Beschlussvorlage (- Abwägung der Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange)
Vorlage: Bebauungsplan SEEPARK - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
23. März 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Satzung)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)
Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 1)
Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 2)
Beschlussvorlage (- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 3)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
23. März 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ 1 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten DB Immobilien Verweis auf die nachfolgenden Hinweise und Anregungen der Stellungnahme vom 17.04.2014. 30.10.2014 Es bestehen keine Bedenken zur Planung. Die geplante Baumaßnahme befindet sich im Bereich der Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe – Basel. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes SEEPARK werden gegenüber der DB keine Schutz-, Entschädigungs-, oder sonstigen Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. 23. Februar 2015 Stellungnahme Hinweis wird in die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 13 „Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen“ aufgenommen. Beschluss Hinweis / Anregung wird berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr etwaige Einwirkungen aller Art und gleich welchen Umfangs, insbesondere durch Elektrosmog, elektrische Strahlung, Funkenflug, Erschütterungen, elektromagnetische Impulse etc., die von den Bahnanlagen und von dem Bahnbetrieb einwirken können, auf dem Grundstück entschädigungslos duldet. Zum Bahnbetrieb zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsmaßnahmen an den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen, die Erhaltung und Ergänzung der Streckenausrüstung. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind vom Bauherr selbst durchzuführen. 1 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 2 IHK Südlicher Oberrhein 03.11.2014 Die IHK bat die Stadt darzulegen, dass die zum Plangebiet südwestlich gelegenen Betriebe, die nordöstlich gelegenen Betriebe sowie die nördlich „angrenzende“ Fa. Schneider Electric durch die Planung keine Benachteiligungen bzw. gar Beeinträchtigungen erfahren werden. 3 Landratsamt Ortenaukreis Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den oben genannten Bebauungsplan zur Landesgartenschau 2018 keine grundsätzlichen Bedenken. Amt für Umweltschutz 27.10.2014 23. Februar 2015 Stellungnahme Beschluss Anregung wurde entsprochen, Die Emissionen ausgehend von den genannten Gekein Konflikt werbebetrieben nördlich der B 36 bzw. östlich der B 3 erkennbar. sind zu vernachlässigen, da die durch diese verursachten Immissionen am Nordostrand des Seeparks Es wird darauf hingewiesen, dass im nun beigefügten tags deutlich unter 55 dB(A) und nachts deutlich unter Schallgutachten soweit erkennbar nur die südwestli- 40 dB(A) liegen. chen gelegenen Betriebe und Einrichtungen (Bereich Im Ergebnis sind Benachteiligungen bzw. Beeinträch„Riedmatten“) angesprochen und deren Emissionen tigungen für die benachbarten Gewerbebetriebe, die betrachtet wurden. Zwar sieht die TA Lärm für Park- vom Plangebiet herrühren, nicht zu erwarten. anlagen formalrechtlich keine Richtwerte vor. Trotzdem könnten u. U. Nutzungskonflikte auftreten. Es wird darum gebeten, näher darauf einzugehen, warum nicht zumindest der östlich angrenzende Bereich mit seiner Fachmärkteagglomeration und den Betrachtungen zu „einwirkenden Immissionen“ einbezogen und bewertet worden ist. Es wird angeregt, dass sich zunächst der Gutachter hierzu noch äußert. Auf die entsprechende Nachfrage beim Fachgutachter nimmt dieser wie folgt Stellung dazu: Anregungen werden aufgenommen. Unter Beachtung der Maßnahmenbeschreibungen im Der Umweltbericht ist Grundlage für die Umsetzung Umweltbericht zum Bebauungsplan Seepark, faktor- der Planung. grün, vom 26.09.2014 können die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG (für im Plangebiet vorhandene Heckenstrukturen) erteilt werden. 