Kulturfolger und nutzt im Sommer vor allem Gebäudequartiere wie beispielsweise Dachstühle oder Viehställe. Im Winter sind die Tiere überwiegend in unterirdischen Quartieren wie Höhlen oder Stollen zu finden (STECK & BRINKMANN 2015). Die Wimperfledermaus gilt als eine strukturgebundene Art, die ihre Beutearthropoden häufig direkt von der Vegetation absammelt. Als Jagdhabitat dienen hierbei sowohl Viehställe als auch Wälder oder bachbegleitende Vegetation (BRAUN & DIETERLEN 2003). Im Gegensatz zur Bechsteinfledermaus oder den Langohrfledermäusen ortet die Wimperfledermaus ihre Beuteinsekten jedoch aktiv (durch Ultraschall). Wimperfledermäuse verlassen ihrer Winterquartiere vergleichsweise spät, zum Teil erst im Mai, und sind zwischen Mai und September in den Sommerlebensräumen anzutreffen (BRAUN & DIETERLEN 2003), (Richtlinie 2004/35/EG),(DIETZ & KIEFER 2014) (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Im Spätsommer zeigen Wimperfledermäuse häufig Schwärmverhalten vor allem vor individuenstarken Winterquartieren (STECK & BRINKMANN 2015). Vorhabenspezifische Empfindlichkeit Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind für die typische Siedlungsart der Verlust von Nahrungshabitaten und einem Dunkelkorridor als Trittsteinhabitat zum östlich liegenden Wald zu erwarten (vgl. Abbildung 6). . Verbreitung in Deutschland und Baden-Württemberg (BFN 2019, BRAUN & DIETERLEN 2003, LUBW 2019b) Die Wimperfledermaus kommt vor allem in Südeuropa vor. Ihre nördliche Verbreitungsgrenze verläuft durch den südlichen Teil Deutschlands. In Deutschland ist die Art daher hauptsächlich in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie Nordrhein-Westfalen zu finden. In Baden-Württemberg beschränken sich Nachweise auf den südwestlichen Teil des Landes. Wochenstuben werden vor allem in der Rheinebene, Winterquartiere eher in höheren Lagen (Schwarzwald, Schwäbische Alb) nachgewiesen. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Im Dachstuhl der Kapelle auf dem Lahrer Bergfriedhof befindet sich die größte Wochenstube Baden-Württembergs mit ca. 600 adulten Tieren. Die Wimperfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet in 3 von 4 Durchgängen mit insgesamt 43 Kontakten (1,3 % aller Rufe) registriert. Vor dem Hintergrund, dass Wimperfledermäuse sehr leise rufen (STECK & BRINKMANN 2015) ist der stetige Nachweis der Art als Hinweis auf eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsgebietes als Jagdhabitat bzw. Trittsteinelement in östlch gelegene Nahrungshabitate zu bewerten. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG Abbildung 6: 41 Räumlicher Zusammenhang zwischen Wochenstube, Eingriffsgebiet und FFH-Gebiet Nr. 7713341 Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg (Nachweis 2015 entnommen aus FRINAT (2015) Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 42 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U2 ungünstig – schlecht U1 ungünstig – unzureichend unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Individuen der Lahrer Wochenstube können als lokale Population betrachtet werden. Deren Erhaltungszustand wird aufgrund der Größe der Kolonie grundsätzlich als günstig bewertet, allerdings reagiert diese Art aufgrund der sehr engen Bindung der Flugwege empfindlich auf Veränderungen der genutzten Habitatstrukturen, die sich wiederum negativ auf den Erhaltungszustand auswirken können (https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?art=21321& wg=2). Aufgrund der Seltenheit der Art und hohen Bedeutung (Wochenstubenquartier Teil des FFH-Gebites 7713341) ist daher die landesweite Einstufung des Erhaltungszustandes für die Bewertung der Vorhabenwirkungen heranzuziehen 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein V 1V 1 Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldräumung Unter Berücksichtigung der Bauzeitenbeschräung für die Baufeldräumung kann eine Tötung einzelner, potenziell in den Baumhöhlen übertagender Tiere mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Verletzungs- oder Tötungsrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein Ja Nein Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt ein. b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein Infolge einer Entwertung der Funktionsbeziehung zwischen dem Wochenstbenquartier und dem östlich gelegenen Nahrungshabitat kann eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Kolonie nicht ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand tritt ein. Dezember 2022 GÖG Ja Nein Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 43 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Eine erhebliche Beschädigung essentieller Nahrungs- und Teilhabitate mit negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Wochenstube kann bei einer Vorhabenrealisierung nach aktuell vorliegenden Plänen nicht ausgeschlossen werden. Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Ja Nein Ja Nein Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Verbotstatbestand tritt ein. d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich in Unterlage C 2 Kapitel 6.2 dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 44 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 45 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelart Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland, G Rote Liste Baden-Württemberg, G 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (BRAUN & DIETERLEN 2003, BRINKMANN et al. 2012, DIETZ & KIEFER 2014, DIETZ et al. 2007, GRIMMBERGER 2014, KULZER 2005, LBM 2011, MESCHEDE & RUDOLPH 2004) Habitat: Kulturfolgende Fledermausart mit vglw. undifferenzierten Lebensraumansprüchen; Vorkommen mit Jagdhabitaten in Innenstädten (in Wohngebieten, Parks, Straßenleuchten, Friedhöfen, Alleen, Gewässern etc.), ländlichen Siedlungen und Wäldern; Besiedlung von fast allen Habitaten. Quartiere: Spaltenquartiere (häufig in Gebäuden), Nistkästen; Höhlen, Stollen, Keller, Tunnel, Bunkeranlagen, selten in Baumquartieren, Mauer- und Felsspalten. Wochenstuben: in Spaltenräumen an Gebäuden; Winterquartiere: Höhlen, Stollen, Keller, Tunnel, Bunkeranlagen, Mauer- und Felsspalten. Phänologie: Bezug der Wochenstuben im Sommerlebensraum von April bis Mai; ab Mitte Juni bis Anfang Juli Geburt von 1 bis 2 Jungtieren; Auflösung der Wochenstuben ab Mitte bis Ende Juli; Schwärmphase ab Mai bis September mit Schwerpunkt Anfang August an großen unterirdischen Quartieren. Paarungszeit ab Mitte Juli bis Oktober in den Balzquartieren der Männchen. Winterschlaf ab Mitte November bis März/April. Raumanspruch/Mobilität: Jagdgebiete sind bis zu 2 km von den Quartieren entfernt und haben eine Ausdehnung von ca. 100 ha. Quartierwechsel bis 15 km (Einzeltiere) bzw. 1,3 km (Wochenstubenverband). Vorwiegend ortstreue Art; saisonal nur kurze Wanderungen (unter 100 km) zwischen den verschiedenen Teillebensräumen (Sommer-, Schwärm- und Winterquartieren). Verhalten: Wendiger und kurvenreicher, bedingt strukturgebundener Flug (zwischen 1 und 15 m Höhe); jagt aktivakustisch im freien Luftraum in Vegetationsnähe entlang von linearen Strukturen, Offenlandbereiche werden hoch überflogen. Männchen in der Wochenstubenzeit meist solitär, Wochenstubengröße zwischen 50 bis 100 (maximal 250) Weibchen, wechseln alle 12 Tage das Quartier. Schwärmverhalten vor unterirdischen Quartieren; bilden Paarungsgruppen (1 Männchen und bis zu 10 Weibchen). Relativ kälteresistente Art; Winterschlaf wird je nach Witterungsbedingungen häufig unterbrochen. Vorhabenspezifische Empfindlichkeit Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind für die typische Siedlungsart Quartierverluste und der Verlust von Nahrungshabitaten zu erwarten. Verbreitung in Deutschland / in Baden-Württemberg (BRAUN & DIETERLEN 2003, LUBW 2019a, LUBW 2013) In ganz Deutschland verbreitet. Die Art kommt in allen Regionen Baden-Württembergs vor und ist auch in den oberen Höhenlagen anzutreffen. