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Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)

                                    
                                        Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

Bürger 1, 09.08.2015, Wohnort Römerstraße
1.1

Auf oder in unmittelbarer Nähe des "Moscheegrundstücks" singen jedes Jahr im April/Mai Vögel nach Einbruch der Dunkelheit
bis weit in die Nacht hinein.
Es wird darum gebeten im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens in einem vogelkundlichen Gutachten zu prüfen, ob
es sich um unter Naturschutz stehende Nachtigallen oder
Sprosser handelt.

Das Brutareal des Sprossers erstreckt sich hauptsächlich
Forderung
über Nordost-Europa. In Baden-Württemberg wird die Art nur wird zurückäußerst selten auf dem Durchzug beobachtet. Ein Brutvorgewiesen.
kommen im Plangebiet kann ausgeschlossen werden.
Die Nachtigall gilt als störungstolerant und ist in der Roten
Liste Baden-Württemberg nicht als gefährdet aufgeführt und
auch nicht auf der Vorwarnliste, aber Baden-Württemberg
hat auf Grund ihres hiesigen Verbreitungsschwerpunktes
eine besondere Verantwortung für diese Art innerhalb
Deutschlands. Sie brütet bodennah, bevorzugt in Brennnesselfluren (> 50 %), aber auch in Brombeergestrüpp, wie es
im Eingriffsbereich am Südwestrand des Gehölzes zu finden
ist, seltener in herabhängenden Ästen von Bäumen und
Sträuchern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch
bei weitgehendem Erhalt des auf einem städtischen Grundstück stehenden Feldgehölzes ihren Brutplatz (im zu rodenden randlichen Brombeergestrüpp und Brennnesselsaum)
zumindest vorübergehend verliert. Von einer Wiederausbreitung der Brombeere und Brennnessel im Unterwuchs bzw.
Gehölzsaum ist allerdings innerhalb von 1 bis 3 Jahren auszugehen. Eine entsprechend ausgerichtete Pflege der öffentlichen Grünfläche wird festgesetzt. Ausweichhabitate für den
zeitlich begrenzten Bruthabitatverlust sind im nahen Umfeld
vorhanden, insbesondere südwestlich im Bereich des Sukzessionswaldes zwischen Vogesenstraße und Bahnlinie, so
dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten
dieser Art im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Nach Abschluss der Bautätigkeit und Neuentwicklung von
Bruthabitaten im Unterwuchs kann eine Wiederbesiedlung
des Feldgehölzes durch die Nachtigall erfolgen.
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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

1.2

Es ist unklar, wie die Gebetszeiten in der Moschee und der Betrieb des Restaurants vereinbar sind.

Kein bauplanungsrechtlicher
Belang.

1.3

Ein Ausschluss des rituellen Schächtens wird für erforderlich
gehalten (ggf. in der Baugenehmigung).

Kein bauplanungsrechtlicher Belang.
Schächten (rituelles Schlachten von koscheren Tieren, insbesondere im Judentum und im Islam) ist in Deutschland
grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das
Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt. Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Das Schächten muss jedoch von
einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und vom zuständigen
Veterinäramt überwacht werden.
Ein solcher Betrieb wird weder von der türkisch-islamischen
Gemeinde beantragt, noch würden die zuständigen Behörden einen solchen an diesem Standort genehmigen können
und wollen.

Forderung
wird zurückgewiesen.

1.4

Die im Umweltbericht erwähnte „baubedingte Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen“ wird als erhebliche Beeinträchtigung
empfunden. Die Gehölzfläche sollte insgesamt erhalten bleiben,
um die Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden. Die Vertreibung von unter Naturschutz stehenden Vögeln
lässt sich dadurch jedoch nicht vermeiden. Sie werden durch
den Baulärm und Lichtimmissionen vertrieben werden. Deshalb
muss in der Baugenehmigung ein Baustopp verfügt werden für
die Zeit, wo die unter Naturschutz stehenden Vögel sich paaren, brüten und Junge großziehen.

Die fachliche Einschätzung des Gutachters ist eine andere:
Nach Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – Beschränkung der Gehölzrodung auf den Zeitraum 01.10. –
01.03. sowie Teilerhalt des Gehölzbestands – werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Für das
Schutzgut Arten verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die Aussagen des Gutachters sind auch nachvollziehbar.
Siehe auch unter 1.1

Forderung
wird zurückgewiesen

Bürger 1, 24.08.2015

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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

1.5

Es wurde die Passage zum Betrieb der Moschee "rund um die
Uhr" in der Schalltechnischen Untersuchung auf S.11 gefunden.
In der Betriebsbeschreibung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass das angeblich öffentliche Restaurant geschlossen
wird, wenn in der Moschee gebetet oder ein Gottesdienst abgehalten wird.

In der schalltechnischen Untersuchung wird unter Punkt 4 – Einwand
Beschreibung der Anlage – darauf hingewiesen, dass aufwird zurückgrund der jahreszeitlich variierenden Gebetszeiten sich die
gewiesen.
Öffnung und Nutzung der Moschee in die Nachtstunden (22
– 6 Uhr) erstrecken wird. Entsprechend wird dies bei der
Beurteilung der ausgehenden Emissionen berücksichtigt.
Trotzdem kommt die Untersuchung zu dem Schluss, dass
vom Plangebiet keine unzumutbaren Lärm-Emissionen ausgehen.
In Bezug auf das Restaurant wird in der schalltechnischen
Untersuchung auf Seite 14 explizit auf Folgendes hingewiesen: „Je nach Lage und Orientierung des Freibereichs der
Gastronomie ist dieser ggf. auf die Nutzung im Tagzeitraum
zu begrenzen und musikalische Darbietungen im Außenbereich auszuschließen. Im Rahmen dieser Untersuchung sind
diese bisher nicht berücksichtigt. Ein Nachweis sollte entsprechend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen.“
Im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Machbarkeit im
Bebauungsplanverfahren können Details zum Betrieb nicht
geregelt werden. Dies muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geschehen. Ggf. auftretende Konflikte sind
entsprechend der Aussage der schalltechnischen Untersuchung durch Auflagen lösbar, so dass die Problematik auch
ins nachfolgende Genehmigungsverfahren verschoben werden kann.

1.6

Hungrige Gäste sollten über die Mittagszeit tunlichst früh zum
Essen gehen, damit sie spätestens um 13.30h mit Essen fertig
sind und nicht Hunger leiden müssen, wenn sie wegen des Gebetes des Restaurants verwiesen werden. Auch in den frühen
und späten Abendstunden wäre ein ungestörtes Essen nur
dann möglich, wenn man den Gebetskalender dabei hat (siehe
Anhang 1).

Sofern keine Auswirkungen (z.B. Emissionen) auf die städEinwand
tebauliche Verträglichkeit verbunden sind, können und sollen wird zurückOrganisation und Abläufe des Moscheebetriebs nicht durch gewiesen.
Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden. Die Vereinbarkeit von Restaurant und Gebetszeiten ist daher kein
bauplanungsrechtlicher Belang.
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Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Der Fachgutachter schätzt die Auswirkungen auf den Artenschutz deshalb als nicht erheblich ein, weil der Tötungstatbestand durch zeitliche Beschränkung der Gehölzrodungen
auf die Wintermonate vermieden werden kann und der Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestät-

Forderung
wird zurückgewiesen.

Folgende Fragen werden gestellt:
„Wie mag das denn praktisch gehandhabt werden? Werden die
Restaurantgäste dann aufgefordert, schnell noch einen Happen
zu nehmen, bevor der Tisch abgeräumt wird? Oder dürfen die
Gäste solange das Gebet dauert, sich frisch machen oder werden sie gar ins Freie verbannt? Müssen sie später das Essen
kalt genießen oder wärmt man es in der Mikrowelle auf?“ Da
Erfahrung der Bürgerin/des Bürgers im Führen eines Restaurants vorliegen, kann man sich auch nicht annähernd vorstellen,
wie das funktionieren soll. Es sei denn, dass das Restaurant
nicht wirklich öffentlich ist, sondern der Zutritt nur für Moslems
gilt, die dann in der Restaurant-Pause aufgefordert werden,
einen Stock höher mit zum Gebet zu kommen und danach ihren
Teller leer zu essen, die Gläser zu leeren und die Rechnung zu
begleichen.
Auch eine Methode, den Gebetsraum voll zu kriegen! Fehlt
noch, dass sich die Moscheebetreiber eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten während des Opferfestes besorgen.
1.7

Es wird gefordert, dass in der Baugenehmigung unbedingt fest- Siehe 1.3
gesetzt werden muss, dass das Schächten auf dem Grundstück
strengstens und für alle Zeiten verboten ist und keine Befreiung
von dieser Festsetzung irgendwie möglich ist! Ein Hinweis der
Moscheebetreiber, dass dies bisher auch nicht geschehen ist,
heißt noch lange nicht dass es das in der neuen Moschee nicht
doch geben wird. Herrn Gruninger vom Baurechtsamt wird
freundlichst gebeten. diese Anregung in die Baugenehmigung
aufzunehmen.

1.8

Es wird darauf hingewiesen, dass auch faktorgrün im Umweltbericht gleicher Meinung ist, nämlich, dass es zu "baubedingter
Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen" kommen könne.
Weiter heißt es dort (S.16 Mitte), dass von den rund 2.500qm
Gehölzfläche nur etwa die Hälfte des Gehölzes erhalten werden

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Stellungnahme

könne. Faktorgrün ist allerdings entgegen der Einschätzung der
Bürgerin / des Bürgers der Auffassung, dass "die Verschlechterung" nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten sei.
Das ist sie aber sehr wohl.
Auch zu diesem Punkt wird Herr Gruninger gebeten in der Baugenehmigung genauestens festzulegen. dass die Gehölzfläche
insgesamt erhalten bleibt. um die Tötung von Brutvögeln und
Fledermäusen zu vermeiden. Die Vertreibung von unter Naturschutz stehenden Vögeln lässt sich dadurch jedoch nicht vermeiden. Sie werden durch den Baulärm und Lichtimmissionen
vertrieben werden. Deshalb muss in der Baugenehmigung ein
Baustopp verfügt werden für die Zeit, wo die unter Naturschutz
stehenden Vögel sich paaren, brüten und Junge großziehen.

ten auf Grund des teilweise zu erhaltenden Gehölzes und
des bestehenden Lebensraumangebotes im nahen Umfeld
nicht einschlägig ist.
Siehe auch 1.4
Ein Baustopp zur Brutzeit ist nicht angemessen, da für die im
Plangebiet zu erwartenden, ungefährdeten und störungstoleranten Arten keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch zeitlich begrenzte Störungen zu erwarten ist.
Siehe auch unter 1.1

Beschluss

Bürger 1, 27.08.2015
1.9

Gemäß den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, in der Broschüre
"Lärmschutz in der kommunalen Planung",
ist das Bauvorhaben Kulturzentrum mit Moschee u.a. nicht genehmigungsfähig. Es wird aus der Broschüre zitiert (S. 18 unten), allerdings die Gebietsart Gewerbegebiet durch Gemeinbedarfsfläche ersetzt. Diese Änderung wird durch die Bürgerin /
den Bürger vorgenommen, da sich ursprünglich der Quadratmeter-Preis für das "Moscheegrundstück" am qm-Preis in einem Gewerbegebiet orientieren sollte und auf dem Grundstück
auch tatsächlich ein Gewerbe (Restaurant im Erdgeschoss und
Beherbergung im 1. OG) betrieben werden soll:
"Bei der Erschließung einer Gemeinbedarfsfläche muss darauf
geachtet werden, dass Wohngebiete vom ausgelösten Verkehr
nicht beeinträchtigt werden. Bereiche für die Lkw-gebundene
Andienung sowie für Transport und Umschlag von Gütern sind
genauso wie Stellplätze, Parkierungsanlagen und Parkhäuser

Das Plangebiet mit einem Gewerbegebiet gleichzusetzen ist Einwand
falsch. Weder die Überlegungen zum Kaufpreis noch das
wird zurückgewiesen.
Betreiben eines Restaurants würden dies rechtfertigen. So
sind laut BauNVO „Schank- und Speisewirtschaften“ in Allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten
zulässig. Auch die geplante Größenordnung von maximal 40
Sitzplätzen im Innen- und maximal 20 im Außenraum ist eher
als relativ klein einzustufen.
Das „interpretierte Zitieren“ der Landesbroschüre ist irreführend, weil nahe gelegt wird, dass eine Moschee mit Kulturzentrum einen mit einem Gewerbegebiet vergleichbaren Anlieferverkehr oder Umschlag und Transport von Gütern nach
sich zieht. Die Anlieferung von Lebensmitteln wird zwar stattfinden, aber außerhalb des Nachtzeitraums und in einem für
die Umgebung verträglichen Maß.
Der Parkplatz wurde im Zuge der schalltechnischen Untersuchung geprüft. Ergebnis: Die Immissionsrichtwerte der
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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

gegenüber lärmempfindlicher Nachbarschaft sorgfältig abzuschirmen."
Auch die im obenstehenden Zitat erwähnte Lkw-gebundene
Andienung wird es am Moscheegrundstück geben. Schließlich
müssen Lebensmittel und Getränke in großer Menge angeliefert
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es aber einige hundert lärmempfindliche Nachbarn gibt und dies bekannt ist.
Es wird die Meinung vertreten, dass das Bauvorhaben nicht
genehmigungsfähig ist, da die nachbarschaftlichen Hochhäuser
(besonders Römerstr. 1, das mit 16 Stockwerken nur ca. 50m
vom geplanten Moscheegebäude entfernt ist) nicht "sorgfältig"
abgeschirmt werden können. Das Ministerium gibt weiter vorne
in der Broschüre den Hinweis, dass Bäume und Sträucher keinen Lärmschutz bieten.

Freizeitlärmrichtlinie (stellt im Vergleich zur DIN 18005 die
strengere Beurteilungsgrundlage dar) werden sowohl tags
außer- und innerhalb der Ruhezeiten als auch nachts an
allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Der voraussichtlich geringe Anlieferverkehr, der nicht zwingend per
Lkw erfolgen muss, ist im Zuge der Baugenehmigung zu
beachten und ggf. zu reglementieren.
D.h. die lärmempfindliche Nachbarschaft – und i.S.d. zitierten Broschüre ist damit in diesem Fall das Allgemeine
Wohngebiet, für das allgemein anerkannte und nachweisbare Grenz- bzw. Orientierungswerte gelten, gemeint – ist gemäß der schalltechnischen Untersuchung keinen unzumutbaren Störungen durch den Parkplatz ausgesetzt.
Die gezogene Schlussfolgerung, das Bauvorhaben sei nicht
genehmigungsfähig, ist somit nicht zutreffend.

1.10

Es wird angemerkt, dass es auch keinen Sichtschutz für die
unteren Stockwerke während der Hälfte des Jahres gibt, wenn
die Bäume und Sträucher kein Laub tragen. Für die Bewohner
der oberen Stockwerke gibt es nie Sichtschutz sowohl von den
Wohnungen aus zur Moschee hin als auch umgekehrt.

Der Abstand von mind. 50 m hat zur Folge, dass eine unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein wird.

1.11

Es wird gebeten auch den Nachsatz auf S. 18 zu beachten,
nachdem Schallschutzfenster oder sonstige bauliche Vorkehrungen an Wohngebäuden als Lärmminderungsmaßnahme
immissionsschutzrechtlich nicht zulässig seien.

Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu
keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die
benachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen passiven.

1.12

Aus diesen Gründen ist die 7. Änderung des Flächennutzungsplans, der nach den Ferien in die Offenlage gehen soll, nicht
erforderlich. Ebenso wenig muss ein Bebauungsplan erstellt
werden, da die geplante Bebauung nicht genehmigungsfähig
ist.

Siehe 1.9
Die Gemeinde hat gem. § 1 (3) BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Erfordernis liegt
sowohl für den Bebauungs- als auch den Flächennutzungsplan (Parallelverfahren, § 8 (3) BauGB) vor, damit Baurecht
für das Vorhaben geschaffen wird.

Beschluss

Einwand
wird zurückgewiesen

Einwand
wird zurückgewiesen.