2 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ 4 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft 03.11.2014 23. Februar 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Die Aufforstung des Feucht-/Auenwaldes wird in der Planungsbilanz mit dem Wert von 394.288 Ökopunkten in die Ausgleichsberechnung miteinbezogen. Im Umweltbericht und den planungsrechtlichen Festsetzungen wird allerdings aufgeführt, dass diese Maßnahme bereits als Ausgleich für die Ertüchtigung des Schutterentlastungskanals umgesetzt werden soll. Dies stellt eine Doppelbewertung dar. Die EingriffsAusgleichsbilanz bleibt trotz Abzug von 394.288 Ökopunkten bei einem Bilanzwert von insgesamt 1.014.472 Ökopunkten ausgeglichen. Die Fläche, auf der ein Feucht-/Auenwald entstehen wird, wird mit 394.288 Ökopunkten bewertet. Die ökologische Aufwertung dieser Fläche beträgt jedoch lediglich 126.730 Ökopunkte, weil bereits der heutige Bestand auf dieser Fläche (z.B. Großseggenried) eine Wertigkeit aufweist, die mit 267.558 Ökopunkten beziffert wird und von der Punktzahl für die Planung abgezogen werden muss. Da nur die Punktzahl der Aufwertung dem Eingriff, der mit der Ertüchtigung des Schutterentlastungskanals verbunden ist, zugeordnet werden darf, verbleibt für den Seepark als Ganzes ein Plus von 1.379.729 Ökopunkten. Die EingriffsAusgleichs-Bilanz wird entsprechend angepasst, so dass keine doppelte Zuweisung mehr erfolgt. Auf die Stellungnahme vom 02.05.2014 wird verwiesen. Sie wird in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Flächen des Seeparks werden derzeit noch fast vollständig landwirtschaftlich als Acker- und Grünflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes In der Tat stehen die Flächen im Plangebiet nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Der neu geplante Seepark als Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten Lahrer Westen stellt dem gegenüber einen öffentlichen Belang dar, der die Inanspruchnahme rechtfertigt. Beschluss Anregung wird zurückgewiesen. 2008 wurde durch ein Landschaftsplanerbüro eine Machbarkeitsstudie zur Realisierung einer Landesgartenschau für das gesamt Stadtgebiet durchgeführt. Nur an den jetzt geplanten Standorten standen Freiflächen in erforderlicher Größe und in einer sinnvollen Zuordnung zu Wohngebieten zur Verfügung. Insofern erweist sich die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen als notwendig. 3 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 23. Februar 2015 Stellungnahme Beschluss Bei den Erwerbsverhandlungen bzw. der Auflösung der Pachtverträge konnten teilweise gleichwertige Ersatzflächen angeboten werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben dieses Angebot in Anspruch genommen, so dass einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten. Anregung wurde bereits berücksichtigt. Die Flurstücke 1256, 1258 und ebenso das angrenzende Flurstück 1260 waren bereits im Zuge des Bebauungsplanes HOSENMATTEN II als Ausgleichsflächen vorgesehen. Hier wurde auf Ackerflächen (überwiegend Maisanbau) extensives Feuchtgrünland angesät sowie Heckengehölze angepflanzt. Anregung zurückgewiesen. Keine landwirtschaftlichen Ersatzflächen notwendig. liegen im Interesse der Allgemeinheit. Insofern wird bedauert, dass mit Ausweisung neuer Planungsgebiete und der daraus folgenden Bebauung weitere Flächen verloren gehen. Vom Verlust sind 7 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die diese Flächen als Ackerflächen mit überwiegend Getreide- und Körnermaisanbau sowie als Grünlandflächen nutzen. Insgesamt beläuft sich der Verlust von Flächen auf 18,24 ha. Bei Bedarf sind den Bewirtschaftern gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen. Im Umweltbericht sind unter Nr. 7.2 Kompensation verbleibender erheblicher Beeinträchtigungen (Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches) die Schaffung von 1,66 ha Lebensraum für den Feuerfalter auf der Ausgleichsfläche in den Limbruchmatten westlich Langenwinkel (Flurstücke Nr. 1256 und 1258) sowie die Schaffung von 3,5 ha Neuntöter-Lebensraum mit Feuchtwiesen, Gräben mit Hochstaudenflur, Feldgehölzen/Feldhecken und Bäumen in den Limbruchmatten vorgesehen. Diese Flächen waren somit bereits durch den B-Plan HOSENMATTEN II der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen, bzw. zur