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 46 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Die Zwergfledermaus wurde während der stationären Erfassungen mit über 3.000 Kontakten (96,2 % aller Rufe) registriert. Aufgrund der hohen Aktivitätsdichte ist von Tagesquartieren im direkten Umfeld des Untersuchungsgebietes auszugehen. Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U2 ungünstig – schlecht U1 ungünstig – unzureichend unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Zwergfledermaus gilt als insgesamt ortstreue Art. Grundsätzlich sind alle nachgewiesenen Wochenstuben und Winterquartiere der Zwergfledermaus als lokale Populationen einzustufen. Auch der Nachweis kleiner Kollektive (Detektornachweis, Netzfang, sonstige Quartiere) kann zur Abgrenzung einer lokalen Population herangezogen werden. Finden sich hierbei (bereits bekannte) Populationen/Wochenstuben/Winterquartiere innerhalb eines Radius von ca. 3 bis 5 km, so sind die nachgewiesenen Tiere gegebenenfalls mit diesen zu einer lokalen Population zusammenzufassen. Sehr strukturarmes und intensiv genutztes Offenland, große Siedlungsflächen sowie stark befahrene Straßen führen zur Unterbindung eines möglichen Populationsverbundes und zur Isolation von Populationen. 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein V 1: Bauzeitenbeschränkung für die geplanten Abbrucharbeiten und die Baufeldfreimachung V2 Ökologische Baubegleitung Die Zwergfledermaus ist eine typische gebäudebewohnende Fledermausart. Die Nutzung von Bäumen als Tagesquartier hinter RIndenabbplatzungen und in Baumhöhlen wird dennoch regelmäßig beobachtet. Die Bäume im Untersuchungsgebiet bieten Habitatpotenzial als Tagesquartier für die Zwergfledermaus. Baubedingt besteht im Zuge der Baufeldfreimachung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Zwergfledermaus. Durch eine Bauzeitenbeschränkung (V 1) sowie die ökologische Baubegleitung (V 2) können Individuenverluste im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten wirksam vermieden werden. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Ja Nein b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 47 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Durch die Vorhabenrealisierung kommt es zu Immissionen (z.B. Lärm, Licht und Staub) sowie Erschütterungen und die erhöhte Betriebsamkeit auf den Flächen. Im Eingriffsgebiet sind nur Einzeltiere zu erwarten, jedoch wurden keine Wochenstuben oder Winterquartiere nachgewiesen. Auf Grund des verbreiteten Vorkommens der Zwergfledermaus sowie deren flexiblen Lebensraumansprüche kann eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Der regelmäßige Nachweis von Zwergfledermäusen im Gebiet lässt eine Nutzung die Bäume als Tagesquartier vermuten. Weiterhin weisen die Strukturen im Eingriffsgebiet eine hohe Eignung als Nahrungshabitat auf. Um dem Verlust von Tagesquartieren und der daraus resultierenden funktionale Einschränkung entgegenzuwirken, müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (C 2) umgesetzt werden, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten. Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Ja C 2: Nein Installation von Fledermauskästen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Durch die Installation von Fledermauskästen in der Umgebung bleibt die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten. Aufgrund des opportunistischen Jagdverhaltens sind Nahrungshabitate im der räumlichen Umgebung in ausreichendem Umfang auch bei der Vorhabenrealisierung verfügbar. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 48 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich in Unterlage C 2 Kapitel 6.2 dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 49 Gilde: Bodenbrüter Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Gilde B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Bodenbrüter (Rotkehlchen, Zilpzalp) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland, * Rote Liste Baden-Württemberg, * 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (gemäß HÖLZINGER 2001) Die Gilde der Bodenbrüter umfasst häufige, überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester versteckt am Boden oder in der bodennahen Vegetation anlegen. Alle Nester werden jährlich neu angelegt. Die Lebensraumansprüche innerhalb der Gilde variieren artspezifisch. Die Spanne der besiedelten Habitate reicht von unterschiedlich strukturierten offenen bzw. halboffenen Landschaften bis hin zu geschlossenen Waldlebensräumen. Vorhabenspezifische Empfindlichkeit Bei GASSNER et al. (2010) werden für die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gegenüber anthropogenen Störungen für die Kleinvögel Orientierungswerte von 5-20 m angegeben. Verbreitung Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde der Zilpzalp mit einem Brutpaar nachgewiesen. Hier wurde auch das Brutpaar des Rotkehlchens nachgewiesen, das vom Eingriff betroffen ist. Sechs weitere Nachweise der beiden Arten erfolgten außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz von 5 m (vgl. GASSNER et al. 2010). Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U2 ungünstig – schlecht U1 ungünstig – unzureichend unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum Lahr-Emmendinger Vorberge) verwiesen wird. Die erfassten Teilpopulationen sind nicht repräsentativ für die lokalen Populationen, sodass auf dieser Basis keine Bewertung deren Erhaltungszustands erfolgen kann. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 50 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Gilde B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Bodenbrüter (Rotkehlchen, Zilpzalp) 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein V 1 Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung Im Zuge der Baufeldfreimachung wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Arten eingegriffen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V 1 kann eine Tötung, Verletzung oder ein Fang mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Ja Nein b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein Im Falle der nachgewiesenen Bodenbrüter wird es baubedingt zu Beeinträchtigungen durch Lärm und andere Immissionen und Reize kommen. Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich jedoch insgesamt um Arten, die weit verbreitet sind und gegenüber anthropogenen Störungen eine hohe Toleranz aufweisen. In Anlehnung an TRAUTNER & JOOSS (2008) ist für diese häufigen Arten regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt. Im Eingriffsgebiet sind jeweils ein Brutpaar des Rotkehlchens und des Zilpzalps von Habitatentwertungen betroffen. Aufgrund der geringen Betroffenheit der Arten der Gilde (wenige Brutpaare) ist davon auszugehen, dass diese Brutpaare in ungestörte Bereiche in der Umgebung ausweichen können und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 51 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Gilde B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Bodenbrüter (Rotkehlchen, Zilpzalp) Die Arten Rotkehlchen und Zilpzalp sind darüber hinaus nach TRAUTNER et al. (2015) als „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher Stetigkeit ihres Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen anzusprechen. Sie weisen relativ geringe Ansprüche gegenüber der für sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbeständen auf. Für diese Arten ist die zu beobachtende Vergrößerung der gehölzbestandenen Fläche in den Naturräumen 4. Ordnung in Baden-Württemberg „als vorgezogener Funktionserhalt im großräumigen Landschaftsmaßstab einzuordnen“ (TRAUTNER et al. 2015), so dass eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist. Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Ja Nein Ja Nein Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Verbotstatbestand tritt ein. d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 52 VORABZUG 9. Anhang Gilde: Gebäudebrüter Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Gilde B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Gebäudebrüter (Haussperling) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelart Gefährdungsstatus Rote Liste Baden-Württemberg: V Rote Liste Deutschland: * 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018) Die Gilde der Gebäudebrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester überwiegend in oder an Gebäuden und Bauwerken bauen. Mit Neststandorten innerhalb von Siedlungen oder am Siedlungsrand handelt es sich um Arten, die sehr häufig in Siedlungen und an diese gebunden sind. Die Nester werden zumeist jährlich neu gebaut, nach erfolgreichen Brutjahren können die Nester des Vorjahres für die Erstbrut wieder genutzt werden. Vorhabenspezifische Empfindlichkeit Bei GASSNER et al. (2010) werden für die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gegenüber anthropogenen Störungen für die Arten der Gilde Orientierungswerte von 5-15 m angegeben. Verbreitung Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Innerhalb des für die Arten relevanten 20 m Puffers um das Vorhaben erfolgte ein Nachweise der Charakterart der Gilde (Haussperling). Der Nachweis wurde an einem Wohngebäude unmittelbar östlich des Eingriffsbereichses erbracht. Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U2 ungünstig – schlecht U1 ungünstig – unzureichend unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum Lahr-Emmendinger Vorberge) verwiesen wird. Die erfassten Teilpopulationen sind nicht repräsentativ für die lokalen Populationen, sodass auf dieser Basis keine Bewertung deren Erhaltungszustands erfolgen kann. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 53 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Gilde B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Gebäudebrüter (Haussperling) 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Das Gebäude an dem der Nachweis erbracht wurde liegt außerhalb des Eingriffsbereichs. Ein Eingriff in die bebrüteten Strukturen ist nicht vorgesehen. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Ja Nein b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein Im Falle der nachgewiesenen Gebäudebrüter wird es baubedingt zu Beeinträchtigungen durch Lärm und andere Immissionen und Reize kommen. Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich jedoch insgesamt um hinsichtlich baupezifischen Störungen (Lärm, Licht, Erschütterung) wenig empfindliche Arten, die typischerweise im Umfeld von Trassen und im Siedlungsbereich zu finden. Sie sind weit verbreitet und weisen gegenüber anthropogenen Störungen eine hohe Toleranz auf. In Anlehnung an TRAUTNER & JOOSS (2008) ist für diese häufigen Arten regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Ja Nein Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Verbotstatbestand tritt ein. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 54 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Gilde B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Gebäudebrüter (Haussperling) d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 55 Gilde: Höhlenbrüter Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Höhlenbrüter (Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise, Star) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelart Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland, * Rote Liste Baden-Württemberg, * bzw. 3 (Star) 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018) Die Gilde der Höhlenbrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester in Baumhöhlen oder Nistkästen anlegen. Die hierunter zusammengefassten Arten brüten in höhlenreichen Baumbeständen in Obstwiesen, Gärten, Parks und Wäldern. Daneben können auch Nischen in Gebäuden besiedelt werden. Die meisten Arten sind auf ein ausreichendes Angebot an natürlichen und/oder künstlichen Bruthöhlen angewiesen, lediglich die Spechte (Bunt- und Kleinspecht) sind als Habitatbildner in der Lage, neue Baumhöhlen selbst zu zimmern. Umgebende Grünländer oder Magerrasen fungieren als Nahrungshabitate. Vorhabenspezifische Empfindlichkeiten Für Kleinvögel, als typische Vertreter der Gilde, liegen nach GASSNER et al. (2010) die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen gegenüber anthropogenen Störungen bei 5 – 15 m. Verbreitung Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Es wurden insgesamt zwei Reviere der Blaumeise, ein Revier des Buntspechtes, zwei Reviere der Kohlmeise und ein Revier des Stars im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Davon befinden sich insgesamt vier Reviere (1x Blaumeise, 1x Buntspecht, 1x Kohlmeise, 1x Star) innerhalb des Eingriffsgebietes bzw. der artspezifischen Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010). Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U1 ungünstig – unzureichend U2 ungünstig – schlecht unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum LahrEmmendinger Vorberge) verwiesen wird. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 56 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Höhlenbrüter (Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise, Star) 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein V 1: Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung Im Rahmen der Baufeldfreimachung kann es zur Schädigung oder Tötung von Vertretern der Gilde bzw. immobilen Stadien (Zerstörung des Geleges, Töten von Nestlingen) kommen, wenn die Arbeiten zur Brutzeit durchgeführt werden. Im Zuge der Baufeldfreimachung wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Arten eingegriffen. Daher ist die Vermeidungsmaßnahme V 1 Bauzeitenbeschränkung zwingend einzuhalten. Zum dort präzisierten Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass beim Eingriff bereits alle Tiere geschlüpft sind und Jungvögel das Nest bereits verlassen haben, so dass für die mobile Artengruppen der Vögel unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme vorhabenbedingte Tötungen ausgeschlossen werden können. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Ja Nein b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein. Im Falle der nachgewiesenen Höhlenbrüter sind baubedingt vorrübergehende Störungen durch Lärm und visuelle Effekte zu erwarten. Für die lokal häufigen, störungstoleranten und siedlungstypischen Arten verbinden sich hiermit in Anlehnung an TRAUTNER & JOOSS (2008) keine populationsrelevanten Auswirkungen, die eine erhebliche Störung begründen würden. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Durch den Eingriff kommt es zu Habitatentwertungen in Form des direkten Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Höhlenbrüter. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt Bei allen nachgewiesenen Arten handelt es sich gemäß TRAUTNER et al. (2015) um „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher Stetigkeit ihres Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen und mit relativ geringe Ansprüchen gegenüber der für sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbestände. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 57 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Höhlenbrüter (Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise, Star) Für diese Arten ist davon auszugehen, dass ein Ausweichen in angrenzende Gehölzbestände möglich ist und demnach auch nach der Realisierung des Bauvorhabens die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten im räumlichen Zusammenhang gemäß § 44 (5) BNatSchG weiterhin gewährleistet bleibt. Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Ja C 1: Nein Installation von Nistkästen Die Auswahl geeigneter Standorte der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung, das Umhängen ist außerhalb der Brutzeit (vgl. V 1) durchzuführen. Folgende Hinweise sind zu beachten: Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein. Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung der Maßnhamen C 1 ausführlich in Kap. 6.2 dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 58 VORABZUG 9. Anhang Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 59 Gilde: Halbhöhlen-/Nischenbrüter Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Halbhöhlen-/Nischenbrüter (Zaunkönig) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelart Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland, * Rote Liste Baden-Württemberg, * 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018) Die Gilde der Halbhöhlen-/Nischenbrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester in Nischen oder Halbhöhlen verschiedenster Art (Bäume, Gebäude etc.) anlegen. Die Spanne der besiedelten Habitate reicht von Obstwiesen, Gärten, Parks, unterschiedlich strukturierten offenen bzw. halboffenen Landschaften bis hin zu geschlossenen Waldlebensräumen. Die meisten Arten sind auf ein ausreichendes Angebot an natürlichen und/oder künstlichen Nischen angewiesen. Vorhabenspezifische Empfindlichkeiten Für Kleinvögel, als typische Vertreter der Gilde, liegen nach GASSNER et al. (2010) die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen gegenüber anthropogenen Störungen bei 10 – 15 m. Verbreitung Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Der Zaunkönig wurde mit vier Revieren im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, drei davon innerhalb des Eingriffsgebietes bzw. der artspezifischen Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010). Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U1 ungünstig – unzureichend U2 ungünstig – schlecht unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum LahrEmmendinger Vorberge) verwiesen wird. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 60 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Halbhöhlen-/Nischenbrüter (Zaunkönig) 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein V 1: Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung Im Rahmen der Baufeldfreimachung kann es zur Schädigung oder Tötung von Vertretern der Gilde bzw. immobilen Stadien (Zerstörung des Geleges, Töten von Nestlingen) kommen, wenn die Arbeiten zur Brutzeit durchgeführt werden. Durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 wird sichergestellt, dass die Baufeldfreimachung in einem Zeitraum erfolgt, in dem mit keiner Brut mehr zu rechnen ist und keine Vertreter dieser Gilde zu Schaden kommen.. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Ja Nein b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein. Im Rahmen des Vorhabens können beispielsweise durch Lärmemissionen oder Erschütterungen Störungen auftreten, die zu einem Flucht- oder Meideverhalten einzelner Individuen führen können. Die Arten der Gilde zählen als häufige bis sehr häufige Arten bzw. als häufige Gehölzbrüter für die regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen ist (TRAUTNER & JOOSS 2008, TRAUTNER et al. 2015). Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Durch den Eingriff kommt es zu Habitatentwertungen in Form des direkten Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Halbhöhlenbrüter. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt Der Zaunkönig ist nach TRAUTNER et al. (2015) als „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher Stetigkeit seines Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen anzusprechen. Er weist relativ geringe Ansprüche gegenüber der für ihn als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbeständen auf. Für diese Art ist die zu beobachtende Vergrößerung der gehölzbestandenen Fläche in den Naturräumen 4. Ordnung in Baden-Württemberg „als vorgezogener Funktionserhalt im großräumigen Landschaftsmaßstab einzuordnen“ (TRAUTNER et al. 2015), so dass eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 61 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Halbhöhlen-/Nischenbrüter (Zaunkönig) Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein C 1: Installation von Nistkästen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Die Auswahl geeigneter Standorte der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung, das Umhängen ist außerhalb der Brutzeit (vgl. V 1) durchzuführen. Folgende Hinweise sind zu beachten: Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein. Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 62 VORABZUG 9. Anhang Gilde: Zweigbrüter Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zweigbrüter (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Sommergoldhähnchen) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelart Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland, * Rote Liste Baden-Württemberg, * 2. Bestand und Empfindlichkeit Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018) Die Gilde der Zweigbrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester frei in unterschiedlichen Höhen von Gebüschen, Sträuchern oder Bäumen bauen. Die Nester werden zumeist jährlich neu angelegt. Die Spanne der besiedelten Habitate reicht von unterschiedlich strukturierten offenen bzw. halboffenen Landschaften bis hin zu geschlossenen Waldlebensräumen. Zu dieser Gilde gehören sowohl Hecken- als auch Baumbrüter. Vorhabenspezifische Empfindlichkeiten Für Kleinvögel, als typische Vertreter der Gilde, liegen nach GASSNER et al. (2010) die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen gegenüber anthropogenen Störungen bei 10 – 15 m. Die Fluchtdistanz der Elster liegt bei 50 m (GASSNER et al. 2010). Verbreitung Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet. Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Es wurden insgesamt fünf Reviere der Amsel, ein Revier des Buchfinks, ein Revier der Elster, ein Revier der Gartengrasmücke, zwei Reviere des Grünfinks, fünf Reviere der Mönchsgrasmücke, drei Reviere der Ringeltaube und ein Revier des Sommergoldhähnchens im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Davon befinden sich insgesamt 12 Reviere (3x Amsel, 1x Buchfink, 1x Elster, 1x Gartengrasmücke, 1x Grünfink, 2x Mönchsgrasmücke 2x Ringeltaube, 1x Sommergoldhähnchen) innerhalb des Eingriffsgebietes bzw. der artspezifischen Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010).. Einstufung des Erhaltungszustandes in BW FV günstig / hervorragend U1 ungünstig – unzureichend U2 ungünstig – schlecht unbekannt Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum LahrEmmendinger Vorberge) verwiesen wird. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart 9. Anhang VORABZUG 63 Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zweigbrüter (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Sommergoldhähnchen) 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet? Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Ja Nein V 1 Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung Im Zuge der Baufeldfreimachung wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Arten eingegriffen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V 1 kann eine Tötung, Verletzung oder ein Fang mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein. Ja Nein Ja Nein b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein. Da es sich bei den nachgewiesenen Arten um weit verbreitete, hinsichtlich anthropogener Störungen (Lärm, Licht) wenig empfindliche Arten handelt, die typischerweise im Siedlungsbereich vorkommen, ist in Anlehnung an TRAUTNER & JOOSS (2008) für diese häufigen Arten regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen. Der Verbotstatbestand tritt ein. Ja Nein c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Durch den Eingriff kommt es zu Habitatentwertungen in Form des direkten Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Zweigbrüter. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt Aufgrund der geringen Betroffenheit der Arten der Gilde (wenige Brutpaare) ist davon auszugehen, dass diese Brutpaare in ungestörte Bereiche in der Umgebung ausweichen können und die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Die betroffenen Arten sind darüber hinaus nach TRAUTNER et al. (2015) als „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher Stetigkeit ihres Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen anzusprechen. Sie weisen relativ geringe Ansprüche gegenüber der für sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbeständen auf. Für diese Arten ist die Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Dezember 2022 GÖG 64 VORABZUG 9. Anhang Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart Projektbezeichnung Vorhabenträger Betroffene Art B-Plan Hochstraße Lahr GEMI-Bau Mittelbadische Baugenossenschaft eG Zweigbrüter (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Sommergoldhähnchen) zu beobachtende Vergrößerung der gehölzbestandenen Fläche in den Naturräumen 4. Ordnung in Baden-Württemberg „als vorgezogener Funktionserhalt im großräumigen Landschaftsmaßstab einzuordnen“ (Trautner et al. 2015), so dass eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist. Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)? Ja Nein Ja Nein Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Verbotstatbestand tritt ein. d) Abschließende Bewertung Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein. Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich. 4. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Dezember 2022 GÖG Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart Stadt Lahr Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Freiburg, den 20.06.23 Entwurf Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung, Entwurf Projektleitung: M.Sc. Biologie Carolin Lensch Bearbeitung: M.Sc. Biologie Carolin Lensch B.Sc. Geographie Sophia Thielking faktorgruen 79100 Freiburg Merzhauser Straße 110 Tel. 07 61 / 70 76 47 0 Fax 07 61 / 70 76 47 50 freiburg@faktorgruen.de 79100 Freiburg 78628 Rottweil 69115 Heidelberg 70565 Stuttgart www.faktorgruen.de Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft mbB Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser Foto Titelblatt: Sophia Thielking / faktorgruen fg_gop976_ARelP_230717.docx Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Gebietsübersicht ................................................................................. 1 2. Rahmenbedingungen und Methodik ...................................................................... 2 2.1 2.2 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 2 Methodische Vorgehensweise .................................................................................... 3 2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte ......................................................... 3 2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten................................................ 5 3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................. 6 4. Wirkfaktoren des Vorhabens .................................................................................. 6 5. Relevanzprüfung...................................................................................................... 7 5.1 5.2 5.3 6. Europäische Vogelarten ............................................................................................. 7 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV ........................................................................... 8 Ergebnis der Relevanzprüfung ................................................................................. 