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Beschlussvorlage (- Spezielle Artenschutzrechtliche Untersuchungen)

                                    
                                        B-Plan Hochstraße
Lahr/Schwarzwald

Artenschutzrechtliche Prüfung
VORABZUG

B-Plan Hochstraße Lahr/Schwarzwald
Artenschutzrechtliche Prüfung
VORABZUG

Stuttgart, Dezember 2022
Auftraggeber:

GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG
Wilhelm-Bauer-Straße 19
77652 Offenburg

Auftragnehmer:

GÖG - Gruppe für ökologische Gutachten GmbH
Dreifelderstraße 28
70599 Stuttgart
www.goeg.de

Projektleitung:

Kathrin Weiner (Dipl. Ing. Landschaftsarchitektur)

Bearbeitung:

Marielena Römer (B.Sc. Umweltbiowissenschaften)
Felix Lange (M.Sc. Umweltmanagement)

Inhaltsverzeichnis
ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................................. 1
1

Einführung .............................................................................................................. 2

1.1

Rahmenbedingungen ............................................................................................... 2

1.2

Ziele und Aufgaben................................................................................................... 2

1.3

Vorgehensweise ....................................................................................................... 2

2

Rechtliche Grundlagen........................................................................................... 3

2.1

Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 3

2.2

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ................... 4

2.3

Abweichungen von § 44 Abs. 1 BNatSchG ............................................................... 7

2.4

Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Überwindung der Verbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG...................................................................................................... 9

3

Vorhaben ............................................................................................................... 11

3.1

Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 11

3.2

Vorhabenwirkungen ................................................................................................ 11

4

Untersuchungsgebiet ........................................................................................... 13

5

Vorprüfung – Bestand und Abschichtung .......................................................... 14

5.1

Artbestand .............................................................................................................. 14

5.2

Abschichtung .......................................................................................................... 15

6

Maßnahmen........................................................................................................... 27

6.1

Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ......................................................... 27

6.2

Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich ............................................. 29

6.3

Sicherung der Maßnahmen .................................................................................... 30

7

Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände .................................. 31

8

Literatur und Quellen............................................................................................ 32

8.1

Fachliteratur.............................................................................................................32

8.2

Rechtsgrundlagen und Urteile..................................................................................35

9

Anhang .................................................................................................................. 37

9.1

Erfassungsmethoden .............................................................................................. 37

9.2

Formblätter nach RLBP .......................................................................................... 40

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:

Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG
(MATTHÄUS 2009, verändert 2018)........................................................6

Abbildung 2:

Lageplan des projektierten Vorhabengebietes, Die zwei Gebäude auf
der hellgrün hinterlegten Fläche werden erst zu einem späteren
Zeitpunkt gebaut und werden daher in der artenschutzrechtlichen
Prüfung nicht berücksichtigt., Quelle Franz&Geyer Architekten. .........11

Abbildung 3:

Übersicht Untersuchungsgebiet. .........................................................13

Abbildung 4:

Ergebnisse der Arterfassungen 2022 .................................................14

Abbildung 5:

Position der Batcorder im Eingriffsgebiet ............................................38

Abbildung 6:

Übersicht Wimperfledermausnachweise in Lahr (Nachweis 2015
entnommen aus FRINAT (2015) ..........................................................41

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:

Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Vögel (in Anlehnung
an BMVBS 2011)................................................................................17

Tabelle 2:

Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Arten nach Anhang
IV FFH-Richtlinie (in Anlehnung an BMVBS 2011). ............................21

Tabelle 3:

Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände. ...................31

Tabelle 4:

Erfassungstermine Brutvögel..............................................................37

Tabelle 5:

Erfassungstermine Fledermäuse ........................................................38

Tabelle 6:

Erfassungstermine Reptilien ...............................................................39

Zusammenfassung VORABZUG

1

ZUSAMMENFASSUNG
Im Zuge der Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung zu dem geplanten Bau
mehrerer Wohnhäuser in der Hochstraße in Lahr wurden bewertungsrelevante Arten
bzw. Artengruppen (Vögel, Fledermäuse) nachgewiesen.
Die Realisierung des Vorhabens ist mit Auswirkungen auf die nachgewiesenen europarechtlich geschützten Arten verbunden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden.
Hierbei handelt es sich zum einen um eine zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung auf November – Februar zur Umgehung einer vermeidbaren Tötung (§ 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG) im Falle der Vögel und Fledermäuse. Für ebendiese Artengruppen
müssen darüber hinaus Nistkästen und Tagesquartiere an Bäumen in der Umgebung
des Eingriffsbereiches aufgehängt werden, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherzustellen. Für die Auswahl geeigneter Standorte und die
überwachung der fachgerechten Installation der Nistkästen ist eine qualifizierte ökologische Baubegleitung zu bestellen.
Im Fall der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Wimperfledermaus können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher ist im weiteren Verfahren eine artenschutzrechtliche
Ausnahmeprüfung erforderlich, um Baufreiheit zu erlangen.
Weiteres artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial ist durch das geplante Vorhaben nicht
zu erwarten.

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VORABZUG 1. Einführung

1

Einführung

1.1

Rahmenbedingungen
Die GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG (GEMIBAU) plant den Bau von
vier mehrstöckigen Wohnhäusern mit dazugehöriger Tiefgarage. Im Rahmen dieses
Bauvorhabens ist der Besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu beachten. Die
Naturschutzgesetzgebung verbietet Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten. Aus diesem Sachverhalt können sich planerische und verfahrenstechnische Konsequenzen ergeben, die sich aus den §§ 44 und 45 BNatSchG
ableiten.

1.2

Ziele und Aufgaben
Gegenstand dieser Aufgabenstellung ist es, zu erwartende artenschutzrechtliche Konflikte durch das geplante Vorhaben zu ermitteln und zu beschreiben. Der Untersuchungsansatz fokussiert dabei auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten. Nur
national geschützte Arten sind nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung im
Sinne des § 44 BNatSchG.
Auf der Grundlage von Artkartierungen werden die durch das geplante Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen beschrieben, um anschließend sich daraus ergebende
Rechtsfolgen bzw. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bewerten sowie ihre planerischen und genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und kommentieren zu
können. Zudem werden Möglichkeiten zur Vermeidung von Verbotstatbeständen bzw.
die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung skizziert.

1.3

Vorgehensweise
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (GÖG 2021) wurde im Untersuchungsgebiet Habitatpotenzial für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien
ermittelt. Gleichsam wurde ein vertiefender Prüfbedarf für die oben genannten Artengruppen festgestellt.
Im Folgeschritt zur Vorprüfung wurden zu Vögeln, Fledermäuse und Reptilien Arterfassungen im Plangebiet durchgeführt. Die hierzu erforderlichen Begehungen fanden zwischen März und August 2022 statt. Nähere Ausführungen zu den Erfassungsmethoden
finden sich im Anhang.
Die Bearbeitung der Artenschutzprüfung (saP) orientiert sich an der Richtlinie für die
landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP; BMVBS 2011).

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2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG

2

Rechtliche Grundlagen

2.1

Begriffsbestimmungen

3

Einige zentrale Begriffe des BNatSchG sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden, so dass eine fachliche Interpretation und Definition der fraglichen Begrifflichkeiten zur Bewertung der rechtlichen Konsequenzen erforderlich wird. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten im vorliegenden Fachgutachten orientiert sich an den in der
Fachliteratur vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Auf eine umfassende Darstellung der verschiedenen Interpretationen wird mit Verweis auf die jeweilige Literatur
verzichtet.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Laut GUIDANCE DOCUMENT (2007) dienen Fortpflanzungsstätten v. a. der Balz/Werbung,
der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. Produktion von Nachkommenschaft (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung), Eientwicklung und -bebrütung.
Einen Sonderfall stellen die europäischen Vogelarten dar, bei denen sich das Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie (VLR, Richtlinie 2009/147/EG) gemäß Art. 5 b) VLR zunächst allein auf deren Nester beschränkt. Vor dem Hintergrund des ökologisch-funktionalen Ansatzes geht der in § 44 BNatSchG verwendete Begriff der Fortpflanzungsstätte
jedoch deutlich über den nur punktuell zu verstehenden „Nest"-Begriff der VogelschutzRichtlinie hinaus. Hier ist vielmehr auch die für die Funktionserfüllung des Nestes notwendige Umgebung mit einzubeziehen.
Ruhestätten umfassen Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen zwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die von den Tieren selbst geschaffen wurden (GUIDANCE DOCUMENT 2007). Zu den Ruhestätten zählen
beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Wichtig ist hierbei eine Unterscheidung zwischen regelmäßig wieder genutzten bzw. nur in einer Fortpflanzungsperiode genutzten
Stätten.
Das Schutzregime des § 44 BNatSchG gilt auch dann, wenn eine Lebensstätte außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten vorübergehend nicht genutzt wird. Solche regelmäßig genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen nach dem EULeitfaden auch dann dem Artenschutzregime, wenn sie nicht besetzt sind (vgl. GUIDANCE
DOCUMENT 2007). Ebenso sind regelmäßig genutzte Horst- und Höhlenbäume oder Brutreviere von standorttreuen Vogelarten sowie Sommerquartiere von Fledermäusen auch
im Winter geschützt (vgl. KIEL 2007).

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VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen

Lokale Population
Die LANA (2009) definiert eine lokale Population als Gruppe von Individuen einer Art,
die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen
häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.
Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA
(2009) verwiesen, welche lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert. Dies ist für Arten
mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel (KIEL 2007). Für Arten
mit einer flächigen Verbreitung (z.B. Feldlerche) sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen (z.B. Rotmilan) ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter
nicht möglich.
Das MLR (2009) empfiehlt, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben
auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten
beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die „lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden.
Bewertung des Erhaltungszustandes
Europäische Vogelarten
Das MLR (2009) empfiehlt „… auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der
Brutvogelarten in Baden-Württemberg (LUBW) zurückzugreifen, wobei bei einer Einstufung in einer Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste
von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen ist. Sonstige Vogelarten sind bis
zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als ‚günstig‘ einzustufen." Dieser Empfehlung
wird gefolgt.
Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie
Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände von FFH Anhang IV Arten in
Baden-Württemberg sind der Homepage der LUBW entnommen.

2.2

Artenschutzrechtliche
BNatSchG

Verbotstatbestände

nach

§ 44

Abs.

1

Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und
16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7)

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2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG

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sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der
wild lebenden Vogelarten vom 30.11.2009 – Vogelschutzrichtlinie - verankert.
Im nationalen deutschen Naturschutzrecht Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1362). ist der Artenschutz in den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend
§ 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15
BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder
Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2
S. 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten
sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten) und für solche
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind1.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst
untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind
(vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1):
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Eine schematische Darstellung der zu prüfenden artenschutzrechtlichen Sachverhalte
gemäß § 44 BNatSchG gibt Abbildung 1.

1

Von der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eingeräumten Ermächtigung zur besonderen Unterschutzstellung sog. Verantwortungsarten wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.

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VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen

Abbildung 1:

Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (MATTHÄUS
2009, verändert 2018)

Bezugsmaßstab bei Erfüllung von Verboten, Individuum oder lokale Population
Die jeweilige Bezugsgröße für die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist Abbildung 1 zu
entnehmen. Die Grundlage für diese Zuweisungen bilden die Arbeiten von GELLERMANN
& SCHREIBER (2007), TRAUTNER et al. (2006) und LOUIS (2009).
Erheblichkeit einer Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Auch bezüglich der von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfassten Störungshandlungen
stellt sich die Frage, ab wann die Verbote tatbestandlich sind. Anders als beim Tötungsverbot und beim Verbot der Beeinträchtigung von Lebensstätten ist eine Störung von
vornherein (d.h. ohne nachträgliche Freistellung durch eine Legalausnahme) nur dann
vom Verbot erfasst, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art verschlechtert. Damit dürften beispielsweise Störungen von

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2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG

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ubiquitär verbreiteten Vogelarten durch Bau- oder Straßenlärm, auch wenn sie die Tiere
im Einzelfall zur Flucht veranlassen, in der Regel nicht tatbestandlich sein.
Der Bundesgesetzgeber hat sich damit am Wortlaut des Störungsverbotes in Art. 5 lit d)
EG-Vogelschutzrichtlinie orientiert, welches nur dann gilt, „sofern sich diese Störung auf
die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zugleich wird in der Begründung
zum BNatSchG auch auf den sich aus dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) ergebenden
Interpretationsspielraum verwiesen, nach dem nur solche Störungen vom Verbot des
Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG) erfasst sind, die sich nachteilig auf
den Erhaltungszustand einer lokalen Population, beispielsweise durch Verringerung der
Überlebenschancen oder des Reproduktionserfolges der beteiligten Tiere auswirken.
Abgrenzung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gegen das Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Es wird der prägnanten Abgrenzung der Störung gegenüber den anderen Zugriffsverboten nach LOUIS (2009) gefolgt. Eine Störung beeinträchtigt immer das Tier selbst, was
sich z.B. in einer Verhaltensänderung bemerkbar macht (Flucht- und Meideverhalten).
Die Störung lässt die Fortpflanzungs- und Ruhestätten physisch unverändert. Eine Beschädigung oder Zerstörung setzt hingegen Auswirkungen auf die Lebensstätte voraus,
wobei hier die gesamte Fläche des Habitats betrachtet werden muss. Eine Störung entsteht nach LOUIS (2009) durch bau- oder betriebsbedingte Wirkungen und führt i.d.R. zu
Flucht- oder Unruhereaktionen.
Es werden zwei Komponenten von Störungen unterschieden, die anhand ihres zeitlichen
Wirkens differenziert werden. So kann eine Störung durch temporär begrenzt auftretende Wirkungen verursacht werden und dadurch eine spontane Verhaltensänderung,
bspw. im Sinne einer Scheuchwirkung, hervorrufen. Sie kann aber auch von in regelmäßigen Abständen auftretenden Ereignissen erzeugt werden (z. B. Straßenverkehr einer
vielbefahrenen Straße) und damit anhaltend wirken, was zu einer beständigen, andauernden Verhaltensänderung (Stresswirkungen) führen kann. Ggf. führt dies zu einer erhöhten Prädation (z.B. durch Maskierung von Warnrufen durch Lärm) oder einem verminderten Bruterfolg.
Führen die andauernden vorhabensbedingten Wirkungen zu einer Meidung betroffener
Habitatflächen, muss dies auch als Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte
angesehen werden.

2.3

Abweichungen von § 44 Abs. 1 BNatSchG
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG kann von den Bestimmungen gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG für Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, für nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten und für die sog. Verantwortungsarten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2

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VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen

BNatSchG2 bei nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch
Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Abs. 2 S. 1 BNatSchG wie folgt abgewichen werden.
Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang
Hinsichtlich des Zerstörungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird gem. § 44
Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG vorausgesetzt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben
ist. Maßgeblich für die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist, dass es zu einer Minderung
des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten für das Individuum oder die Individuengruppe der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommt (vgl. LOUIS 2009).
Das Individuum ist somit die Bezugsgröße für die Erfüllung des Verbots. Nach LOUIS
(2009) ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die der lokalen Individuengemeinschaft
(hier: Bezugsgröße zur lokalen Population) zur Verfügung stehenden Fortpflanzungsund Ruhestätten auch den betroffenen Individuen oder Individuengruppen zur Verfügung
stehen. Es ist also im Einzelnen zu prüfen, ob die verbleibenden Strukturen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch für die vom Vorhaben betroffenen Individuen noch ein
ausreichendes Angebot solcher Stätten zur Verfügung stellen können.
Ist dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob der Erhalt der ökologischen Funktion von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch CEFMaßnahmen zu erreichen ist § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG.
Nach Gesetzeslage sind die Legalausnahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht für das
Störungsverbot vorgesehen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich bei einem vorgezogenen Funktionsausgleich auch der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht
verschlechtern dürfte (LOUIS 2009). Damit wären auch die Verbote nach § 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.
Tötungsverbot
Hinsichtlich des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
liegt gemäß § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG keine Verwirklichung des Verbotstatbestandes vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben für
Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
werden kann.