Grünlandnutzung umgewandelt. Sie werden im Auftrag der Abt. ÖffentliDie Grundstücke Flst.Nr. 1256 und 1258 werden von ches Grün auch weiterhin durch einen Landwirt geeinem landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und pflegt. zum Anbau von Kleegras genutzt. Durch den artenschutzrechtlichen Ausgleich für Feuerfalter und Neuntöter wurden somit keine neuen Ob der Neuntöter-Lebensraum ebenfalls von einem landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet wird, lässt Ackerflächen herangezogen, sondern die bestehensich nicht feststellen, da die Gemarkung und die Flur- den Ausgleichsflächen durch geringe Anpassungsstücksnummer nicht angegeben sind. Bei Bedarf sind maßnahmen (Ampferansaat + Umsiedlung des Feuerfalters) mit dem Artenschutz überlagert, da die den Bewirtschaftern gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen. Entwicklungsziele gut zusammenpassten. Dies ist 4 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 23. Februar 2015 Stellungnahme Beschluss eine sehr flächensparende Vorgehensweise. 5 6 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Waldwirtschaft 11.11.2014 Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau BW 20.11.2014 Weiterhin ist die Kalkung von 111 ha versauerter Waldböden im Stadtwald Lahr vorgesehen. Belange der Landwirtschaft werden durch diese Ausgleichsmaßnahme nicht tangiert. - Innerhalb des Bebauungsplans befindet sich ein Pappelwäldchen, das als Lebensraum für eine Saatkrähenbrutkolonie gemäß § 30 LWaldG gesetzlich geschützt ist: „Wald mit seltenen Tieren W Lahr“ Nr. 7613-0192-95. Es sind alle Handlungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung des Biotops führen könnten. Das Waldbiotop liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK, sondern grenzt lediglich an seinem Nord- bzw. Ostrand unmittelbar an ihn. Im Waldbiotop selbst wird es zu keinen Beeinträchtigungen oder gar Zerstörungen kommen, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind. Nördlich angrenzend an das o.g. Biotop ist eine Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Wald vorgesehen. Hierfür ist eine Aufforstungsgenehmigung durch die Landwirtschaftsverwaltung erforderlich. Mit dem so genannten Auenwäldchen wird in enger Anregung Abstimmung mit der Forstbehörde eine Aufforswurde bereits tungsmaßnahme vorgesehen, die als Ausgleich für umgesetzt. einen Eingriff im Zuge der Ertüchtigung des Schutterentlastungskanals dient. Die Aufforstungsgenehmigung dafür liegt bereits vor. Auf die Stellungnahme vom 30.04.2014 wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, einer Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de), entnommen werden können. Der in der Stellungnahme vom 30.04.2014 enthaltene Hinweis (Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.) wurde in die planungsrechtlichen Festsetzungen als Hinweis bereits aufgenommen. Die Ergänzung wird dort ebenfalls Eingang finden. Anregung betrifft das Bebauungsplanverfahren nicht. Hinweis/ Anregung wurde aufgenommen. 5 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ 7 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 20.11.2014 Anregungen d. Beteiligten 23. Februar 2015 Stellungnahme Oberirdische Gewässer (Verweis auf das Merkblatt „Bebauungsplan“ Gewässerrandstreifen Beschluss Anregung wird weitgehend entsprochen. Die beiden genannten Gräben wurden seitens der Stadt zunächst als Gewässer von untergeordneter Bedeutung eingeschätzt. Dieser Auffassung hat das LRA widersprochen, was zur Folge hat, dass aufEntlang des Wassermatten- und Mietersheimgrabens grund des Wassergesetzes entlang dieser Gräben 5 sind gemäß § 9 Abs. 6 BauGB beidseitig Gewässer- m breite Gewässerrandstreifen und die damit verbunrandstreifen mit einer Breite von mind. 5 m (Innenbe- denen Schutzbestimmungen gelten. reich) im Plan- und Texttteil nachrichtlich zu überDie textliche Definition eines Gewässerrandstreifens nehmen und als „Gewässerrandstreifen gemäß WG“ ist hinreichend präzise. Eine Übernahme in den zu kennzeichnen. zeichnerischen Teil des Bebauungsplans wird desIn den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 29 Abs. 2 halb für entbehrlich angesehen, zumal