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OZ
1.13

Anregungen d. Beteiligten
Als Anregung wird vorgebracht, dass das Kulturzentrum mit
Moschee weiter südlich zwischen Radweg und B36-Damm gebaut werden kann und muss. Je weiter das Moscheegrundstück
südlich geplant wird (am besten direkt an den Damm der B36
angrenzend) desto nachbarverträglicher wird das Vorhaben.
Der Bauplan für das Gebäude müsste kaum geändert werden.
Lediglich das Minarett wäre dann auf der anderen Seite des
Gebäudes besser aufgehoben. Das restliche Gelände erhält
über den geplanten Rundweg durch den Kleingartenpark einen
Zugang von der Vogesenstraße aus und kann während der
LGS umzäunt werden. Der Grundstückszipfel im Norden des
Geländes kann dann entweder für Kleingärten oder für Parkplätze genutzt werden. Selbstverständlich ist man gerne bereit,
den Vorschlag vor Ort oder im Stadtplanungsamt anhand von
Plänen detailliert vorzustellen.
Die Anlage von Kleingärten mit Parkplätzen ist nachbarschaftsverträglich. Es gibt ja seit jeher unweit eine Kleingartenanlage
westlich des Hochhauses. Lärmbelästigung von dort gibt es nur
einmal im Jahr, wenn das jährliche Vereinsfest gefeiert wird. Ab
und zu verbrennt ein uneinsichtiger Kleingärtner seine Pflanzenabfälle, was kurzfristig zur Geruchsbelästigung führt. Dies
ist aber ein eher seltenes Ereignis.
Als Vorteil sowohl für die Anwohner der Römerstr. 1 als auch
für die Betreiber des Moscheegebäudes wird gesehen, dass die
Gefahr von Nachbarschaftskonflikten gegen Null geht, wenn
das Vorhaben ca. 100 m weiter südlich errichtet wird. Dann sind
die Parkplätze der Römer- und Vogesenstraße nicht mehr in
unmittelbarer Nähe des Eingangs zum Grundstück, denn dann
könnten auch die Parkplätze des neuen (türkischen) Eventhauses (ehemaliges MdS-Gebäude in der Vogesenstraße) genutzt
werden. Der Betriebslärm des Kulturzentrums und des Restaurants wird dann nur noch von weitem zu hören sein, aber kein
unmittelbarer nachbarlicher Störfaktor sein.

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

Anregung
Gegen den Vorschlag spricht, dass die gemeindliche Plawird zurücknung am vorgeschlagenen Alternativstandort eine Nutzung
gewiesen.
durch Kleingärten (LGS-Kleingartenpark) vorsieht und der
jetzt im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Standort als
verträglich angesehen wird. Die vorgeschlagene Verschiebung ist somit nicht erforderlich und auch nicht mit der gemeindlichen Planung in Einklang zu bringen.
Der vorgeschlagene Alternativstandort wäre nicht mehr als
Siedlungsarrondierung zu betrachten und auch mit dem beschlossenen (Rahmenplan-)Entwurf für den Kleingartenpark
in Einklang zu bringen. Eine Moschee an dieser Stelle würde
während des Landesgartenschau-Ausstellungsjahrs 2018
mitten im Ausstellungsbereich liegen. Beides würde zu einer
deutlich prominenteren Lage im Stadt- und Gartenschaugefüge führen, was nicht im Sinne der gemeindlichen Planung
wäre.

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Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Die Bäume und Hecken blieben unangetastet von Bauarbeiten
und Materiallagerungen. Tiere und Vögel (auch die unter Naturschutz stehenden Nachtigallen) blieben unbehelligt. Ein vogelkundliches Gutachten würde sich erübrigen. Das Schallgutachten und der Umweltbericht müssten auf die neue Situation angepasst werden, aber nicht gänzlich neu erstellt werden.
Auch könnte das Grundstück eine andere Form erhalten, falls
gewünscht. Der Flächennutzungsplan müsste dann für dieses
Grundstücksteil geändert werden in eine Gemeinbedarfsfläche
und der auf das Vorhaben zugeschnittene Bebauungsplan
müsste ebenfalls angepasst werden. Das dürfte insofern keine
großen Probleme bereiten, da weder die Änderungen des FNP
noch der Bebauungsplan endgültig beschlossen sind. Die Zeitverzögerung bis zur Baugenehmigung wäre m.E. unerheblich
für die rechtzeitige Fertigstellung, wohingegen weitere Nachbarstreitigkeiten im Vorfeld den Bau weitaus länger verzögern
könnten.
Die Türkisch-islamische Gemeinde käme ihrem ursprünglichen
Wunsch, sich auf der LGS zu präsentieren noch ein Stück näher und wäre am Stadteingang noch präsenter.
Bürger 1, 16.09.2015
1.14

Im Nachgang zu den bereits per E-Mail übermittelten EinwenDer Umweltbericht wurde hierzu ergänzt.
dungen vom 27.08.2015 wird freundlichst darum gebeten, dafür Siehe unter 1.1
zu sorgen, dass das Nachtigallenvorkommen im Heckensaum
am Moschee-Grundstück in den Umweltbericht von faktorgrün
aufgenommen wird.

1.15

Die einzelnen Einwendungen zur Nachbarschaftsanhörung vom Die einzelnen Einwendungen zur Nachbarschaftsanhörung
07.08.2015 (zum Bauantrag), werden ausdrücklich ebenfalls für werden in dieser Liste aufgeführt.
das Bebauungsplan-Verfahren erhoben.

Anregung
wurde berücksichtigt.

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16. November 2015

Stellungnahme

1.16

Weiter werden Einwendungen gegen einzelne Teile der schall- Die schalltechnische Untersuchung weist keine Mängel auf.
Im Detail wird dies unter 1.17 – 1.29 dargelegt.
technischen Untersuchung von Heine + Jud vom 9. Juni 2015
zum Bebauungsplan-Moschee erhoben. Nachstehend die Einzelheiten hierzu von einem weiteren Bürger:
„Die übergebene „Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren, ‚Moschee’ der Stadt Lahr“ wurde durchgesehen und folgende Mängel festgestellt, die zu teilweise falschen Annahmen und Vorgaben führen:

1.17

Seite 4: Die Schall 03 1990 und die RLS-90 sind nicht mehr
aktuell, sie wurden durch Nachfolgeregelungen ersetzt. Zu den
Auswirkungen unten.

Siehe unter 1.21 und 1.22

1.18

Seite 10: Als Schallquellen werden „nur“ die Rheintalbahn und
die B 36 angegeben. Dagegen fehlt die Vogesenstraße mit ihrer
Besonderheit als Standort der Polizeihochschule und dem Zugang zum Badesee und zum Hotel im Stegmattenpark (Landesgartenschaugelände). Ebenso wird die Vogesenstraße Zufahrt für die Pächter im Kleingartenpark sein. Damit noch nicht
genug: Es war bereits die Rede davon, dass unmittelbar südlich
der Moschee ein großer Parkplatz auch für Wohnmobile usw.
gebaut werden soll (auch zur Landesgartenschau 2018). Die
Vogesenstraße wird auch zur An- und Abfahrt zum türkischen
Eventhaus gegenüber der Bepo genutzt (lt. Betreiber ist dort
Platz zum Feiern für einige hundert Personen).

Rheintalbahn und B 36 sind die maßgeblichen Verkehrslärmquellen. Die Vogesenstraße leistet demgegenüber keinen relevanten Beitrag zur Gesamtsituation.
Ein Hotel im Seepark ist nicht mehr vorgesehen. Die Planungen zum Bereich Kleingartenpark sind noch nicht abgeschlossen. Hierfür wird ein eigenständiger Bebauungsplan
aufgestellt. Anregungen dazu können während dessen Offenlage eingebracht werden. Die Bereitschaftspolizei sowie
das „Eventhaus“ werden aufgrund der Nähe vorwiegend
über die B 3 angefahren.

1.19

Seite 11: Der „Betrieb“ der Moschee soll ausgerechnet in der
besonders schutzbedürftigen Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr möglich sein? Vermutlich besonders im Ramadan. Dabei steht aber
nicht das stille Gebet im Vordergrund, sondern das gesellige
Essen und Trinken! Und welche Besonderheit soll es für Muslime in der Zeit sonntags (kein religiöser Tag der Muslime) von
22 bis 7 Uhr geben? Im Ramadan essen und trinken Muslime
nur nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang. Es steht

Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt gerade die
Nutzung in den besonders geschützten Zeiten (nachts,
Sonntag) und kommt dennoch zu keiner Überschreitung der
Lärmwerte.
Siehe hierzu auch 1.5

Beschluss
Einwendungen 1.16 –
1.29 werden
zurückgewiesen.

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16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

aber nirgends geschrieben, dass die Nahrungs- und Getränkeaufnahme nur in der Moschee erfolgen darf. Die abendlichen
Feiern während des Ramadan dürfen nach 22 Uhr nicht im
Freien stattfinden.
1.20

Seite 15: Die zutreffend angegebenen Spitzenpegel für Türenschlagen von PKWs und Kofferraumdeckel von 98/100 dB(A)
finden in der schalltechnischen Untersuchung keinen Niederschlag. Mit dem maßgeblichen 10er LOG berechnet beträgt die
Schallabnahme in 50 bis 100 m Entfernung der Parkplätze zur
Römerstraße 1 nur 3,5 bzw. 9 Dezibel. Das bedeutet zigfache
nächtliche Aufweckreaktionen von über 90 dB(A). Diese sind
ohne eine Lärmschutzwand Richtung Norden in beträchtlicher
Höhe nicht beherrschbar.

Dies ist nicht zutreffend. Sie sind auf Seite S. 22 der schalltechnischen Untersuchung sowie für jedes Stockwerk im
tabellarischen Anhang dokumentiert.
Die reine Pegelminderung einer Punktschallquelle (Türenschlagen) über die Entfernung (ohne weitere Einflüsse wie
bspw. Boden- und Meterologiedämpfung oder abschirmende
Elemente) beträgt unter Berücksichtigung des Richtwirkungsmaßes bei 50 - 100 m ca. 42 - 48 dB(A).

1.21

Seite 16: Anders als die Schall 03 neu ist die neue Richtlinie
Straße noch nicht bekannt, bedarf aber eines Vergleichs altneu.

Eine noch nicht bekannte Richtlinie kann nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Die RLS 90 ist auch als Berechnungsgrundlage in der Rechtsprechung anerkannt.

1.22

Seite 17/18: Der zugrunde gelegte Zugmix für den PrognoseNullfall deckt sich mit der schalltechnischen Untersuchung des
Büro Fritz aus dem Jahr 2008. Jedoch stimmen die übernommenen Ergebnisse 76,1 / 76,9 dB(A) + 2 nicht mehr mit der
Schall 03 2015 überein. Dabei reicht es nicht aus, einfach den
Schienenbonus für die Immissionsberechnung weg zulassen.
Denn die neue Schall 03 führt zu höheren Emissionswerten. Die
Kompensation durch die Berücksichtigung der abschirmenden
Wohnbebauung nicht nur der ersten Häuserreihe bei Ausbreitungsberechnung ist vorliegend irrrelevant, da nicht vorhanden.
Hinzu kommt die neuerliche Berechnung der Reflexionen hinter
dem Immissionsort, vorliegend der Hochhäuser der Römerstraße 1 bis 5. Die mit der alten Schall 03 berechneten Immissionen
sind insbesondere auf der rückseitig der Moschee angeordneten Wohnräume zu niedrig angesetzt.

Bereits bei Beauftragung im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses wurde vom Gutachter in Abstimmung mit der Stadt
Lahr im Vorgriff der mögliche Wegfall des Schienenbonus
berücksichtigt. In die Berechnungen gingen daneben auch
die abschirmenden Gebäude ein und es wurden Reflexionen
mit berechnet. Hier wurde bereits deutlich von der alten
Schall03 (Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen
von Schienenwegen) abgewichen. Aktuell durchgeführte
Nachberechnungen nach neuer Schall03 zeigen, dass die
Pegel im Bereich der geplanten Moschee je nach Immissionsort zwischen 0,6 – 3,2 dB(A) niedriger liegen würden.
Mit der Anwendung der alten Schall03 befinden sich die
Aussagen des Gutachtens auf der sicheren Seite.

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1.23

Seite 19: Die Ausbreitungsberechnung bezieht sich auf Verkehrslärm. Die Annahme von Immissionspegel-Punkten in nur 2
m Höhe ist praxisfremd. Es werden entweder 3,5 m oder 6,3 m
über Fahrbahnoberkante oder Grund zugrunde gelegt, also 2.
oder 3. Geschoss Oberkante Fenster. Insbesondere durch die
(unterschlagenen) Witterungsbedingungen und des jahresdurchschnittlich nach oben gekrümmten Schallstrahls (Ausnahme Inversionswetterlagen) ergeben die im Gutachten erfolgten Berechnungen unzulässige Abweichungen.

Dies ist abhängig von der Fragestellung. Im vorliegenden
Fall wurde für alle Bebauungspläne im Zusammenhang mit
der Landesgartenschau eine Rechenhöhe von 2 m gewählt.
Zudem stellen Rasterlärmkarten nur einen Ausschnitt in einer Rechenhöhe dar. Maßgeblich sind stets die Einzelpunktberechnungen, welche sich für alle Stockwerke im Anhang
des Gutachtens befinden.
Die Ausbreitungsberechnungen erfolgten nach den gesetzlichen Normen und Richtlinien.

1.24

Seite 21/22: Die Berechnungen der von der Moschee ausgehenden Emissionen beziehen sich nur auf den Parkplatz selbst,
der Verkehrslärm durch die An- und Abfahrt zur Moschee ist
nicht berücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt sind evtl. Emissionen, wenn im Sommer Außentüren der Moschee zur Durchlüftung während Veranstaltungen offen stehen. Die Behauptung,
dass die Spitzenpegel nicht überschritten werden, dürfte unzutreffend sein. Begründung siehe zu Seite 15.

An- und Abfahrtsverkehr des Parkplatzes auf dem Grundstück wurde berücksichtigt. Im öffentlichen Straßenraum
spielt der An- und Abfahrverkehr nur eine untergeordnete
Rolle.

1.25

Seite 23: Die berechnete Überschreitung des Orientierungswertes des Straßenlärms, insbesondere aber des Schienenlärms
sogar um 9 dB(A) oberhalb der gesundheitlichen Gefährdungsschwelle ist zutreffend. Dazu auch die Anmerkungen zu Seite
17/18. Deshalb stellt sich die Frage, weshalb gerade an einem
solch lärmexponierten Ort eine Moschee errichtet werden soll,
die ein Gebetshaus der Ruhe sein soll. Oder doch eher ein
Wirtschaftsbetrieb, bei dem Ruhe keine Rolle spielt?

Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die Flächengröße, die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Verfügbarkeit des Grundstücks sowie die Erschließung. Die aufwendige Prüfung der Umweltbelange und damit
auch des Schallschutzes blieb auf das Ergebnis dieses
Suchlaufs beschränkt.
Schalltechnische Untersuchung und Umweltbericht liegen
vor und kommen zum Ergebnis, dass weder die Lärmbelastung noch naturschutzrechtliche Belange gegen eine Bebauung mit einer Moschee sprechen.
Der Ort der Ruhe lässt sich mit passiven Schallschutzmaßnahmen herstellen.

1.26

Seite 25: Dem Gutachten ist beizupflichten, dass aktive Maßnahmen des Lärmschutzes vorzugswürdig sind. Die DB wird
deshalb auf Drängen der Lahrer Bürgerinitiative und der Stadt

Die angeregte Verlängerung der Lärmschutzwand, die die
DB im Rahmen der Lärmsanierung errichten wird, wurde
geprüft. Das Ergebnis der Prüfung und sich daraus ergeben-

Beschluss

11

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Lahr, unterstützt durch Berechnungen und Vorschlägen meinerseits, im Bereich südöstlich des Bahnhofes eine 4 m hohe
Lärmschutzwand bauen. Deshalb sollte empfohlen werden, auf
Kosten des Bauherrn oder der Stadt, diese Lärmschutzwand
um einige hundert Meter zu verlängern, statt die ganze Moschee mit Lärmschutzfenstern hoher Schutzklassen zu versehen. Finanziert werden könnte das seitens der Stadt durch den
Verkauf statt Erbbaupacht des Grundstücks und/oder den Verzicht auf die städtischen Investitionen in Höhe von 140.000
EUR rund um die Moschee zugunsten der LärmschutzwandVerlängerung (wie das auch in Herbolzheim finanziert
wird).Oder aber die DiTiB bittet ihr mitfinanzierendes Religionsministerium in Ankara, zusätzlich Geld in den Lärmschutz zu
investieren.

de Konsequenzen werden in einer eigenen Vorlage im Gemeinderat beraten und sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Bei der Investition in Höhe von rund 140.000 Euro handelt es
sich um die Herstellung eines Gehwegs sowie die begleitende Pflanzung von Bäumen. Dies ist ein Planungsziel der
Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee besteht.
Entlang der Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein
durchgehender Fußweg Bahnhof sowie Wohngebiet mit den
neuen Parkanlagen verbinden. Folgerichtig werden dieser
Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der Stadt und
auf städtischem Grundstück entstehen.

