Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)
Vorlage: Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss
27. Juni 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan Luftbild)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)
27. Juni 2016
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Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG Planungsrechtliche Festsetzungen Stadt Lahr 11. Mai 2016 Stadtplanungsamt AZ.: Kü Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB) 1. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) 1.1. Öffentliche Verkehrsfläche 1.2. Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Wird als öffentliche Parkierungsfläche festgesetzt. 2. Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) 2.1. Öffentliche Grünfläche 1 Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG Planungsrechtliche Festsetzungen Wird als Straßenverkehrsgrün festgesetzt. Ergänzungen der Grünfläche mit Anlagen zum Zwecke der Verkehrsleitung und des Überfahrschutzes sind gestattet. 3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a BauGB) sonstigen Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche und/oder auf der festgesetzten Parkierungsfläche ist eine gesamte Anzahl von mindestens 12 großkronigen Laubbäumen zu pflanzen, zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. 8. Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB) 8.1. Die weitere bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben, die den getroffenen Festsetzungen nicht widersprechen, richtet sich nach den Festsetzungen im ursprünglichen Bebauungsplans BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN bzw. in den vorangegangenen Änderungen des Bebauungsplans. 8.2. Fund von Kulturdenkmalen Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen. 9. 9.1. Hinweise Altlasten Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Altlasten / Verdachtsfälle vor. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer,…) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. 2 Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG Planungsrechtliche Festsetzungen 9.2. Bodenschutz Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren. Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebiets zur Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 3