2

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Von der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eingeräumten Ermächtigung zur besonderen Unterschutzstellung sog. Verantwortungsarten wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.

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2. Rechtliche Grundlagen VORABZUG

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Tötungsverbot beim Fangen
Wenn wildlebende Tiere im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz
der Tiere vor Tötung oder Verletzung gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, liegt gemäß § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG kein
Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor.

2.4

Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Überwindung der Verbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Wenn trotz Berücksichtigung der üblichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Verbotstatbestände erfüllt werden, ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten des vorgezogenen Funktionsausgleichs (CEF-Maßnahmen) bestehen bzw. die Voraussetzungen für
eine Ausnahmeprüfung zur Überwindung der Verbote gegeben sind.

Vermeidungsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen dienen dem Zweck die zu erwartende Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Hierbei kann es sich sowohl
um zeitliche Beschränkung wie den Eingriff in Gehölzbiotope außerhalb der Brutzeit als
auch um technische Maßnahmen wie eine veränderte Bauweise zur Reduktion von
Emissionen oder eine Trassenverlegung in aus artenschutzrechtlicher Sicht weniger
empfindliche Bereiche handeln. Der Verbotstatbestand gilt dann als vermieden, wenn im
Sinne der Zumutbarkeit keine vermeidbaren Tötungen durch ein Vorhaben stattfinden,
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nicht verschlechtert wird, oder
die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich
Sofern der Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang bei Realisierung von Eingriffen nicht mehr gegeben ist, können nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG bei Bedarf auch Maßnahmen zum vorgezogenen
Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen, ’continuous ecological functionality’) durchgeführt werden. Der vorgezogene Funktionsausgleich ist nur dann gegeben, wenn vor Umsetzung des geplanten Eingriffs ein für die betroffenen Arten äquivalentes Ersatzhabitat
geschaffen und von diesen besiedelt wurde. Diese Ersatzlebensräume müssen sich im
räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, so dass sie von den betroffenen Individuen eigenständig besiedelt werden können.
Nach dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) der EU-Kommission müssen die Maßnahmen
mit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss sich auf objektive Informationen stützen und

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VORABZUG 2. Rechtliche Grundlagen

den Besonderheiten und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Lebensstätte Rechnung tragen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung von funktionserhaltenden Maßnahmen der Erhaltungszustand der betreffenden Art zu berücksichtigen. So
muss beispielsweise bei seltenen Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand die
Sicherheit, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen werden, größer sein als bei verbreiteten Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand (GUIDANCE DOCUMENT 2007).
Wenn davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten bestehen bleibt und der Verbleib der betroffenen Populationen in einem
günstigen Erhaltungszustand gewährleistet ist, wird kein Verbotstatbestand nach § 44
BNatSchG erfüllt. Somit ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG nicht
mehr erforderlich.

Ausnahmeprüfung
Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG
können die artenschutzrechtlichen Verbote im Wege einer Ausnahmegenehmigung
nach § 45 BNatSchG überwunden werden. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kann von den
Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme u. a. erteilt werden, wenn


der Nachweis erbracht werden kann, dass es zum Vorhaben keine zumutbare Alternative gibt, was technische wie standörtliche Alternativen umfasst und



zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und



bei europäischen Vogelarten sich der Erhaltungszustand der Population auf biogeographischer Ebene nicht verschlechtert bzw. Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

Die Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen, wie z.B. einem Monitoring oder einer ökologischen Baubegleitung, versehen werden.

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3. Vorhaben VORABZUG

3

Vorhaben

3.1

Vorhabenbeschreibung

11

Die GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG (GEMIBAU) plant den Bau von
vier mehrstöckigen Wohnhäusern mit dazugehöriger Tiefgarage.

Abbildung 2: Lageplan des projektierten Vorhabengebietes. Die zwei Gebäude auf der hellgrün
hinterlegten Fläche werden erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut und daher in
der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt, Quelle Franz&Geyer Architekten.

3.2

Vorhabenwirkungen
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren auf die betroffenen Artengruppen dargestellt, die
sich aus dem geplanten Vorhaben ergeben und in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der europarechtlich geschützten Arten verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden.

Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Baubedingte Wirkungen charakterisieren sich durch die entsprechenden Baustellentätigkeiten und deren Flächeninanspruchnahme im Zuge der Herstellung der baulichen
Anlagen (Gebäude und Infrastrukturen). Sie wirken für eine begrenzte Zeit (zeitlicher
Umfang der Baumaßnahme).

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VORABZUG 3. Vorhaben

Wirkfaktor

Beschreibung der Auswirkungen

Flächeninanspruchnahme durch Baufelder
und Baustraßen

(temporärer) Verlust von Habitaten

akustische und visuelle Störreize sowie
Erschütterungen durch Personen und
Baufahrzeuge

Funktionsverlust von (Teil-)habitaten durch Beunruhigung von Individuen, Flucht- und Meidereaktionen

Baustellentätigkeiten und damit verbundene Beseitigung von Habitatstrukturen

Direktverluste von Individuen

Lichtimmission (Fallenwirkung)

Funktionsverlust von (Teil-)habitaten durch Anlockung und ggf. Tötung von Individuen

Staub-, Schadstoffimmissionen durch
Baumaschinen

Funktionsverlust von (Teil-)habitaten durch Beeinträchtigung von Individuen

Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Anlagebedingte Wirkungen entstehen durch die baulichen Anlagen selbst (z.B. durch
Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung, Beschattung) und wirken dauerhaft.
Wirkfaktor

Beschreibung der Auswirkungen

Flächeninanspruchnahme durch Baufelder
und Baustraßen

dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten
dauerhafter Verlust von Nahrungshabitaten

Nutzungsänderung

Funktionsverlust/Schädigung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten

Zerschneidung, Fragmentierung von Lebensräumen

Funktionsverlust/Schädigung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten, Wandkorridoren,
Flugstraßen

Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind meist dauerhaft, resultieren aus dem Betrieb der Anlage und sind daher (tages-)zeitlichen oder saisonalen Schwankungen unterlegen.
Im vorliegenden Fall sind keine betriebsbedingten Wirkfaktoren zu erwarten.

Dezember 2022

GÖG

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4. Untersuchungsgebiet VORABZUG

4

13

Untersuchungsgebiet
Der Standort wird gemäß der naturräumlichen Gliederung (FISCHER & KLINK 1966) dem
Mittleren Oberrhein Tiefland zugeordnet. In diesem Naturraum liegt der Eingriffsbereich
in der Untereinheit Lahr-Emmendinger Vorberge.
Das zu betrachtende Untersuchungsgebiet orientiert sich am erwarteten Wirkraum und
beinhaltet in diesem Sinne die unmittelbaren Eingriffsflächen sowie angrenzende und
funktional angebundene Kontaktlebensräume. Es wurde unter Berücksichtigung der Einschätzung des Raumanspruches der zu erwartenden Arten und der potenziellen Vorhabenwirkungen abgegrenzt.
Die für den Bau mehrerer Wohngebäude zur Verfügung stehenden Fläche befindet sich
im Siedlungsgebiet der Lahrer Kernstadt. Das Eingriffsgebiet umfasst etwa 4.300 m² und
liegt auf den Flurstücken 1241, 1242, 1146 und 1147. Im Norden des Gebietes verläuft
die Hochstraße. Auf den übrigen Seiten grenzen Wohnhäuser mit Privatgärten an das
Eingriffsgebiet ab. Das Untersuchungsgebiet wird von Gehölzbeständen, Privatgärten
und (Streuobst-) Wiesen geprägt. Es erstreckt sich an einem Hang in östlicher Ausrichtung über drei Terrassen, die durch Böschungen unterschiedlicher Neigung und Länge
voneinander getrennt werden.

Abbildung 3:

Übersicht Untersuchungsgebiet.

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Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

14

5

Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

5.1

Artbestand
Vögel
Die Brutvogelkartierung 2022 erbrachte Nachweise von insgesamt 25 Vogelarten im Untersuchungsgebiet. Von diesen konnten 19 aktuell als Brutvogelarten im Gebiet gewertet
werden. Sechs Arten nutzen das Gebiet zur Nahrungssuche, überflogen das Gebiet oder
sind als Durchzügler einzustufen.
Von den beobachteten Arten ist der Haussperling auf der Vorwarnliste der landesweiten
Roten Liste geführt (BAUER et al. 2016). Der Star wird auf der Roten Liste der Brutvögel
Deutschlands als gefährdet geführt (RYSLAVY et al. 2020).
Das vorgefundene Artenspektrum setzt sich größtenteils aus häufigen und weit verbreiteten Brutvögeln zusammen. Die Mehrzahl der nachgewiesenen Vogelarten ist hinsichtlich ihrer Habitatansprüche wenig spezialisiert.

Abbildung 4:

Ergebnisse der Arterfassungen 2022

Fledermäuse
Bei der stationären bioakustischen Erfassung wurde die Fledermausaktivität in vier Phasen über jeweils mindestens 7 Nächte von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang erfasst. Insgesamt wurden 3205 Aufnahmen aufgezeichnet. Die Zwergfledermaus war mit

Dezember 2022

GÖG

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5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG

15

einem relativen Anteil von 96,2 % die mit Abstand am häufigsten nachgewiesene Fledermausart. Die Wimperfledermaus wurde im Rahmen der stationären Erfassung mit
einem Anteil von 1,3 % am zweithäufigsten aufgezeichnet. Die Aufnahmen erfolgten
schwerpunktmäßig in den ersten beiden Untersuchungsphasen in Mai und Juni während
der Kernwochenstubenphase. Weitere Rufaufzeichnungen sind sporadische Nachweise
der Arten Breitflügel- und Nordfledermaus, Rauhaut- und Weißrandfledermaus, Großer
und Kleiner Abendsegler sowie Rufe, die anhand ihrer Charakteristik nicht bis auf Artniveau bestimmbar sind und den übergeordneten Gruppen Nyctaloid spec., Myotis spec.
und Myotis klein-mittel zugeordnet wurden.

Reptilien
Bei der Kartierung der Reptilien wurden keine Nachweise von europarechtlich geschützten Reptilienarten erbracht.

Weitere Artvorkommen
Eine nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verbotsrelevante Betroffenheit weiterer Arten wurde
aufgrund fehlender Habitateignung oder der Verbreitung ausgeschlossen (vgl. Abschichtung; Seite 21).

5.2

Abschichtung
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sind alle Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie sowie alle europäischen Vogelarten bewertungsrelevant. Zur Ermittlung des
Untersuchungsumfanges und eines vertiefenden Prüferfordernisses für die einzelnen Arten kann im Vorfeld eine Abschichtung anhand der Verbreitung der Arten und der vorhandenen Habitatausstattung erfolgen. Die Abschichtung beschränkt sich hierbei auf die
in Baden-Württemberg vorkommenden Arten. Zur Abschichtung werden auch die für den
Planungsraum bekannten und verfügbaren Grundlagendaten herangezogen, wobei davon auszugehen ist, dass Daten die älter als fünf Jahre sind über keine hinreichende
Aktualität verfügen, so dass keine Aussagekraft bezüglich der aktuellen Planung gegeben ist.

Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des § 44 BNatSchG, vorausgesetzt sie stellen keinen essentiellen Habitatbestandteil dar. Dies bedeutet, dass nicht
essentielle Nahrungshabitate in der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt
werden. Gleiches gilt für auf dem Durchzug genutzte Flächen, welche über keine besondere Bedeutung als Rasthabitat verfügen.
Um im Falle der Artengruppe der Vögel den Anforderungen der artenschutzrechtlichen
Prüfung zu genügen, aber gleichzeitig unnötige Doppelungen zu vermeiden, werden im

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Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

16

Folgenden häufige und anspruchsarme Vogelarten mit ähnlichen ökologischen Ansprüchen und somit ähnlichen Empfindlichkeiten gegenüber Eingriffen in neststandortbezogene Gilden zusammengefasst. Die Gilden werden wie folgt definiert:


Bodenbrüter (Nest am Boden oder dicht darüber)



Gebäudebrüter (Nest überwiegend in oder an Gebäuden und Bauwerken)



Halbhöhlen- und Nischenbrüter (Nest in Nischen oder Halbhöhlen)



Höhlenbrüter (Nest in Baumhöhlen)



Röhricht-/Staudenbrüter (Nest in Röhrichten und Hochstauden)



Zweigbrüter (Nest in Gehölzen deutlich über dem Boden)

Eine Zuordnung der einzelnen Vogelarten zu den Gilden ist der folgenden Abschichtungstabelle (Seite17) zu entnehmen. Arten mit hervorgehobener naturschutzfachlicher
Bedeutung werden keiner Gilde zugeordnet, sondern einzeln abgehandelt. Folgende Kriterien führen zu einer Einstufung als Vogelart mit hervorgehobener naturschutzfachlicher
Bedeutung:


landesweit gefährdete Art



eng an das Habitat gebundene Art



streng geschützte Art



seltene Art



in Kolonien brütende Art



Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie

Arten der landesweiten Vorwarnliste verfügen i.d.R. nicht über eine hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung, jedoch wird ihnen im Rahmen der saP auf Grund ihres
negativen Bestandstrends eine besondere Gewichtung zuerkannt. Sie werden im Folgenden als Charakterarten der Gilden berücksichtigt.

Dezember 2022

GÖG

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5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG

Tabelle 1:

17

Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Vögel (in Anlehnung an BMVBS 2011).