1.27

Seite 27/28: Die angenommen Lärmbereichs- und Schallschutzklassen der erforderlichen Lärmschutzfenster sind schon
mit den erfolgten Berechnungen erschreckend hoch. Es ergeben sich Lärmpegelbereiche von IV bis VI. Nur VII ist verheerender. Unter Berücksichtigung der ausgeweiteten ReflexionsBerechnung der neuen Schall 03 steigt der Lärmpegelbereich
auf der schienenabgewandten Seite vermutlich auf die Klasse
V, was eine noch höhere Schallschutzklasse mit einem Schalldämmmaß von 45 Dezibel statt 40 erfordert. Nur ein Gefängnis
ist besser abgeschirmt. Das Gutachten kommt dennoch zum
juristisch vielleicht zutreffenden Ergebnis, nur „Unter Beachtung
der Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen ist
der Bau einer Moschee mit Kulturzentrum aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“ (Seite 32)

Wie oben bereits beschrieben wird die Situation nach der
neuen Schall03 nicht schlechter, sondern etwas besser!
Der Bauherr ist sich der Lärmsituation bewusst, er sieht darin
keinen Hinderungsgrund, sein Bauvorhaben hier zu errichten.

1.28

Lärmkarten: Die den Schienenverkehr betreffenden Karten sind Die ausgewiesen Lärmpegelbereiche genügen auch nach
mit der neuen Schall 03 neu zu berechnen und auszuweisen.
der Berechnung nach neuer Schall03 den Anforderungen
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und
Nachweise).

Beschluss

12

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Siehe auch 1.22
1.29

Letzte Karte: Auch die Summenlärmkarte (Straße, Schiene,
Gewerbe) ist neu zu erstellen, weil sie vom Schienenlärm dominiert wird und mit der alten Schall 03 berechnet wurde. Evtl.
ungenau berechneter Straßen- oder Gewerbelärm ist vernachlässigbar, weil Pegeldifferenzen von mehr als 10 dB(A) zum
Schienenlärm nur mit einer Bruchstelle hinter dem Komma in
den Gesamtlärm eingehen.

Siehe unter 1.28

1.30

Ebenfalls wird gebeten, die Ausführungen vom 24.08.2015, als
Einwendungen zu behandeln.
Nachtrag:
Die Eigenleistungen gemäß Finanzierungsplan und die Zeitknappheit bis zur Fertigstellung der Anlage lassen befürchten,
dass es in der Bauphase mit der Sonntagsruhe vorbei sein
könnte, wenn nicht ausdrücklich im Textteil des Bebauungsplans darauf hingewiesen wird, dass Sonntagsarbeit nicht gestattet ist. Es gibt einschlägige Erfahrungen hier im Haus. Deshalb: lieber vorbeugen als später Ärger.

Die Ausführungen vom 24.08.2015 werden als Einwendungen behandelt – siehe oben 1.5 – 1.8.
Die Sonntagsruhe ist gesetzlich geschützt. Ein Bebauungs- Anregung
plan kann hierzu keine Regelungen/Festsetzungen aufgrund wird nicht
nicht vorhandener Rechtgrundlage treffen.
berücksichtigt.

Bürger 1, 07.08.2015, Einwendungen zur Nachbaranhörung (im Zuge
des Bauantrags)
1.31

Einwendungen gegen den Bau des Gebäudes im Allgemeinen und zusätzlicher Flächenverbrauch:
Das Gebäude passt nicht zur Architektur und Landschaft der
Wohngegend. Das große Gebäude im orientalischen Baustil
wird ein Fremdkörper bleiben, der vor allem vom Autobahnzubringer und von der Rheintalbahn aus sofort ins Auge fällt und
als Erstes und Letztes von Lahr wahrgenommen werden wird.
Da hilft es auch nichts, wenn die Hochhäuser „dahinter“ 20 m
höher sind als das Minarett.

Einwand und
AusführunDamit der städtebauliche Maßstab gewahrt bleibt, werden im gen werden
zurückgeBebauungsplan Aussagen zu Art und Maß der baulichen
Nutzung sowie zur überbaubaren Fläche (Baufenster) getrof- wiesen.
fen. Darüber hinausgehende gestalterische Vorschriften (z.B.
Dachform) wurden bewusst nicht erlassen, damit sich Religionsfreiheit auch auf den baulichen Ausdruck erstrecken
kann. Ein verunstaltender Bau ist nicht gegeben und wäre
auch im Baugenehmigungsverfahren nicht genehmigungsfä13

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

hig (§ 11 LBO).
Gemäß der Verfassung von Baden-Württemberg (Art. 2) gibt es
ein „Recht auf Heimat“. Ein Minarett, das man von einer Wohnung aus immer im Blick haben wird, weckt keine heimatlichen
Gefühle.

Der Blick auf ein Minarett beschneidet das Recht auf Heimat
im Sinne der Landesverfassung nicht. Im Übrigen besteht
das Recht auf Heimat nicht schrankenlos, sondern wäre
auch aus Gründen der Religionsfreiheit (Art. 2 LV i.V.m. Art.
4 GG) einschränkbar.

Außerdem soll das Gebäude im Außenbereich entstehen, obwohl es noch genügend Grundstücke gegeben hätte, die die
Anforderungen des Kulturvereins erfüllt hätten, u.a. Industriebrachen (z.B. die Ölmühle in der Geroldsecker Vorstadt, Flösch,
MdS) sowie Grundstücke auf dem Flugplatz. Der zusätzliche
Flächenverbrauch ließe sich auch vermeiden, wenn der Kulturverein sich nicht weigern würde, bestehende Gebäude für seine
Zwecke umzubauen, wie das viele muslimische Gemeinden in
Baden-Württemberg und im übrigen Deutschland bereits getan
haben (z.B. in Ulm/Donau). Daher werden Einwendungen gegen das Bauvorhaben insgesamt erhoben.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
zum Bau der Moschee und des Kulturzentrums wird dieser
Bebauungsplan aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wird
im Parallelverfahren geändert.
Nach über 30 Jahren der Nutzung eines bestehenden Gebäudes – von einer grundsätzlichen Weigerung kann also
nicht die Rede sein – ist es ein legitimer Wunsch der türkisch-islamischen Gemeinde, eine neue Moschee zu errichten, die sowohl funktional und gestalterisch ihren Vorstellungen entspricht. Die Standortsuche hat gezeigt, dass es keineswegs – wie suggeriert wird – eine Vielzahl an in Frage
kommenden Grundstücken gibt. Die Kriterien Flächengröße,
bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, Verfügbarkeit
des Grundstücks sowie die Erschließung begrenzen die Optionen in starkem Maße.
Die im Rahmen der Standortsuche durchgeführte Alternativenprüfung erfolgte, um einen Standort zu finden, der nach
objektiven Kriterien als geeignet angesehen werden kann.
Ziel war, Diskussionen zu verhindern, bei denen es nicht um
den Standort, sondern um die Einrichtung als solche geht,
der Standort aber zur Begründung der Ablehnung verwendet
wird.
Siehe auch unter 1.13 und 1.25.
14

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ
1.32

1.33

Anregungen d. Beteiligten
Immobilienpreisverfall in der Römerstraße:
Durch den Bau und den Betrieb der Moschee wird es einen
Preisverfall bei den Wohnungen in der Römerstraße 1 geben,
sowohl bei den Mieten als auch bei den Preisen der Eigentumswohnungen. Der Grund dafür ist, dass durch die direkte
Nachbarschaft der Moschee sich einige Nachbarn schon überlegt haben, ob sie wegziehen werden. Danach wird es Leerstände geben, da niemand mehr hierher ziehen möchte, schon
gar nicht muslimische Türken. O-Ton Babur 2014 zur Unterzeichnerin: Muslime ziehen nicht gerne in Hochhäuser, sie bewohnen lieber freistehende Häuser mit Garten.
Anmerkung aufgrund einer Aussage eines Bekannten, der
selbst Moscheegänger ist und neben seiner Moschee gewohnt
hat (er ist mittlerweile von dort weggezogen): Die türkischen
Muslime ziehen schon gar nicht in die unmittelbare Nähe ihrer
Moschee, da sie befürchten müssten, ständig unter Beobachtung zu stehen.
Auch aufgrund des Immobilienpreisverfalles in der Römerstraße
1 werden Einwendungen erhoben.
Einwendungen gegen die Einrichtung eines Restaurants:
Es ist zwar üblich bei den meisten Religionen und deren Gebetshäuser, dass neben den Gebetsräumen ein „Gemeindesaal“ eingerichtet wird, wo sich die Gemeindemitglieder auch
außerhalb des Gottesdienstes treffen können, wie das ja auch
in den Plänen für das Moschee-Gebäude vorgesehen ist. Aber
ein öffentliches Restaurant innerhalb eines Kirchengebäudes ist
der Bürgerin bisher nur bei DiTiB-Moscheen begegnet, widerspricht aber dem Sinn der „Gemeinbedarfsfläche für kulturelle
Zwecke“. Ein Restaurant ist ein Wirtschaftsbetrieb. Die These,
die von Anfang an vertreten wurde: „Beten kann man überall,
auch auf dem Flugplatzgelände“ wird beibehalten*). Der Kulturverein will unbedingt dahin, wo viele Menschen sind. Es geht

16. November 2015

Stellungnahme
Dass mit dem Bau einer Moschee ein Verfall der Immobilienpreise verbunden sein wird, ist eine nicht belegbare Behauptung.
Belegbar dagegen ist die Tatsache, dass die Stadt einen
hohen 2-stelligen Millionenbetrag derzeit in die Stadtentwicklung des Lahrer Westens investiert. Dieses Signal wird sicherlich auch in der Immobilienwirtschaft verstanden und
seine Wirkung zeigen.

Schank- und Speisewirtschaften (Restaurants) wie auch Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke sind im und damit
auch im Umfeld von Allgemeinen Wohngebieten zulässig.
Schlussendlich liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde zu entscheiden, ob eine Schank- und Speisewirtschaft ermöglicht werden soll.
Siehe auch unter 1.9

Beschluss
Einwand
wird zurückgewiesen.

Einwendung
wird zurückgewiesen.

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– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

nicht nur um einen „würdigen“ Ort zum Beten zu haben, sondern man will das Restaurant aus wirtschaftlichen Gründen gut
auslasten, und es ist unredlich, allein religiöse Gründe für den
Standort (am Tor zur Landesgartenschau) anzugeben. Die Bürgerin fühlt sich daher getäuscht und erhebt Einwendungen gegen den Bau bzw. Genehmigung des Restaurants.
*) Anmerkung:
Die einzige christliche Kirche, die nach 92 Jahren 2014 eine
Baugenehmigung in der Türkei erhalten hat, wird in Istanbul in
der Nähe des Flugplatzes gebaut.
1.34

Einwendungen gegen die Anzahl der Veranstaltungen:
Von Seiten der Stadtverwaltung gab es die Überlegung, die
Anzahl der Veranstaltungen auf 12 im Jahr zu begrenzen (u.a.
wegen der Lärmbelästigung der Anwohner und der ungenügenden Anzahl von Parkplätzen). Gemäß Betriebsbeschreibung
handelt es sich aber mindestens um über 50 Veranstaltungen
im Jahr (allein im Ramadan sind es ca. 30 Veranstaltungen und
zwar hintereinander, d.h. jeden Abend) – ohne die Wochenenden und das Freitagsgebet mitzuzählen. Und dass die Moschee
„prinzipiell“ keine Ruhezeit einhalten muss, ist eine Zumutung
für die Anwohner. Es werden daher Einwendungen gegen die
Anzahl der Veranstaltungen und die Nichteinhaltung der Ruhezeiten erhoben und angeregt, die Veranstaltungen auf zwölf im
Jahr zu beschränken aufgrund der Nähe u.a. zum Haus Römerstr. 1.

In der schalltechnischen Untersuchung wird explizit auf die
Ruhezeiten eingegangen (S. 21):
„… . Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie werden sowohl tags außer- und innerhalb der Ruhezeiten als
auch nachts an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten.“
Die Ergebnisse gelten für die angesetzten Randbedingungen
und beruhen auf dem … Betriebskonzept und der baulichen
Planung. Sollten sich die angesetzten Rahmenbedingungen
im Zuge der weiteren Planung ändern, so ist auch mit geänderten Ergebnissen zu rechnen. Es wird empfohlen, die
schalltechnischen Berechnungen im Zuge des Genehmigungsverfahrens ggf. zu aktualisieren, da dann ein entsprechender Nachweis erforderlich wird. …“
Das zugrunde liegende Betriebskonzept sah keine Begrenzung für die Anzahl an Veranstaltungen vor. Durch die Unterschreitung der Immissionsrichtwerte besteht kein Anlass
die Anzahl zu begrenzen. Im Baugenehmigungsverfahren ist
diese Aussage nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept zu überprüfen

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
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16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Aufgefallen in der Betriebsbeschreibung ist auch Folgendes. Es
sei nicht damit zu rechnen, dass Mitglieder anderer Vereine und
Moscheen regelmäßig zum Gebet anreisten. Dann wären es
aber nur die ca. 250 eigenen Mitglieder. Warum dann eine Moschee für 300 männliche Gläubige plus 150 weibliche Gläubige
= 450 Personen? Dann würde dieser Größenordnung evtl. die
Planrechtfertigung fehlen. Im letzten Jahr hat die Bürgerin einen
Vergleich zwischen dem Offenburger und dem Lahrer Türkischislamischen Verein gezogen; diesen hatte sie der Stadtverwaltung zur Kenntnis übermittelt. Zu Beginn des Bauvorhabens hat
Hasan Babur in einem persönlichen Gespräch etwas andere
Zahlen genannt als nun in der Betriebsbeschreibung stehen,
und zwar:
Durchschn. Besucherzahl beim Freitagsgebet in Lahr: 230
Durchschn. Besucherzahl beim Freitagsgebet in Offenburg: 200
In Lahr zweimal im Jahr 500 bis 600 Besucher an religiösen
Feiertagen
In Offenburg zweimal im Jahr 500 bis 600 Besucher an religiösen Feiertagen
Geplante Gebäudehöhe der Moschee in Lahr: 14,5 m
Gebäudehöhe der Merkez camii Moschee in Offenburg: ca. 1112 m
Höhe des Minaretts in Lahr gemäß in der Presse veröffentlichter Modellzeichnung: ca. 30 m
Höhe des (vor einigen Monaten umgestürzten) Minaretts in Offenburg: 14 m
Angaben für Lahr im Sommer 2014:
von Hasan Babur persönlich der Bürgerin gegenüber
Angaben für Offenburg im Sommer 2014:
http://www.offenburg.de/html/tuerkisch_islamische_gemeinde_o
ffenburg_ev.html (Anhang 2)

Die vorgesehene Größenordnung der Moschee wird aus
städtebaulicher Sicht für verträglich gehalten. Abgesehen
davon bleibt es im Ermessen des Vorhabenträgers, ob er
bedarfsgerecht plant und baut. Ein Größenvergleich mit anderen Moscheen in anderen Städten ändert an der städtebaulichen Bewertung des Plangebiets und des Bauvorhabens nichts.
Die Betriebsbeschreibung ist Grundlage für die Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird eine maximale Nutzerzahl festlegen und so die Angaben des Antragstellers verbindlich werden lassen. Die Stellplatzzahl und die Lärmprognose sind im Baugenehmigungsverfahren auf die festgeschriebene Besucherzahl abzustimmen.

Beschluss

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Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Es werden daher Einwendungen gegen die in der Betriebsbeschreibung genannten Besucherzahlen erhoben, da geargwöhnt wird, dass die Zahlen „nach unten“ korrigiert wurden, um
bei der Zahl der Parkplätze und der Lärmemissionen zu einem
für den Kulturverein günstigeren Ergebnis zu kommen.
1.35

Einwendungen gegen weitere Lärmimmissionen am Haus
Siehe unter 1.5, 1.9, 1.11, 1.16 – 1.30
Römerstraße 1:
Mit dem Betrieb der Moschee mit Restaurant, Caféteria, Koranschule, Kulturzentrum usw. wird noch weiterer Lärm bei den
Wohnungen in der Römerstraße ankommen. Der bisherige
Lärm überschreitet bereits das zulässige Maß, so dass jede
weitere Lärmquelle zu unterbinden ist. Diese Forderung ist mit
dem geplanten Mehrzweckbau nicht vereinbar. Deshalb werden
gegen das Bauwerk insgesamt auf dem geplanten Grundstück
Einwendungen erhoben und nochmals angeregt, dieses Gebäude an einem anderen, besser geeigneten Platz zu errichten.

