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Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        23. Februar 2015
Az.: Et

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan SEEPARK, in Lahr-Mietersheim
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juli 2014
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juni 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

1.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage
Die öffentlichen Grünflächen des Seeparks werden entsprechend dem
„Rahmen- und Kostenplan Landesgartenschau Lahr 2018“ gestaltet. Der
Gestaltungsplan Seepark ist Teil des Bebauungsplans.
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz

2.

Wasserflächen

§ 9 (1) Nr. 16 BauGB

2.1

Wasserfläche, Zweckbestimmung Landschafts- und Badesee
Die Wasserfläche wird gemäß dem Gestaltungsplan Seepark in zwei
Seebereiche unterteilt. Die östliche, ca. 6.000 m² große Teilfläche kann
zum Baden genutzt werden. Der westliche, ca. 20.000 m² große Teil wird
als naturnaher Landschaftssee angelegt.
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23. Februar 2015

2.2

Wasserfläche, Zweckbestimmung Entwässerungsgraben

3.

Wald

9 Abs.1 Nr. 18b BauGB

Das im Rahmenplan „Landesgartenschau Lahr 2018“ mit
„Auenwäldchen“ benannte Gelände wird als Waldfläche festgesetzt.
Hinweis:
Diese Aufforstung ist eine Ausgleichsmaßnahme für eine Waldfläche, die
im Zuge der Ertüchtigung des Schutterentlastungskanals an anderer
Stelle verloren geht.
4.

Fläche mit besonderem Nutzungszweck

§ 9 (1) Nr. 9 BauGB

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Seeterrasse mit
Haus am See“ ist ein Gebäude, das eine gastronomische Nutzung sowie
Infrastruktureinrichtungen für den Seepark bzw. das Baden (Umkleiden,
Duschen, etc.) beinhaltet, zulässig. Die Seeterrasse selbst ist als
befestigte Platzfläche mit Baumgruppen herzustellen. (siehe
Gestaltungsplan)

Seeterrasse
mit Haus am
See

5.
GR 700 m²
II

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Grundfläche der baulichen Anlage gemäß § 16 (1) Nr. 1 BauNVO
Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf eine Grundfläche
von max. 700 m² mit einem maximal 2-geschossigen Gebäude überbaut
werden.
6.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung
der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze

P

7.

Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

7.1

Öffentliche Verkehrsfläche

7.2

Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: öffentlicher
Parkplatz

8.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

8.1

Die im Plan mit einer Pflanzbindung gekennzeichneten Bäume, im
Bereich der Auffahrt zur B 3 (Ostseite), sind zu erhalten, dauerhaft zu
pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

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Bebauungsplan Seepark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Pflanzbindung

1
Pflanzbindung

8.2

Im Plangebiet sind mindestens 876 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Der Anteil an heimischen Baumarten muss dabei mindestens
zwei Drittel betragen.

8.3

Die vorhandenen Feldhecken im Umfang von ca. 1.250 m² sind zu
erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

8.4

Die Streuobstwiese ist zu erhalten. Innerhalb der Fläche ist eine
fachgerechte Streuobstpflege vorzunehmen. Bei Abgang einzelner
Bäume sind diese zu ersetzen.

9.

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB

9.1

Die Entwässerungsgräben (ca. 2.000 m²) und ihre Begleitvegetation (ca.
3.000 m² Röhricht und 250 m² Großseggen-Ried) sind zu erhalten. Um
die Wertigkeit der Begleitvegetation zu erhalten und zu erhöhen, wird die
Pflege der Gräben extensiviert (2 Mähgänge der Grabenböschung pro
Jahr).

9.2

Auf der gekennzeichneten Fläche ist eine Schlehen-Feldhecke im
Umfang von 200 m² anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang
zu ersetzen.