10 Quellenverzeichnis ................................................................................................ 11 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets ...................................................................................... 1 Anhang • Begriffsbestimmungen • Fotodokumentation Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 III 1. Anlass und Gebietsübersicht Anlass Die Stadt Lahr plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Hochstraße“, um die bauleitplanerische Voraussetzung für ein Bauvorhaben der GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG zu schaffen. Für den Grünzug, der sich südlich der Hochstraße in Nord-Süd-Ausrichtung erstreckt (Flurst.: 1241, 1147, 1146 u.1242), wurde der Artenschutz bereits in einer Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (GÖG 2022) abgeprüft. Zusätzlich sollen auch die Flurstücke 1164 und 1153/3 in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es wurde eine artenschutzfachliche Relevanzprüfung durchgeführt, um zu ermitteln, welche Artengruppen kartiert werden müssen, falls mittelfristig ein Bauantrag gestellt werden sollte. Lage des Untersuchungsgebiets Das Untersuchungsgebiet liegt im Siedlungsgebiet Lahr. Im Norden grenzt es an die Hochstraße. Im Osten befindet sich eine Grünfläche. Südlich grenzt das Gebiet an einem Fußweg an. Im Westen ist die untersuchte Fläche von Wohnhäusern umgeben. Im Untersuchungsgebiet selbst erstreckt sich ein begrünter Privatgarten mit zahlreichen Laub- und Nadelbäumen, Zierpflanzen sowie angelegten Teichen. Die untersuchte Fläche umfasst ca. 7000 m². Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets, rot umrandet (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de; Grundlage: Daten aus dem Umweltinformationssystem (UIS) der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 1 2. Rahmenbedingungen und Methodik 2.1 Rechtliche Grundlagen Zu prüfende Verbotstatbestände Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote. Anwendungsbereich Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbestände nur für nach europäischem Recht geschützten Arten, d. h. für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur diese Arten behandelt. In einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können zusätzlich sogenannte „Verantwortungsarten“ bestimmt werden, die in gleicher Weise wie die o. g. Arten zu behandeln wären. Da eine solche Rechtsverordnung bisher nicht vorliegt, ergeben sich hieraus aktuell noch keine zu berücksichtigenden Arten. Tötungs- und Verletzungsverbot Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor, wenn Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor Tötung / Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 2 Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient, unvermeidbar beeinträchtigt werden. Störungsverbot Eine Störung liegt vor, wenn Tiere aufgrund einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder einen erhöhten Energieverbrauch aufweisen. Sie kann aufgrund von Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen, beispielsweise infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen, Tieren oder Baumaschinen, Umsiedeln von Tieren, Einbringen von Individuen in eine fremde Population oder aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen eintreten (vgl. LAUFER 2014). Es liegt dann kein Verbotstatbestand vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert und somit die Störung nicht als erheblich einzustufen ist. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen. Ausnahme Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn: • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen • und es keine zumutbaren Alternativen gibt • und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von FFHArten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht verschlechtert, z. B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen). 2.2 Methodische Vorgehensweise 2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte Grobgliederung Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen: 1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach Artenschutzrecht zu berücksichtigenden Arten eine Betroffenheit frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen werden kann bzw. welche Arten weiter zu untersuchen sind. In vielen Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten ausgeschieden werden. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 3 2. Sofern im Rahmen der Relevanzprüfung eine mögliche Betroffenheit von Arten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgt in Phase 2 eine vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung in zwei Schritten: Phase 1: Relevanzprüfung − Bestandserfassung dieser Arten im Gelände − Prüfung der Verbotstatbestände für die dabei im Gebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten. In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung: • Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der bekannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Berücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, welche Arten am Eingriffsort vorkommen könnten. • Prüfung der geographischen Verbreitung, z. B. mittels der Artensteckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW), Literatur- und Datenbankrecherche, Abfrage des Zielartenkonzepts (ZAK), evtl. auch mittels vorhandener Kartierungen und Zufallsfunde aus dem lokalen Umfeld. Damit wird geklärt, ob die Arten, die hinsichtlich der gegebenen Biotopstrukturen auftreten könnten, im Gebiet aufgrund ihrer Verbreitung überhaupt vorkommen können. • Prüfung der Vorhabenempfindlichkeit: Für die dann noch verbleibenden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungsempfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungsmaßnahmen - im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können - zu berücksichtigen. Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu verfolgenden Arten i. d. R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden Arten wird die "vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung" durchgeführt (s. nachfolgende Ausführungen zu Phase 2). Soweit in der Relevanzprüfung bereits eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet die Prüfung. Die Prüfschritte der Phase 2 sind dann nicht mehr erforderlich. Phase 2: Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung Teil 1: Bestandserhebung Teil 2: Prüfung Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffenheit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachlichen Methodenstandard. Die daran anschließende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in der Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten / Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenwirkungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 4 Begriffsbestimmung 2.2.2 Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden. Daher werden eine fachliche Interpretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Begriffe sind im Anhang dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich an den durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf verwiesen. Im Anhang werden nur einige Auszüge wiedergegeben. Festlegung der zu berücksichtigenden Arten Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten geschützt. Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IVArten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden (s. Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Unterschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“. Nicht zu berücksichtigende Vogelarten „Allerweltsarten“, d. h. Arten, die weit verbreitet und anpassungsfähig sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i. d. R. nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstoßen wird: • Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraumverluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen, da die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung möglicherweise geringer sind. • Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art jedoch in die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 5 Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind. Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die folgenden Kriterien entsprechen: • • • • • 3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet Habitatpotenzialanalyse 4. Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2021, Stand 2020) und Baden-Württemberg (veröff. 2022, Stand 2019) einschließlich RL-Status "V" (Arten der Vorwarnliste) Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) Koloniebrüter Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habitatstrukturen) im Untersuchungsgebiet besteht, wurde am 19.06.2023 eine Begehung des Gebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende (potenzielle) Habitatstrukturen festgestellt: • Zahlreiche (z. T. alte) Laub- und Nadelbäume (Buchen, Eiben, Linden, Pappel, Robinie, Rostkastanie, Spitzahorn), teilweise mit Baumhöhlen, Efeubewuchs und Nistkästen • Bambus • Sträucher (z. B. Beeren, Rhododendron) • Blumenbeete • Zwei Teiche (Folie / Beton) • Felsblöcke • Stehendes Totholz (Birke) • Zierrasen • Wohn- und Nebengebäude, z.T. mit Nischen, Dachvorsprüngen Wirkfaktoren des Vorhabens Darstellung des Vorhabens Im Untersuchungsgebiet sind gemäß aktuellem Kenntnisstand in den nächsten Jahren keine baulichen Tätigkeiten vorgesehen. Da im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Besondere Artenschutz dennoch zu berücksichtigen ist, wird durch die vorliegende Untersuchung ermittelt, welche Artengruppen kartiert werden müssen, falls mittelfristig ein Bauantrag gestellt werden sollte. Relevante Vorhabenbestandteile Sollte im Untersuchungsgebiet die Errichtung baulicher Anlagen beantragt werden, so ist das geplante Vorhaben auf diejenigen Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 6 Vorhabenbestandteile hin zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Artengruppen haben können. Aus der Palette aller denkbaren Wirkfaktoren (in Anlehnung an LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007) erfolgt eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren: Baubedingte Wirkfaktoren Anlagenbedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren • Abschieben und Lagerung/Transport des Oberbodens • Baubedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebensraumbestandteile • Baumfällungen • Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit • Dauerhafte Zerstörung von natürlichen Bodenfunktionen im Bereich (teil-)versiegelter Flächen • Dauerhafte Zerstörung von Lebensräumen für Flora & Fauna • Licht- und Lärmimmissionen im Umfang einer normalen Wohnnutzung 5. Relevanzprüfung 5.1 Europäische Vogelarten Weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) sind als Brutvögel im Untersuchungsgebiet und dessen nahem Umfeld weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Für das Untersuchungsgebiet sind als typische Vertreter dieser Artengruppe zu nennen: Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla). Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel im Rahmen von Fällarbeiten kann vermieden werden, wenn Baumfällungen und Gehölzrodungen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchgeführt werden (Brutzeit mit Gefahr der Zerstörung von Gelegen / Tötung von nicht-flüggen Jungvögeln und ggf. nicht flüchtenden Altvögeln). Außerhalb dieses Zeitraums wird das Fluchtverhalten der Tiere dazu führen, dass eine Verletzung oder Tötung der Vögel nicht eintritt. Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit nicht eintreten; daher erfolgt für diese Arten keine weitere Prüfung. Planungsrelevante Vogelarten Im Untersuchungsgebiet befinden sich zahlreiche Laub- und Nadelbäume. Einige davon sind schon sehr alt und enthalten Baumhöhlen, an denen Specht-Spuren nachgewiesen werden konnten. Zudem wurden im Untersuchungsgebiet mehrere Nistkästen angebracht. Die Park-ähnlichen Strukturen bieten neben dem Grünspecht (streng geschützte nach BArtSchVO) auch Habitatpotenzial für höhlenbewohnende Arten wie den Grauschnäpper (Muscicapa striata; RL-BW: V) oder den Star (Sturnus vulgaris; RL-D: 3). Die Nistkästen könnten Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 7 beispielsweise von Gartenrotschwänzen (Phoenicurus phoenicurus; RL-BW: V) genutzt werden. Bei der Begehung am 19.06.23 wurden im Untersuchungsgebiet Haussperlinge (Passer domesticus; RL-BW: V) und eine Türkentaube (Streptopelia decaocto; RL-BW: 3) gesichtet. → Im Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung im Vorfeld künftiger baulicher Tätigkeiten ist eine Bestandserfassung für die Artengruppe Vögel durchzuführen. 5.2 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 80 der im Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor (LUBW, 2008). Aufgrund fehlender Lebensräume kann bereits ohne genauere Kartierung das Vorkommen folgender artenschutzrelevanter Tierartengruppen ausgeschlossen werden: Weichtiere, Fische und Schmetterlinge. Folgende Überlegungen gelten für die übrigen artenschutzrelevanten Artengruppen: Säugetiere Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das Untersuchungsgebiet nur das Vorkommen von Fledermäusen möglich. Im Untersuchungsgebiet befinden sich Gebäude mit Dachnischen sowie Baumhöhlen, die sich als potenzielle Quartiere eignen könnten. In einer Entfernung von ca. 700 m Luftlinie befindet sich auf dem Bergfriedhof eine große Wochenstuben-Kolonie der Wimperfledermaus (Myotis emarginatus). Aus anderen Projekten in Lahr sind uns zusätzlich Vorkommen der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) bekannt. → Bei baulichen Maßnahmen an den Bestandsgebäuden werden vertiefte Untersuchungen der Funktion als Tagesquartier und / oder als Wochenstuben notwendig. Bei baulichen Maßnahmen im Garten sind die Lebensraumfunktionen der Bäume für Fledermäuse zu erfassen. Reptilien Ein Vorkommen von Reptilien kann im südexponierten Untersuchungsgebiet nicht ausgeschlossen werden. Die Felsblöcke und die Trockenmauern stellen gute Sonnenplätze und Versteckmöglichkeiten dar. Während der Begehung am 19.06.2023 wurden bereits Mauereidechsen (Podarcis muralis) gesichtet. Ein Vorkommen von Zauneidechsen (Lacerta agilis) kann nicht ausgeschlossen werden, ist aufgrund der isolierten Lage im Siedlungsgebiet aber eher unwahrscheinlich. Durch das Vorkommen von Mauereidechsen kann auch ein Vorkommen von Schlingnattern (Coronella austriaca) nicht ausgeschlossen werden, da Eidechsen und Blindschleichen zu ihrem Beutespektrum zählen. → Im Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung im Vorfeld künftiger baulicher Tätigkeiten ist eine Bestandserfassung Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 8 von Reptilien mit Augenmerk auf Mauereidechsen und Schlingnattern erforderlich. Amphibien Im Untersuchungsgebiet befinden sich zwei angelegte Teiche. In einem der Teiche leben Goldfische. Daher ist dort nicht mit einem Vorkommen von Amphibien zu rechnen, da Goldfische insbesondere die Eier und Larven von Amphibien fressen. In dem zweiten Teich leben zwar keine Fische, es handelt sich dabei jedoch um eine betonierte Einfassung, die keine Ausstiegsmöglichkeit für Amphibien aufweist. Zudem gibt es keine Ufervegetation und es ist eine Pumpe für einen Springbrunnen installiert. Amphibien meiden Gewässer mit zu viel Bewegung, wie beispielsweise durch eine Pumpe verursacht. → Das Vorkommen von Amphibien des Anhangs IV der FFH-RL kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich. Käfer Von den in Anhang IV aufgeführten Käferarten sind im Untersuchungsgebiet aufgrund der sehr spezifischen Lebensraumansprüche und der Verbreitungsgebiete nur Vorkommen des Eremiten (Osmoderma eremita) möglich. Er bewohnt Baumhöhlen, bevorzugt von Laubbäumen. Im Untersuchungsgebiet gibt es derzeit bereits einige Baumhöhlen die potenziellen Lebensraum darstellen könnten. Die Zahl der Baumhöhlen könnte mit zunehmendem Bestandsalter der Bäume steigen. → Im Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung im Vorfeld künftiger baulicher Tätigkeiten ist eine Bestandserfassung von Totholzkäfern erforderlich. Libellen Die Libellenarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie sind auf Fließgewässer angewiesen oder bevorzugen natürliche Stillgewässer mit natürlich ausgeprägter Vegetation. Aus diesem Grund kann ein Vorkommen planungsrelevanter Libellenarten im Untersuchungsgebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. → Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich. Pflanzen Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsgebiet. → Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 9 5.3 Ergebnis der Relevanzprüfung Die Relevanzprüfung im Juni 2023 ergibt, dass das Untersuchungsgebiet Habitatpotenzial für planungsrelevante Vögel, Reptilien, Fledermäuse und Totholzkäfer aufweist. Sollte es im Untersuchungsgebiet zu einem späteren Zeitpunkt zu Abriss- beziehungsweise Bautätigkeiten kommen, so sind im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsebene Erfassungen der zuvor genannten artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen durchzuführen. Je nach Dauer bis zu möglichen künftigen baulichen Maßnahmen kann auch ein Auftreten bislang nicht vorkommender artenschutzrechtlich relevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dabei ist zu beachten, dass die erforderlichen Erfassungen mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden müssen, da mit einem Vorkommen verschiedener Artengruppen zu rechnen ist und dadurch ein erhöhter Ausgleichsbedarf möglich ist. Die Funktionsfähigkeit der ggfs. erforderlichen Maßnahmen sollte daher durch den zeitlichen Vorlauf entsprechend gewährleistet sein. Auf dieser Basis sind zum Zeitpunkt konkret vorgesehener Eingriffe die Verbotstatbestände abzuprüfen und ggf. Vermeidungs- und / oder Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 10 6. Quellenverzeichnis KRAMER, M., BAUER, H.-G., BINDRICH, F., EINSTEIN, J. & MAHLER, U. (2022): Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs. 7. Fassung, Stand 31.12.2019. Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes für Naturschutz. FKZ 804 82 004. LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. LAUFER, H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 77, S. 93142. LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden Württemberg LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. MLR: MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM, ERNÄHRUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Rundschreiben vom 30.10.2009. RYSLAVY, T., BAUER, H.-G.; GERLACH, B., HÜPPOP, O., STAHMER, J., SÜDBECK, P. & SUDFELDT, C. (2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung. In: Deutscher Rat für Vogelschutz (Hrsg.): Berichte zum Vogelschutz, Band 57, S. 13-112. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 11 Anhang Begriffsbestimmungen Europäisch geschützte Arten: Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung sind demnach alle europäischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflistung der LUBW (2008) entnommen. Fortpflanzungsstätte: Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten sind z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt werden. Ruhestätte: Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten, z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplätze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Lokale Population: Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population definiert als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art. Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen, in welchen lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert sind. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten mit einer flächigen Verbreitung, z. B. Feldlerche, sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen, z. B. Rotmilan, ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht möglich. Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden. Bewertung des Erhaltungszustandes: Europäische Vogelarten Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg zurückzugreifen, solange keine offizielle Einstufung des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer Einstufung in einer RL-Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als „günstig" einzustufen.“ Dieser Empfehlung wird gefolgt. Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten des Anhang IV der FFH-RL in BadenWürttemberg sind der LUBW-Aufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen. Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 12 Fotodokumentation (Alle Fotos: Sophia Thielking / faktorgruen) Foto 1: Linde mit Baumhöhlen und Nistkasten Foto 2: Bambusgasse Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 13 Foto 3: Felsblöcke Foto 5: Teich (mit Goldfischen) Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 14 Foto 6: Dachvorsprung am Badegebäude (mit Nische) Foto 7: Nebengebäude mit Efeubewuchs Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 15 Foto 8: Beeteinfassung mit adulter weiblicher Mauereidechse Foto 9: Blick auf Flurstück 1153/3 Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung Stand: 20.06.23 16