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

Das Bauwerk ist für die Bedürfnisse des Türkisch-islamischen
Siehe unter 1.9 und 1.33
Kulturvereins Lahr e.V. weit überdimensioniert, wenn man die
ähnliche Vereinsgröße in Offenburg und deren Moschee vergleicht. Der Grund für den Moscheebau ist nicht alleine die
Ausübung einer Religion, die immer wieder vorgeschoben wird,
wenn etwas gegen den Bau im Allgemeinen eingewendet wird,
sondern er dient auch oder vor allem wirtschaftlichen Zwecken,
wie das geplante Restaurant und die geplante Caféteria zeigen.
Beide befinden sich im Erdgeschoss und beide sind mit jeweils
einer großen Küche ausgestattet.
Das Restaurant soll auch über Freisitze verfügen, gegen die
Einwendungen erhoben werden, da von ihnen unnötig viel Lärm
zum Nachbarhaus getragen wird. Sie müssen daher entfallen.
Es findet sich auch nirgends ein Hinweis, dass sowohl die
Fenster des Restaurants und der Caféteria als auch der Ge-

Siehe unter 1.5
Für die Moschee mit Kulturzentrum ist ein Freisitz von untergeordneter Bedeutung. Damit ist er auch für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Moschee nicht maßgebend,
weil sie auch ohne Freisitz denkbar wäre. Genaue Lage und
18

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

bets- und Nebenräume der Moschee geschlossen bleiben müssen, ebenfalls um weitere Lärmemissionen zu verhindern. Dazu
fehlt die Auflage für eine Lüftungs- bzw. Klimaanlage. Nur so
kann gewährleistet sein, dass im Sommer die Türen und Fenster zur Lärmvermeidung geschlossen bleiben.

Betriebszeiten eines Freisitzes sind nicht im Bebauungsplan,
sondern im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
Zum Schutz des Innenraums gibt es sehr wohl das Erfordernis von Lüftungseinrichtungen damit Schallschutzfenster ihre
Wirkung entfalten können.
Zu Geräuschen, die aus dem Innenraum nach außen dringen, führt der Fachgutachter Folgendes an:
„Die Emissionen resultierend aus dem Mehrzweckraum (hier:
insbesondere bei "kleinen Feiern") können bei geschlossen
Fenstern erfahrungsgemäß vernachlässigt werden. Dennoch
sollten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die detaillierte Nutzung des Mehrzweckraumes auch im Hinblick auf
die Schalldämmung der Außenbauteile geprüft werden.“

Es wird darauf bestanden, dass das Restaurant und die Caféteria den gleichen Sperrzeiten unterliegen wie Restaurant- und
Hotelbetriebe in der Lahrer Innenstadt. Schließlich hat der Kulturverein ja auch ein Grundstück in der Stadtmitte gesucht, wo
eben bestimmte Sperrzeiten festgelegt sind. Alles andere wäre
eine Wettbewerbsverzerrung für die Lahrer Gastronomie sowie
eine zusätzliche Lärmbelastung, auch durch Parkplatzlärm.
Vorsorglich werden daher Einwendungen gegen eine Verkürzung oder gar Aufhebung der Sperrzeit erhoben.

Die Stadtverwaltung ist zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Die Regelung von Sperrzeiten ist kein planungsrechtlicher
Belang und somit nicht Gegenstand von Festsetzungen nach
dem Baugesetzbuch bzw. bauplanerischen Auswirkungen
(Lärm) können in nachfolgenden Genehmigungsverfahren
abschießend geregelt werden.

Der Schall nimmt bekanntermaßen mit jedem Höhenmeter zu
und nicht ab. Im vierten Stock kann man abends bzw. nachts
die Gespräche verfolgen, die unten auf dem Gehweg geführt
werden. Das Haus Römerstraße 1 hat übrigens 16 Stockwerke
und ist ca. 50 m hoch. Die Angabe der Lärmimmissionen in nur
2 m Höhe entspricht nicht der gängigen Praxis, wo normalerweise die Immissionspunkte bei 3,5 oder 6,3 m Höhe angegeben werden. Für die mittleren und oberen Stockwerke gibt es
keine Immissionswerte im Schallgutachten. Es würde also deutlich mehr Lärm an den Wohnungen in der Römerstraße an-

Die Behauptung, Schall nehme mit jedem Höhenmeter zu, ist
so pauschal nicht zutreffend. Je nach Schallquelle und sonstigen Rahmenbedingungen kann dies im Einzelfall zwar ausnahmsweise zutreffen. Häufig jedoch nimmt wie im vorliegenden Fall mit zunehmender Höhe auch der Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort zu, was wiederum zu
einer geringeren Lärmbelastung führt.
Siehe unter 1.23
Eine Informationshaltigkeit des vom Plangebiet ausgehen-

Beschluss

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OZ

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

kommen als prognostiziert. Außerdem müsste es bei der Lärmberechnung wegen Informationshaltigkeit einen Zuschlag geben. Daher werden Einwendungen dagegen erhoben, dass das
mangelhafte Schallgutachten zur Beurteilung herangezogen
wird.

den Lärms wird in Anbetracht des Abstands zur nächst gelegenen Wohnbebauung von mindestens 50 m und aufgrund
der geringen Dimension der Außengastronomie (20 Sitzplätze) nicht erwartet. Ein Zuschlag muss also vorbehaltlich der
detaillierten Betrachtung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

Beschluss

Es wäre wünschenswert, dass die von der DB geplanten und
Siehe unter 1.26
vom Bund bezahlten Lärmschutzwände weitergeführt würden
bis zur B36. Eine solche Maßnahme müsste von der Stadt Lahr
und/oder vom Kulturverein bezahlt werden, der sich dann aber
einige Kosten für passiven Schallschutz sparen würde.
1.36

Einwendungen wegen fehlender Parkplätze:
Die Anzahl der Parkplätze ist viel zu gering für die vielen Besucher, die der Kulturverein von nah und fern und aus dem Ausland („Schweiz/Frankreich/Österreich“) erwartet. Der Hinweis
auf eine Busanbindung („ÖPNV-Bonus“) geht daher fehl, zumal
der Busverkehr von Montag bis Freitag nur einmal in der Stunde erfolgt und in den Abendstunden ganz eingestellt wird. An
Samstagen ist der Busverkehr noch weiter eingeschränkt und
an Sonntagen nicht vorhanden.

Die maximale Besucherzahl der Moschee mit Kulturzentrum
wird von der türkisch-islamischen Gemeinde mit 400 Personen beziffert. Entsprechend ist diese Zahl auch Grundlage
für den Stellplatznachweis und demzufolge für die Baugenehmigung.
Die Moschee mit Kulturzentrum ist im Sinne der Stellplatzverordnung Baden-Württemberg als Versammlungsstätte
anzusehen. Sie gibt dem Ermessen der Gemeinde einen
Schlüssel vor, der für 4 – 8 Sitzplätze/Besucher einen Stellplatz verlangt. Die Einbindung des Standorts in das Netz des
öffentlichen Personennahverkehrs ist zu berücksichtigen.
Beim Stellplatzschlüssel orientiert sich die Stadt Lahr eher
am unteren Wert und verlangt einen Stellplatz pro 5 Besucher, in der Summe also zunächst 80 Stellplätze. Aufgrund
der Kriterien – Erreichbarkeit (der Bahnhof /Busbahnhof liegt
z.B. 600 m entfernt), Dichte der Verkehrsmittel, Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Verkehrsmittels – für die Qualität
des ÖPNV sind jedoch nur 80 % davon erforderlich. Zusammen mit dem erforderlichen Stellplatz für die Wohnung ergibt
sich damit ein Bedarf von 65 Stellplätzen.

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

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16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die Parkplätze entlang der Römerstraße sind nicht als Anwohnerparkplätze gekennzeichnet, und werden daher auch von
Moscheebesuchern benutzt werden. Die Angabe, dass die Zufahrt nur über die Vogesenstraße möglich ist, ist irreführend. Es
werden viele Pkw auch über die Römerstraße in die Vogesenstraße zur Moschee gelangen und wieder über diese zurückfahren. Es sei denn, man sperrt die Römerstraße für jeglichen Verkehr oder macht aus ihr eine Einbahnstraße, wogegen vorsorglich schon einmal ein Einwand angemeldet wird.

Sowohl bei der Moschee als auch im Zuge der Herstellung
der neuen Parkanlagen entsteht eine Vielzahl an zusätzlichen Pkw-Stellplätzen. Die Benutzung der öffentlichen Stellplätze im Straßenraum durch Moschee-Besucher ist dadurch
zwar nicht auszuschließen, aber die Wahrscheinlichkeit kann
dadurch minimiert werden. Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Stellplätze allen zur Verfügung stehen.
Die als irreführend bezeichnete Angabe aus der Bebauungsplanbegründung lautet tatsächlich wie folgt: „Von der
Römerstraße ist das Moscheegrundstück nicht zu erreichen.
Entsprechend gering wird die zusätzliche Verkehrsbelastung
der Römerstraße ausfallen.“ Es gibt keine Zufahrtsmöglichkeit von der Römerstraße auf das Moscheegrundstück, weil
dafür die entsprechenden Festsetzungen getroffen werden.
Die Einschätzung des zweiten Satzes wird nach wie vor für
zutreffend gehalten. Die Römerstraße wird aufgrund der Planung für den Bürgerpark künftig nur noch bis zur Breslauer
Straße führen. Mit Bau des Kreisverkehrs Vogesenstraße /
Schwarzwaldstraße wird über diese beiden Straßen die B 3
sicherlich zügiger und bequemer zu erreichen sein als über
Römerstraße und Breslauer Straße. Eine Einbahnstraßenregelung ist nicht vorgesehen und im Übrigen keine bauplanungs-, sondern eine verkehrsrechtliche Angelegenheit, die
nicht im Bebauungsplan geregelt wird.

Ein weiterer Punkt ist die geplante Eintragung einer Dienstbarkeit zur Nutzung städtischer Parkplätze in der Nähe, die noch
nicht errichtet sind. Wenn es sich um eine für den Kulturverein
oder die DiTiB kostenlose Dienstbarkeit handelt, werden Einwendungen gegen die kostenlose Zurverfügungstellung von
Parkraum erhoben. Dies entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da andere Bauherren von Kirchengebäuden ihre Parkplätze selbst bezahlen mussten.

Die angeführten städtischen Parkplätze im Kleingarten- oder
Seepark werden bis zur Fertigstellung der Moschee Ende
2017 ebenfalls hergestellt sein. Eine Regelung per Baulast
kann unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dann erfolgen, wenn es notwendig sein sollte.

Beschluss

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Bebauungsplan MOSCHEE
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OZ
1.37

Anregungen d. Beteiligten
Einwendungen gegen die Art der Grundstücksveräußerung
und Finanzierung der Moschee:
Der vorgesehene Verzicht auf den Verkauf bzw. Kauf des
Grundstückes und die Gewährung der „Arme-Leute-Lösung“
Erbpacht führt zum Verlust von städtischen Einnahmen bei
gleichzeitigem Aufwand von EUR 140.000,-. Das hier für einen
Moschee-Bau angewendete Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
wurde nach dem I. Weltkrieg im Jahr 1919, also in einer Zeit
geschaffen, in der in weiten Teilen des damaligen Deutschen
Reichs eine Notzeit vorherrschte. Hauptsächlicher Zweck dieses Gesetzes: Familien mit geringem Einkommen sollten die
Möglichkeit erhalten, sich eigenen Wohnraum zu schaffen, ohne ein teures Grundstück kaufen zu müssen. Gemäß ErbbauRG muss der Kulturverein oder die DiTiB das Grundstück
also nicht kaufen, sondern zahlt während der Laufzeit des Erbbaupachtvertrags jeweils den Pachtzins. D. h. die Aufwendungen von EUR 140.000,- für die Herstellung eines Gehweges
und die Pflanzung von Bäumen zwischen Moschee-Grundstück
und Vogesenstraße gingen also voll zu Lasten der Stadt bzw.
seiner Bürger und könnten nicht aus dem Erlös für das Grundstück bezahlt werden. Ein Verein, der nahezu 3 Millionen Euro
für einen überdimensionierten Bau bezahlen kann, ist nicht auf
Erbbaupacht angewiesen. Die zusätzliche Haushaltsbelastung
und der Verzicht auf einen ordentlichen Erlös für das Grundstück werden auf lange Sicht und tendenziell höhere Grundsteuersätze erfordern. Die Lebenshaltungskosten werden daher
sowohl für Eigentümer als auch für Mieter steigen. Gegen den
geplanten Erbpachtvertrag werden Einwendungen erhoben.
Sollte die türkische Religionspartei AKP bei der im Herbst geplanten Wahlwiederholung nicht mehr alleine regieren können,
stünde m.E. die Finanzierung für die Fertigstellung der Moschee auf dem Spiel, da die anderen türkischen Parteien andere Prioritäten setzen als den Moschee-Bau im Ausland. Dann

16. November 2015

Stellungnahme

Die Stadt schließt immer wieder gerade auch mit Vereinen
Erbbaupachtverträge. Der Abschluss erfolgt zu für die Stadt
wirtschaftlichen Konditionen. Es gibt in dieser Hinsicht keine
Sonderbehandlung die türkisch-islamische Gemeinde.
Im Übrigen ist der Erbbaupachtvertrag kein bauplanungsrechtlicher Belang und wird deshalb an dieser Stelle nicht
weiter kommentiert.
Gleiches gilt für das Wahlverhalten in der Türkei und dessen
vermutete Auswirkung auf die Finanzierung der Lahrer Moschee.
Die Herstellung eines Gehwegs sowie die begleitende Pflanzung von Bäumen ist ein Planungsziel der Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee besteht. Entlang der
Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein durchgehender Fußweg Bahnhof und Landesgartenschaugelände
verbinden. Folgerichtig werden dieser Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der Stadt und auf städtischem
Grundstück entstehen.

Beschluss
Einwand
wird zurückgewiesen.

22

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

wäre die Landesgartenschau mit einer Bauruine belastet. Auch
gegen die Finanzierung eines Großteils der Kosten über die
türkische Religionsbehörde in Ankara werden Einwendungen
erhoben.
1.38

Vertrag zum Gebetsruf des Muezzin:
Die Vereinbarung, der Vertrag oder die Auflage, keine Muezzinrufe zuzulassen, ist m. E. eine arglistige Täuschung der Bewohner der Römerstraße 1. Eine solche Vereinbarung hätte
keinen verfassungsrechtlichen Bestand und kein Gericht in
Deutschland würde einen solchen Vertrag anerkennen. Gegen
einen solchen nutzlosen Vertrag werden Einwendungen erhoben.
Gegen die Formulierung, dass weder ein Gebetsruf noch die
Anbringung von Lautsprechern „vorgesehen“ sei, werden ebenfalls Einwendungen erhoben. Wenn etwas nicht vorgesehen ist,
heißt das nicht, dass es nicht doch installiert oder eingeführt
wird.

Einwand
Die türkisch-islamische Gemeinde hat mehrfach erklärt, dass wird zurückgewiesen.
sie keinen nach außen hörbaren Gebetsruf plant. Auch bei
der bisherigen Moschee in der Friedrichstraße gibt es einen
solchen Gebetsruf nicht. Nach dem für das Vorhaben vorliegenden Bauantrag ist das Minarett weder begehbar, noch
mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet. Insofern ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig keinen entsprechenden Gebetsruf geben wird. Sollte der Vorhabenträger
zukünftig diesbezüglich Änderungen vornehmen wollen, so
wäre dies in einem Baugenehmigungsverfahren, in dem
auch die nachbarlichen Belange insbesondere in Bezug auf
Lärm zu berücksichtigen wären, zu überprüfen bzw. bei
Baugenehmigungsfreiheit wären die notwendigen Beschränkungen von der Immissionsschutzbehörde zu verfügen.
Bzgl. einer vertraglichen Regelung ist festzuhalten, dass
zunächst auch für die öffentliche Hand Vertragsfreiheit besteht, die allerdings stärker als bei privaten durch die Grundrechte, mithin auch durch die Religionsfreiheit, beschränkt
ist. Jedoch erscheint eine vertragliche Regelung, durch die
der öffentliche Gebetsruf ausgeschlossen wird, nicht von
vorneherein unzulässig. So ist anerkannt, dass aus Lärmschutzgründen Beschränkungen bzgl. des Muezzinrufes zulässig sind (vgl. z.B. VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 –
AN 9 K 12.01400; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Mai
2011 – 14 L 218/11, beide juris). Zudem ist höchst fraglich,
ob überhaupt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt,
wenn die Religionsgemeinschaft freiwillig auf den Gebetsruf
verzichtet und dies nur vertraglich festgeschrieben wird."
23

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Über eine vertragliche Regelung schließt die Stadt einen
Muezzinruf aus.
1.39

Bau eines Minaretts
Ursprünglich sollte das Minarett aus drei kompakten runden
Säulen bestehen und nicht begehbar sein. Im aktuellen Plan
wird das Minarett wie ein hohler Turm aussehen und angeblich
auch nicht begehbar sein. Gegen dieses Minarett werden Einwendungen erhoben, da die Bauweise des Minaretts, das zur
Moschee hin offen ist, eine spätere Nachrüstung mit Aufstiegshilfen zulässt, so dass das Minarett sehr wohl (für einen Muezzin) begehbar sein wird. Eine Moschee braucht kein Minarett
und passt auch nicht in unsere Landschaft. Daher werden gegen den Bau des Minarettes Einwendungen erhoben, da das
Minarett nur der Machtdemonstration dient und keinerlei religiöse Bedeutung hat.
Weiter werden Einwendungen dagegen erhoben, dass das Minarett und/oder das Kuppeldach bei Nacht beleuchtet werden,
da in der Nähe lebende Tiere, wie Vögel und Insekten, durch
das Licht in ihrem Tag-Nacht-Rhythmus gestört werden. Dies
gilt übrigens auch für die Bewohner des Hauses Römerstraße
1. Sie wären gezwungen, nachts alle Rollläden herunterzulassen, um schlafen zu können. Das ist nicht zumutbar.