Artname
Amsel
Auerhuhn*
Bachstelze
Baumfalke*
Baumpieper*
Blässhuhn
Blaumeise
Braunkehlchen*
Buchfink
Buntspecht
Dohle*
Dorngrasmücke
Drosselrohrsänger*
Eichelhäher
Eisvogel*
Elster
Erlenzeisig
Fasan
Feldlerche*
Feldschwirl*
Feldsperling
Fichtenkreuzschnabel
Fitis*
Flussregenpfeifer*
Flussseeschwalbe*
Flussuferläufer*
Gänsesäger*
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gartenrotschwanz
Gebirgsstelze*
Gelbspötter*
Gimpel
Girlitz
Goldammer
Grauammer*
Graugans*
Graureiher*
Grauschnäpper
Grauspecht*
Grünfink

Gilde

Status

zw

B

h/n

r/s,zw
h
zw
h

B
B
B

zw
zw
zw
zw
b

N
B

h
zw

h/n
zw
h

B

zw
zw
b(zw)

h/n
zw

B

Rote Liste
B.-W.
BRD
*
*
1
1
*
*
V
3
2
V
*
*
*
*
1
3
*
*
*
*
*
*
*
*
1
*
*
*
V
*
*
*
*
*

*
3
3
2
2
V
V
*
*
3
*
V
V
V
2
1
2
*
3
*
*
*
*
V
*
*
*
3
*
*
*
*
*
V
*
1
V
*
*
*
*
V
V
2
2
*
*

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung
FD=10m

GÖG (2022)

BNatSch
G
b
s
b
s
b
b
b
b
b
b
b
b
s
b
s
b
b
b
b
b
b
b
b
s
s
s
b
b
b
b
b
b
b
b
b
s
b
b
b
s
b

FD=40m

Trend

Nachweis Quelle

+1
-2
-1
+1
-2
-1
+1
-2
-1
0
+2
0
-1
0
+1
+1
0

GÖG (2022)

-2
-2
-1
0
-2
-1
+1
-2
+2
0
0
-1
0
-1
-1
-1
-1
-2
+2
0
-1
-2
0

VSR
I
Z

GÖG (2022)
Z
GÖG (2022)
GÖG (2022)

Z
GÖG (2022)
I
GÖG (2022)

I
Z
Z
GÖG (2022)

Z

I

Grünspecht*

N

*

*

+1

GÖG (2022)

s

Habicht *

N

*

*

-1

GÖG (2022)

s

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FD=5m
FD=10m
FD=20m

FD=50m

-

-

FD=15m

Vertiefende
Behandlung
G: zw
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: h
nein, kein Nachweis
G: zw
G: h
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, nur Nahrungsgast
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, nur Überflieger
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, nur Nahrungsgast, Nachweis außerhalb Fluchtdistanz
nein, nur Nahrungsgast
Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

18

Artname

Gilde

Status

Halsbandschnäpper*
Hänfling*
Haubenlerche*
Haubenmeise
Haubentaucher
Hausrotschwanz
Haussperling

h
r/s
g
g

B

Heckenbraunelle

zw

B

Heidelerche*
Höckerschwan*
Hohltaube*
Kernbeißer
Kiebitz*
Klappergrasmücke
Kleiber
Kleinspecht
Kohlmeise
Kolkrabe*
Kormoran*
Kornweihe*
Krickente*
Kuckuck*
Lachmöwe*
Löffelente*
Mauersegler
Mäusebussard*
Mehlschwalbe*
Misteldrossel
Mittelspecht*
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Nachtreiher*
Neuntöter*
Nilgans
Pfeifente
Pirol*
Rabenkrähe
Raubwürger*
Rauchschwalbe*
Raufußkauz*
Rebhuhn*
Reiherente*
Ringeltaube
Rohrammer*
Dezember 2022

GÖG

zw
zw
h
h
h

B

B

g
N
zw
zw
b

zw

zw

B

B

B

Rote Liste
B.-W.
BRD
3
3
2
3
1
1
*
*
*
*
*
*
V
*

Trend

Nachweis Quelle

-1
-2
-2
0
+1
0
-1

GÖG (2022)
GÖG (2022)

*

*

0

1
*
V
*
1
V
*
V
*
*
*
0
1
2
V
1
V
*
V
*
*
*
*
R
*

V
*
*
*
2
*
*
3
*
*
*
1
3
3
*
3
*
*
3
*
*
*
*
2
*






3

R
V

-2
+1
0
0
-2
-1
0
0
0
+2
+2
-2
-1
-2
-2
-1
-1
0
-1
0
+1
+1
0
+1
0
-1

*

*

0

1
3
*
1
*
*
3

1
V
*
2
*
*
*

-2
-2
+2
-2
+1
+2
-1

VSR
I

I
Z
GÖG (2022)
Z

GÖG (2022)

I
Z

Z
GÖG (2022)

I
GÖG (2022)

I

BNatSch
G
s
b
s
b
b
b
b

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung

b

FD=10m

s
b
b
b
s
b
b
b
b
b
b
s
b
b
b
b
b
s
b
b
s
b
b
s
b

FD=5m

-

FD=5m

FD=100

-

b
b
GÖG (2022)

b
Z
I

GÖG (2022)

s
b
s
b
b
b
b

FD=120m

FD=20m

Vertiefende
Behandlung
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: g
nein, Nachweis außerhalb
Fluchtdistanz
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: h
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, nur Nahrungsgast
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, Nachweis außerhalb
Fluchtdistanz
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, kein Nachweis

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

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5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG

Artname
Rohrweihe*
Rotkehlchen
Rotmilan*
Saatkrähe*
Schafstelze*
Schleiereule*
Schwanzmeise
Schwarzkehlchen*
Schwarzmilan*
Schwarzspecht*
Schwarzstorch*
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sperber*
Sperlingskauz*
Star
Steinkauz*
Steinschmätzer*

Gilde

Status

b

B

zw

zw
zw

B

h

B

Stieglitz

zw

B

Stockente
Sumpfmeise
Sumpfrohrsänger
Tafelente*
Tannenhäher *
Tannenmeise
Teichhuhn*
Teichrohrsänger
Trauerschnäpper*

b
h
r/s

Türkentaube

zw

Turmfalke*
Turteltaube*
Uferschwalbe*
Uhu*
Wacholderdrossel
Wachtel*
Waldbaumläufer
Waldkauz*
Waldlaubsänger*
Waldohreule*
Wanderfalke *
Wasseramsel*
Weidenmeise
Weißstorch*
Wendehals*

h
r/s
B

zw
h/n

h

19

Rote Liste
B.-W.
BRD
2
*
*
*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
*
3
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
3
V
V
1
1

Trend
0
0
+1
+2
0
+1
0
+2
+2
0
+2
-1
0
0
+2
0
+2
-1

*

*

-1

V
*
*
V
*
*
3
*
2

*
*
*
V
*
*
V
*
3

-1
0
-1
-1
+1
-1
-1
0
-2

*

*

-2

V
2
3
*
*
V
*
*
2
*
*
*
V
V
2

*
2
*
*
*
V
*
*
*
*
*
*
*
V
3

0
-2
-1
+2
-2
0
0
0
-2
-1
+2
+1
0
+2
-2

Nachweis Quelle

VSR
I

GÖG (2022)
I
Z

I
I

GÖG (2022)
I
GÖG (2022)
Z
GÖG (2022)

Z

GÖG (2022)

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

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BNatSch
G
s
b
s
b
b
s
b
b
s
s
s
b
b
s
s
b
s
b

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung

b

FD=15m

Z

I

I
Z

FD=5m

FD=15m

b
b
b
b
b
b
s
b
b
b

I

FD=5m

s
s
s
s
b
b
b
s
b
s
s
b
b
s
s

FD=10m

Vertiefende
Behandlung
nein, kein Nachweis
G: b
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: zw
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: h
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, Nachweis außerhalb
Fluchtdistanz
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, Nachweis außerhalb
Fluchtdistanz
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

20

Artname
Wespenbussard*
Wiedehopf*
Wiesenpieper*
Wiesenweihe*
Wintergoldhähnchen
Zaunkönig
Zilpzalp
Zwergtaucher*

Gilde

zw
h/n
b

Status

B
B

Rote Liste
B.-W.
BRD
*
V
V
3
1
2
1
2
*
*
*
*
*
*
2
*

Trend

Nachweis Quelle

0
+2
-2
0
-1
0
0
-1

I
Z
I
GÖG (2022)
GÖG (2022)

Erläuterungen
Artname:
*= Art mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung
Status:
B =
Bv =
N =
D =

Brutvogel
Brutverdacht
Nahrungsgast
Durchzügler, Überflieger

Rote Liste:
B.-W. = Baden-Württemberg (BAUER et al. 2016); BRD = Deutschland (RYSLAVY et al. 2020)
0 = Ausgestorben oder verschollen
1 = vom Erlöschen bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
V = Arten der Vorwarnliste
R = Arten mit geographischer Restriktion
* = Nicht gefährdet
♦ = Nicht bewertete Arten
BNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
b = besonders geschützt
s = streng geschützt
vertiefende Behandlung: weitere Betrachtung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung
A: artbezogene Betrachtung
G: gildenbezogene Betrachtung

Dezember 2022

GÖG

VSR

Z

BNatSch
G
s
s
b
s
b
b
b
b

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung

-

Vertiefende
Behandlung
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
G: h/n
G: b
nein, kein Nachweis

Gilde: Zugehörigkeit der Arten ohne hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung und
der Arten der Vorwarnliste
b:
Bodenbrüter
g:
Gebäudebrüter
h/n: Halbhöhlen-/Nischenbrüter
h:
Höhlenbrüter
r/s: Röhricht-/Staudenbrüter
zw: Zweigbrüter
VSR: Schutz nach EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten):
Art. 1 = wildlebende Vogelarten nach Artikel 1
I
= Arten des Anhang I
Z
= Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2
Trend: Bestandsentwicklung in B.-W. im Zeitraum 1980-2004 (BAUER et al. 2016):
+2 = Bestandszunahme größer als 50 %
+1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %
0 = Bestandsveränderung kleiner als 20 %
-1 = Abnahme zwischen 20 und 50 %
-2 = Abnahme größer als 50 %
◊ = Wiederansiedlung
- = ohne Angabe
Empfindlichkeit Vorhabenwirkung: über den reinen Lebensraumverlust hinausgehende Empfindlichkeiten
FD: Fluchtdistanz gemäß GASSNER et al. (2010)

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

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5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG

Tabelle 2:

21

Übersicht zur Abschichtung und zur Erfassung der Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie (in Anlehnung an BMVBS 2011).

Artname deutsch

Artname wissenschaftl.

Rote Liste
B.-W.
BRD

Nachweis Quelle

BNatSchG

FFH

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung*

Vertiefende Behandlung

Säugetiere (ohne Fledermäuse)
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, kleinflächige, isolierte
Gehölzbestände ohne strukturelle Anbindung an größere
Gehölze oder Wald; zentrale
Innenstadtlage
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Eingriffsgebiet kleinflächig, isolierte innerstädtische Lage ohne strukturierte
Wälder und störungsarme
Landschaft

Biber

Castor fiber

2

V

s

II, IV

Feldhamster

Cricetus cricetus

1

1

s

IV

Haselmaus

Muscardinus avellanarius

G

V

s

IV

Luchs

Lynx lynx

0

1

s

II, IV

Wildkatze

Felis silvestris

0

3

s

IV

Fledermäuse
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr

Myotis bechsteinii
Plecotus auritus

2
3

2
3

s
s

II, IV
IV

Breitflügelfledermaus

Eptesicus serotinus

2

3

s

IV

Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus

Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Rhinolophus ferrumequinum
Rhinolophus hipposideros

2
1
1

*
1
*

s
s
s

IV
IV
IV

1

1

s

II, IV

nein, kein Nachweis

0

2

s

II, IV

nein, kein Nachweis

Große Hufeisennase
Kleine Hufeisennase

Großer Abendsegler

Nyctalus noctula

i

V

Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus

Myotis myotis
Myotis mystacinus

2
3

*
*

Kleiner Abendsegler

Nyctalus leisleri

2

D

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

GÖG (2022)

GÖG (2022)

GÖG (2022)

s

IV

s
s

II, IV
IV

s

IV

nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, keine Quartiernutzung
anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe
vorhabenspezifische Empfindlichkeit
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis

nein, keine Quartiernutzung
anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe
vorhabenspezifische Empfindlichkeit
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, keine Quartiernutzung
anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe
Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

22

Artname deutsch

Artname wissenschaftl.

Rote Liste
B.-W.
BRD

Mopsfledermaus
Mückenfledermaus

Barbastella barbastellus
Pipistrellus pygmaeus

1
G

2
*

Nordfledermaus

Eptesicus nilssonii

2

*

Nymphenfledermaus

Myotis alcathoe

Rauhautfledermaus

Pipistrellus nathusii

i

*

Wasserfledermaus
Weißrandfledermaus
Wimperfledermaus
Zweifarbfledermaus
Zwergfledermaus
Reptilien

Myotis daubentonii
Pipistrellus kuhlii
Myotis emarginatus
Vespertilio murinus
Pipistrellus pipistrellus

3
D
R
i
3

*
*
2
D
*

Äskulapnatter

Zamenis longissimus

1

Europäische Sumpfschildkröte

Emys orbicularis

Mauereidechse
Schlingnatter

Nachweis Quelle

BNatSchG

FFH

s
s

II, IV
IV

s

IV

s

IV

GÖG (2022)

s

IV

GÖG (2022)

s
s
s
s
s

IV
IV
II, IV
IV
IV

2

s

IV

1

1

s

II/IV

Podarcis muralis
Coronella austriaca

2
3

V
3

s
s

IV
IV

Westliche Smaragdeidechse

Lacerta bilineata*

1

2

s

IV

Zauneidechse
Amphibien

Lacerta agilis

V

V

s

IV

Alpensalamander

Salamandra atra

*

*

s

IV

Europäischer Laubfrosch

Hyla arborea

2

3

s

IV

Geburtshelferkröte

Alytes obstetricans

2

2

s

IV

Dezember 2022

GÖG

GÖG (2022)

1

GÖG (2022)

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung*

Vertiefende Behandlung
vorhabenspezifische Empfindlichkeit
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, keine Quartiernutzung
anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe
vorhabenspezifische Empfindlichkeit
nein, kein Nachweis
nein, keine Quartiernutzung
anznehmen aufgrund geringer Nachweisdichte, geringe
vorhabenspezifische Empfindlichkeit
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
A
nein, kein Nachweis
A
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, kein Nachweis
nein, kein Nachweis
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, kein Nachweis
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen von geeigneten
Laichgewässern und strukturreichen, grundwasserbeeinflussten Landlebensräumen
nein, Fehlen von vegetationsarmen, besonnten Laichgewässern im Eingriffsgebiet

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG

Artname deutsch

Artname wissenschaftl.

23
Rote Liste
B.-W.
BRD

Nachweis Quelle

BNatSchG

FFH

Gelbbauch-Unke

Bombina variegata

2

2

s

II/IV

Kammmolch

Triturus cristatus

2

3

s

II/IV

Kleiner Wasserfrosch

Rana lessonae

G

G

s

IV

Knoblauchkröte

Pelobates fuscus

2

3

s

II/IV

Kreuzkröte

Bufo calamita

2

2

s

IV

Moorfrosch

Rana arvalis

1

3

s

IV

Springfrosch

Rana dalmatina

3

V

s

IV

Wechselkröte

Bufo viridis

2

2

s

IV

Apollofalter

Parnassius apollo

1

2

s

IV

Blauschillernder Feuerfalter

Lycaena helle

1

2

s

IV

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Maculinea nausithous

3

V

s

II/IV

Eschen-Scheckenfalter

Euphydryas maturna

1

1

s

II/IV

Gelbringfalter

Lopinga achine

1

2

s

IV

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung*

Vertiefende Behandlung
nein, Fehlen von vegetationsarmen Kleinstgewässern
sowie Laubwäldern und
Rohbodenstandorten als
Landlebensräume
nein,. Fehlen von als Laichhabitat geeigneten Stillgewässern und isolierte Lage
im Siedlungsgebiet
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen von vegetationsarmen Kleingewässern
und Rohbodenstandorten
als Landlebensräume
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen lichten Laubund Mischwäldern als Landlebensraum
nein, Fehlen von gut besonnten, fischfreien Laichgewässern sowie Rohbodenstandorten als Landlebensräume

Schmetterlinge

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen der Raupenfutterpflanze (Sanguisorba officinalis) im Eingriffsbereich
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets

Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

24

Artname deutsch

Artname wissenschaftl.

Rote Liste
B.-W.
BRD

Nachweis Quelle

BNatSchG

FFH

Großer Feuerfalter

Lycaena dispar

3

3

s

II/IV

Haarstrangwurzeleule

Gortyna borelii lunata

1

1

s

IV

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Maculinea teleius

1

2

s

II/IV

Nachtkerzenschwärmer

Proserpinus proserpina

V

*

s

IV

Quendel-Ameisenbläuling

Maculinea arion

2

3

s

IV

Schwarzer Apollofalter

Parnassius mnemosyne

1

2

s

IV

Wald-Wiesenvögelchen

Coenonympha hero

1

2

s

IV

1

s

II/IV

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung*

Vertiefende Behandlung
nein, Raupenfutterpflanzen
(Rumex spec.) im Gebiet nur
mit Einzelpflanzen vertreten.
Daher kann ein Vorkommen
mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden.
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen der Raupenfutterpflanze (Sanguisorba officinalis) im Eingriffsbereich
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets

Käfer
Vierzähniger Mistkäfer3

Bolbelasmus unicornis

Alpenbock

Rosalia alpina

2

2

s

II/IV

Eremit, Juchtenkäfer

Osmoderma eremita

2

2

s

II/IV

Heldbock

Cerambyx cerdo

1

1

s

II/IV

Schmalbindiger BreitflügelTaumelkäfer

Graphoderus bilineatus

2

1

s

II/IV

nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen von halboffenen Alteichenbeständen und
alten Eichen
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets

Libellen

3

Die Art wurde seit 1967 nicht mehr nachgewiesen. Quelle: LUBW (2008a).

