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Beschlussvorlage (Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚Stadteinfahrt-Süd‘“)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Brandenburger

Drucksache Nr.: 23/2024
Az.: 062.51

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.02.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen

04.03.2024

1 Nein-Stimme
0 Enthaltungen
Gemeinderat

18.03.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚Stadteinfahrt-Süd‘“

Beschlussvorschlag:
Das Bürgerbegehren „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚Stadteinfahrt-Süd‘“ ist
unzulässig.

Zusammenfassende Begründung:
Der Gemeinderat entscheidet gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) nach Anhörung der Vertrauenspersonen über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens zum Klinikneubau in Langenwinkel.
Dabei stellt der Gemeinderat fest, dass die Zulässigkeit nicht gegeben ist, da das Quorum
nicht erfüllt ist.
Die Durchführung eines Bürgerentscheids entfällt somit.

Drucksache 23/2024

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Sachdarstellung
I. Sachverhalt:
Am Montag, den 22. Januar 2024 überreichte Frau Melanie Kappus Herrn Bürgermeister Petters
Unterschriftenlisten für das Bürgerbegehren „NEIN zum Klinikneubau in Langenwinkel ‚StadteinfahrtSüd‘“. Mit diesem wird ein Bürgerentscheid nach § 21 Absatz 3 der Gemeindeordnung zu folgender
Fragestellung beantragt:
„Sind Sie gegen den geplanten Klinikneubau am Standort ‚Stadteinfahrt-Süd‘?“
Zur Begründung wird ausgeführt:
„Wir sind gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2023 (Nr. 193), weil:
• Der Prozess um die Standortwahl war aus unserer Sicht intransparent.
• Der gewählte Standort beeinträchtigt erheblich die Lebensqualität der Stadtteil-Bewohner und
„versiegelt“ wertvolle Kulturlandschaft.
• Er hat negative Auswirkungen auf die dort über Jahre gewachsene Tier- und Pflanzenwelt. Eine
vor Jahren ausgewiesene Natur-Ausgleichsfläche würde überbaut.
• Der Ortsteil verliert ein Naherholungsgebiet mit weitläufigen, ebenen Wegen, das auch von
Bewohnern anderer Stadtteile stark frequentiert wird.
• Er behindert die Entwicklung der vorhandenen Freizeit- und Sportanlagen für Erwachsene,
Kinder und Jugendliche.
• Er gefährdet die Existenz des Reitvereins, der auf vorhandene Außenanlagen verzichten muss
und stellt eine enorme Belastung für die Gesundheit der in den Ställen untergebrachten Tiere
durch Lärmbelästigung während der Bauzeit und danach durch Lichtverschmutzung dar.
• Das Projekt würde 16 Hektar Land beanspruchen und die angrenzende Wohnbebauung westlich
der Kreisstraße dominieren. Die geplante Höhe der Bauwerke von 22m bis 34m hätte zur Folge,
alle Gebäude in Langenwinkel unverhältnismäßig zu überragen und die vorhandene Bebauung
zu „erdrücken“.
Kostendeckungsvorschlag:
Ein Kostendeckungsvorschlag ist hier nicht erforderlich, weil das Bürgerbegehren auf das Unterlassen
einer kostenträchtigen Maßnahme zielt und es insofern Einsparungen statt Mehrkosten bewirkt.
Im Übrigen wird auf die als Anlage beigefügte Musterunterschriftenliste verwiesen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids richtet sich nach § 21 Gemeindeordnung (GemO). Demnach kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises
der Stadt, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten
drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a LVwVfG (elektronische
Übermittlung von Dokumenten) keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach
den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten
Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20.000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen
und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Ver-

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trauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und
entgegenzunehmen.
Gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Diese Entscheidung ist eine rechtlich gebundene Entscheidung. Das heißt, dass der
Gemeinderat das Bürgerbegehren zulassen muss, wenn es alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Andernfalls muss der Gemeinderat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen. Es gibt kein
irgendwie geartetes Ermessen.
Das Bürgerbegehren muss gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO von mindestens 7 % der Bürger (Personen
über 16 Jahre mit einer deutschen oder EU-ausländischen Staatsangehörigkeit, die seit mindestens
drei Monaten in Lahr wohnen, § 41 Abs. 1 S. 3 KomWG i.V.m. § 12 Abs. 1 GemO) unterzeichnet sein.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriften am 22. Januar 2024 waren 36.346 Unterzeichnungsberechtigte in Lahr gemeldet. Für die Zulässigkeit waren entsprechend mindestens 2.544 Unterschriften
notwendig. Insgesamt fristgerecht (§ 21 Abs. 3 S. 3 GemO) abgegeben wurden 1.677 Unterschriften.
Von diesen waren 193 offensichtlich ungültig (u.a. Nicht-Lahrer). Somit wird davon ausgegangen, dass
1.484 gültige Unterschriften vorgelegt wurden – ohne dass eine weitere Prüfung wie etwa des Geburtsdatums durchgeführt wurde. 511 Unterzeichnende haben ihren Wohnsitz in Langenwinkel. Insgesamt
sind in Langenwinkel 1.999 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet (Stand 24.02.24). Festzuhalten
ist damit, dass die erforderliche Mindestanzahl von 2.544 Unterschriften deutlich unterschritten wurde.
Das notwendige Quorum von 7 % ist damit nicht erreicht, das Bürgerbegehren unzulässig.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

_______________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

_________________________
Friederike Ohnemus
Abteilungsleitung 101

Anlage(n):
Musterunterschriftenliste
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.