aufgrund des WG Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Ausfertigungsmaßstabs 1 : 1.000 der Planzeichnung Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhalund der teilweisen Überlagerung mit anderen Plantung des Gewässers, zur Pflege des Bestandes oder zeichen bezweifelt wird, dass dies noch lesbar wäre zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. und somit keine zusätzlichen Informationen dadurch vermittelt werden könnten. Die nachrichtliche ÜberAuf die Verbote gemäß § 29 WG Abs. 3 wird hingenahme der Gewässerrandstreifen wird deshalb in den wiesen. Textteil des Bebauungsplans übernommen. Abflussverschärfung durch Seefläche Die Gewässerrandstreifen umfassen nach § 29 Wassergesetz grds. ab Böschungsoberkante eine Breite von min. 5 m im Innenbereich. Hinweis: Durch den Ausbau der Seefläche verändert sich der Regenwasserabfluss. Bereits vor Offenlage des Bebauungsplans wurde mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz abgestimmt, dass kein separates wasserwirtschaftliches Die Bebauungsplanunterlagen sind i.S. des MerkblatVerfahren für den See erforderlich ist. Lediglich für tes „Bebauungsplan“, Kapitel 3.5 hinsichtlich einer die Entnahme von Grundwasser ist ein Antrag zu schon ausreichend konkreten Darstellung der beabstellen. sichtigten Regenwasserableitung noch unvollständig. Dadurch, dass die Uferbereiche bzw. der Überlauf Da aber für die Errichtung des Sees ein separates höher als der normale Pegelstand des Sees liegen, wasserrechtliches Verfahren durchgeführt wird, wer- wird mit diesem Puffervolumen einer Verschärfung 6 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten den die Belange der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung hierbei eingearbeitet. Insofern kann der vorgelegten Planung zugestimmt werden. 23. Februar 2015 Stellungnahme Beschluss des Regenabflusses entgegengewirkt. Sollte der See im Zuge eines Starkregenereignisses überlaufen, könnte das Wasser in den umliegenden Wiesen bzw. im Auenwäldchen versickern. Die große Wasseroberfläche des Sees führt auch zu einer höheren Verdunstung, was ebenfalls einem zu hohen Abfluss entgegenwirkt. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung Gemäß der Stellungnahme zu den Anregungen aus Der Empfehlung, den Sachstand in die Begründung der öffentlichen Beteiligung werden alle befestigten im Abschnitt „Ver- und Entsorgung“ aufzunehmen, Flächen breitflächig in die umgebenden Grünanlagen wird gefolgt. entwässert. Das Haus am See wird im Trennsystem an das bestehende Kanalnetz in Richtung Unterführung B 3 angeschlossen. Es wird empfohlen, diesen Sachstand in der Begründung zum Bebauungsplan im Abschnitt „Ver- und Entsorgung“ aufzunehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Wird berücksichtigt. kanaltechnische Erschließung im öffentlichen Bereich rechtzeitig vor Baubeginn das Benehmen mit der unteren Wasserbehörde nach § 48 Abs. 1 WG herzustellen ist. 8 badenovaWärmeplus GmbH Co.KG 21.11.2014 Nach dem Bebauungsplan ist ein Brückenschlag über die B 36 vorgesehen. In diesem Bereich verlaufen Fernwärmeleitungen. Deshalb ist es äußerst wichtig bei der weiteren Planung mit der zuständigen Fachabteilung der badenovaWärmePlus im Einvernehmen zu agieren. Im Zuge der Brückenplanung hat bereits eine eingehende Abstimmung mit den Versorgungsträgern stattgefunden. Der Wunsch nach Einvernehmen besteht auch bei der Stadtverwaltung, der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH und den Fachplanern, daher gibt es eine ständige und intensive Abstimmung. Den Anregungungen wird entsprochen. 7 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 23. Februar 2015 Stellungnahme Beschluss Eine Überbauung oder Überpflanzung der Leitung ist Sicherer Betrieb und Zugänglichkeit werden berücknicht zulässig. Innerhalb des Schutzstreifens der Lei- sichtigt. tungen dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu jeder Zeit gewährleistet bleiben. 