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung VORABZUG

25
Rote Liste
B.-W.
BRD

BNatSchG

FFH

G

s

IV

1

2

s

II/IV

Ophiogomphus cecilia

3

2

s

II/IV

Sibirische Winterlibelle

Sympecma paedisca

2

2

s

IV

Zierliche Moosjungfer

Leucorrhinia caudalis

1

1

s

IV

Gemeine Flussmuschel

Unio crassus

1

1

s

II/IV

Zierliche Tellerschnecke

Anisus vorticulus

2

1

s

II/IV

Biegsames Nixkraut4

Najas flexilis

1

1

s

II/IV

Bodensee-Vergissmeinnicht

Myosotis rehsteineri

1

1

s

II/IV

Dicke Trespe

Bromus grossus

2

1

s

II/IV

Frauenschuh

Cypripedium calceolus

3

3

s

II/IV

Kleefarn

Marsilea quadrifolia

1

0

s

II/IV

Artname deutsch

Artname wissenschaftl.

Asiatische Keiljungfer

Gomphus flavipes

2

Große Moosjungfer

Leucorrhinia pectoralis

Grüne Flussjungfer

Nachweis Quelle

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung*

Vertiefende Behandlung
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen von naturnahen, sauberen, sauerstoffund strukturreichen, mittelgroßen bis großen Fließgewässern
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen von grundwassergespeisten Auegewässern mit ausgeprägter
Tauch- und Schwimmblattvegetation

Weichtiere
nein, Fehlen von Bächen
und Flüssen
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets

Pflanzen

4

nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, keine Betroffenheit von
Kalk-magerrasen- und Waldstandorten
nein, Fehlen von schlammigen Ufern, Lehmgruben und
künstlich gefluteten Stauflächen

Die Art wurde seit 1973 nicht mehr in Baden-Württemberg nachgewiesen. LUBW (2008b).

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

GÖG

VORABZUG 5. Vorprüfung – Bestand und Abschichtung

26

Artname deutsch

Artname wissenschaftl.

Rote Liste
B.-W.
BRD

Nachweis Quelle

BNatSchG

FFH

Empfindlichkeit Vorhabenwirkung*

Vertiefende Behandlung

nein, Vorhaben außerhalb
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Fehlen von trockenfalLiegendes Büchsenkraut
Lindernia procumbens
2
2
s
IV
lenden Ufern von Teichen
nein, Fehlen Spalten mit hoPrächtiger Dünnfarn
Trichomanes speciosum
*
s
II/IV
her Luftfeuchtigkeit
nein, Vorhaben außerhalb
Sand-Silberscharte
Jurinea cyanoides
1
2
s
II/IV
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
Sommer-Drehwurz
Spiranthes aestivalis
1
2
s
IV
des bekannten Verbreitungsgebiets
nein, Vorhaben außerhalb
Sumpf-Gladiole
Gladiolus palustris
1
2
s
II/IV
des bekannten Verbreitungsgebiets
Sumpf-Glanzkraut
Liparis loeselii
2
2
s
II/IV
nein, Fehlen von Standorten
* Lacerta bilineata ist erst nach der letzten Novellierung der Anhänge ein eigener Artrang (Abspaltung von Lacerta viridis) zuerkannt worden. Sie fällt daher nach bisheriger Praxis unter die
Bestimmungen der FFH-Richtlinie, eine formale Anpassung der Anhänge der Richtlinie steht noch aus (LUBW)).
Kriechender Scheiberich5

Apium repens

1

1

s

II/IV

Erläuterungen
Rote Liste Säugetiere:
B-W = Baden-Württemberg (BRAUN & DIETERLEN 2003); BRD = Deutschland (MEINIG et al.
2020)
Rote Liste Reptilien:
B-W = Baden-Württemberg (LAUFER 1999); BRD = Deutschland (ROTE-LISTE-GREMIUM
AMPHIBIEN UND REPTILIEN 2020b)
Rote Liste Amphibien:
B-W = Baden-Württemberg (LAUFER 1999); BRD = Deutschland (ROTE-LISTE-GREMIUM
AMPHIBIEN UND REPTILIEN 2020a)
Rote Liste Insekten:
B-W = Baden-Württemberg (BASTIAN et al. 2005, BENSE 2001, HUNGER & SCHIEL 2006); BRD
= Deutschland (BFN 1998, 2011, PRETSCHER 1998)
Rote Liste Mollusken:
B-W = Baden-Württemberg (LUBW 2008c); BRD = Deutschland (BFN 2011)
Rote Liste Pflanzen:
B-W = Baden-Württemberg (BREUNIG & DEMUTH 1999); BRD = Deutschland (BFN 1996)
BNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
b = besonders geschützt
s = streng geschützt

5

Rote Liste Status
0 = ausgestorben, verschollen
1 = vom Aussterben bedroht;
2 = stark gefährdet;
3 = gefährdet
V = Vorwarnliste;
D = Daten defizitär, Einstufung unmöglich;
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, aber Status unbekannt;
R = extrem seltene Arten und Arten mit geographischer Restriktion;
- = nicht gefährdet/nicht geschützt;
* = ungefährdet
i
= gefährdet wandernde Tierart
Empfindlichkeit Vorhabenwirkung: über den reinen Lebensraumverlust hinausgehende Empfindlichkeiten
1
: Empfindlichkeit gemäß (BRINKMANN et al. 2012)
FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-Richtlinie

Die Art wurde seit 1970 nicht mehr in Baden-Württemberg nachgewiesen, ein Nachweis neueren Datums erwies sich als Falschmeldung. Quelle: LUBW (2008b).

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

6. Maßnahmen VORABZUG

27

6

Maßnahmen

6.1

Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Maßnahme

V1

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG
Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Gelegen der Artengruppe Vögel und Fledermäuse
M AßNAHME

M AßNAHMENTYP
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme

Bauzeitenbeschränkung für die
Baufeldfreimachung

CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)
Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar)

ZIEL/BEGRÜNDUNG
Umgehung vermeidbarer Tötung bzw. Zerstörung von Gelegen
ZEITRAUM: Anfang November – Ende Februar
BESCHREIBUNG
Die Entnahme von für Höhlen-/Nischen-/Zweigbrüter als Nistplatz geeigneten Strukturen, der
Nistkästen sowie für Fledermäuse als Tages- und Übergangsquartier geeigneten Strukturen
muss außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit der Fledermäuse erfolgen.
Im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar kann davon ausgegangen werden,
dass alle Vögel geschlüpft sind und Jungvögel das Nest bereits verlassen haben. Für die Fledermäuse kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum alle Tiere in ihren Winterquartieren verweilen und die Tagesquartiere verlassen haben. Im Falle der mobilen Artengruppen muss demnach nicht mit der Auslösung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gerechnet werden.

Maßnahme

V2

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 1 UND NR. 3 BNATSCHG
Direktverluste von Vögeln und Fledermäusen sowie Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beseitigung von potenziellen Habitaten
M AßNAHME

M AßNAHMENTYP
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme
CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)

Ökologische Baubegleitung
Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar)
ZIEL/BEGRÜNDUNG
Vermeidung von Direktverlusten (Tötung von Individuen bzw. Entwicklungsstadien) während
der Bauausführung und Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

GÖG

28

VORABZUG 6. Maßnahmen

ZEITRAUM
Vor und während der Maßnahmenumsetzung sowie der Baudurchführung
BESCHREIBUNG
Die ökologische Baubegleitung begleitet die Baumaßnahmen sowie die Baufeldfreimachung
und stellt sicher, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen korrekt durchgeführt und unnötige
Beeinträchtigungen oder Beschädigungen der relevanten Arten und deren Lebensräumen vermieden werden.
Hierzu gehören insbesondere:
 Einweisung der ausführenden Firma in die jeweilige naturschutzfachliche Thematik,
z. B. vor Beginn des Abbruchs
 Ansprechpartner für die Verfahrensbeteiligten bezüglich der geforderten Artenschutzmaßnahmen
 Fachliche Freigabe von Maßnahmenumsetzungen
 Dokumentation von Maßnahmenumsetzungen
 Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Bauzeitenbeschränkungen
 Festlegung der konkreten Standorte von Flächen zum Schutz, Entwicklung und Pflege
geschützter Vogel- und Fledermausarten und deren Sicherung sowie Kontrolle der
Tabuzonen

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

6. Maßnahmen VORABZUG

6.2

29

Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich
C1

Maßnahme

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG
Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die in Höhlen und
Nischen brütenden Vogelarten
M AßNAHME

M AßNAHMENTYP
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme

Installation von Nistkästen

CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)
Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar)

ZIEL/BEGRÜNDUNG
Sicherung der ökologischen Funktion im räumlich-funktionalen Zusammenhang für die beanspruchten Lebensstätten der in Höhlen und Nischen brütenden Vogelarten
BESCHREIBUNG:
Installation von Nisthilfen an den Bäumen der angrenzenden Grünflächen.
Die Auswahl geeigneter Standorte und das Ausbringen der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der
ökologischen Baubegleitung. Folgende Hinweise sind zu beachten:
 Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite,
ausgerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel
besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf
der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann.
 Zwischen Nistkästen gleicher Bauart sollte, je nach Nahrungsangebot, ein Mindestabstand von 10-20 m eingehalten werden (Ausnahme bei Koloniebrütern wie dem Star).
UMFANG:
Der Bedarf orientiert sich qualitativ an den betroffenen Arten und quantitativ an der Anzahl der
Lebensstätten, deren Verlust im Verhältnis 2:1 ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich folgende
Auswahl von Nistkästen:
Typ

Lochgröße

Höhe

Arten

Anzahl

Meisenhöhle

26 mm

>3m

Blaumeise

2

Meisenhöhle

32 mm

>3m

Kohlmeise

2

Starenhöhle

45 mm

>3m

Star

2

30 * 50 mm

<2m

Zaunkönig

6

Nischenbrüterhöhle

ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:
Vor Beginn der Baumaßnahmen. Die neuen Nistkästen können ganzjährig angebracht werden,
wobei eine Installation im Winter (Dezember/Januar) zu empfehlen ist.
UNTERHALTUNGSPFLEGE:
Die Nistkästen werden einmal jährlich im Spätherbst gesäubert, auf ihre Funktionsfähigkeit hin
überprüft und ggf. repariert/ersetzt.

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

GÖG

30

VORABZUG 6. Maßnahmen

C2

Maßnahme

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG
Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Zwergfledermaus
M AßNAHME

M AßNAHMENTYP
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme

Installation von Tagesquartieren für Fledermäuse

CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)
Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (auch als CEF-Maßnahme realisierbar)

ZIEL/BEGRÜNDUNG
Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten (Tages-/Übergangsquartier) der
Zwergfledermaus im räumlichen Zusammenhang
BESCHREIBUNG:
Installation von 6 Ersatzquartieren (2 Flachkästen, 4 Höhlenkästen) in der unmittelbaren Umgebung an entsprechend geeigneten Gehölzen außerhalb des Eingriffsbereiches. Das Anbringen der Kästen muss in enger Abstimmung mit einem Fledermausspezialisten erfolgen.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
 Es muss eine freie Einflugmöglichkeit für die Fledermäuse bestehen und die Kästen
dürfen nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt sein.
 Bei der Installation ist die Wetterseite (Westen) zu meiden.
 Mindesthöhe 4 m
 Der Stammdurchmesser der Bäume darf die Breite der zu installierenden Kästen nicht
unterschreiten (>30 cm)
ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:
Vor der Gehölzentnahme, spätestens jedoch, bevor die Tiere wieder aus dem Winterquartier
kommen und Tagesquartiere benötigen (Ende Februar).
UNTERHALTUNGSPFLEGE:
Die Kästen werden einmal jährlich im Spätherbst auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft und
ggf. repariert/ersetzt.

Sämtliche CEF-Maßnahmen müssen vor Baubeginn erfolgreich, d.h. mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf, umgesetzt worden sein.

6.3

Sicherung der Maßnahmen
Die Maßnahmen sind formalrechtlich als Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern.

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

7. Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände VORABZUG

7

31

Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände
Tabelle 3:

Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände.
Verbotstatbestände nach BNatSchG

Betroffene Art / Gilde

Ausnahme

§ 44 Abs.1 Nr. 1

§ 44 Abs.1 Nr. 2

§ 44 Abs.1 Nr. 3

erforderlich

Mauereidechse

nein

nein

nein

nein

Zauneidechse

nein

nein

nein

nein

Schlingnatter

nein

nein

nein

nein

Gilde Höhlenbrüter

nein

nein

nein

nein

Gilde Gebäudebrüter

nein

nein

nein

Nein

nein

nein

nein

nein

Gilde Zweigbrüter

nein

nein

nein

nein

Gilde Bodenbrüter

nein

nein

nein

nein

Wimperfledermaus

nein

ja

ja

ja

Zwergfledermaus

nein

nein

nein

nein

Reptilien

Vögel

Gilde Halbhöhlen-/
Nischenbrüter

Fledermäuse

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

GÖG

32

VORABZUG 8. Literatur und Quellen

8

Literatur und Quellen

8.1

Fachliteratur

BASTIAN, J., EBERT, G., FRIEDRICH, E., FRITSCH, D., HAFNER, S., HERMANN, G., HOFMANN, A.,
HOHNER, W., MEINEKE, J.-U., STARNECKER, G., STEINER, A., TRUSCH, R., WAGNER, W. & M.
WAITZMANN (2005): Ergänzungsband. In: EBERT, G. (Hrsg.): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs, Band 10. Eugen Ulmer KG, Stuttgart. 426 Seiten.
BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., FÖRSCHLER, M., HÖLZINGER, J., KRAMER, M. & U. MAHLER (2016):
Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs - 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. Naturschutz-Praxis Artenschutz, 11.
BENSE, U. (2001): Verzeichnis und Rote Liste der Totholzkäfer Baden-Württembergs - Bearbeitungsstand September 2001. Nafa Web: 77.
BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands.
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BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, 55, Bonn - Bad Godesberg.
BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze
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BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2019): Nationaler FFH-Bericht 2019. Berichtsperiode
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BIBBY, C.J., BURGESS, N.D. & D. A. HILL (1995): Methoden der Feldornithologie - Bestandserfassung in der Praxis. Neumann, Radebeul. 270 Seiten.
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durch einen Bund-/Länder-Arbeitskreis auf der Grundlage der Ergebnisse des Forschungsund Entwicklungsvorhabens FE 02.233/2003/LR "Entwicklung von Methodiken zur Umsetzung
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BRAUN, M. & F. DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1 - Allgemeiner
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BREUNIG, T. & S. DEMUTH (1999): Rote Liste der Farn-und Samenpflanzen Baden-Württembergs.
Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Karlsruhe. 246 Seiten.