9.3

Auf der im Plan gekennzeichneten Fläche sind folgende Feldhecken
anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen:
− 310 m² Hecke aus Bäumen und Sträuchern (ca. 3.50 m x 50 m). Die
Hecke setzt sich aus den unten aufgeführten Gehölzen zusammen.
Zusätzlich sind Grau- und Silberweide beigemischt (Salix cinerea
bzw. alba). Die Hecke sollte entlang eines Grabens angelegt werden.
− 250 m² Hecke aus Sträuchern (ca. 3.50 m x 37 m)
− 680 m² weitere Hecken aus Bäumen und Sträuchern mit einer Breite
von ca. 3.50 m (beliebig verteilt).
Die zu verwendenden Gehölzarten sind der Gehölzliste (siehe unten
bzw. Kapitel 7.1, A1 des Umweltberichts) zu entnehmen.

9.4

Auf der Fläche ist eine Streuobstwiese als Ergänzung der bestehenden
Streuobstwiese (Pflanzbindung 2) anzulegen. Innerhalb der Fläche ist
eine fachgerechte Streuobstpflege vorzunehmen. Für Neuanpflanzungen
sind hierfür ein Pflanzschnitt und mind. in den ersten 15 Jahren ein
jährlicher Erziehungsschnitt zum Aufbau der Krone durchzuführen. Für
die Bestandsbäume ist ein Verjüngungsschnitt durchzuführen. Der
gesamte Bestand ist anschließend durch 1-2 jährliche Erhaltungsschnitte
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang einzelner Bäume sind
diese zu ersetzen. Als Baumarten sind alte Apfel-, Birnen- und
Zwetschgensorten zu verwenden.

9.5

Auf der Fläche werden ein Großseggen-Ried und ein Ausgleichshabitat
im räumlich funktionalen Zusammenhang für den Großen Feuerfalter
angelegt. Die Flächenpflege ist der artenschutzrechtlichen Prüfung
(Anhang 3 – 6 des Umweltberichts) zu entnehmen. Die Entwicklung der
Fläche wird durch ein Monitoring kontrolliert. Das Monitoring soll im
ersten Jahr nach Fertigstellung beginnen und zunächst auf 5 Jahre
angelegt sein. Abhängig vom Ergebnis kann die Untersuchung bei Bedarf
verlängert werden.

2

Pflanzgebot

1

Pflanzgebot

2

Pflanzgebot

3

Pflanzgebot

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Bebauungsplan Seepark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

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Hinweis: Liste der Gehölzarten:
− Feldahorn (Acer campestre)
− Weißdorn (Crataegus monogyna, bzw. laevigata)
− Hasel (Coryllus avelana)
− Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
− Hartriegel (Cornus sanguinea)
− Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
− Silber- und Grauweide (Salix alba bzw. cinerea)
− Hundsrose (Rosa canina)
− Liguster (Ligustrum vulgare)
10.

Flächen oder Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft außerhalb des Geltungsbereiches § 9 (1a) BauGB

10.1

Schaffung von 1,66 ha Lebensraum auf der Ausgleichsfläche in den
Limbruchmatten gemäß artenschutzrechtlicher Prüfung (Flurstücke Nr.
1256 und 1258).

10.2

Schaffung von 3,5 ha Neuntöter-Lebensraum mit Feuchtwiesen, Gräben
mit Hochstaudenflur, Feldgehölzen / Feldhecken und Bäumen in den
Limbruchmatten (vgl. artenschutzrechtliche Prüfung)

10.3

Kalkung von 111 ha versauerter Waldböden im Stadtwald Lahr.

11.

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung
von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
§ 9 (1) Nr. 17 BauGB

11.1

Abgrabungen
Zur Herstellung des Sees ist innerhalb des in der Planzeichnung
gekennzeichneten Bereichs die Abgrabung bis zu einer Höhenlage von
157,8 m über NN zulässig.

11.2

Aufschüttungen
Zur Herstellung des Sees sowie zur Modellierung der Parkanlagen ist
innerhalb des in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichs die
Aufschüttung mit unbelastetem (Z0) Bodenmaterial bis zu einer
Höhenlage von 161,8 m über NN zulässig.