Siehe unter 1.31 und 1.38
Das Minarett ist nicht begehbar geplant.
Das nächtliche Beleuchten von Kuppel und/oder Minarett ist
nicht vorgesehen. Sollte dies nachträglich doch beabsichtigt
werden, sind die allgemeinen nachbarschützenden Grundsätze zu beachten und nur insektenfreundliche Lampen zu
verwenden, weil dies als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft unter Punkt
7.4 so festgesetzt wurde.

Einwand ist
zurückzuweisen.

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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Forderung
wird teilweiDie alten Bäume werden als Teil des mit Pflanzbindung be- se berücklegten Feldgehölzes zum Erhalt festgesetzt. Das Grundstück sichtigt.
verbleibt im städtischen Eigentum. Für dessen Erhalt werden
aus fachlicher Sicht gebotene Pflegemaßnahmen festgesetzt. Die dort vorhandene Sattkrähenkolonie wird ihre Heimat behalten.
Die Unterstellung, es „könnte schnell jemand auf die Idee
kommen, dass die Bäume nicht mehr standsicher sind und
entfernt werden müssen“, wird als diffamierend zurückgewiesen. Dieser städtische Gehölzstreifen ist nicht begehbar,
auch Autos werden dort nicht parken.
Aufgrund des Hinweises zur Nachtigall wurde die bisherige
Vermeidungsmaßnahme V8 – Zur Vermeidung des Verlustes
an Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln wird der
Gehölzbestand außerhalb der Parkplätze im Nordosten zum
Erhalt festgesetzt – um den Satz, „die Ausbreitung der
Brombeere im Unterwuchs ist auf Grund ihrer Funktion als
Nisthabitat für die Nachtigall zu fördern“, ergänzt worden.
Die Nachtigall unterliegt den gesetzlichen Vorgaben des besonderen Artenschutzes, ist aber in Baden-Württemberg
aktuell nicht gefährdet. Das Vorkommen der Art im Plangebiet steht einer Bebauung nicht pauschal entgegen. Daher
ist die Forderung nach einem generellen Verzicht auf Veränderung oder Bebauung nicht gerechtfertigt.
Siehe auch 1.8

1.40

Erhaltung des gesamten Baum- und Heckenbestandes entlang der Römerstraße:
Die alten Bäume entlang der Römerstraße müssen erhalten
bleiben. Sie sind gesund und bieten außer Sichtschutz auch
Lebensraum für Vögel und Insekten. Deshalb werden auch
Einwendungen dagegen erhoben, dass es keine konkreten Auflagen gibt, mit welchen der Baumbestand gegen absichtliche
oder auch unabsichtliche Entfernung bzw. Beschädigung geschützt werden kann. Wie alle Autobesitzer werden auch die
Mitglieder und Besucher wenig erfreut sein, wenn die unter den
Bäumen parkenden Autos mit Vogelkot beschmutzt sind. Da
könnte schnell jemand auf die Idee kommen, dass die Bäume
nicht mehr standsicher sind und entfernt werden müssen. Jetzt
schon werden Einwendungen dagegen erhoben, dass die vorhandene Krähenkolonie vertrieben bzw. vergrämt wird, da diese
Kolonie seit Jahren zum Wohngebiet gehört und es bisher nie
Probleme zwischen Anwohnern und Saatkrähen gab.
Ebenfalls werden Einwendungen dagegen erhoben, dass der
Heckensaum und die kleineren Bäume auf und neben dem
Grundstück entfernt werden. Dort leben im Frühjahr und Frühsommer Nachtigallen, die jedes Jahr im April/Mai in den frühen
Nachtstunden singen und das schon seit zig Jahren. Die Nachtigallen stehen unter strengem Naturschutz. Deshalb darf das
Grundstück nicht verändert oder bebaut werden.

1.41

Weigerung der Stadtverwaltung, nach weiteren geeigneten
Grundstücken zu suchen:
Es werden Einwendungen dagegen erhoben, dass der Standort Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die Flänicht vorrangig nach Umweltbelangen geprüft wurde. Die anchengröße, die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingun-

Einwand
wird zurückgewiesen.

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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

gebliche Vereinbarkeit mit den Umweltbelangen gibt es nicht,
da die schalltechnische Untersuchung mangelhaft ist und z.B.
nicht die Höhe des Gebäudes Römerstraße 1, berücksichtigt.
Die vom Gutachter verwendete Schall 03 1990 und die RLS-90
sind nicht mehr aktuell, sie wurden durch Nachfolgeregelungen
ersetzt. Es werden Einwendungen dagegen erhoben, dass die
Lärmbelastung nach der alten Schall 03 berechnet wird.
Außerdem beharrte die Stadtverwaltung und ein großer Teil des
Gemeinderats von Anfang an auf diesem Grundstück und ließ
nach dem Beschluss im Ältestenrat auch keine weiteren alternativen Grundstücke prüfen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den beiden Gutachten (Umwelt und
Lärm) um Parteigutachten handelt, die nur zu dem Schluss
kommen können, dass das Grundstück perfekt für den Bau einer Moschee mit Nebengebäude und Außenbereichsbewirtung
geeignet sei. Gegen diesen Schluss werden Einwendungen
erhoben, da die Gutachten in Teilen falsch sind (Beispiele siehe
oben).
Ein Blatt aus einer Power-Point-Präsentation, die am
19.11.2012 dem Oberbürgermeister und dem Gemeinderat vorgestellt wurde, füge ich als Anlage bei. Die Bürgerinitiativen, die
sich für den Bau des 3. und 4. Gleises parallel zur Autobahn
ausgesprochen hatten, haben verschiedene Gefahrgutunfallszenarien und ihre Auswirkungen dargestellt – unter durchaus realistischen Annahmen (jede 7. Tonne auf der Rheintalbahn ist Gefahrgut). Grundlage für die für Lahr angenommene
Gefahrgutunfall-Situation war der 2009 tatsächlich stattgefundene schreckliche Unfall in Viareggio mit vielen Toten. Genau
dieser Zug fuhr einige Stunden zuvor hier am Haus Römerstr. 1
in einer Entfernung von ca. 150 m vorbei. Auch der angenommene Unfallort in Lahr beruht auf einem Gefahrgutunfall, der
tatsächlich 1999 an dieser Stelle mit glücklicherweise glimpflichem Ausgang stattgefunden hat. Das „Moschee-Grundstück“

gen, die Verfügbarkeit sowie die Erschließung. Die aufwendige Prüfung der Umweltbelange blieb auf das Ergebnis
dieses Suchlaufs beschränkt.
Die Umweltprüfung liegt in Form des Umweltberichts vor
und kommt zum Ergebnis, dass keine naturschutzrechtlichen
Belange gegen eine Bebauung mit einer Moschee sprechen.
Die Unterstellung „Parteigutachten“ ist auch im Namen der
Verfasser entschieden zurückzuweisen.
Der Standortwahl sind mehrere Beratungen voraus gegangen. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an
der Vogesenstraße hervor. Gewichtige Gründe, die diese
Entscheidung in Frage stellen, sind seither nicht bekannt
worden. Der Vorwurf der Weigerung nach anderen Standorten zu suchen, wird deshalb zurückgewiesen.

Beschluss

Das Minimieren des Risikos von Gefahrgutunfällen auf der
Rheintalbahn war und ist eines der wichtigen Argumente für
den Bau einer autobahnparallelen Güterzugtrasse. Daraus
den Schluss zu ziehen, dass im Umfeld der Bahnlinie keine
Bautätigkeit mehr zu verantworten wäre, ist vor dem Hintergrund des statistischen Risikos eine überzogene Reaktion.
Müsste man dann nicht auch wegen der „ständig drohenden
Gefahr eines Bahnunfalls mit Gefahrgut“ dazu übergehen,
Bewohner oder Arbeitende in vorhandenen Gebäuden umzusiedeln? Ein Schritt, den offenbar viele auch auf individueller Ebene zu recht nicht vollziehen.
Das Risiko von Gefahrgutunfällen auf der Rheintalbahn ist
kein hinreichendes Argument gegen den gewählten Moschee-Standort.
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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

liegt noch näher an den Gleisen und befindet sich laut Simulation im „Todeskreis“, wenn der Unfall von Viareggio an der ehemaligen Unfallstelle in Lahr passiert wäre. Die Stadtverwaltung
hatte seinerzeit auch vor möglichen Gefahrgutunfällen auf der
Rheintalbahn gewarnt. Davon will sie heute scheinbar nichts
mehr wissen (siehe LZ-Bericht) und will das Grundstück unter
dem Prädikat „würdig“ an die DiTiB veräußern. In Müllheim gab
es 2011 ebenfalls auf der Rheintalbahn einen schweren Gefahrgutunfall zum ungefähren Zeitpunkt des Freitagsgebetes.
Die dortige Moschee ist nur knapp einer Katastrophe entgangen.
Wegen der ständig drohenden Gefahr eines Bahnunfalls mit
Gefahrgut werden Einwendungen gegen den Standort erhoben,
da das 3. und 4. Gleis, wenn überhaupt, erst in zwanzig Jahren
gebaut wird, und es mittlerweile noch mehr gefahrenträchtige
Weichen in unmittelbarer Nähe des Moschee-Grundstückes
und der (nicht mehr betriebenen aber noch mit Gasresten belasteten) Gaskugel gibt. Auf der Darstellung ist zu sehen, dass
das Moschee-Grundstück noch in der „Todeszone“ liegt. Das
Haus Römerstr. 1 liegt knapp außerhalb. Die Stadtspitze wurde
auf die Gefährlichkeit des Ortes und die eventuelle Gefährdung
vieler Menschen hingewiesen. Als Anlage werden beigefügt:
− LZ-Artikel vom 14.11.2012 (Anhang 3),
− Übersicht Gefahrgutunfälle auf der Rheintalbahn in den letzten 20 Jahren (Anhang 4)
− Wirkkreis-Darstellung Gefahrgutunfälle für Lahr (Anhang 5)
Im Fall einer Havarie und der Notwendigkeit, die Moscheebesucher schnell evakuieren zu müssen, ist dies für die Männer aus
dem zweiten Stock vielleicht noch möglich. Die Frauen müssten
aus dem höheren Stock fliehen, in den sie nach dem Betriebskonzept „verbannt“ werden. Deshalb könnte es sich dabei um
eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung handeln. Auch
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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

dagegen werden Einwendungen erhoben.
1.42

Einwendungen gegen eine „DiTiB-Moschee“:
Aus dem Anschreiben zur Nachbaranhörung konnte entnommen werden, dass der Käufer bzw. der Begünstigte der Erbbaupacht die DiTiB Türkisch-islamische Gemeinde zu Lahr sein
wird. Sie muss das Grundstück danach unmittelbar und unentgeltlich an die DiTiB e.V. mit Hauptsitz in Köln weitergeben (so
die Aussage von Hasan Babur 2014 gegenüber der Unterzeichnerin). Die Moscheen, die die DiTiB als Dachverband beaufsichtigt und teilweise finanziert und auch die Imame aussucht und bezahlt, wird in der Presse immer wieder im Zusammenhang mit Salafisten bzw. Dschihadisten usw. genannt. Die
DiTiB beteuert natürlich immer wieder, dass sie von nichts wisse und alles hinter ihrem Rücken geschehe, so auch der beigefügte Artikel in der FAZ (Anhang 6) samt Hinweis auf eine Berichterstattung in der ARD (Anhang 7).
Auch im Bericht der BZ vom 05.08.2015 (Anhang 8)geht es
darum, dass in DiTiB-Moscheen immer wieder charismatische
Rekrutierer für den IS erscheinen und Jugendliche in ihren
Bann ziehen. Die DiTiB hat damit natürlich nichts zu tun. Sie
stellt aber sehr wohl die Räume in der Moschee zur Verfügung
und weiß angeblich von nichts (Bericht ist ebenfalls als Anlage
beigefügt).
Daher werden Einwendungen gegen die Errichtung einer
„DiTiB-Moschee“ erhoben, da diese bisher noch kein glaubhaftes Konzept vorgelegt hat, wie sie solche Rekrutierungen und
IS-Sympathiebekundungen unter den in- und ausländischen
Moscheebesuchern nach Inbetriebnahme der Moschee verhindern will. O-Ton Babur in seinem Schreiben vom 30.12.2013 an
den OB und den Gemeinderat:
„.. die Stadt wäre nicht nur um eine Attraktion, sondern auch um

Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens werden ausschließlich bauplanungsrechtliche Aspekte geregelt. Die
Ausführungen zu DiTiB gehören nicht zu diesen und werden
deshalb nicht kommentiert.

Einwand
wird zurückgewiesen.

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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

einen Besuchermagneten reicher. Jede neu gebaute Moschee
wird auf den verschiedensten sozialen Netzwerken des Dachverbandes DiTiB veröffentlicht. Jede neu gebaute Moschee
zieht interessierte Bürger aus ganz Deutschland (bei uns sogar
aus Frankreich/Schweiz/Österreich) an. Das in Verbindung mit
der Landesgartenschau könnte ganz andere Maßstäbe setzen“.
Für das leibliche Wohl nach einer langen Anreise wird im Restaurant gesorgt werden. Es werden Einwendungen gegen den
geplanten „Moschee-Tourismus“ erhoben, denn es muss befürchtet werden, dass sich darunter evtl. auch „Hardliner“ und
Rekrutierer für den Dschihad befinden. Dies muss solange befürchtet werden, bis es ein glaubhaftes Konzept gibt, so dass
diese Befürchtungen unbegründet sein werden.
Außerdem muss ich in diesem Zusammenhang nochmals auf
die „geschönten“ Besucherzahlen hinweisen, die Einfluss auf
die Lärmemissionen und die Anzahl der Parkplätze gemäß
Bauantrag haben.
Da die DiTiB unmittelbar dem Religionsamt in Ankara unterstellt
ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie von der türkischen Regierung finanziell abhängig ist und daher auch die
Politik der türkischen Regierung mitträgt, die bis vor ein paar
Wochen den IS passiv unterstützt hat und nun nur halbherzig
und alibimäßig nur ein paar der vielen Bomben auf IS-Gebiet
abwirft, ansonsten aber dafür sorgt, dass die bewaffneten und
wehrhaften Gegner des IS dezimiert werden.
Die bisher getätigte Aussage zum Zweck der Moschee wird
wiederholt und auch hiergegen werden Einwendungen eingelegt: Es handelt sich um die „Verbreitung einer Ideologie unter
dem Deckmantel der Religion“ – wie ja auch die Architektur
gemäß den Bauantragsplänen zeigt: Unten im Erdgeschoss ist
sowohl das Restaurant als auch die Caféteria mit Nebenräumen
vorgesehen. Und erst im 1. Obergeschoss befindet sich dann
die Religion – in der Tat wie ein Mantel über dem politischen
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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

Geschehen.
Eine Moschee, die nur dem spirituellen und friedlichen Islam
verpflichtet ist und wo Muslime aller Islam-Richtungen in Ruhe,
in Frieden und Würde beten können, würde Lahr besser zu Gesicht stehen.
Die Veröffentlichung und der Hinweis im In- und Ausland auf
eine neue Moschee entfiele und die Gläubigen könnten ohne
Tourismus-Rummel und Restaurant-Betrieb unter sich bleiben.
Jeder würde jeden kennen, und es bestünde nicht die Gefahr,
dass sich Hassprediger und IS-Rekrutierer unerkannt in der
Moschee Einfluss auf junge Muslime verschaffen.
Bürger 2, 16.09.2015 (telefonisch), 22.09.2015 (schriftlich)
Eigentümer und Gewerbetreibender in der Vogesenstraße
2

Auf die derzeit bereits beengten Parkverhältnisse wird hingewiesen. Es besteht die Befürchtung, dass die Parkplatzsuche
künftig zusätzlich erschwert wird.
Es werden Bedenken, als Eigentümer eines Grundstückes in
der Vogesenstraße, sowie als Geschäftsführer des dort ansässigen Einzelhandelsunternehmens, zu den geplanten Parkplätzen beim Moscheebau vorgebracht.
Schon jetzt parken sehr viele Anwohner auf den Kundenparkplätzen. Sollte die Anzahl von 40 Parkplätzen stimmen werden
diese bei Veranstaltungen bei weitem nicht reichen, und somit
werden viele Besucher auf der Vogesenstraße und auch Parkplätze in der Nähe belegen. Gerade am Freitag wo die Moschee stark besucht ist, werden die Parkplätze für die Kunden
benötigt.