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8. Literatur und Quellen VORABZUG

33

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C. & W. SCHORCHT (2012): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. 116 Seiten.
DIETZ, C. & A. KIEFER (2014): Die Fledermäuse Europas - Kennen, bestimmen, schützen. Kosmos-Naturführer. Kosmos, Stuttgart. 394 Seiten.
DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas - Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. Kosmos-Naturführer. Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co, Stuttgart. 399 Seiten.
FISCHER, H. & H-J. KLINK (1966): Geographische Landesaufnahme 1:200.000 - Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 177: Offenburg, Bonn - Bad Godesberg. Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung.
FRINAT - FREIBURGER INSTITUT FÜR ANGEWANDTE TIERÖKOLOGIE (2015): Reichswaisenhaus Lahr
- Fachgutachten Fledermäuse als Beitrag zur speziellen Artenschutz-Prüfung (sAP) und zur
Prüfung möglicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Schwarzwald Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg" (7716-341).
GASSNER, E., W INKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5. C.F. Müller Verlag,
Heidelberg. 480 Seiten.
GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen
Planungs-und Zulassungsverfahren - Leitfaden für die Praxis. Schriftenreihe Natur und Recht,
7. Springer Verlag, Berlin Heidelberg.
GÖG - GRUPPE FÜR ÖKOLOGISCHE GUTACHTEN (2021): B-Plan Hochstraße Lahr/Schwarzwald Artenschutzrechtliche Vorprüfung.
GRIMMBERGER, E. (2014): Die Säugetiere Deutschlands: Beobachten und Bestimmen. 1. Quelle
& Meyer Verlag, Wiebelsheim. 561 Seiten.
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Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February 2007.
HAMMER, M. & A. ZAHN (2009): Kriterien für die Wertung von Artnachweisen basierend auf Lautaufnahmen. Version 1 - Oktober 2009. 16 Seiten.
HÖLZINGER, J. (1987-2018): Die Vögel Baden-Württembergs (Avifauna Baden-Württemberg). 15
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VORABZUG 8. Literatur und Quellen

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Handbuch der Zoologie - Volume VIII Mammalia, Teilband 62. Walter de Gryter. 256 Seiten.
LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. StA "Arten- und Biotopschutz". 26 Seiten.
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LFU - BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2020): Bestimmung von Fledermausrufaufnahmen und Kriterien für die Wertung von akustischen Artnachweisen - Teil 1: Gattungen
Nyctalus, Eptesicus, Vespertilio, Pipistrellus (nyctaloide und pipistrelloide Arten), Mopsfledermaus, Langohrfledermäuse und Hufeisennasen Bayerns. 89 Seiten.
LOUIS, H.W. (2009): Die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG im Zulassungs- und Bauleitplanverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG zur Ortsumgehung Bad
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LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-W ÜRTTEMBERG (2019a): Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse. Stand 01. April 2018. 23 Seiten.
LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-W ÜRTTEMBERG (2019b): Geodaten für die Artengruppe windkraftsensiblen Vogelarten. 23 Seiten.
LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG
(2008a): Arten der FFH-Richtlinie - Käfer. Verfügbar unter: http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/40829/.
LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG
(2008b): Arten der FFH-Richtlinie - Farn- und Blütenpflanzen.
http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/40879/.

Verfügbar

unter:

LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG
(2008c): Rote Liste und Artenverzeichnis der Schnecken und Muscheln Baden-Württembergs.
2. neu bearbeitete Fassung. 190 Seiten.
LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG
(2013): Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse. Stand 01. März 2013. 23 Seiten.
MATTHÄUS, G. (2009): Der Artenschutz bei Vorhaben der Innenentwicklung - ein Beitrag zur "Entschleunigung". UVP Report, 23 (3): 166–171.

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8. Literatur und Quellen VORABZUG

35

MEINIG, H., BOYE, P., DÄHNE, M., HUTTERER, R. & J. LANG (2020): Rote Liste und Gesamtartenliste
der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands - Stand November 2019. In: Naturschutz und Biologische Vielfalt, 170 (2). 73 Seiten.
MESCHEDE, A. & B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart
(Hohenheim).
MLR - MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG
(2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.
PRETSCHER, P. (1998): Rote Liste der Großschmetterlinge (Macrolepidoptera) - Bearbeitungsstand 1995/1996. In: BINOT, M., BLESS, R., BOYE, P., GRUTTKE, H. & P. PRETSCHER (Hrsg.):
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ROTE-LISTE-GREMIUM AMPHIBIEN UND REPTILIEN (2020a): Rote Liste und Gesamtartenliste der
Amphibien (Amphibia) Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (4), Bonn - Bad
Godesberg. 86 Seiten.
ROTE-LISTE-GREMIUM AMPHIBIEN UND REPTILIEN (2020b): Rote Liste und Gesamtartenliste der
Reptilien (Reptilia) Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (3), Bonn - Bad
Godesberg. 64 Seiten.
RYSLAVY, T., BAUER, H.-G., GERLACH, B., HÜPPOP, O., STAHMER, J., SÜDBECK, P. & C. SUDFELDT
(2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands - 6. Fassung. Stand 30. September 2020. Berichte zum Vogelschutz (57): 7–11.
STECK, C. & R. BRINKMANN (2015): Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus und Mopsfledermaus - Einblicke in die Lebensweise gefährdeter Arten in Baden-Württemberg. 1. Haupt Verlag, Bern. 200 Seiten.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C.
SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell.
TRAUTNER, J. & R. JOOSS (2008): Die Bewertung „erheblicher Störung “nach § 42 BNatSchG bei
Vogelarten - Ein Vorschlag zur praktischen Anwendung. Naturschutz und Landschaftsplanung,
40 (9): 265–272.
TRAUTNER, J., KOCKELKE, K., LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Geschützte Arten in Planungsund Zulassungsverfahren. BoD–Books on Demand. 234 Seiten.
TRAUTNER, J., STRAUB, F. & J. MAYER (2015): Artenschutz bei häufigen gehölzbrütenden Vogelarten - Was ist wirklich erforderlich und angemessen? Acta Ornithoecologica, 8 (2): 75–95.

8.2

Rechtsgrundlagen und Urteile

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VORABZUG 8. Literatur und Quellen

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
Richtlinie des Rates 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L20: 7–25.
Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI. EG Nr. L 363, Fauna-FloraHabitat-Richtlinie).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.
Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBI. I S. 1362).

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9. Anhang VORABZUG

37

9

Anhang

9.1

Erfassungsmethoden
Vögel
Die Erfassungen zu den Brutvogelbeständen erfolgten anhand der Lautäußerungen und
durch Sichtbeobachtungen, die durch den Einsatz von Ferngläsern unterstützt wurden.
Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in so engen räumlichen Abständen begangen, dass das gesamte Gebiet optisch und akustisch abgedeckt wurde. Dabei erfolgte die Aufnahme aller relevanten Verhaltensmuster der beobachteten Vogelarten.
Die Einstufung als Brutvogel sowie die Quantifizierung ergaben sich aus der (mehrfachen) Beobachtung revieranzeigenden Verhaltens, z.B. der Gesangsaktivität von männlichen Tieren, Futterzutrag und Führen von Jungvögeln (BIBBY et al. 1995). Basierend
auf den Methoden von BIBBY et al. (1995) und SÜDBECK et al. (2005) wurde bei zweioder mehrmaliger Beobachtung von Revierverhalten bei zwei verschiedenen Beobachtungsdurchgängen auf ein Brutvorkommen geschlossen. Die Einstufung als Durchzügler
oder Nahrungsgast ergab sich entsprechend bei nur einmaliger Beobachtung oder fehlendem Revierverhalten bzw. Registrierung von Individuen während der arttypischen
Zugzeiten ohne nochmalige spätere Nachweise.
Diese Einstufungen basieren auf Erfassungen in der Zeit von Ende März bis Anfang Juni
2022. Dabei wurde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und des erwarteten Artenspektrums auch artspezifische Besonderheiten bei den Erfassungszeiten berücksichtigt.
Tabelle 4:

Erfassungstermine Brutvögel

Datum

Witterung

26.03.2022

sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind; 14°C

29.03.2022

bewölkt, kein Niederschlag, mäßiger Wind; 5°C

20.04.2022

sonnig, kein Niederschlag, kein Wind; 13°C

13.05.2022

bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 16°C

03.06.2022

wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, kein Wind; 15°C

Fledermäuse
Um die Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse erfassen zu können, wurden automatisierte stationäre -Erfassungen mit Batcordern (Fa. ecoObs GmbH) über vier Phasen
durchgeführt. Der Theshold wurde zur Erhöhung der Mikrophonempfindlichkeit auf
- 36dB herabgesetzt, alle weiteren Einstellungen wurden bei den Standardgeräteeinstellungen belassen.

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VORABZUG 9. Anhang

Die durchgeführten Untersuchungen umfassten vier Erfassungsphasen, in deren Rahmen jeweils ein Gerät an zwei Standorten im Eingriffsgebiet installiert wurden. Alle aufgezeichneten Lautäußerungen wurden am PC mit Hilfe von speziellen Software-Programmen (BcAdmin 4, Version 1.2.0, BcAnalyze und BatIdent) automatisch analysiert
und im Anschluss anhand der Kriterien nach HAMMER & ZAHN (2009), LFU (2020) auf
Plausibilität geprüft und bei Bedarf nachbestimmt.
Tabelle 5:

Erfassungstermine Fledermäuse

Datum

Phase / Uhrzeit
Sonnenuntergang

Erfgassungszeit

Bemerkung

16.05. – 23.05.2022

Phase 1 / 21:00

20:45 bis 06:00 Uhr

-

15.06. – 24.06.2022

Phase 2 / 21:30

21:15 bis 05:30 Uhr

-

05.08. – 12.08.2022

Phase 3 / 21:00

20:45 bis 06:15 Uhr

Batcorder Nord nach
zwei Nächten ausgefallen

19.09. – 26.09.2022

Phase 4 / 19:30

19:15 bis 07:30 Uhr

-

Abbildung 5:

Position der Batcorder im Eingriffsgebiet

Reptilien
Zur Aufnahme der Reptilien wurden flächig alle als Sonnenplätze geeigneten Strukturen
gezielt kontrolliert sowie regelmäßig Holzreste und größere Steine gewendet. Zusätzlich

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9. Anhang VORABZUG

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wurden 10 Kleinverstecke im Untersuchungsgebiet ausgebracht, die im Zuge der Begehungen ebenfalls kontrolliert wurden. Die Begehungen erfolgten tagsüber bei geeigneter
Witterung zwischen Ende März und Anfang Juli 2022.
Die Angaben zu den durchgeführten Erfassungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Tabelle 6:

Erfassungstermine Reptilien

Datum

Witterung

28.03.2022

sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 20 °C

29.04.2022

wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 15°C

14.05.2022

sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 20 °C

25.05.2022

sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 18 °C

13.06.2022

sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 22 °C

20.06.2022

wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 27°C

07.07.2022

wechselhaft sonnig/bewölkt, kein Niederschlag, leichter Wind; 19°C

12.09.2022

sonnig, kein Niederschlag, leichter Wind, 18 °C

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VORABZUG 9. Anhang

9.2

Formblätter nach RLBP

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelart

Gefährdungsstatus
Rote Liste Deutschland, 2

Rote Liste Baden-Württemberg, R

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Wimperfledermaus gilt als typischer Kulturfolger und nutzt im Sommer vor allem Gebäudequartiere wie beispielsweise Dachstühle oder Viehställe. Im Winter sind die Tiere überwiegend in unterirdischen Quartieren wie Höhlen
oder Stollen zu finden (STECK & BRINKMANN 2015).
Die Wimperfledermaus gilt als eine strukturgebundene Art, die ihre Beutearthropoden häufig direkt von der Vegetation absammelt. Als Jagdhabitat dienen hierbei sowohl Viehställe als auch Wälder oder bachbegleitende Vegetation
(BRAUN & DIETERLEN 2003). Im Gegensatz zur Bechsteinfledermaus oder den Langohrfledermäusen ortet die Wimperfledermaus ihre Beuteinsekten jedoch aktiv (durch Ultraschall).
Wimperfledermäuse verlassen ihrer Winterquartiere vergleichsweise spät, zum Teil erst im Mai, und sind zwischen
Mai und September in den Sommerlebensräumen anzutreffen (BRAUN & DIETERLEN 2003), (Richtlinie
2004/35/EG),(DIETZ & KIEFER 2014) (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Im Spätsommer zeigen Wimperfledermäuse häufig
Schwärmverhalten vor allem vor individuenstarken Winterquartieren (STECK & BRINKMANN 2015).
Vorhabenspezifische Empfindlichkeit
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind für die typische Siedlungsart der Verlust von Nahrungshabitaten und einem Dunkelkorridor als Trittsteinhabitat zum östlich liegenden Wald zu erwarten (vgl. Abbildung 6). .
Verbreitung in Deutschland und Baden-Württemberg (BFN 2019, BRAUN & DIETERLEN 2003, LUBW 2019b)
Die Wimperfledermaus kommt vor allem in Südeuropa vor. Ihre nördliche Verbreitungsgrenze verläuft durch den
südlichen Teil Deutschlands. In Deutschland ist die Art daher hauptsächlich in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie Nordrhein-Westfalen zu finden.
In Baden-Württemberg beschränken sich Nachweise auf den südwestlichen Teil des Landes. Wochenstuben werden vor allem in der Rheinebene, Winterquartiere eher in höheren Lagen (Schwarzwald, Schwäbische Alb) nachgewiesen.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

Im Dachstuhl der Kapelle auf dem Lahrer Bergfriedhof befindet sich die größte Wochenstube Baden-Württembergs
mit ca. 600 adulten Tieren. Die Wimperfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet in 3 von 4 Durchgängen mit insgesamt 43 Kontakten (1,3 % aller Rufe) registriert. Vor dem Hintergrund, dass Wimperfledermäuse sehr leise rufen
(STECK & BRINKMANN 2015) ist der stetige Nachweis der Art als Hinweis auf eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsgebietes als Jagdhabitat bzw. Trittsteinelement in östlch gelegene Nahrungshabitate zu bewerten.

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9. Anhang VORABZUG

Abbildung 6:

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Räumlicher Zusammenhang zwischen Wochenstube, Eingriffsgebiet und FFH-Gebiet Nr.
7713341 Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg (Nachweis 2015 entnommen aus FRINAT (2015)

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VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus)

Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend

U2 ungünstig – schlecht

U1 ungünstig – unzureichend

unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Individuen der Lahrer Wochenstube können als lokale Population betrachtet werden. Deren Erhaltungszustand
wird aufgrund der Größe der Kolonie grundsätzlich als günstig bewertet, allerdings reagiert diese Art aufgrund der
sehr engen Bindung der Flugwege empfindlich auf Veränderungen der genutzten Habitatstrukturen, die sich wiederum negativ auf den Erhaltungszustand auswirken können (https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?art=21321&
wg=2). Aufgrund der Seltenheit der Art und hohen Bedeutung (Wochenstubenquartier Teil des FFH-Gebites 7713341) ist daher die landesweite Einstufung des Erhaltungszustandes für die Bewertung der Vorhabenwirkungen heranzuziehen

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

V 1V 1
Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldräumung

Unter Berücksichtigung der Bauzeitenbeschräung für die Baufeldräumung kann eine Tötung einzelner, potenziell in
den Baumhöhlen übertagender Tiere mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Verletzungs- oder Tötungsrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt ein.

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein
Infolge einer Entwertung der Funktionsbeziehung zwischen dem Wochenstbenquartier und dem östlich gelegenen
Nahrungshabitat kann eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Kolonie nicht ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

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Ja

Nein

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9. Anhang VORABZUG

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Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus)

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Eine erhebliche Beschädigung essentieller Nahrungs- und Teilhabitate mit negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Wochenstube kann bei einer Vorhabenrealisierung nach aktuell vorliegenden Plänen nicht ausgeschlossen werden.
Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?

Ja

Nein

Ja

Nein

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Der Verbotstatbestand tritt ein.

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur
Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind
ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung ausführlich in Unterlage C 2 Kapitel 6.2 dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.

