Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 3. Änderung)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
18. März 2024
Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 3. Änderung)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Erläuterungen zur Änderungssatzung 3. Ergänzung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 BV 114 2006 Begründung von Mehr- und Minderkosten)
18. März 2024
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SATZUNG zur Änderung der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006 i. d. F. der Änderungssatzung vom 14.12.2020 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 04.04.2023 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 29.01.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2020 wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--“ durch „EUR 180.000,00 bis EUR 450.000,00" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,--“ durch „überoder außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen des Finanzhaushalts nach § 84 GemO von mehr als EUR 60.000,00 bis EUR 150.000,00“ ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. d) Die Nummern 4 bis 17 werden die Nummern 3 bis 16. e) In Nummer 10, die zur neuen Nummer 9 wird, ersetzt die Angabe „EUR 10.000,00 bis EUR 37.500,00“ die Angabe „Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,--". 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Nummer 2 wird Nummer 1. c) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--“ durch „EUR 180.000,00 bis EUR 450.000,00“ ersetzt. d) Nummer 3 wird aufgehoben. e) Es wird folgende Nummer 2 nach Nummer 1 neu eingefügt: „Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über EUR 1.500.000,00 bis EUR 2.000.000,00," f) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8. 3. § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird aufgehoben. b) Die Buchstaben b und c werden zu a und b. c) In dem neuen Buchstaben a wird die Angabe „Euro 125.000,--" durch „EUR 180.000,00“ ersetzt. d) In dem neuen Buchstaben b wird die Angabe „über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,--“ durch „über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen im Finanzhaushalt nach § 84 GemO bis zu einer Höhe von EUR 60.000,00“ ersetzt. e) Es wird folgender Buchstabe c nach Buchstabe b neu eingefügt: „Vergabe von Leistungen und Lieferungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen nach förmlichen Ausschreibungsverfahren, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,“ f) Buchstabe d wird aufgehoben. g) Die Buchstaben e bis q werden zu d bis p. h) In dem neuen Buchstaben l wird die Angabe „Euro 5.000,--“ durch die Angabe „EUR 10.000,00“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „25.000,- Euro bis zu 125.000,-- Euro“ durch „EUR 25.000,00 bis zu EUR 180.000,00" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,--“ durch „EUR 7.500,00 bis EUR 60.000,00“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den Der Oberbürgermeister (Markus Ibert) Hinweis: Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.