Einwand
Siehe unter 1.36
wird zurückAuf dem Moscheegrundstück entstehen 65 Stellplätze.
gewiesen.
Vorkehrungen gegen das Parken von Anwohnern auf Kundenstellplätzen sind vom Grundstückseigentümer / Ladenbetreiber vorzunehmen. Es ist nicht Gegenstand des hier benannten Bebauungsplanverfahrens.
Weitere Stellplätze in den Bereichen Kleingarten- und Seepark werden dazu beitragen, dass aufgrund der geplanten
Moschee sich der Parkdruck auf die Vogesen- oder Römerstraße nicht verstärken wird.

Bürger 3, Wohneigentümergemeinschaft Römerstraße, vertreten durch
die Hausverwaltung, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwälte
Hartmann&Kollegen, 15.09.2015
30

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

16. November 2015

Beschluss

3.1

I.
Es soll eine "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung: "Moschee mit Kulturzentrum" festgesetzt werden.
Schon gegen diese Festsetzung bestehen Bedenken.
Eine Fläche für den Gemeinbedarf kann nur dann festgesetzt
werden, wenn eine Nutzung für einen öffentlichen Zweck erfolgen soll. Für die wirksame Festsetzung einer Fläche für den
Gemeinbedarf muss ein konkreter Nutzungszweck hinreichend
bestimmt angegeben werden. Die Nutzung muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. bei Schulen
regelmäßig der Fall, weil diese der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen. Der hier angegebene Zweck "Moschee mit Kulturzentrum" stellt dagegen keinen solchen öffentlichen Zweck dar. Die
Einrichtung steht nämlich gerade nicht der Öffentlichkeit zur
Verfügung. Betreiber der Einrichtung soll nach den vorliegenden Unterlagen ein privatrechtlicher Verein, nämlich der "DiTiB
Türkisch-lslamische Gemeinde zu Lahr/Schwarzwald e.v. 1982"
sein. Privatrechtlich geführte Einrichtungen können nur dann
Einrichtungen des Gemeinbedarfs sein, soweit eine öffentliche
Aufgabe mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung erfüllt
wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Einwand
Moscheen gehören nach Baunutzungsverordnung zu den
wird zurückAnlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke. Sie
gewiesen.
sind somit in Allgemeinen und Besonderen Wohngebieten
(WA und WB), in Dorf-, Misch- und Kerngebieten (MD, MI
und MK) allgemein zulässig; in Gewerbe- und Industriegebieten können sie ausnahmsweise zugelassen werden. Sie sind
aber auch neben Kirchen, Kapellen, Synagogen und anderen Gebetshäusern sowie Gemeindehäusern und Gemeindezentren Beispiele für Gemeinbedarfseinrichtungen mit der
Zweckbestimmung kirchliche Anlage.
Weil der Bebauungsplan MOSCHEE ausschließlich zur planungsrechtlichen Sicherung einer Moschee mit Kulturzentrum dient, wird das künftige Moscheegrundstück als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Moschee mit Kulturzentrum“ festgesetzt. Eine Festsetzung als Allgemeines
Wohngebiet oder Mischgebiet würde dem Planungserfordernis nicht entsprechen. Außerdem soll auf dem Moscheegrundstück – wie oben (1.2) beschrieben – ein gewisses
Nutzungsspektrum ermöglicht werden. Die Festsetzung als
Gemeinbedarfsfläche ermöglicht, die zulässigen Anlagen
bzw. Einrichtungen durch ergänzende textliche Festsetzungen weiter zu präzisieren bzw. zu beschränken. Mit einer
Festsetzung als Wohn- oder Mischgebiet wäre dies nicht
möglich.
Die Trägerschaft einer Gemeinbedarfseinrichtung ist in der
Regel für die Bauleitplanung unerheblich und daher in der
Festsetzung nicht anzugeben.

3.2

Das Grundstück, auf welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll, befindet sich nahe an der Wohnbebauung. Der Betrieb
der Moschee mit Kulturzentrum, Koranschule und Restaurant
wird unerträglichen Lärm und Verkehr verursachen.

Die Einschätzung des Fachgutachters ist eine andere: „Unter Einwand
Beachtung der Ausführungen zu den passiven Schallwird zurückschutzmaßnahmen ist der Bau einer Moschee mit Kulturgewiesen.
zentrum aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“
31

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

3.3

In dem Plangebiet ist ein Streifen vorhanden, welcher von dichten Hecken und hohen Bäumen geprägt ist. Die Beseitigung
dieser Bepflanzung wird für das Grundstück meiner Mandanten
erhebliche Nachteile verursachen. Insbesondere der Wegfall
der lärmschützenden Wirkung der Bepflanzung ist hier von Bedeutung.

Der Gehölzstreifen entlang der Römerstraße bleibt zu einem Einwand
großen Teil erhalten. Der „optische“ Lärmschutz durch Gewird zurückhölzstreifen entfaltet keine lärmschützende Wirkung und
gewiesen.
fließt daher nicht in die allgemein anerkannten Regeln zur
Lärmberechnung ein.
Siehe auch unter 1.40

3.4

In der Begründung zum Bebauungsplan wird immer wieder von
dem beabsichtigten Bau einer "Moschee" gesprochen. Eine
Moschee wäre auf zahlreichen anderen Grundstücken im Gebiet der Stadt Lahr zulässig. Die Auswahl des Standorts ist mit
erheblichen Nachteilen für meine Mandanten verbunden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist
nur ein Kriterium für eine Standortsuche. Grundstücksgröße
und -verfügbarkeit sowie Erschließung sind weitere, entscheidende Aspekte dabei. Unter Beachtung aller Kriterien
wurde aus „zulässigen“ Optionen ein geeigneter Standort
ausgewählt.
Siehe auch unter 1.41

3.5

Der Bebauungsplan soll eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung "Moschee mit Kulturzentrum" festsetzen. Diese
Festsetzung ist aber nicht geeignet, für eine geordnete Bebauung zu sorgen.

Siehe unter 3.1

3.6

Zulässig sein sollen die Nutzungen
Gebetsraum für maximal 450 Personen
Restaurant mit maximal 40 Sitzplätzten im Innenbereich und
maximal 20 Sitzplätzen im Außenbereich
Eine Gartenwirtschaft ist in diesem Bereich nicht zulässig und
wäre mit unerträglichen Störungen für die Angrenzer verbunden.

Restaurant samt Außenbewirtung wurde mit Öffnungszeiten
von 9 – 24 Uhr in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Ergebnis:
„Je nach Lage und Orientierung des Freibereichs der Gastronomie ist dieser ggf. auf die Nutzung im Tagzeitraum zu
begrenzen und musikalische Darbietungen im Außenbereich
auszuschließen. Im Rahmen dieser Untersuchung sind diese
bisher nicht berücksichtigt. Ein Nachweis sollte entsprechend
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen.“
Siehe auch unter 1.33 und 1.35

Einwand
wird zurückgewiesen.

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

32

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Mehrzweckraum für maximal 180 Besucher
In diesem Raum sollen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminare stattfinden. Die Art von Veranstaltungen, die in den
Räumlichkeiten stattfinden dürfen, ist nicht festgelegt.

Eine weitergehende Festlegung zu der Art von Veranstaltungen wird als nicht angemessen und rechtlich nicht durchsetzbar angesehen. Im Übrigen wird die zulässige Nutzung
durch die Baugenehmigung festgelegt.

Imam-Wohnung und 2: Gästezimmer
Es ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich eine Nutzung durch
den Imam erfolgt.

Unter Punkt 1 der textlichen Festsetzungen wird auf der Fläche für den Gemeinbedarf eine Imam-Wohnung festgesetzt.

Räume für Vereins-. Schulungs- und Jugendarbeit
Es ist nicht sichergestellt, dass die Räume so, wie vorgeschrieben benutzt werden.

Die Baugenehmigung regelt die konkrete Zulässigkeit. Der
Bebauungsplan definiert den Rahmen. Die Auflistung der
konkreten Nutzungen ist korrekt. Sollte festgestellt werden,
dass die Räume anders genutzt werden, dann ist die Bauaufsicht zu verständigen. Dies ist kein Belang, der durch den
Bebauungsplan geregelt werden kann.

Minarett
Es ist nicht klar, welchen Zweck das Minarett haben soll. Es ist
nicht sichergestellt, dass durch den Betrieb des Minaretts keine
Beeinträchtigungen für die Angrenzer entstehen. Eine Regelung
der Nutzung findet nicht statt
3.7

16. November 2015

II.
Eine von der Stadt Lahr veranlasste schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung der Einrichtung rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche möglich ist. Als
maßgebliche Emissionsquelle wird der Parkplatz der Moschee
genannt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Gastronomie auf die Nutzung im Tageszeitraum zu beschränken und
das musikalische Darbietung Im Außenbereich auszuschließen
sind. Solche Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht.
Es gibt keinerlei Auflagen, dass Fenster ständig geschlossen
und auf die angrenzende Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen

Beschluss

Für den Vorhabensträger hat das Minarett eine Symbolfunktion. Weitere Funktionen, insbesondere der Muezzinruf, wird
es nicht erhalten. Im Rahmen des Erbbaupachtvertrags wird
der Muezzinruf privatrechtlich ausgeschlossen.
Siehe auch unter 1.38
Siehe unter 3.6
Die Konfliktlösung wurde dem Planungsmaßstab entsprechend vorskizziert und wird im Genehmigungsverfahren im
Detail geregelt werden. Es ist falsch, dass im Gutachten
ausgesagt wird, dass musikalische Darbietungen im Außenbereich zu untersagen seien oder die Gastronomie auf den
Tag zu beschränken sei. Es wird auf mögliche Konflikte hingewiesen. Der schalltechnische Nachweis für das konkret
geplante Gebäude und das dazugehörige Betriebskonzept
ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.

Einwand
wird zurückgewiesen.

33

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

ist. Somit ist keine Konfliktlösung erfolgt. Die Konfliktlösung darf
nicht ins Baugenehmigungsverfahren verschoben werden.
3.8

3.9

III.
Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans und des
Bebauungsplans soll dazu dienen, ein von der Stadt Lahr gewünschtes Vorhaben an dem hier gewählten Standort zu verwirklichen. Die Stadt Lahr hat sich bei der Standortwahl auf
einen Standort festgelegt. Es fällt auf, dass die Stadt Lahr nicht
ein Gebiet gewählt hat, in welches sich eine Freizeiteinrichtung
einfügen würde. Vielmehr wurde ein Bereich gewählt, der im
Außenbereich gelegen ist und an ein durch intensive Wohnnutzung (Hochhaus) geprägtes Gebiet angrenzt. Somit ist absehbar, dass die Änderung der Nutzung geeignet ist, später nicht
mehr lösbare Konflikte herbeizuführen. Es ist nicht erkennbar,
dass die Stadt Lahr die Lösung dieser planerischen Konflikte
überhaupt auch nur angedacht hat. Es ist nicht erkennbar, dass
bei der Planung auf die besonderen Anforderungen an nachbarliche Rücksichtnahme, die eine so große Gemeinbedarfsfläche
stellt, Rücksicht genommen wird.
Der Bebauungsplan "Moschee" soll der Verwirklichung eines
konkreten Vorhabens dienen. Die beabsichtigte Festsetzung
der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung "Moschee mit
Kulturzentrum" fügt sich nicht in den dortigen Bereich ein. Es
kann nicht davon gesprochen werden, dass die beabsichtigte
Änderung mit Zielen der Raumordnung Im Sinne von § 1 Abs. 4
BauGB in Einklang zu bringen ist.
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung
abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen
Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ein Ziel der Raumordnung ist

Die Themen Lärm sowie Natur und Umwelt wurden eingehend gutachterlich betrachtet. Das Thema Erschließung
wurde in der Begründung dargelegt. Die Schlüsse, die daraus gezogen wurden, mögen auf Ablehnung stoßen, die Behauptung die Stadt Lahr habe die Lösung dieser planerischen Konflikte überhaupt nicht angedacht, ist jedoch nicht
haltbar und widerlegt. Im Übrigen hat im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens eine umfassende Standortsuche stattgefunden.

Die Aufstellung eines Bauleitplanes zugunsten eines konkreten Vorhabens ist zulässig und gängige Praxis. Die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche an dieser Stelle erfolgt deswegen, weil keine gleichwertigen bzw. besser geeigneten
Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Durch Ausgleichsmaßnahmen können die Eingriffe in den Boden und
Biotoptypen kompensiert werden. (Die höhere Raumordnungsbehörde hat innerhalb der Beteiligung keine Bedenken
gegen die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf
geäußert.) Auch sonst sind keine weiteren Konflikte ersichtlich.
Gerade dieses Vorhaben orientiert sich am Siedlungszusammenhang und arrondiert die bestehende Bebauung.

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

34

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

3.10

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

unbestritten, dass die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und
Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu
beschränken. Die beabsichtigte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke widerspricht diesen Maßgaben. Die streitgegenständliche Fläche ist bisher landwirtschaftlich genutzt. Es gibt keine sachlichen Gründe dafür, diese Fläche mit einer Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke zu
überplanen. Die Festsetzung widerspricht somit dem Grundsatz
des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 letzter
Satz ROG niedergelegt ist.
Hier ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Stadt
Lahr ein großer Bedarf an Kleingärten besteht. Auf der überplanten Fläche war eigentlich die Verwirklichung weiterer Kleingärten beabsichtigt. Es existiert der Bebauungsplan "Kleingartenpark", welcher die Nutzung des Baugrundstücks, FlurstückNr. 8435, Gemarkung Lahr regelt.
Dieser Bebauungsplan sieht eine gärtnerische Nutzung des
streitgegenständlichen Baugrundstücks vor. Bauvorhaben sind
nicht zulässig. Mit der nun beabsichtigten Festsetzung einer
Fläche für den Gemeinbedarf wird die Verwirklichung der eigentlich geplanten Kleingärten verhindert.

Der Kleingartenpark ist in etwas geringerer Dimension weiterhin konkretes Ziel der gemeindlichen Planung. Die bauplanungsrechtliche Sicherung erfolgt durch separates Verfahren. Die dort vorgesehene Fläche für Kleingärten wird
größer sein als die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche. Eine solche Justierung der Ziele im Laufe
eines Planungsprozesses steht im Einklang mit der Planungshoheit der Gemeinde.
Entsprechend dem baugesetzbuch wendet die Gemeinde
die vorgesehenen Instrumente an. Aufstellung eines Bebauungsplans und parallele Änderung des Flächennutzungsplans.
Raumordnung konkretisiert sich im Regionalplan, der hier
aber nicht zum konkreten Einsatz kommt.
Es gibt in diesem Bereich keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan, dies ist falsch. Es gibt einen Aufstellungsbeschluss für den Gesamtbereich. Aufgrund veränderter Planungsabsichten wurde der Geltungsbereich geteilt – somit
gibt es zwei eigenständige Bebauungsplanverfahren für die
Moschee und für den Kleingartenpark.

III.
Meine Mandanten haben im Übrigen Anspruch auf Bewahrung
der Gebietsart. Ein vergleichbares Vorhaben wie das geplante
ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das Vorhaben
ist deshalb unzulässig.

EinwendunDie Wahrung der Gebietsart bezieht sich auf ein Allgemeines gen werden
Wohngebiet. In einem solchen sind Anlagen für kirchliche,
zurückgekulturelle, soziale … Zwecke allgemein zulässig. Der Gewiesen.
bietscharakter hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
wird also durch eine Moschee nicht in Frage gestellt. Die
35

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

3.11

3.12

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um
ein in seiner Art und seiner Größe in Lahr einmaliges Vorhaben.
Auffällig ist die Form des Baukörpers, welcher so in der gesamten Umgebung kein Vorbild findet. Bemerkenswert ist hier insbesondere die Höhe eines Turmes mit 30 m und des Hauptgebäudes mit 16,40 m. Das Gebäude wird höher als 3-geschossig
und wird mehrere große Räumlichkeiten enthalten. Für eine
solche Bebauung gibt es in der Umgebung kein Vorbild. Das
Gebäude soll als Kultur-und Gemeindezentrum genutzt werden.
Für eine solche Nutzung gibt es in der Umgebung kein Vorbild.
Das Vorhaben ist rücksichtslos. Alternativstandorte wurden
nicht geprüft. Wenn aber mit der Verwirklichung eines Vorhabens für das Grundstück eines Angrenzers beachtliche Nachteile verbunden sind, so ist eine Prüfung möglicher Alternativstandorte vorzunehmen. Eine solche Prüfung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

Nutzung Gemeindezentrum einer anderen kirchlichen Konfession gibt es im Gebiet Kleinfeld-Süd bereits.
Aufgrund der im Umfeld bestehenden 18- bzw. 4geschossigen Wohnbebauung sprengt die Moschee sowohl
vom Bauvolumen als auch hinsichtlich der Gebäudehöhe
diesen weit gesteckten Rahmen für das Maß der baulichen
Nutzung nicht. Das 30 m hohe Minarett bleibt gegenüber den
ca. 50 m hohen Hochhäusern der Römerstraße von untergeordneter Bedeutung und stellt somit keine städtebauliche
Dominante dar. Im Übrigen sind in Lahr vielfach religiöse
Bauten mit vergleichbaren bzw. größer dimensionierten Gebäuden und Türmen vorhanden.
Beachtliche Nachteile für die Angrenzer sind nicht zu erwarten. Alternativstandorte wurden geprüft.
Siehe auch unter 3.4 und 3.8.