9 Deutsche Tele- Auf die Stellungnahme vom 07.05.2014 wird verwiekom Technik sen: GmbH Im Plangebiet befinden sich entlang der B 3 und B 21.11.2014 36 Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TKLinien müssen gewährleistet bleiben. Die vorhandenen TK-Linien, die das Plangebiet berühren, verlaufen entlang der Böschungsfüße der Bundesstraßen B 36 und B 3, die zugleich auch die Grenze des Geltungsbereichs vom Bebauungsplan SEEPARK definieren. Bundesstraßen, EntwässeDie Telekom bittet, die Planung so an die vorhanrungsgraben sowie der dazugehörende Pflegeweg denen TK-Linien anzupassen, dass diese nicht erfahren keine, bzw. keine gravierenden Veränderunverändert oder verlegt werden müssen. Hinsichtlich gen. Eine Überbauung der TK-Linien ist also nicht geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt zu vorgesehen, der Betrieb kann unverändert fortgeführt beachten. werden. Einer Überbauung der TK-Linien wird nicht zugeIm Zuge der Umsetzung des Pflanzkonzepts im Bestimmt, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und reich der TK-Linien wird zuvor eine Abstimmung mit Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches den Versorgungsträgern durch die LandesgartenSchadensrisiko besteht. schau Lahr 2018 GmbH stattfinden. 10 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 45 - Straßenwesen 28.11.2014 Das Bebauungsplangebiet grenzt im Norden an die B 36 und im Osten an die B 3, jeweils außerhalb der zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. Somit sind die Belange des Ref. 45 betroffen. In den betroffenen Bereichen der vorgenannten Bundesstraßen bestehen derzeit weder Planungs- noch Ausbauabsichten. Anregungen werden berücksichtigt. Enge Abstimmung erfolgt. Auf die Stellungnahme vom 15.05.2014 wird verwie- 8 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten sen: Es wird auf die Abstandsbestimmungen nach § 9 FStrG hingewiesen. Hiernach dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von bis zu 20 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. 23. Februar 2015 Stellungnahme Die Abstandsbestimmungen zu Bundesstraßen werden berücksichtigt. Im Bereich der Anschlussstelle B3/B36 ist der Neubau einer Fuß- und Radwegebrücke geplant, das RP wurde bereits in die Planung einbezogen. Voraussetzung für die Zustimmung des RP ist ein mit dem Referat 43 (Ingenieurbau) abgestimmter und genehmigungsfähiger Bauwerksentwurf. Die Planung für die neue Fuß- und Radwegebrücke wurde und wird bereits in enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium erstellt. Weiterhin beinhaltet das Plangebiet im Nordosten einen angrenzenden Teil der B 36 einschließlich des Anschlusses B 3/B 36, vermutlich über die erforderlichen Flächen für den Brückenneubau hinaus. Es wird vermutet, dass hier lediglich eine vom Bestand abweichende Bepflanzung geplant ist. Eingriffe in die Verkehrsflächen sind ausdrücklich nicht genehmigt. Eingriffe in die Verkehrsflächen der Bundesstraßen sind nicht geplant. Die Flächen wurden in den Geltungsbereich einbezogen, damit die Brücke als Ganzes im Bebauungsplan SEEPARK liegt und somit planungsrechtlich gesichert wird. Die Flächen nördlich der Fahrbahn der B 36 bedürfen der Anpassung an das Brückenbauwerk, so z.B. bei der Führung des vorhandenen Radwegs. Die Planung im Randbereich der Bundesstraße und auf bundeseigenen Grundstücken ist mit dem RP abzustimmen. Eine Abstimmung wird selbstverständlich erfolgen. Die Abstimmungen zu den aufgeführten Punkten laufen. Es wird darauf hingewiesen, dass Planungssicherheit erst besteht, wenn die Entwürfe zum Brückenbauwerk und möglichen Eingriffen in Verkehrsflächen im Zuge des Radweganschlusses fachtechnisch genehmigt sind. Beschluss Die Planung für die neue Fuß- und Radwegebrücke wurde und wird in enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium erstellt. Beim Abstimmungstermin am 26.11.2014 wurde vereinbart, dass die Genehmigungsplanung für die Brücke im Februar 2015 beim Regierungspräsidium eingereicht wird. 9 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) 23. Februar 2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss 11 Naturschutzbund Deutschland Ortsgruppe Lahr 28.11.2014 Bezüglich des Teilgeländes, für das naturnahe Strukturen vorgesehen sind, müssen folgende Punkte durch Aufnahme in den Bebauungsplan sichergestellt werden: Der Seepark und damit insbesondere auch der See dienen vor allem als Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten Lahrer Westen. Die explizite naturschutzrechtliche Ausweisung von Schon- oder Naturerlebnisbereichen ist deshalb nicht vorgesehen. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz des Umweltberichts stellt sich so dar, dass keine solchen Festsetzungen getroffen werden. Gleichwohl wird es durch die unterschiedliche Ufergestaltung Bereiche geben, die für Parkbesucher nicht oder kaum zugänglich sein werden, um günstige Rahmenbedingungen für die Natur zu schaffen. Anregung findet keinen Eingang in den Bebauungsplan, wird zurückgewiesen. Ausweisung eines Teilbereichs des Sees und von anschließendem Gelände als „Schonbereiche“ ohne Publikumszugang Dieser Teilbereich dient auch als Ausgleich für die Eingriffe in die Natur, die mit der Umwidmung des Gebietes verbunden sind (siehe Umweltbericht) Ausweisung eines Naturerlebnisbereiches Als Möglichkeit von Naturerlebnis und Naturbildung wird ein Pfad unter dem Motto „Auf der Spur der Natur“ vorgeschlagen, auf dem die Besucher verschiedenen Biotoptypen begegnen. Der Pfad ließe sich von der Leitfunktion beispielsweise durch größere Steinplatten modellieren. Als Biotoptypen bieten sich See/Teich, Streuobstwiese und Auenwäldchen von der bisherigen Planung besonders gut an. An jeder Station wird den Besuchern Information auf zeitgemäße Weise geboten (Informationstafeln, Apps für Smartphones etc.) Die Idee eines Pfads, der Naturerlebnis und Naturbildung fördert, wird positiv bewertet. Im Zuge der Ausstellungskonzeption zur Landesgartenschau kann dafür eine Konzeption entwickelt werden, die auch über das Jahr 2018 hinaus trägt. Bauplanungsrechtlich lässt sich dies mit den Festsetzungen öffentliche Grünfläche, Wasser- bzw. Waldfläche vereinbaren, eine gesonderte Festsetzung ist nicht notwendig. Die Idee wird an die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH weitergegeben. Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ausgleich von Eingriffen in die Natur Feuerfalter Ob die geplante Umsiedlungsaktion des Feuerfalters erfolgreich sein wird, kann nicht beurteilt werden. Deshalb ist die Überprüfung durch ein Monitoring dringend erforderlich. Sollte eine Ansiedlung nicht erfolgen, so ist eine zusätzliche Ausgleichsmaßnah- Anregungen werden beUnter Punkt 9 – Maßnahmen zur Überwachung der achtet, finden Umweltauswirkungen – und 10.4 – Naturschutzfachlijedoch keinen che Hinweise für die Bauvorschriften – des Umwelteigenständiberichts, der Teil des Bebauungsplans ist – wird die gen Eingang Erforderlichkeit und die Ausgestaltung eines Monito10 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten me erforderlich. Die langfristige Durchführung der Pflegemaßnahmen laut Unterlage „Artenschutzrechtliche Prüfung“ muss durch Festsetzungen im Bebauungsplan rechtsverbindlich geregelt sein. 23. Februar 2015 Stellungnahme rings festgehalten. Eine Übernahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans führt zu keiner rechtsverbindlicheren Regelung. Im Übrigen läuft derzeit für die bereits erfolgte Umsiedlungsaktion ein Monitoring entsprechend den Auflagen der dazu ergangenen Genehmigung des Landratsamtes. Amphibien Sollte es in fernerer Zukunft zu Gefährdungen einer Population kommen, müssen zu diesem Zeitpunkt Lösungen gefunden werden. Ein Monitoring im Hinblick auf Amphibien ist erforderlich und im Bebauungsplan festzuhalten. Unter Punkt 5.3.3 – Vermeidungsmaßnahmen – im Kapitel 5.3 Tiere (Artenschutz) des Umweltberichts wird Folgendes festgestellt: Um potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist die Entwicklung des Artenbestands durch ein Artenschutz-Monitoring zu begleiten. Möglichen, negativen Entwicklungen kann so mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werden. Beschluss in den Bebauungsplan. Anregungen werden beachtet. Störung der Saatkrähenkolonie Anregungen werden beEs ist wichtig, dass die Stadt Lahr im Jahr 2018 dafür Das Waldbiotop und damit die Saatkrähenkolonie achtet, finden sorgt, dass es rechtzeitig zu einer qualifizierten Besu- werden nicht innerhalb des während der halbjährigen jedoch keinen cherlenkung kommt. Veranstaltung im Jahr 2018 abgezäunten Geländes Eingang in liegen. Der nächst gelegene Weg innerhalb des den BebauPlangebiets hält dazu einen Abstand von min. 40 m. ungsplan. 