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VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus)

sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

Dezember 2022

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9. Anhang VORABZUG

45

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelart

Gefährdungsstatus
Rote Liste Deutschland, G

Rote Liste Baden-Württemberg, G

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (BRAUN & DIETERLEN 2003, BRINKMANN et al. 2012, DIETZ & KIEFER
2014, DIETZ et al. 2007, GRIMMBERGER 2014, KULZER 2005, LBM 2011, MESCHEDE & RUDOLPH 2004)
Habitat: Kulturfolgende Fledermausart mit vglw. undifferenzierten Lebensraumansprüchen; Vorkommen mit Jagdhabitaten in Innenstädten (in Wohngebieten, Parks, Straßenleuchten, Friedhöfen, Alleen, Gewässern etc.), ländlichen
Siedlungen und Wäldern; Besiedlung von fast allen Habitaten.
Quartiere: Spaltenquartiere (häufig in Gebäuden), Nistkästen; Höhlen, Stollen, Keller, Tunnel, Bunkeranlagen, selten in Baumquartieren, Mauer- und Felsspalten. Wochenstuben: in Spaltenräumen an Gebäuden; Winterquartiere:
Höhlen, Stollen, Keller, Tunnel, Bunkeranlagen, Mauer- und Felsspalten.
Phänologie: Bezug der Wochenstuben im Sommerlebensraum von April bis Mai; ab Mitte Juni bis Anfang Juli Geburt
von 1 bis 2 Jungtieren; Auflösung der Wochenstuben ab Mitte bis Ende Juli; Schwärmphase ab Mai bis September
mit Schwerpunkt Anfang August an großen unterirdischen Quartieren. Paarungszeit ab Mitte Juli bis Oktober in den
Balzquartieren der Männchen. Winterschlaf ab Mitte November bis März/April.
Raumanspruch/Mobilität: Jagdgebiete sind bis zu 2 km von den Quartieren entfernt und haben eine Ausdehnung von
ca. 100 ha. Quartierwechsel bis 15 km (Einzeltiere) bzw. 1,3 km (Wochenstubenverband). Vorwiegend ortstreue Art;
saisonal nur kurze Wanderungen (unter 100 km) zwischen den verschiedenen Teillebensräumen (Sommer-,
Schwärm- und Winterquartieren).
Verhalten: Wendiger und kurvenreicher, bedingt strukturgebundener Flug (zwischen 1 und 15 m Höhe); jagt aktivakustisch im freien Luftraum in Vegetationsnähe entlang von linearen Strukturen, Offenlandbereiche werden hoch
überflogen. Männchen in der Wochenstubenzeit meist solitär, Wochenstubengröße zwischen 50 bis 100 (maximal
250) Weibchen, wechseln alle 12 Tage das Quartier. Schwärmverhalten vor unterirdischen Quartieren; bilden Paarungsgruppen (1 Männchen und bis zu 10 Weibchen). Relativ kälteresistente Art; Winterschlaf wird je nach Witterungsbedingungen häufig unterbrochen.
Vorhabenspezifische Empfindlichkeit
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind für die typische Siedlungsart Quartierverluste und der Verlust
von Nahrungshabitaten zu erwarten.
Verbreitung in Deutschland / in Baden-Württemberg (BRAUN & DIETERLEN 2003, LUBW 2019a, LUBW 2013)
In ganz Deutschland verbreitet. Die Art kommt in allen Regionen Baden-Württembergs vor und ist auch in den oberen Höhenlagen anzutreffen.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

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VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)

Die Zwergfledermaus wurde während der stationären Erfassungen mit über 3.000 Kontakten (96,2 % aller Rufe)
registriert. Aufgrund der hohen Aktivitätsdichte ist von Tagesquartieren im direkten Umfeld des Untersuchungsgebietes auszugehen.
Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend

U2 ungünstig – schlecht

U1 ungünstig – unzureichend

unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Zwergfledermaus gilt als insgesamt ortstreue Art. Grundsätzlich sind alle nachgewiesenen Wochenstuben und
Winterquartiere der Zwergfledermaus als lokale Populationen einzustufen. Auch der Nachweis kleiner Kollektive (Detektornachweis, Netzfang, sonstige Quartiere) kann zur Abgrenzung einer lokalen Population herangezogen werden.
Finden sich hierbei (bereits bekannte) Populationen/Wochenstuben/Winterquartiere innerhalb eines Radius von ca.
3 bis 5 km, so sind die nachgewiesenen Tiere gegebenenfalls mit diesen zu einer lokalen Population zusammenzufassen. Sehr strukturarmes und intensiv genutztes Offenland, große Siedlungsflächen sowie stark befahrene Straßen
führen zur Unterbindung eines möglichen Populationsverbundes und zur Isolation von Populationen.

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

V 1:

Bauzeitenbeschränkung für die geplanten Abbrucharbeiten und die Baufeldfreimachung

V2

Ökologische Baubegleitung

Die Zwergfledermaus ist eine typische gebäudebewohnende Fledermausart. Die Nutzung von Bäumen als Tagesquartier hinter RIndenabbplatzungen und in Baumhöhlen wird dennoch regelmäßig beobachtet. Die Bäume im Untersuchungsgebiet bieten Habitatpotenzial als Tagesquartier für die Zwergfledermaus.
Baubedingt besteht im Zuge der Baufeldfreimachung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Zwergfledermaus. Durch eine Bauzeitenbeschränkung (V 1) sowie die ökologische Baubegleitung (V 2) können Individuenverluste im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten wirksam vermieden werden.
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Ja

Nein

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

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9. Anhang VORABZUG

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Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)

Durch die Vorhabenrealisierung kommt es zu Immissionen (z.B. Lärm, Licht und Staub) sowie Erschütterungen und
die erhöhte Betriebsamkeit auf den Flächen. Im Eingriffsgebiet sind nur Einzeltiere zu erwarten, jedoch wurden keine
Wochenstuben oder Winterquartiere nachgewiesen.
Auf Grund des verbreiteten Vorkommens der Zwergfledermaus sowie deren flexiblen Lebensraumansprüche kann
eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Der regelmäßige Nachweis von Zwergfledermäusen im Gebiet lässt eine Nutzung die Bäume als Tagesquartier vermuten. Weiterhin weisen die Strukturen im Eingriffsgebiet eine hohe Eignung als Nahrungshabitat auf.
Um dem Verlust von Tagesquartieren und der daraus resultierenden funktionale Einschränkung entgegenzuwirken,
müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (C 2) umgesetzt werden, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten.
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Ja
C 2:

Nein

Installation von Fledermauskästen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Durch die Installation von Fledermauskästen in der Umgebung bleibt die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten. Aufgrund des opportunistischen Jagdverhaltens sind Nahrungshabitate im der räumlichen Umgebung in ausreichendem Umfang auch bei der Vorhabenrealisierung verfügbar.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)

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VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)

sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur
Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind
ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung ausführlich in Unterlage C 2 Kapitel 6.2 dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

Dezember 2022

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9. Anhang VORABZUG

49

Gilde: Bodenbrüter
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Gilde

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Bodenbrüter
(Rotkehlchen, Zilpzalp)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelarten

Gefährdungsstatus
Rote Liste Deutschland, *

Rote Liste Baden-Württemberg, *

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (gemäß HÖLZINGER 2001)
Die Gilde der Bodenbrüter umfasst häufige, überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester versteckt am Boden
oder in der bodennahen Vegetation anlegen. Alle Nester werden jährlich neu angelegt. Die Lebensraumansprüche
innerhalb der Gilde variieren artspezifisch. Die Spanne der besiedelten Habitate reicht von unterschiedlich strukturierten offenen bzw. halboffenen Landschaften bis hin zu geschlossenen Waldlebensräumen.
Vorhabenspezifische Empfindlichkeit
Bei GASSNER et al. (2010) werden für die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gegenüber anthropogenen
Störungen für die Kleinvögel Orientierungswerte von 5-20 m angegeben.
Verbreitung
Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde der Zilpzalp mit einem Brutpaar nachgewiesen. Hier wurde auch das
Brutpaar des Rotkehlchens nachgewiesen, das vom Eingriff betroffen ist. Sechs weitere Nachweise der beiden Arten
erfolgten außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz von 5 m (vgl. GASSNER et al. 2010).
Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend

U2 ungünstig – schlecht

U1 ungünstig – unzureichend

unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich,
weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum
Lahr-Emmendinger Vorberge) verwiesen wird. Die erfassten Teilpopulationen sind nicht repräsentativ für die lokalen
Populationen, sodass auf dieser Basis keine Bewertung deren Erhaltungszustands erfolgen kann.

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VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Gilde

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Bodenbrüter
(Rotkehlchen, Zilpzalp)

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

V 1 Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung

Im Zuge der Baufeldfreimachung wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Arten eingegriffen.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V 1 kann eine Tötung, Verletzung oder ein Fang mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Ja

Nein

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein
Im Falle der nachgewiesenen Bodenbrüter wird es baubedingt zu Beeinträchtigungen durch Lärm und andere Immissionen und Reize kommen. Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich jedoch insgesamt um Arten, die weit
verbreitet sind und gegenüber anthropogenen Störungen eine hohe Toleranz aufweisen. In Anlehnung an TRAUTNER
& JOOSS (2008) ist für diese häufigen Arten regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt. Im Eingriffsgebiet sind jeweils ein Brutpaar des Rotkehlchens und des Zilpzalps von Habitatentwertungen betroffen. Aufgrund der geringen Betroffenheit der Arten der
Gilde (wenige Brutpaare) ist davon auszugehen, dass diese Brutpaare in ungestörte Bereiche in der Umgebung
ausweichen können und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist.

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9. Anhang VORABZUG

51

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Gilde

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Bodenbrüter
(Rotkehlchen, Zilpzalp)

Die Arten Rotkehlchen und Zilpzalp sind darüber hinaus nach TRAUTNER et al. (2015) als „häufige Gehölzbrüter“ mit
hoher Stetigkeit ihres Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen anzusprechen. Sie weisen relativ geringe Ansprüche gegenüber der für sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbeständen auf. Für
diese Arten ist die zu beobachtende Vergrößerung der gehölzbestandenen Fläche in den Naturräumen 4. Ordnung
in Baden-Württemberg „als vorgezogener Funktionserhalt im großräumigen Landschaftsmaßstab einzuordnen“
(TRAUTNER et al. 2015), so dass eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist.
Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?

Ja

Nein

Ja

Nein

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Der Verbotstatbestand tritt ein.

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur
Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind
ausführlich dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung ausführlich dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

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52

VORABZUG 9. Anhang

Gilde: Gebäudebrüter
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Gilde

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Gebäudebrüter
(Haussperling)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelart

Gefährdungsstatus
Rote Liste Baden-Württemberg: V

Rote Liste Deutschland: *

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018)
Die Gilde der Gebäudebrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester überwiegend
in oder an Gebäuden und Bauwerken bauen. Mit Neststandorten innerhalb von Siedlungen oder am Siedlungsrand
handelt es sich um Arten, die sehr häufig in Siedlungen und an diese gebunden sind. Die Nester werden zumeist
jährlich neu gebaut, nach erfolgreichen Brutjahren können die Nester des Vorjahres für die Erstbrut wieder genutzt
werden.
Vorhabenspezifische Empfindlichkeit
Bei GASSNER et al. (2010) werden für die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gegenüber anthropogenen
Störungen für die Arten der Gilde Orientierungswerte von 5-15 m angegeben.
Verbreitung
Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

Innerhalb des für die Arten relevanten 20 m Puffers um das Vorhaben erfolgte ein Nachweise der Charakterart der
Gilde (Haussperling). Der Nachweis wurde an einem Wohngebäude unmittelbar östlich des Eingriffsbereichses erbracht.
Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend

U2 ungünstig – schlecht

U1 ungünstig – unzureichend

unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich,
weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum
Lahr-Emmendinger Vorberge) verwiesen wird. Die erfassten Teilpopulationen sind nicht repräsentativ für die lokalen
Populationen, sodass auf dieser Basis keine Bewertung deren Erhaltungszustands erfolgen kann.

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

9. Anhang VORABZUG

53

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Gilde

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Gebäudebrüter
(Haussperling)

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Das Gebäude an dem der Nachweis erbracht wurde liegt außerhalb des Eingriffsbereichs. Ein Eingriff in die bebrüteten Strukturen ist nicht vorgesehen.
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Ja

Nein

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein
Im Falle der nachgewiesenen Gebäudebrüter wird es baubedingt zu Beeinträchtigungen durch Lärm und andere
Immissionen und Reize kommen. Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich jedoch insgesamt um hinsichtlich
baupezifischen Störungen (Lärm, Licht, Erschütterung) wenig empfindliche Arten, die typischerweise im Umfeld von
Trassen und im Siedlungsbereich zu finden. Sie sind weit verbreitet und weisen gegenüber anthropogenen Störungen eine hohe Toleranz auf. In Anlehnung an TRAUTNER & JOOSS (2008) ist für diese häufigen Arten regelhaft keine
erhebliche Störung anzunehmen.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1
Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

GÖG

54

VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Gilde

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Gebäudebrüter
(Haussperling)

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur
Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind
ausführlich dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung ausführlich dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

9. Anhang VORABZUG

55

Gilde: Höhlenbrüter
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Höhlenbrüter
(Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise,
Star)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelart

Gefährdungsstatus
Rote Liste Deutschland, *

Rote Liste Baden-Württemberg, * bzw. 3 (Star)

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018)
Die Gilde der Höhlenbrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester in Baumhöhlen
oder Nistkästen anlegen. Die hierunter zusammengefassten Arten brüten in höhlenreichen Baumbeständen in Obstwiesen, Gärten, Parks und Wäldern. Daneben können auch Nischen in Gebäuden besiedelt werden. Die meisten
Arten sind auf ein ausreichendes Angebot an natürlichen und/oder künstlichen Bruthöhlen angewiesen, lediglich die
Spechte (Bunt- und Kleinspecht) sind als Habitatbildner in der Lage, neue Baumhöhlen selbst zu zimmern. Umgebende Grünländer oder Magerrasen fungieren als Nahrungshabitate.
Vorhabenspezifische Empfindlichkeiten
Für Kleinvögel, als typische Vertreter der Gilde, liegen nach GASSNER et al. (2010) die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen gegenüber anthropogenen Störungen bei 5 – 15 m.
Verbreitung
Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

Es wurden insgesamt zwei Reviere der Blaumeise, ein Revier des Buntspechtes, zwei Reviere der Kohlmeise und ein
Revier des Stars im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Davon befinden sich insgesamt vier Reviere (1x Blaumeise,
1x Buntspecht, 1x Kohlmeise, 1x Star) innerhalb des Eingriffsgebietes bzw. der artspezifischen Fluchtdistanz nach
GASSNER et al. (2010).
Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend
U1 ungünstig – unzureichend

U2 ungünstig – schlecht
unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum LahrEmmendinger Vorberge) verwiesen wird.

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Dezember 2022

GÖG

56

VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Höhlenbrüter
(Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise,
Star)

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

V 1: Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung

Im Rahmen der Baufeldfreimachung kann es zur Schädigung oder Tötung von Vertretern der Gilde bzw. immobilen
Stadien (Zerstörung des Geleges, Töten von Nestlingen) kommen, wenn die Arbeiten zur Brutzeit durchgeführt werden. Im Zuge der Baufeldfreimachung wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Arten eingegriffen. Daher ist die Vermeidungsmaßnahme V 1 Bauzeitenbeschränkung zwingend einzuhalten. Zum dort präzisierten
Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass beim Eingriff bereits alle Tiere geschlüpft sind und Jungvögel das
Nest bereits verlassen haben, so dass für die mobile Artengruppen der Vögel unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme vorhabenbedingte Tötungen ausgeschlossen werden können.
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Ja

Nein

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein.
Im Falle der nachgewiesenen Höhlenbrüter sind baubedingt vorrübergehende Störungen durch Lärm und visuelle
Effekte zu erwarten. Für die lokal häufigen, störungstoleranten und siedlungstypischen Arten verbinden sich hiermit
in Anlehnung an TRAUTNER & JOOSS (2008) keine populationsrelevanten Auswirkungen, die eine erhebliche Störung
begründen würden.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1
Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Durch den Eingriff kommt es zu Habitatentwertungen in Form des direkten Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Höhlenbrüter. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum
für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt
Bei allen nachgewiesenen Arten handelt es sich gemäß TRAUTNER et al. (2015) um „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher
Stetigkeit ihres Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen und mit relativ geringe Ansprüchen gegenüber
der für sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbestände.

