Beschlussvorlage (Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern…
8. April 2013
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 14.12.2012 Az.: 100.42 Drucksache Nr.: 142/2012 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 04.02.2013 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 13.02.2013 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 26.02.2013 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz 21.02.2013 vorberatend öffentlich Haupt- und Personalausschuss 11.03.2013 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 08.04.2013 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 05.02.2013 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 19.02.2013 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 14.02.2013 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 20.02.2013 vorberatend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Stabsstelle Recht Stabsstelle Umwelt Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Beschlussvorschlag: Der als Anlage beigefügten Neufassung der Polizeiverordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) wird zugestimmt. Anlage(n): Neufassung Polizeiverordnung Synopse BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 142/2012 Seite - 2 - Begründung: Das Polizeigesetz für Baden-Württemberg beinhaltet in § 10 Abs. 1 die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Polizeiverordnung. Eine Polizeiverordnung ist eine Rechtsverordnung, die abstrakt und generell gefasste, also für eine unbestimmte Anzahl von Fällen geltende und an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete, polizeiliche Gebots- oder Verbotsvorschriften enthält. Voraussetzung für die Aufnahme einer Vorgabe in einer Polizeiverordnung ist stets die Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Generalklausel des Polizeigesetzes. Eine abstrakte Gefahr liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor, wenn aus bestimmten Handlungen oder Zuständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstehen. Darüber hinaus dürfen in einer Polizeiverordnung nur Inhalte aufgenommen werden, die nicht bereits spezialgesetzlich geregelt sind. Generell handelt es sich bei den Aufgaben nach dem Polizeigesetz für Baden-Württemberg um Weisungsaufgaben, für deren Erledigung der Oberbürgermeister zuständig ist. Polizeiverordnungen, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Die bestehende Polizeiverordnung der Stadt Lahr wurde im Jahr 2000 aufgrund einer Initiative der damals im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention bestehenden Arbeitsgruppe „Gewalt in der Öffentlichkeit“ erarbeitet. Als Grundlage wurde das Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg verwendet. Verschiedene Gesetzgebungsverfahren sowie Rechtsprechungen haben zwischenzeitlich die Neufassung dieser Polizeiverordnung erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang wurden zusätzliche Regelungsinhalte, wie beispielsweise in § 6 oder in § 9 der Neufassung mit aufgenommen. Eine Gegenüberstellung zwischen alter und neuer Fassung enthält die beigefügte Synopse. Es wird vorgeschlagen, der Neufassung der Polizeiverordnung zuzustimmen. Guido Schöneboom Lucia Vogt