Hinweis: Die im Umweltbericht unter 5.5.3 angeführten Maßnahmen zur
Vermeidung unnötiger Bodenbeeinträchtigungen sind zu beachten.
12.

Flächen für die Abwasserbeseitigung

§ 9 (1) Nr. 14 BauGB

12.1

Abwassersammelbecken (RÜB im Mischwassersystem)

12.2

Schmutzwasserhebewerk

1
2

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13.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

13.1

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle
sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter
Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur
Zwischenlagerung anzuliefern.
Gewässerrandstreifen:
Entlang des Wässermatten- und Mietersheimgrabens gelten gemäß § 29
Wassergesetz (WG) beidseitig Gewässerrandstreifen mit einer Breite von
5 m.
In den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 29 Abs. 2 WG Bäume und
Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder
die Unterhaltung des Gewässers, zur Pflege des Bestandes oder zur
Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Auf die Verbote gemäß § 29 WG Abs. 3 wird hingewiesen.

13.2

Regierungspräsidium Freiburg, Archäologische Denkmalpflege
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage
treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen Erdund Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg,
Ref. 26 – Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 des
Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende
Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber,
auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur
sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen.
Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur
Fundbergung einzuräumen.

13.3

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB)
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN EN 1997-2
bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem
bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am
LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
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Bebauungsplan Seepark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
13.4

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Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
unterirdisch
− Erdgas-Hochdruckleitung DN 300 ST / PN 16, badenova
− Wassertransportleitung DN 400 GGG, badenova
− Abwasser-Hauptsammler, Stadt Lahr
− Abwasserkanal
Eine Überbauung oder Überpflanzung der Leitungen ist nicht zulässig.
Innerhalb des Schutzstreifens der Leitungen dürfen keine Maßnahmen
erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser Leitungen gefährden können.
Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu jeder Zeit gewährleistet
bleiben.
oberirdisch
− 110 kV-Leitung der EnBW
- Abstand UK Freileitung zu Verkehrsflächen (Fuß- und Radwege)
> 7,0 m
- Es besteht ein Sicherheitsabstand zu den Masten bezgl.
Einbauten und Bepflanzungen, der in einem Radius von > 10m
um die jeweiligen Eckpunkte der Masten eingehalten werden
muss.
- Die Anfahrbarkeit der Masten mit einem kleinen LKW (7,5 t) muss
gewährleistet sein, es besteht nicht die Notwendigkeit eines
Fahrweges, die Anfahrfläche muss lediglich frei von Hindernissen
sein.
- Seitlich der Trassenachse besteht beidseitig mit einem Abstand
von > 19 m ein Sicherheitskorridor, in dem Höhenbeschränkungen wie folgt gelten:
- Für Bodenmodellierungen: Abstand zu UK Leitung > 5,0 m
- Bepflanzungen sind in diesem Korridor dahingehend möglich,
dass ein Abstand zur UK Leitung > 5,0 m eingehalten wird.

13.5

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und
Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz
des Ortenauklinikums.
Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m
überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile
Luftfahrtbehörde erforderlich.

13.6

Deutsche Bahn AG
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes SEEPARK werden
gegenüber der DB keine Schutz-, Entschädigungs-, oder sonstigen
Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des
Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über
das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der
Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (5. November – 4. Dezember
2008) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist.

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Bebauungsplan Seepark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

23. Februar 2015

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr etwaige Einwirkungen
aller Art und gleich welchen Umfangs, insbesondere durch Elektrosmog,
elektrische Strahlung, Funkenflug, Erschütterungen, elektromagnetische
Impulse etc., die von den Bahnanlagen und von dem Bahnbetrieb
einwirken können, auf dem Grundstück entschädigungslos duldet. Zum
Bahnbetrieb zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsmaßnahmen an
den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen, die Erhaltung und
Ergänzung der Streckenausrüstung. Evtl. erforderliche
Lärmschutzmaßnahmen sind vom Bauherrn selbst durchzuführen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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