Dezember 2022

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9. Anhang VORABZUG

57

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Höhlenbrüter
(Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise,
Star)

Für diese Arten ist davon auszugehen, dass ein Ausweichen in angrenzende Gehölzbestände möglich ist und demnach auch nach der Realisierung des Bauvorhabens die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
für diese Arten im räumlichen Zusammenhang gemäß § 44 (5) BNatSchG weiterhin gewährleistet bleibt.
Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG
zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Ja
C 1:

Nein
Installation von Nistkästen

Die Auswahl geeigneter Standorte der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung, das Umhängen
ist außerhalb der Brutzeit (vgl. V 1) durchzuführen. Folgende Hinweise sind zu beachten:


Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist
jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit
der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen
eindringen kann.

Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein.

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer
von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung der Maßnhamen C 1 ausführlich in Kap. 6.2 dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:

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58

VORABZUG 9. Anhang

Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

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9. Anhang VORABZUG

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Gilde: Halbhöhlen-/Nischenbrüter
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Halbhöhlen-/Nischenbrüter
(Zaunkönig)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelart

Gefährdungsstatus
Rote Liste Deutschland, *

Rote Liste Baden-Württemberg, *

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018)
Die Gilde der Halbhöhlen-/Nischenbrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester in
Nischen oder Halbhöhlen verschiedenster Art (Bäume, Gebäude etc.) anlegen. Die Spanne der besiedelten Habitate
reicht von Obstwiesen, Gärten, Parks, unterschiedlich strukturierten offenen bzw. halboffenen Landschaften bis hin
zu geschlossenen Waldlebensräumen. Die meisten Arten sind auf ein ausreichendes Angebot an natürlichen und/oder
künstlichen Nischen angewiesen.
Vorhabenspezifische Empfindlichkeiten
Für Kleinvögel, als typische Vertreter der Gilde, liegen nach GASSNER et al. (2010) die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen gegenüber anthropogenen Störungen bei 10 – 15 m.
Verbreitung
Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

Der Zaunkönig wurde mit vier Revieren im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, drei davon innerhalb des Eingriffsgebietes bzw. der artspezifischen Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010).
Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend
U1 ungünstig – unzureichend

U2 ungünstig – schlecht
unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum LahrEmmendinger Vorberge) verwiesen wird.

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VORABZUG 9. Anhang

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Halbhöhlen-/Nischenbrüter
(Zaunkönig)

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

V 1: Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung

Im Rahmen der Baufeldfreimachung kann es zur Schädigung oder Tötung von Vertretern der Gilde bzw. immobilen
Stadien (Zerstörung des Geleges, Töten von Nestlingen) kommen, wenn die Arbeiten zur Brutzeit durchgeführt werden. Durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 wird sichergestellt, dass die Baufeldfreimachung in einem Zeitraum erfolgt, in dem mit keiner Brut mehr zu rechnen ist und keine Vertreter dieser Gilde zu Schaden kommen..
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Ja

Nein

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein.
Im Rahmen des Vorhabens können beispielsweise durch Lärmemissionen oder Erschütterungen Störungen auftreten,
die zu einem Flucht- oder Meideverhalten einzelner Individuen führen können. Die Arten der Gilde zählen als häufige
bis sehr häufige Arten bzw. als häufige Gehölzbrüter für die regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen ist
(TRAUTNER & JOOSS 2008, TRAUTNER et al. 2015).
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1
Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Durch den Eingriff kommt es zu Habitatentwertungen in Form des direkten Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Halbhöhlenbrüter. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt
Der Zaunkönig ist nach TRAUTNER et al. (2015) als „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher Stetigkeit seines Auftretens in
unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen anzusprechen. Er weist relativ geringe Ansprüche gegenüber der für ihn
als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbeständen auf. Für diese Art ist die zu beobachtende Vergrößerung der gehölzbestandenen Fläche in den Naturräumen 4. Ordnung in Baden-Württemberg „als vorgezogener
Funktionserhalt im großräumigen Landschaftsmaßstab einzuordnen“ (TRAUTNER et al. 2015), so dass eine Erfüllung
des Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist.

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Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Halbhöhlen-/Nischenbrüter
(Zaunkönig)

Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG
zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

C 1: Installation von Nistkästen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Die Auswahl geeigneter Standorte der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung, das Umhängen
ist außerhalb der Brutzeit (vgl. V 1) durchzuführen. Folgende Hinweise sind zu beachten:
Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist jedoch
wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne
ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein.

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer
von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung ausführlich dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

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VORABZUG 9. Anhang

Gilde: Zweigbrüter
Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zweigbrüter
(Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Sommergoldhähnchen)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Schutzstatus
Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europäische Vogelart

Gefährdungsstatus
Rote Liste Deutschland, *

Rote Liste Baden-Württemberg, *

2. Bestand und Empfindlichkeit
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (HÖLZINGER 1987-2018)
Die Gilde der Zweigbrüter umfasst häufige und überwiegend anspruchsarme Arten, die ihre Nester frei in unterschiedlichen Höhen von Gebüschen, Sträuchern oder Bäumen bauen. Die Nester werden zumeist jährlich neu angelegt. Die
Spanne der besiedelten Habitate reicht von unterschiedlich strukturierten offenen bzw. halboffenen Landschaften bis
hin zu geschlossenen Waldlebensräumen. Zu dieser Gilde gehören sowohl Hecken- als auch Baumbrüter.
Vorhabenspezifische Empfindlichkeiten
Für Kleinvögel, als typische Vertreter der Gilde, liegen nach GASSNER et al. (2010) die Orientierungswerte für planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanzen gegenüber anthropogenen Störungen bei 10 – 15 m. Die Fluchtdistanz
der Elster liegt bei 50 m (GASSNER et al. 2010).
Verbreitung
Die Arten sind in Deutschland und Baden-Württemberg häufig und, teilweise mit Ausnahme kleinflächiger Verbreitungslücken, flächendeckend verbreitet.
Verbreitung im Untersuchungsraum
Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

Es wurden insgesamt fünf Reviere der Amsel, ein Revier des Buchfinks, ein Revier der Elster, ein Revier der Gartengrasmücke, zwei Reviere des Grünfinks, fünf Reviere der Mönchsgrasmücke, drei Reviere der Ringeltaube und ein
Revier des Sommergoldhähnchens im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Davon befinden sich insgesamt 12 Reviere (3x Amsel, 1x Buchfink, 1x Elster, 1x Gartengrasmücke, 1x Grünfink, 2x Mönchsgrasmücke 2x Ringeltaube, 1x
Sommergoldhähnchen) innerhalb des Eingriffsgebietes bzw. der artspezifischen Fluchtdistanz nach GASSNER et al.
(2010)..
Einstufung des Erhaltungszustandes in BW
FV günstig / hervorragend
U1 ungünstig – unzureichend

U2 ungünstig – schlecht
unbekannt

Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Für die häufigen und weit verbreiteten Vogelarten ist eine Zuordnung zu einer lokalen Population nicht möglich, weshalb der Empfehlung des MLR (2009) folgend auf den Naturraum 4. Ordnung (im vorliegenden Fall Naturraum LahrEmmendinger Vorberge) verwiesen wird.

Dezember 2022

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9. Anhang VORABZUG

63

Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zweigbrüter
(Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Sommergoldhähnchen)

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Werden Tiere baubedingt gefangen, verletzt oder getötet?
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Ja

Nein

V 1 Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldfreimachung

Im Zuge der Baufeldfreimachung wird in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Arten eingegriffen.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V 1 kann eine Tötung, Verletzung oder ein Fang mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand tritt baubedingt ein.

Ja

Nein

Ja

Nein

b) Störungstatbestand (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? (Eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein.
Da es sich bei den nachgewiesenen Arten um weit verbreitete, hinsichtlich anthropogener Störungen (Lärm, Licht)
wenig empfindliche Arten handelt, die typischerweise im Siedlungsbereich vorkommen, ist in Anlehnung an TRAUTNER
& JOOSS (2008) für diese häufigen Arten regelhaft keine erhebliche Störung anzunehmen.
Der Verbotstatbestand tritt ein.

Ja

Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1
Nummer 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?

Ja

Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Durch den Eingriff kommt es zu Habitatentwertungen in Form des direkten Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Zweigbrüter. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden Gehölze entfernt. Der Zeitraum
für die Gehölzentnahme ist durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Bauzeitenbeschränkung) begrenzt
Aufgrund der geringen Betroffenheit der Arten der Gilde (wenige Brutpaare) ist davon auszugehen, dass diese Brutpaare in ungestörte Bereiche in der Umgebung ausweichen können und die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist.
Die betroffenen Arten sind darüber hinaus nach TRAUTNER et al. (2015) als „häufige Gehölzbrüter“ mit hoher Stetigkeit
ihres Auftretens in unterschiedlichen Hauptlebensraumtypen anzusprechen. Sie weisen relativ geringe Ansprüche
gegenüber der für sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geeigneten Gehölzbeständen auf. Für diese Arten ist die

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Formblatt Artenschutz – gemeinschaftlich geschützte Tierart
Projektbezeichnung

Vorhabenträger

Betroffene Art

B-Plan Hochstraße Lahr

GEMI-Bau Mittelbadische
Baugenossenschaft eG

Zweigbrüter
(Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Sommergoldhähnchen)

zu beobachtende Vergrößerung der gehölzbestandenen Fläche in den Naturräumen 4. Ordnung in Baden-Württemberg „als vorgezogener Funktionserhalt im großräumigen Landschaftsmaßstab einzuordnen“ (Trautner et al. 2015),
so dass eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist.
Handelt es sich um ein nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG
zulässiges Vorhaben (§ 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG)?

Ja

Nein

Ja

Nein

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Der Verbotstatbestand tritt ein.

d) Abschließende Bewertung
Mindestens ein Verbotstatbestand tritt ein.

Nein; Zulassung ist möglich;
Prüfung endet hiermit
Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich.

4. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von
Vermeidungsmaßnahmen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt.
Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer
von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich dargestellt.
Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst;
Beschreibung ausführlich dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen
treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
BNatSchG erforderlich ist.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich.

Dezember 2022

GÖG

Artenschutzrechtliche Prüfung: B-Plan Hochstraße Lahr

Gruppe für ökologische Gutachten GmbH I Dreifelderstr. 28 I 70599 Stuttgart

Stadt Lahr
Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst.
1164 u. 1153/3
Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung – Relevanzprüfung
Freiburg, den 20.06.23
Entwurf

Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung, Entwurf

Projektleitung:
M.Sc. Biologie Carolin Lensch
Bearbeitung:
M.Sc. Biologie Carolin Lensch
B.Sc. Geographie Sophia Thielking

faktorgruen
79100 Freiburg
Merzhauser Straße 110
Tel. 07 61 / 70 76 47 0
Fax 07 61 / 70 76 47 50
freiburg@faktorgruen.de

79100 Freiburg
78628 Rottweil
69115 Heidelberg
70565 Stuttgart
www.faktorgruen.de

Landschaftsarchitekten bdla
Beratende Ingenieure
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser

Foto Titelblatt: Sophia Thielking / faktorgruen

fg_gop976_ARelP_230717.docx

Inhaltsverzeichnis

1.

Anlass und Gebietsübersicht ................................................................................. 1

2.

Rahmenbedingungen und Methodik ...................................................................... 2
2.1
2.2

Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 2
Methodische Vorgehensweise .................................................................................... 3
2.2.1
Schematische Abfolge der Prüfschritte ......................................................... 3
2.2.2
Festlegung der zu berücksichtigenden Arten................................................ 5

3.

Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................. 6

4.

Wirkfaktoren des Vorhabens .................................................................................. 6

5.

Relevanzprüfung...................................................................................................... 7
5.1
5.2
5.3

6.

Europäische Vogelarten ............................................................................................. 7
Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV ........................................................................... 8
Ergebnis der Relevanzprüfung ................................................................................. 10

Quellenverzeichnis ................................................................................................ 11

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets ...................................................................................... 1

Anhang
•

Begriffsbestimmungen

•

Fotodokumentation

Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung
Stand: 20.06.23

III

1.

Anlass und Gebietsübersicht

Anlass

Die Stadt Lahr plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Hochstraße“, um die bauleitplanerische Voraussetzung für ein Bauvorhaben
der GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft eG zu schaffen. Für
den Grünzug, der sich südlich der Hochstraße in Nord-Süd-Ausrichtung erstreckt (Flurst.: 1241, 1147, 1146 u.1242), wurde der Artenschutz bereits in einer Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(GÖG 2022) abgeprüft. Zusätzlich sollen auch die Flurstücke 1164 und
1153/3 in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es wurde eine
artenschutzfachliche Relevanzprüfung durchgeführt, um zu ermitteln,
welche Artengruppen kartiert werden müssen, falls mittelfristig ein
Bauantrag gestellt werden sollte.

Lage des Untersuchungsgebiets

Das Untersuchungsgebiet liegt im Siedlungsgebiet Lahr. Im Norden
grenzt es an die Hochstraße. Im Osten befindet sich eine Grünfläche.
Südlich grenzt das Gebiet an einem Fußweg an. Im Westen ist die untersuchte Fläche von Wohnhäusern umgeben. Im Untersuchungsgebiet selbst erstreckt sich ein begrünter Privatgarten mit zahlreichen
Laub- und Nadelbäumen, Zierpflanzen sowie angelegten Teichen. Die
untersuchte Fläche umfasst ca. 7000 m².

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets, rot umrandet (Geobasisdaten © Landesamt für
Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de; Grundlage: Daten
aus dem Umweltinformationssystem (UIS) der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg)

Stadt Lahr, Bebauungsplan „Hochstraße“ Flurst. 1164 u. 1153/3, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung
Stand: 20.06.23

1

2.

Rahmenbedingungen und Methodik

2.1

Rechtliche Grundlagen

Zu prüfende Verbotstatbestände

Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und
14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei die
streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten
Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung sind
die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die
durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote.

Anwendungsbereich

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbestände
nur für nach europäischem Recht geschützten Arten, d. h. für die in
Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorgelegten
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur diese Arten behandelt.
In einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können
zusätzlich sogenannte „Verantwortungsarten“ bestimmt werden, die in
gleicher Weise wie die o. g. Arten zu behandeln wären. Da eine solche
Rechtsverordnung bisher nicht vorliegt, ergeben sich hieraus aktuell
noch keine zu berücksichtigenden Arten.

Tötungs- und Verletzungsverbot

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermieden
werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor, wenn
Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor Tötung /

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Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient, unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Störungsverbot

Eine Störung liegt vor, wenn Tiere aufgrund einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder einen erhöhten Energieverbrauch aufweisen. Sie kann aufgrund von Beunruhigungen oder
Scheuchwirkungen, beispielsweise infolge von Bewegungen, Licht,
Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen, Tieren
oder Baumaschinen, Umsiedeln von Tieren, Einbringen von Individuen
in eine fremde Population oder aber auch durch Zerschneidungs-,
Trenn- und Barrierewirkungen eintreten (vgl. LAUFER 2014).
Es liegt dann kein Verbotstatbestand vor, wenn sich durch die Störung
der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert und
somit die Störung nicht als erheblich einzustufen ist.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen)

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt des
Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da
CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen.