Folgende konkrete Beeinträchtigungen für das Grundstück meiner Mandanten sind zu erwarten:
Bisher war der Bereich in der Römerstraße geprägt von Wohnbebauung. Die Abgrenzung zum Außenbereich erfolgte durch
einen Grünstreifen, welcher mit hohen Bäumen bewachsen ist.
Der Wegfall dieser Bäume führt zum Wegfall des Schutzes vor
Lärm und Abgasen des naheliegenden Autobahnzubringers.
Dadurch sind erhebliche Nachteile für das Grundstück unserer
Mandanten zu erwarten.
Das streitgegenständliche Vorhaben soll als "Moschee mit Kultur- und Gemeindezentrum" verwirklicht werden. Zulässige Nutzungen sollen also die Durchführung von Gottesdiensten, von
Gemeindeveranstaltungen und von kulturellen Veranstaltungen
sein.
Aus den vorliegenden Plänen lässt sich nicht erkennen, welche
Nutzungsart tatsächlich vorgesehen ist. Das Gebäude kann zu

Der Grünstreifen parallel zur Römerstraße bleibt in einer
Breite von ca. 16 – 21 m mit den großen Bäumen erhalten.
Auf dem Baugrundstück wird es Fällungen, aber auch
Neupflanzungen geben. Die mit dem vermeintlichen Wegfall
in Verbindung gebrachten Nachteile werden damit gegenstandslos.

Beschluss

Einwand
wird zurückgewiesen.

In den planungsrechtlichen Festsetzungen werden die weEinwand
sentlichen Nutzungen benannt und z.T. auch mit maximalen wird zurückGrößen (z.B. max. Personenzahl) versehen. Dass unter dem gewiesen.
Begriff „Veranstaltungs-, Konferenz- und Seminarraum“ dem
Gemeindeleben ein gewisses Spektrum an Veranstaltungen
ermöglicht wird, ist richtig. Jegliche Veranstaltung muss sich
jedoch im Rahmen des zulässigen Nutzungszwecks (Anlage
36

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

16. November 2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ganz unterschiedlichen Zwecken genutzt werden, Kulturelle
Veranstaltungen sind - neben religiösen Veranstaltungen - alle
möglichen Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Kinovorführungen, Feiern, Feste, Happenings usw. Da eine Eingrenzung der
möglichen Veranstaltungen nicht erfolgt, ist mit allen möglichen
störenden Veranstaltungsformen zu rechnen.

für kirchliche Zwecke) halten und unterliegt dem allgemeinen
Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Insofern ist
eine weitergehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten nicht erforderlich und auch nicht gewollt.

3.13

Durch die Verwirklichung des streitgegenständIichen Vorhabens sind als Nachteile für das Grundstück meiner Mandanten
zu erwarten:
a. Beeinträchtigung durch Lärm.
b. Beeinträchtigung durch Gerüche.
c. Beeinträchtigung durch Licht.
d. Beeinträchtigung durch Blicke.
e. erheblicher Wertverlust des Grundstücks unserer Mandanten
f. störender Zu- und Abfahrtsverkehr
g. wildes Parken in der Umgebung zu dem Anwesen unserer
Mandanten
h. Belästigung durch Müll
i. Erschütterungen

a. Lärm: siehe oben
b: Bei 50 m Abstand zur Wohnbebauung werden Küchengerüche keine, bzw. allenfalls hinnehmbare Beeinträchtigungen
verursachen.
c: siehe unter 1.39
d: siehe unter 1.10
e: siehe unter 1.32
f: siehe unter 1.24 und 1.36
g: siehe unter 1.9 und 1.36
h: Wie alle Bürger, Vereine, Institutionen, etc. ist der Bauherr
gehalten, für eine geordnete Müllentsorgung zu sorgen.
i: Es bleibt unklar, welche Art von Erschütterungen erwartet
werden. Die in der Bauzeit evtl. vorkommenden sind hinzunehmen soweit sie sich im üblichen Rahmen halten, der vorgesehene, künftige Betrieb lässt auf keine konkreten Auslöser schließen.

Einwendungen werden
zurückgewiesen.

3.14

Die Parkplätze für das beabsichtigte Vorhaben sind unmittelbar
im Anschluss an die Römerstraße angelegt. Dadurch sind erhebliche Benachteiligungen zu befürchten. Es sind Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche, usw. zu befürchten. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine festen Nutzungszeiten und keine
Höchstzahl von Veranstaltungen pro Jahr vorgegeben sind. Es
ist somit täglich und rund um die Uhr, insbesondere auch an
Sonntagen mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Feierlichkeiten
(Hochzeiten, sonstige Veranstaltungen usw.) zu Uhrzeiten, die

Siehe unter 1.34, 1.36 und 3.13 b

Einwand
wird zurückgewiesen.

37

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

für das Grundstück unserer Mandanten besonders störend sind,
sind zu erwarten. Es werden unerträgliche Beeinträchtigungen
auftreten.
3.15

Es ist durch den Wegfall der schützenden Bäume davon auszugehen, dass von dem Turm aus ein direkter Einblick in die
Wohnräume auf dem Grundstück meiner Mandanten möglich
ist. Dies ist im Übrigen auch von dem mehr als 3-geschossigen
Gebäude aus möglich.

Die Bäume fallen nicht weg. Das Minarett wird nicht begeh- Einwand
bar sein. Sichtschutz (Schutz vor Einblicken) ist kein plawird zurücknungsrechtlich geschützter Belang. Der Abstand von mind.
gewiesen.
50 m hat jedoch zur Folge, dass eine unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein wird.
Siehe auch unter 1.10

3.16

Die Art und Weise der geplanten Bebauung und die Größe des Zu Wertverlust siehe unter 1.32.
geplanten Objekts verursachen erhebliche Nachteile für das
Grundstück unserer Mandanten. Das Grundstück unserer Mandanten verliert erheblich an Wert. Der bisherige Lagevorteil geht
verloren.
Das Grundstück unserer Mandanten wird nicht mehr als Wohn- Warum das Grundstück nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.
grundstuck zu benutzen sein. Es kommt zu einer faktischen
Enteignung, für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist.

Einwand
wird zurückgewiesen.

3.17

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Abstandsflächen (Turm)
nicht eingehalten sind. Auch die Abstandsflächen des Hochhauses dürften verletzt sein. Es ist mit einem Objekt dieser
Größe eine sehr viel größere Abstandsfläche einzuhalten. Insbesondere ist nicht klar, welchen Zweck der Turm haben soll.
Das Anbringen von Lautsprechern oder das Verursachen von
Lärm muss auf jeden Fall unterbleiben.
Es ist zu befürchten, dass durch die Fassaden Blendwirkungen
entstehen, die heute noch gar nicht abgeschätzt werden können.

Bei dem ca. 50 m hohen Hochhaus betragen die Abstandsflächen ca. 20 m (0,4 x Gebäudehöhe) beim 30 m hohen
Minarett entsprechend 12 m. Bei einem Gebäudeabstand
von ca. 50 m besteht also bei weitem nicht die Gefahr, dass
sich die Abstandsflächen der beiden Gebäude unzulässiger
Weise überschneiden.
Zum Zweck des Minaretts siehe unter 3.6.
Blendwirkungen der Fassaden sind über das übliche Maß
der sonstigen, vorhandenen Nachbarbebauung hinaus nicht
zu erwarten.

Einwand
wird zurückgewiesen.

3.18

Dem Grundstück unserer Mandanten werden die Besonnung
und das Licht genommen. Dies insbesondere durch die völlig
aus dem Rahmen fallende Höhe und Maße des geplanten Vor-

Der geringste Gebäudeabstand beträgt ca. 50 m. Bei winter- Einwand
lichem Sonnenstand (ca. 18,5° am 21.12.) wirft die ca. 16,5 wird zurückm hohe Kuppel einen Schatten von ca. 50 m. Selbst eine
gewiesen.
38

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

habens.

Erdgeschosswohnung wird also nicht verschattet. Der Schatten des schmalen Minaretts hat ebenfalls keine unzumutbaren Folgen für Besonnung und Licht.

3.19

Der erhöhte Zufahrts- und Abfahrtsverkehr durch die Vogesenstraße und die Römerstraße führt zu einer erhöhten Staubentwicklung. Es wird erforderlich sein, die Fenster, Fensterbänke,
Handläufe der Geländer, Fensterläden häufiger zu reinigen. Es
sind erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Erschütterungen zu erwarten.

Der von der Moschee ausgelöste zusätzliche Verkehr auf
den Zufahrtsstraßen wird keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die Putzfrequenz von Fenstern, Handläufen etc.
haben. Die Staubentwicklung ist zu vernachlässigen.

Einwand
wird zurückgewiesen.

3.20

Durch die massive Bebauung würde die Umgebung erhebliche
Nachteile erleiden. Der besondere Charakter der Umgebung
würde verloren gehen. Dadurch ist zu erwarten, dass das
Grundstück unserer Mandanten an Wert verliert.

Das Bauvolumen fügt sich in den weit gespannten Rahmen
der Umgebungsbebauung ein. Der Gebietscharakter eines
Allgemeinen Wohngebiets bleibt erhalten.
Siehe auch unter 1.31, 1.32, 3.10

Einwand
wird zurückgewiesen.

3.21

Die Vogesenstraße und die Römerstraße werden mit dem zu
erwartenden Verkehrsaufkommen nicht zurechtkommen. Es ist
mit störendem An- und Abfahrtsverkehr und mit ständigem Parken in der Römerstraße zu rechnen, Auch diese Maßnahmen
können dazu führen, dass das Grundstück unserer Mandanten
praktisch von der Außenwelt abgeschlossen wird und eine Zufahrtsmöglichkeit für öffentliche Versorger, aber auch für Krankenwagen und Feuerwehr nicht mehr möglich ist.

Das Gelände ist über die gut ausgebaute Vogesenstraße an Einwand
das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Der zu erwarten- wird zurückde zusätzliche Pkw-Verkehr ist auf ihr zu bewältigen und
gewiesen.
auch die daran anschließenden Straßen – B 3 und
Schwarzwaldstraße – sind für den überörtlichen Verkehr
bzw. als örtliche Sammelstraße ausgebaut. Von der Römerstraße ist das Moscheegrundstück nicht direkt zu befahren.
Entsprechend gering wird die zusätzliche Verkehrsbelastung
der Römerstraße ausfallen.
Die Befürchtung von der „Außenwelt abgeschlossen“ zu
sein, entbehrt jeglicher Grundlage. Zufahrten für Krankenwagen, Feuerwehr, etc. sind ggf. verkehrsrechtlich zu sichern.

3.22

Bisher ist die ethnische Zusammensetzung der Hochhausbewohner im sozialen Gleichgewicht, Muslime und Christen verschiedener Glaubensrichtungen leben konfliktfrei nebeneinander. Dieses Gleichgewicht würde aber empfindlich gestört,
wenn ein Kulturzentrum für Menschen welchen Glaubens auch

Die Verteilung von Ethnien und Religionszugehörigkeiten ist
kein städtebaulicher Belang und kann durch die Bauleitplanung nicht geregelt werden.

Einwand
wird zurückgewiesen.

39

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

immer in die unmittelbare Nachbarschaft gebaut würde.
3.23

In dem geplanten Vorhaben ist der Betrieb einer Gaststätte beabsichtigt. Der Betrieb einer Gaststätte würde für das Grundstück meiner Mandanten unerträgliche Beeinträchtigungen
durch Lärm und Gerüche verursachen.

Siehe unter 1.9, 1.33

Einwand
wird zurückgewiesen.

3.24

An den Hochhäusern, besonders bei Nr. 1 und 3, gibt es jetzt
schon unzulässig hohe Lärmimmissionen, verursacht durch die
in dichter Folge auf der Rheintalbahn verkehrenden Züge. Weiterer Lärm kommt bei den Hochhäusern an durch den Verkehr
auf dem Autobahnzubringer (B36). Ein naher Industriebetrieb
im Westen verursacht ebenfalls Lärm.

Die vorhandenen Lärmbelastungen werden durch das geplante Vorhaben weder ausgelöst noch in einem Maße erhöht, dass ihm eine Unverträglichkeit für die Umgebungsbebauung attestiert werden müsste.
Siehe auch 1.5 und andere.

Einwand
wird zurückgewiesen.

3.25

Das Projekt Kulturzentrum ist eines von vielen Projekten, die
der Gemeinderat in jüngster Zeit in unmittelbare Nachbarschaft
der Hochhäuser platzieren möchte: Direkt an die Hochhausgrundstücke im Norden anschließend soll ein großes Mehrgenerationenquartier mit Altenpflegeheim entstehen. Dort werden
Wohnungen und Altenpflegeplätze für insgesamt ca. 200 Menschen errichtet werden.
Im Süden, direkt neben der "Gemeinbedarfsfläche für kulturelle
Zwecke", soll eine Kleingartenanlage entstehen, daneben ein
großer städtischer Parkplatz, der auch für Wohnmobile genutzt
werden soll. Im nördlichen Abschnitt der Vogesenstraße soll ein
großer Parkplatz für Bahnpendler gebaut werden. Auf dem
Landesgartenschaugelände südlich der Hochhäuser soll ein
See mit Badebetrieb sowie ein Jugend- und Familienhotel entstehen (Luftlinienentfernung von den Hochhäusern ca. 250 m).
Alle diese Projekte werden nach Inbetriebnahme noch mehr
Verkehr und (Betriebs) Lärm zu den Hochhäusern tragen. Alle
Projekte sollen in den nächsten drei bis dreieinhalb Jahren fertiggestellt sein. Allein der Baulärm und der Baustellenverkehr
für diese ganzen Projekte werden unerträglich sein.

Stadtentwicklung ist ein stetiger Prozess. Die dynamische
Einwand
Dimension im Lahrer Westen ist Indikator für eine attraktive wird zurückLage. Alle Beteiligten sind gehalten, die damit verbundenen gewiesen.
Belastungen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Dazu
gehören die Wahl von Zu- und Abfahrtswegen, die möglichst
keine Wohngebiete berühren, die Einhaltung von Ruhezeiten, Vermeidung von Staubentwicklung etc.. Den Schluss zu
ziehen, im eigenen Umfeld dürfe keine oder nur gering dosierte Stadtentwicklung betrieben werden, ist dagegen unberechtigt.
Siehe auch unter 1.32

40

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ
3.26

Anregungen d. Beteiligten
Die Hochhäuser an der Römerstraße befinden sich in einem
allgemeinen Wohngebiet und müssen daher aktiv vor Lärm geschützt werden. Aktiver Lärmschutz für die oberen Stockwerke
der Hochhäuser ist aber nicht möglich.
Es wird zu Nachbarschaftskonflikte wegen Ruhestörung und
Parkproblemen kommen.
Das fragliche Grundstück befindet sich am Stadteingang und
ein darauf befindliches großes Gebäude, vor allem in auffallender Architektur, würde als erstes Gebäude in Lahr wahrgenommen werden, sowohl von der Autobahn aus kommend als
auch bei Reisenden auf der Rheintalbahn.
Da der Bebauungsplan die zu erwartenden Konflikte nicht lösen
würde ist von einer Unzulässigkeit der Bebauung auszugehen.

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu Einwand
keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die
wird zurückbenachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen aktiven.
gewiesen.

Siehe unter 1.31

Die auf der Bebauungsplanebene zu lösenden Konflikte
werden bewältigt, daher ist die Annahme, die Bebauung sei
unzulässig, falsch.

