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Beschlussvorlage (Anhörung der Vertrauenspersonen zum Bürgerbegehren zum Klinikneubau in Langen- winkel)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Brandenburger

Drucksache Nr.: 22/2024
Az.: 062.51

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.02.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.03.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

18.03.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Anhörung der Vertrauenspersonen zum Bürgerbegehren zum Klinikneubau in Langenwinkel

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Vertrauenspersonen zum Bürgerbegehren zum Klinikneubau in Langenwinkel nach § 21 Abs. 4 S. 1 der Gemeindeordnung von
Baden-Württemberg (GemO) zur Kenntnis.

Drucksache 22/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der
Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags
(§ 21 Abs. 4 S. 1 GemO).
Somit setzt die Entscheidung über die Zulässigkeit des zum Klinikneubau in Langenwinkel (Vorlage
Nr. 23/2024) zwingend die Anhörung der Vertrauenspersonen voraus.
Auf den Unterschriftslisten wurden als Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren folgende
Personen benannt:
- Melanie Kappus, Am Scheidgraben 18, Lahr und
- Susanne Gerber, In der Siedlung 5, Lahr.
Der Städtetag Baden-Württemberg hat zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften 2015 in der Fassung vom 21. Dezember 2015 Hinweise gegeben.
Danach sind die Vertrauenspersonen vor der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens anzuhören. Erfolgt die Anhörung schriftlich, sollte die Äußerung der Vertrauenspersonen
der Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügt werden. Eine solche Anhörung hat außerhalb
der Beratung des Tagesordnungspunktes „Zulässigkeit des Bürgerbegehrens…“ durch den Gemeinderat zu erfolgen; sie ist folglich unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung
der Sitzung auszuweisen.
Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat Oberbürgermeister Ibert die Vertrauenspersonen angeschrieben,
über die Anhörung informiert und Gelegenheit gegeben, bis zum 23.02.2024 eine schriftliche Anhörung abzugeben. Diese wird gegebenenfalls nachgereicht.
Sie dient dazu, den Vertrauenspersonen die Möglichkeit zu geben, dem Gemeinderat ihre Auffassung
darzulegen. Dabei wird den Vertrauenspersonen auf eigenen Wunsch die Gelegenheit eingeräumt,
vor dem Gemeinderat zu sprechen. Das Anhörungsrecht beschränkt sich auf die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

_______________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

_________________________
Friederike Ohnemus
Abteilungsleitung 101

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.