Ausnahme

Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die Planung
grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn:
•

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen

•

und es keine zumutbaren Alternativen gibt

•

und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von FFHArten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht verschlechtert, z. B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen).

2.2

Methodische Vorgehensweise

2.2.1

Schematische Abfolge der Prüfschritte

Grobgliederung

Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen:
1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach Artenschutzrecht zu berücksichtigenden Arten eine Betroffenheit
frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen
werden kann bzw. welche Arten weiter zu untersuchen sind. In vielen Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten
ausgeschieden werden.

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2. Sofern im Rahmen der Relevanzprüfung eine mögliche Betroffenheit von Arten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgt in
Phase 2 eine vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung in
zwei Schritten:

Phase 1: Relevanzprüfung

−

Bestandserfassung dieser Arten im Gelände

−

Prüfung der Verbotstatbestände für die dabei im Gebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten.

In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung:
•

Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am
Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der bekannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Berücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, welche Arten am Eingriffsort vorkommen könnten.

•

Prüfung der geographischen Verbreitung, z. B. mittels der Artensteckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW), Literatur- und
Datenbankrecherche, Abfrage des Zielartenkonzepts (ZAK), evtl.
auch mittels vorhandener Kartierungen und Zufallsfunde aus dem
lokalen Umfeld. Damit wird geklärt, ob die Arten, die hinsichtlich der
gegebenen Biotopstrukturen auftreten könnten, im Gebiet aufgrund
ihrer Verbreitung überhaupt vorkommen können.

•

Prüfung der Vorhabenempfindlichkeit: Für die dann noch verbleibenden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob
für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungsempfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungsmaßnahmen - im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen
werden können - zu berücksichtigen.

Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu verfolgenden Arten i. d. R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden Arten
wird die "vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung" durchgeführt (s. nachfolgende Ausführungen zu Phase 2). Soweit in der Relevanzprüfung bereits eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet
die Prüfung. Die Prüfschritte der Phase 2 sind dann nicht mehr erforderlich.
Phase 2: Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung
Teil 1: Bestandserhebung

Teil 2: Prüfung

Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer
Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffenheit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten
sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachlichen Methodenstandard.
Die daran anschließende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in
der Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für
die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten /
Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenwirkungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können.

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Begriffsbestimmung

2.2.2

Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber nicht
abschließend definiert worden. Daher werden eine fachliche Interpretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen
notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Begriffe
sind im Anhang dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich an den
durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und diskutierten
Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf verwiesen.
Im Anhang werden nur einige Auszüge wiedergegeben.

Festlegung der zu berücksichtigenden Arten
Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtlinie
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie
79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten geschützt.
Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IVArten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden (s.
Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Unterschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“.

Nicht zu berücksichtigende
Vogelarten

„Allerweltsarten“, d. h. Arten, die weit verbreitet und anpassungsfähig
sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen,
werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i. d. R. nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstoßen
wird:
•

Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraumverluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen, da
die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung
möglicherweise geringer sind.

•

Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert.

Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art jedoch in die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen.

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Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und
Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem
geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind.
Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten

Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die folgenden Kriterien entsprechen:
•
•
•
•
•

3.

Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet

Habitatpotenzialanalyse

4.

Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2021, Stand 2020) und Baden-Württemberg (veröff. 2022, Stand 2019) einschließlich RL-Status "V" (Arten der Vorwarnliste)
Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)
Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL
Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
Koloniebrüter

Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habitatstrukturen) im Untersuchungsgebiet besteht, wurde am 19.06.2023
eine Begehung des Gebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende
(potenzielle) Habitatstrukturen festgestellt:
•

Zahlreiche (z. T. alte) Laub- und Nadelbäume (Buchen, Eiben, Linden, Pappel, Robinie, Rostkastanie, Spitzahorn), teilweise mit
Baumhöhlen, Efeubewuchs und Nistkästen

•

Bambus

•

Sträucher (z. B. Beeren, Rhododendron)

•

Blumenbeete

•

Zwei Teiche (Folie / Beton)

•

Felsblöcke

•

Stehendes Totholz (Birke)

•

Zierrasen

•

Wohn- und Nebengebäude, z.T. mit Nischen, Dachvorsprüngen

Wirkfaktoren des Vorhabens

Darstellung des Vorhabens

Im Untersuchungsgebiet sind gemäß aktuellem Kenntnisstand in den
nächsten Jahren keine baulichen Tätigkeiten vorgesehen. Da im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Besondere Artenschutz dennoch zu berücksichtigen ist, wird durch die vorliegende Untersuchung
ermittelt, welche Artengruppen kartiert werden müssen, falls mittelfristig ein Bauantrag gestellt werden sollte.

Relevante Vorhabenbestandteile

Sollte im Untersuchungsgebiet die Errichtung baulicher Anlagen beantragt werden, so ist das geplante Vorhaben auf diejenigen

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Vorhabenbestandteile hin zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Artengruppen haben können. Aus der Palette aller
denkbaren Wirkfaktoren (in Anlehnung an LAMBRECHT &
TRAUTNER, 2007) erfolgt eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren:
Baubedingte Wirkfaktoren

Anlagenbedingte Wirkfaktoren

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

•

Abschieben und Lagerung/Transport des Oberbodens

•

Baubedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebensraumbestandteile

•

Baumfällungen

•

Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit

•

Dauerhafte Zerstörung von natürlichen Bodenfunktionen im Bereich (teil-)versiegelter Flächen

•

Dauerhafte Zerstörung von Lebensräumen für Flora & Fauna

•

Licht- und Lärmimmissionen im Umfang einer normalen Wohnnutzung

5.

Relevanzprüfung

5.1

Europäische Vogelarten

Weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten

Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) sind als Brutvögel im Untersuchungsgebiet und dessen nahem Umfeld weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Für das Untersuchungsgebiet
sind als typische Vertreter dieser Artengruppe zu nennen: Amsel
(Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla).
Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel im Rahmen von Fällarbeiten
kann vermieden werden, wenn Baumfällungen und Gehölzrodungen
nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchgeführt werden (Brutzeit mit Gefahr der Zerstörung von Gelegen / Tötung von
nicht-flüggen Jungvögeln und ggf. nicht flüchtenden Altvögeln). Außerhalb dieses Zeitraums wird das Fluchtverhalten der Tiere dazu führen,
dass eine Verletzung oder Tötung der Vögel nicht eintritt.
Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit nicht eintreten; daher erfolgt für diese Arten keine
weitere Prüfung.

Planungsrelevante
Vogelarten

Im Untersuchungsgebiet befinden sich zahlreiche Laub- und Nadelbäume. Einige davon sind schon sehr alt und enthalten Baumhöhlen,
an denen Specht-Spuren nachgewiesen werden konnten. Zudem wurden im Untersuchungsgebiet mehrere Nistkästen angebracht. Die
Park-ähnlichen Strukturen bieten neben dem Grünspecht (streng geschützte nach BArtSchVO) auch Habitatpotenzial für höhlenbewohnende Arten wie den Grauschnäpper (Muscicapa striata; RL-BW: V)
oder den Star (Sturnus vulgaris; RL-D: 3). Die Nistkästen könnten

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beispielsweise von Gartenrotschwänzen (Phoenicurus phoenicurus;
RL-BW: V) genutzt werden.
Bei der Begehung am 19.06.23 wurden im Untersuchungsgebiet
Haussperlinge (Passer domesticus; RL-BW: V) und eine Türkentaube
(Streptopelia decaocto; RL-BW: 3) gesichtet.
→ Im Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung im
Vorfeld künftiger baulicher Tätigkeiten ist eine Bestandserfassung
für die Artengruppe Vögel durchzuführen.

5.2

Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV
In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 80 der im Anhang IV der
FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor
(LUBW, 2008). Aufgrund fehlender Lebensräume kann bereits ohne
genauere Kartierung das Vorkommen folgender artenschutzrelevanter
Tierartengruppen ausgeschlossen werden: Weichtiere, Fische und
Schmetterlinge. Folgende Überlegungen gelten für die übrigen artenschutzrelevanten Artengruppen:

Säugetiere

Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das
Untersuchungsgebiet nur das Vorkommen von Fledermäusen möglich.
Im Untersuchungsgebiet befinden sich Gebäude mit Dachnischen sowie Baumhöhlen, die sich als potenzielle Quartiere eignen könnten. In
einer Entfernung von ca. 700 m Luftlinie befindet sich auf dem Bergfriedhof eine große Wochenstuben-Kolonie der Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus). Aus anderen Projekten in Lahr sind uns zusätzlich Vorkommen der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) bekannt.
→ Bei baulichen Maßnahmen an den Bestandsgebäuden werden vertiefte Untersuchungen der Funktion als Tagesquartier und / oder als
Wochenstuben notwendig. Bei baulichen Maßnahmen im Garten
sind die Lebensraumfunktionen der Bäume für Fledermäuse zu erfassen.

Reptilien

Ein Vorkommen von Reptilien kann im südexponierten Untersuchungsgebiet nicht ausgeschlossen werden. Die Felsblöcke und die Trockenmauern stellen gute Sonnenplätze und Versteckmöglichkeiten dar.
Während der Begehung am 19.06.2023 wurden bereits Mauereidechsen (Podarcis muralis) gesichtet. Ein Vorkommen von Zauneidechsen
(Lacerta agilis) kann nicht ausgeschlossen werden, ist aufgrund der
isolierten Lage im Siedlungsgebiet aber eher unwahrscheinlich.
Durch das Vorkommen von Mauereidechsen kann auch ein Vorkommen von Schlingnattern (Coronella austriaca) nicht ausgeschlossen
werden, da Eidechsen und Blindschleichen zu ihrem Beutespektrum
zählen.
→ Im Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung im
Vorfeld künftiger baulicher Tätigkeiten ist eine Bestandserfassung

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von Reptilien mit Augenmerk auf Mauereidechsen und Schlingnattern erforderlich.
Amphibien

Im Untersuchungsgebiet befinden sich zwei angelegte Teiche. In einem der Teiche leben Goldfische. Daher ist dort nicht mit einem Vorkommen von Amphibien zu rechnen, da Goldfische insbesondere die
Eier und Larven von Amphibien fressen. In dem zweiten Teich leben
zwar keine Fische, es handelt sich dabei jedoch um eine betonierte
Einfassung, die keine Ausstiegsmöglichkeit für Amphibien aufweist.
Zudem gibt es keine Ufervegetation und es ist eine Pumpe für einen
Springbrunnen installiert. Amphibien meiden Gewässer mit zu viel Bewegung, wie beispielsweise durch eine Pumpe verursacht.
→ Das Vorkommen von Amphibien des Anhangs IV der FFH-RL kann
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich.

Käfer

Von den in Anhang IV aufgeführten Käferarten sind im Untersuchungsgebiet aufgrund der sehr spezifischen Lebensraumansprüche und der
Verbreitungsgebiete nur Vorkommen des Eremiten (Osmoderma eremita) möglich. Er bewohnt Baumhöhlen, bevorzugt von Laubbäumen.
Im Untersuchungsgebiet gibt es derzeit bereits einige Baumhöhlen die
potenziellen Lebensraum darstellen könnten. Die Zahl der Baumhöhlen könnte mit zunehmendem Bestandsalter der Bäume steigen.
→ Im Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung im
Vorfeld künftiger baulicher Tätigkeiten ist eine Bestandserfassung
von Totholzkäfern erforderlich.

Libellen

Die Libellenarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie sind auf Fließgewässer angewiesen oder bevorzugen natürliche Stillgewässer mit natürlich
ausgeprägter Vegetation. Aus diesem Grund kann ein Vorkommen planungsrelevanter Libellenarten im Untersuchungsgebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
→ Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich.

Pflanzen

Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhang IV
der FFH-Richtlinie im Untersuchungsgebiet.
→ Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich.

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5.3

Ergebnis der Relevanzprüfung
Die Relevanzprüfung im Juni 2023 ergibt, dass das Untersuchungsgebiet Habitatpotenzial für planungsrelevante Vögel, Reptilien, Fledermäuse und Totholzkäfer aufweist.
Sollte es im Untersuchungsgebiet zu einem späteren Zeitpunkt zu Abriss- beziehungsweise Bautätigkeiten kommen, so sind im Rahmen der
nachgelagerten Genehmigungsebene Erfassungen der zuvor genannten artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen durchzuführen. Je
nach Dauer bis zu möglichen künftigen baulichen Maßnahmen kann
auch ein Auftreten bislang nicht vorkommender artenschutzrechtlich
relevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dabei ist zu
beachten, dass die erforderlichen Erfassungen mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden müssen, da mit einem Vorkommen verschiedener Artengruppen zu rechnen ist und dadurch ein
erhöhter Ausgleichsbedarf möglich ist. Die Funktionsfähigkeit der ggfs.
erforderlichen Maßnahmen sollte daher durch den zeitlichen Vorlauf
entsprechend gewährleistet sein.
Auf dieser Basis sind zum Zeitpunkt konkret vorgesehener Eingriffe die
Verbotstatbestände abzuprüfen und ggf. Vermeidungs- und / oder Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

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6.

Quellenverzeichnis

KRAMER, M., BAUER, H.-G., BINDRICH, F., EINSTEIN, J. & MAHLER, U. (2022): Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs. 7. Fassung, Stand 31.12.2019. Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.
LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen,
Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes für Naturschutz. FKZ 804 82 004.
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.
LAUFER, H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von
Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 77, S. 93142.
LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
(2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten
der Anhänge II, IV und V
LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
(2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden Württemberg
LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
(2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng
geschützten Arten.
LUBW – LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
(2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg.
MLR: MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM, ERNÄHRUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Rundschreiben vom 30.10.2009.
RYSLAVY, T., BAUER, H.-G.; GERLACH, B., HÜPPOP, O., STAHMER, J., SÜDBECK, P. & SUDFELDT, C.
(2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung. In: Deutscher Rat für Vogelschutz
(Hrsg.): Berichte zum Vogelschutz, Band 57, S. 13-112.

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Anhang
Begriffsbestimmungen
Europäisch geschützte Arten: Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung
sind demnach alle europäischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflistung der LUBW (2008) entnommen.
Fortpflanzungsstätte: Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten sind z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte,
Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt werden.
Ruhestätte: Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu
Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten, z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplätze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere.
Lokale Population: Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population definiert als Gruppe
von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.
Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen,
in welchen lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert sind. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten mit einer flächigen Verbreitung, z. B. Feldlerche, sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen, z. B. Rotmilan, ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht
möglich.
Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten beide (alle) betroffenen Naturräume 4.
Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden.
Bewertung des Erhaltungszustandes:
Europäische Vogelarten
Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands auf die Rote Liste und kommentiertes
Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg zurückzugreifen, solange keine offizielle Einstufung
des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer Einstufung in einer RL-Gefährdungskategorie zwischen 0 und
3 sowie bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Sonstige
Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als „günstig" einzustufen.“ Dieser Empfehlung wird gefolgt.
Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie
Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten des Anhang IV der FFH-RL in BadenWürttemberg sind der LUBW-Aufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen.

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Fotodokumentation
(Alle Fotos: Sophia Thielking / faktorgruen)

Foto 1: Linde mit Baumhöhlen und Nistkasten

Foto 2: Bambusgasse

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Foto 3: Felsblöcke

Foto 5: Teich (mit Goldfischen)

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Foto 6: Dachvorsprung am
Badegebäude (mit Nische)

Foto 7: Nebengebäude mit
Efeubewuchs

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Foto 8: Beeteinfassung mit
adulter weiblicher Mauereidechse

Foto 9: Blick auf Flurstück
1153/3

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