12 Landesnaturschutzverband BW 28.11.2014 Beim Thema Flächenverbrauch wird bedauert, dass die Chance nicht genutzt wurde, den See während der Veranstaltung temporär anzulegen auf dessen Dauer von einem Jahr fortführend hinter die Hochhäuser zu verlegen, es wären große Probleme (artenschutzrechtlicher Art) in der Zukunft möglicherweise verhindert worden. Dass durch den LNV vor allem die „großen Probleme“ Kritik wird angeführt werden, die entstehen könnten, wenn zurückgewiedurch die Herstellung eines Sees im Plangebiet sich sen. bedrohte und deshalb geschützte Tierarten dort ansiedeln könnten, verwundert. Worin die Chance eines temporären Sees bestünde wird nicht deutlich, zielt vermutlich aber darauf, dass die Seefläche, wie der 11 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter 23. Februar 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Bedauert wird, dass der Erholungswert höher eingestuft wird, als die künftigen Probleme mit der Nahrungsvorsorge. Wenn weiterhin Flächen der Landwirtschaft entzogen werden, führt dies zur Abhängigkeit von Drittländern, in denen intakte Lebensräume von geschützten Arten zerstört werden, um Lebensmittel zu erzeugen. gesamte Seepark, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann. Der neu geplante Seepark als Naherholungsgebiet für den dicht besiedelten Lahrer Westen stellt dem gegenüber einen öffentlichen Belang dar, der die Flächeninanspruchnahme rechtfertigt. Folgekosten sind nicht kalkulierbar. Folgekosten ist kein Belang, den der LNV zu vertreten hat und kein Belang, der durch den Bebauungsplan geregelt wird. Zu spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Teil 2 Punkt 2: Beschluss - Kritik wird zurückgewiesen. Die Angabe der Kartiertermine ist verwirrend dargeDas Landratsamt als Naturschutzbehörde sieht in der stellt. Es bleiben von 23 aufgezählten Terminen noch Häufigkeit der Kartierungstermine keinen Mangel bei 15 übrig, was zu wenig erscheint. der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Zu saP Teil 2 Punkt 3: Kritik wird zurückgewieSowohl die Fachbehörde der Stadt als auch des Hinweis auf § 71 a Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG StrafvorLandratsamtes haben weder die methodische Heran- sen. schriften gehensweise noch die Ergebnisse der speziellen arDarunter fällt auch die Erteilung einer – wegen Vertenschutzrechtlichen Prüfung in Frage gestellt. stoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot – fehlerhaften Genehmigung Es wird gerügt, dass Entfernungen und Bezeichnungen sich ändern und Schutzkategorien heruntergespielt werden. Brauchbare Restriktionen, die aus der Anwesenheit von geschützten Arten resultieren, fehlen wie z.B. • Betretungsverbot zur Laichzeit von Amphibien • Absperrung eines Schutzkorridors auf der Südseite 12 Bebauungsplan SEEPARK – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 27.10. – 28.11.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 23. Februar 2015 Stellungnahme Beschluss Keine bauplanungsrechtlichen Sachverhalte. Selbstverständlich werden die künftigen Parkanlagen gepflegt, die Wasserqualität regelmäßig überprüft. Da es sich um einen im städtischen Eigentum befindlichen Park handelt, obliegt die Pflege der Stadt. Kritik bezieht sich nicht auf planungsrechtliche Sachverhalte und wird deshalb zurückgewiesen. Hinweis war bereits zur Offenlage unter Punkt 13 – Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen – in die planungsrechtlichen Festsetzungen (13.5) aufgenommen worden. Anregung wird berücksichtigt. in der Brut- und Aufzuchtzeit der Saatkrähen • Absperrung der Wiesen während der Eiablage von Schmetterlingen Ungeklärt ist der Umgang mit dem entstehenden Müll, vor allem Flaschen und Scherben sowie Hundekot. Aber auch die Überprüfung der Wasserqualität und die Parkierung sind zu regeln. Es muss festgelegt sein, wer verantwortlich ist. Nutzungszeiten sind festzulegen und zu kontrollieren. 13 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 46 – Verkehr 01.12.2014 Auf die Stellungnahme vom 06.05.2014 wird verwiesen: Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums. Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 13