Bürger 4, 27.08.2015
Eigentümer/in und Gewerbetreibende/r in der Vogesenstraße
4.1

Das größte Problem wird darin gesehen, dass die Parkplatzsituation eskalieren wird. Es liegt schon die Problematik vor, dass
das Unternehmen ständig von Bahnreisenden zugeparkt werde,
die auch nicht davor zurückschrecken, Privatparkplätze für sich
einzunehmen, wenn kein Parkplatz entlang der Vogesenstraße
mehr verfügbar ist. Diese Situation wird sich mit dem Bau einer
Moschee mit Gastronomie noch um das Vielfache verschärfen.
Dass die geplante Anzahl von Parkplätzen für die Moscheebesucher + Gastronomie nicht ausreicht, das müsste wohl jedem
klar sein. Auch sind nicht genügend Stellplätze in den Seitenstraßen vorhanden. Es kann aber deshalb nicht sein, dass die
Moscheebesucher dann auf Privatgrundstücken (allein schon
aus haftungsrechtlichen Gründen) sowie auf bezahlten Stellplätzen der Anwohner parken. Wir können Ihnen an dieser Stelle schon sagen, dass wir rigoros gegen den Parkplatzmissbrauch vorgehen werden. Es kann nicht angehen, dass unsere

Auf dem Moscheegrundstück sind 65 Stellplätze nachzuweisen. Im weiteren Umfeld der Vogesenstraße – Kleingartenpark, Seepark – entstehen weitere Parkplätze, die dazu beitragen, dass sich der Parkdruck aufgrund der geplanten Moschee auf die Vogesen- oder Römerstraße nicht verstärken
wird. Die Benutzung öffentlicher Stellplätze im Straßenraum
steht allen gleichermaßen zur Verfügung.
Vorkehrungen gegen das Parken von Anwohnern oder
Bahnfahrern auf Kundenstellplätzen sind vom Grundstückseigentümer / Ladenbetreiber vorzunehmen.
Siehe auch unter 1.36, 2.1

Einwand
wird zurückgewiesen.

41

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Mitarbeiter keine freien Stellplätze auf unserem privaten Firmengelände mehr haben, da die Parkplatzanzahl für die Moschee nicht ausreichend bemessen wurde bzw. aufgrund des
zu kleinen Standorts nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden kann. Dies gilt auch für die Wochenenden.
4.2

Des Weiteren wird es als Unding gesehen, dass die Allgemeinheit für die Einrichtung von Fußwegen, Bepflanzung, Beleuchtung usw. aufkommen soll, da auch nicht nur annähernd Bereitschaft gezeigt wird, ein Grundstück bzw. ein bestehendes Gebäude aus Kostengründen zu erwerben, dabei aber über 3 Millionen für den Bau der Moschee eingeplant sind. Vom Erscheinungsbild des Stadtteils gar nicht erst zu reden. Worin besteht
hier der Nutzen für die Bürger/Anwohner bzw. der Allgemeinheit, die hier ansässig sind? Es gibt absolut keinen Nutzen!
Vielmehr entstehen nur Kosten, die dann aus Steuergeldern
beglichen werden müssen! Die komplette Ansiedlung einer Moschee in dieser Ecke ist ausschließlich mit Problemen behaftet!
Es wird seitens der muslimischen Gemeinde nur gefordert, zu
Kompromissen ist niemand bereit.

Die Herstellung eines Gehwegs (samt Beleuchtung) sowie
Einwand
die begleitende Pflanzung von Bäumen ist ein Planungsziel wird zurückder Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee begewiesen.
steht. Entlang der Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein durchgehender Fußweg Bahnhof sowie Wohngebiet
mit den neuen Parkanlagen verbinden. Folgerichtig werden
dieser Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der
Stadt und auf städtischem Grundstück entstehen.
Siehe auch unter 1.26 und 1.37

4.3

Des Weiteren, kann keiner erzählen, dass sich die muslimische
Gemeinde auf eine bestimmte Anzahl von Feierlichkeiten festlegen lässt. Das komplette Vorhaben ist mit Krach, Radau und
auch erhöhter Gefahr des Vandalismus verbunden. Sie können
gerne davon ausgehen, dass sich viele der Anwohner hier wehren werden, vielleicht nicht immer auf die konventionelle Art.

Es ist nicht beabsichtigt, die Zahl der Veranstaltungen zu
begrenzen und wäre über das Bauplanungsrecht auch nicht
möglich. Jegliche Veranstaltung unterliegt jedoch dem allgemeinen Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme.
Siehe auch unter 1.34, 1.35 und 3.12

4.4

Dieses Vorhaben soll jetzt aus Sicht der Stadt unbedingt genau
hier auf Biegen und Brechen umgesetzt werden, dafür wird über
Leichen gegangen. Die Lage ist absolut unpassend, ungünstiger geht es gar nicht mehr. Die Unterschriftenaktion, die gegen
den Standort der Moschee stattgefunden hat, wurde komplett
unter den Tisch gekehrt, dabei war es eine Aktion nicht gegen
die Moschee, sondern nur gegen den Standort der Moschee!

Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die FläEinwand
chengröße, die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingunwird zurückgen, die Verfügbarkeit sowie die Erschließung. Nach Abwä- gewiesen.
gung hat der Gemeinderat diesen Standort ausgewählt. Der
Vorwurf die Umsetzung auf „Biegen und Brechen“ an diesem
Standort durchzusetzen und „über Leichen“ zu gehen, wird
deshalb zurückgewiesen. Der Vergleich entbehrt jeglicher

Einwand
wird zurückgewiesen.

42

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

Das möchten wir hier nochmals ausdrücklich betonen! Auch die Grundlage.
evangelische Freikirche hat sich auf dem Flugplatzgelände an- Der gewählte Standort wird als geeignet angesehen.
gesiedelt. Warum kann das mit der Moschee nicht genauso so
sein? Dort wären alle Probleme gelöst, die Gemeinde wäre unter sich, keine Anwohner würde sich durch irgendwelche Veranstaltungen gestört fühlen, alle Feste könnten gefeiert werden,
der Lärmpegel würde keine Rolle spielen und die Parkplatzsituation wäre ebenfalls gelöst.
4.5

Es wird an dieser Stelle doch nochmals unbedingt gebeten, das
Vorhaben um den Bau der Moschee an der Ecke Vogesen/Römerstraße ein weiteres Mal genau zu überdenken, damit die
Situation in dem Gebiet aufgrund der oben aufgeführten Gründe
nicht eskaliert!

Der Standortwahl sind mehrere Beratungen voraus gegangen. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an
der Vogesenstraße hervor. Gewichtige Gründe, die diese
Entscheidung in Frage stellen, sind seither nicht bekannt
worden.

Bürger 5, 15.09.2015
Eigentümer/in in der Vogesenstraße
5.1

Es wird mit großer Sorge gesehen, dass in den nächsten Tagen
nun die endgültige Entscheidung über den Neubau eines muslimischen Gotteshauses - genannt Moschee - unmittelbar vor
den Hochhäusern in der Römerstraße fallen soll. Dem/der Bürger/Bürgerin will es nicht in den Kopf gehen, warum dieses Gebäude partout an dem vorgeplanten Platz errichtet werden soll,
obwohl vorhersehbar ist, dass diesem Vorhaben kein positives
Ergebnis beschieden sein wird.

5.2

Die bereits heute schon bestehende Parkplatznot würde sich
nicht verbessern, nein, sie würde sich nur noch verschärfen.
Die dort angesiedelten Firmen müssen sich dann schon mit
dem Gedanken anfreunden, weder ihren Mitarbeitern noch ihren Besuchern ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellen zu
können. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Andrang auf
die Gottesdienstzeiten beschränkt, zumal ja auch ein Gastronomiebetrieb angeschlossen werden soll. Gerade dieser wird

Auf dem Moscheegrundstück sind 65 Stellplätze nachzuweisen. Im weiteren Umfeld der Vogesenstraße – Kleingartenpark, Seepark – entstehen weitere Parkplätze, die dazu beitragen, dass sich der Parkdruck aufgrund der geplanten Moschee auf die Vogesen- oder Römerstraße nicht verstärken
wird. Die Benutzung öffentlicher Stellplätze im Straßenraum
steht allen gleichermaßen zur Verfügung.
Vorkehrungen gegen das Parken von Anwohnern oder

Einwand
wird zurückgewiesen.

43

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

dazu führen, dass sich das muslimische Leben dort bevorzugt
abspielt.

Bahnfahrern auf Kundenstellplätzen sind vom Grundstückseigentümer / Ladenbetreiber vorzunehmen.
Siehe auch unter 1.36, 2.1

5.3

Die evangelische Freikirche zum Beispiel, hat sich ohne großes
Aufhebens auf dem Flugplatzgelände niedergelassen und wie
man sieht, gefällt es ihr dort ganz gut! Warum sollte dieses nicht
auch für eine Religionsgesellschaft, deren Wesen sich den
meisten einheimischen Bürgern sowieso nur im Verborgenen
abspielt, nicht möglich sein?

Bei der Standortwahl ist unter vielem anderem auch die Prio- Einwand
ritätensetzung des Bauherrn zu beachten. Für die ev. Freiwird zurückkirche war es das vorhandene Kirchengebäude der Kanadi- gewiesen.
er, das günstig zu erwerben war.
Die türkisch-islamische Gemeinde will nicht aus einer innerstädtischen Hinterhoflage ins Abseits eines Gewerbegebiets
ziehen, sondern will deutlich machen, dass sie ihr Gotteshaus als Teil einer offenen Stadtgesellschaft betrachtet.

5.4

Muss die Moschee als völlig atypisches schwarzwälder Gebäude an so exponierter Stelle errichtet werden? (Landesgartenschau mit Folgenutzung!)

Die Lage im Stadtgefüge ist kein außergewöhnlich exponier- Einwand
ter Standort.
wird zurückgewiesen.

5.5

Und wenn man dann noch davon ausgeht, dass wir als deutsche Staats- und Steuerbürger noch weiterhin in die Pflicht genommen werden. (Erbbaurecht mit allen möglichen Folgen!).
Bitte betrachten Sie meine vorgebrachten Sorgen und Einwände nicht als Ablehnung der zugezogenen und wohl sesshaft
werdenden Muslime. Aber die berechtigten Vorschläge und
Forderungen der bodenständigen Bevölkerung sollte man keinesfalls ignorieren. (Siehe auch eingereichte Unterschriftslisten).

Der Steuerzahler, zu denen im Übrigen auch die Mitbürger
muslimischen Glaubens zählen, wird für das Bauvorhaben
nicht in die Pflicht genommen.

5.6

Das naheliegende Problem wurde zuerst geschildert - aber das
ist leider nicht das Einzige. Es taucht doch zwangsläufig die
Frage auf: Wie werden die Benachteiligten reagieren? Lassen
die sich nach kurzem Aufbäumen beruhigen und es bleibt alles
wie es ist? Das glaube ich kaum. Wenn man aufmerksam zwischen den Zeilen" liest, kann man heraushören, umsiedeln das Umland wartet schon! Mit diesen sicherlich recht bald beginnenden Abwanderungen der dort produzierenden Betriebe

Siehe unter 1.32

Einwand
wird zurückgewiesen.

44

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

wird es dann vielleicht mehr Parkraum geben - aber auch die
Grundstücke erheblich an Wert verloren haben. Ich befürchte
nach einem eventuellen Auszug, dass eine Wiedervermietung
unmöglich und ein ins Auge gefasster Verkauf nur unter ganz
erheblichen Verlusten möglich sein wird. Können Sie sich vorstellen, dass die muslimische Gemeinde den Wertverlust ausgleichen wird - so ganz aus Dankbarkeit für die eingeräumten
Präferenzen? Ich glaub's auf keinen Fall!
5.7

Es wird gebeten sich mit der anstehenden Problematik vor der
endgültigen Entscheidung nochmals - auch mit dem Rat der
Stadt Lahr - eingehend zu befassen, um dann letztendlich eine
für alle tragbare Lösung zu finden. Bitte betrachten Sie meine
vorgetragenen Sorgen und Einwände nicht als Ablehnung der
Muslime bei uns. Sie gehören aufgrund der eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung nun mal zum allgemeinen gesellschaftlichen Bild, daran wird sich auch zukünftig
nichts mehr ändern. Es ist nur zu hoffen und zu wünschen,
dass beide Gesellschaftsgruppen, wie bisher zum großen Teil
schon, zusammenwachsen und friedlich miteinander leben.

Vor diesem beschriebenen Hintergrund war es politische
Zielsetzung, einen „würdigen“ Standort zu finden. Aufgrund
der geführten Gespräche sind wir zuversichtlich, dass es ein
großes Interesse der türkisch-islamischen Gemeinde besteht, in Frieden und Harmonie mit den Nachbarn ihr Gemeindeleben auszubauen.

Bürger 6, 15.09.2011
Gewerbetreibende/r in der Vogesenstraße
6.1

Die Bedenken sind, dass die Parkplatzsituation eskalieren wird. Siehe unter 1.36, 2.1,
Es besteht bereits jetzt ein Engpass durch die Bahnpendler und
Anwohner, zudem werden Moschee und zusätzlich die Gartenschau die Parkplatznot noch erhöhen und Übergriffe auf privaten und geschäftlichen Parkraum forcieren. Wie soll das Ihrer
Meinung nach gehen?

Einwand
wird zurückgewiesen.

6.2

Des Weiteren werden erhebliche Einwendungen gegen den
Bau des 2,5 x 2,5m großen und 30m hohen Minaretts erhoben,
das im Erdgeschoss begehbar ist und nach Anbringung einfachster Steighilfen bis zum Balkon begehbar sein wird. Außer-

Einwand
wird zurückgewiesen.

Siehe unter 1.38, 3.6

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Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

dem befindet sich das Minarett neben dem Technikraum, so
dass es zu verlockend wäre, am Minarett Lautsprecher nachzurüsten und vom angrenzenden Technikraum zu betreiben. Damit einher gehend werden erhebliche Ruhestörungen für
den/die Bürger/Bürgerin und dessen/deren Patienten, bei den
entsprechenden Entspannungsbehandlungen, gesehen. Dies
bedeutet für den/die Bürger/Bürgerin, Umsatzeinbußen in Kauf
zu nehmen, wenn einige Patienten in Folge der Störungen nicht
mehr wieder kommen. Daraus resultierend müsste sich der/die
Bürger/Bürgerin u.U. von Mitarbeiter/innen trennen.
6.3

Auch wird nicht verstanden, dass die Allgemeinheit für die Ein- Siehe unter 1.26, 1.37 und 4.2
richtung von Fußwegen, Bepflanzung, Beleuchtung etc. aufkommen soll, wenn offensichtlich die Bereitschaft fehlt, ein
Grundstück bzw. ein bestehendes Gebäude oder Gelände auf
dem Flugplatz zu nehmen. Auch aus Kostengründen wäre diese Alternative sinnvoller und man kann das Geld zweckmäßiger
für z.B. die Migration der Flüchtlinge verwenden. Vom Erscheinungsbild des Stadtteiles gar nicht erst zu reden.

Einwand
wird zurückgewiesen.

6.4

Auch wird es von dem/der Bürger/Bürgerin und dessen/deren
Kundenstamm als Provokation empfunden, eine Moschee in
einem mehrheitlich christlichen Wohngebiet zu bauen. Man
fühle sich dadurch in seiner persönlichen Religionsfreiheit und
als Mensch beeinträchtigt. Schließlich ist es auch Muslimen
nicht zuzumuten, in ihrem Wohngebiet eine christliche Kirche,
angrenzend an deren Häuser, zu erbauen.

Die Verteilung von Ethnien und Religionszugehörigkeiten ist
kein städtebaulicher Belang und kann durch die Bauleitplanung nicht geregelt werden.

Einwand
wird zurückgewiesen.

6.5

Es ist unverständlich, dass für ein Schwimmbad eine Bürgerbefragung stattfindet, bei einer solch wichtigen Entscheidung, wie
der Bau einer Moschee in einem Wohngebiet, der Wille der
Bürger quasi übergangen wird.

Bei der Entscheidung um das Baden im neuen Seepark ist
Einwand
es auch um Mehrausgaben in Höhe von 1,1 Mio. Euro der
wird zurückStadt gegangen. Beim Bau der Moschee entstehen der Stadt gewiesen.
keine Kosten.

6.6

Es wird an dieser Stelle doch nochmals unbedingt gebeten, das Der Standortwahl sind mehrere Beratungen voraus geganVorhaben um den Bau der Moschee an der Ecke Vogesengen. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an
46

Bebauungsplan MOSCHEE
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16. November 2015

Stellungnahme

Beschluss

/Römerstraße ein weiteres Mal genau zu überdenken, damit die der Vogesenstraße hervor. Gewichtige Gründe, die diese
Situation in dem Gebiet, aufgrund der oben aufgeführten Grün- Entscheidung in Frage stellen, sind seither nicht bekannt
de, nicht eskaliert!
worden.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Anhang 1

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Anhang 3

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Anhang 6

Anhang 6

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Anhang 7

Anhang 8

Anhang 8