Beschlussvorlage (- Abwägung)
Vorlage: Bebauungsplan KANADARING - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 1. und 2. Offenlage - Satzungsbeschluss
5. Dezember 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 1. und 2. Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Freiflächenstrukturplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
5. Dezember 2016
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 1. und 2. Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 1 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Abfallwirtschaft 18.05.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Die Stellungnahme vom 05.08.2015 gilt weiterhin: Erschließung Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Erschließung des Wohngebietes neu organisiert. Mit der verkehrstechnischen Erschließung des Plangebietes werden allgemein die Voraussetzungen für die „Tiefe“ des Entsorgungsservice in puncto Entleerung / Abholung von Abfallbehältern am Grundstück geschaffen. Bei großzügiger Gestaltung der Erschließungsstraßen kann die Entsorgung kundenfreundlich sehr nahe am Anfallort erfolgen; bei defensiver Haltung gegenüber dem Bau öffentlicher Straßen, die mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbar sein sollen, müssen die Abfallbehälter mitunter weiter entfernt zu anfahrbaren Sammelplätzen zur Abholung bereit gestellt werden. Eine Entleerung der Abfallbehälter nahe am Anfallort kann gewährleistet werden, wenn bei der Planung der Erschließungsstraßen die Grundlagen der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06 Ausgabe 2006 berücksichtigt sind. Als Bemessungsfahrzeug zur Dimensionierung von Schleppkurven, Abbiegeradien oder Wendeanlagen ist hierbei ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug (bis 10,30 m Länge) zugrunde zu legen. Stichstraßen ohne ausreichend dimensionierte Wendeanlagen werden von Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). In diesem Zusammenhang weisen wir ergänzend daraufhin, dass die nördlich von der Erschließungs1 Das Plangebiet wird über den Kanadaring Die Anregungen werden erschlossen, dieser ist für 3-achsige Abzur Kenntnis genommen. fallsammelfahrzeuge befahrbar. Die vier westlichen Stadthäuser entlang der Schutter sind ebenfalls durch ein 3achsiges Abfallsammelfahrzeug anfahrbar, da diese nicht durch Stichstraßen erschlossen werden. Die Zufahrtsstraßen sind im Bereich der Stadthäuser miteinander verbunden. Die drei östlichen Stadthäuser entlang der Schutter sind durch Stichstraßen erschlossen. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme straße "Kanadaring" abzweigenden Stichstraßen Richtung "Schutter" von den Abfallsammelfahrzeugen nur befahren werden können, wenn diese am Ende jeweils eine ausreichend dimensionierte Wendeanlage für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erhalten. Wir geben diesen Hinweis auch insbesondere deshalb, weil die geplanten Neubauten entlang der "Schutter" laut Planunterlagen über die o. g. Stichstraßen erschlossen werden sollen. Abbiegeradien / Schleppkurven Bei der verkehrstechnischen Erschließung des Plangebietes müssen die Abbiegeradien und Schleppkurven der Erschließungsstraßen für 3 – achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) dimensioniert sein. Dies betrifft nicht nur die Anbindungsstellen des Baugebietes an das überörtliche Straßennetz sondern auch die inneren Erschließungsstraßen. Auf die Freihaltung eines seitlichen Sicherheitsabstandes von jeweils 0,50 m ist zu achten (Schutz für Fußgänger und Radfahrer beim Abbiegevorgang und Kurvenfahrt der Sammelfahrzeuge). Ist dies nicht der Fall, können die Abfallsammelfahrzeuge (ASF) nicht in das Plangebiet einfahren. Anpflanzung von Bäumen an Erschließungsstraßen Damit 3-achsige Müllsammelfahrzeuge die Erschließungsstraßen dauerhaft hindernisfrei befahren können, muss sichergestellt sein, dass in das Fahr2 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme bahnprofil (Regelmaße: 4,50 m Höhe, 3,50 m Breite) keine Gegenstände wie z.B. starke Baumäste etc. hineinragen. Da die Anpflanzung von Bäumen geplant ist, möchten wir frühzeitig auf die Freihaltung des notwendigen Durchfahrtsprofils (Breite, Höhe und Ausschwenkbereich in Kurven) hinweisen. Bei der Auswahl (Anzahl, Größe, Wuchsform) und Anordnung der Bäume sollte dies entsprechend berücksichtigt werden. Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Bei der Bereitstellung von Abfallbehältern beispielsweise in Einmündungsbereichen von nicht befahrbaren Stichstraßen/Seitenstraßen oder Fußwegen könnten aufgrund der Anhäufung an Abfallbehältern bzw. Gelben Säcken am Abfuhrtag eventuell Beschwerden (Geruchsbelästigungen, Staub, Lärm) bei den Grundstückseigentümern entstehen, vor / an deren Grundstücke die Abfallbehälter zur Abholung bereit gestellt und entleert werden. Die Einplanung von öffentlichen Abfallbehälterstellplätzen / Sammelplätzen wird unsererseits in solchen Fällen empfohlen. Abfallwirtschaftssatzung Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im 3 Es werden Abfallsammelstellen entlang der Erschließungsstraße Kanadaring festgesetzt. Hierbei handelt es sich um private Sammelplätze im Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft . Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 2 3 Beteiligter Deutsche Bahn AG 19.05.2016 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 46–Verkehr 23.05.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung. Die Stellungnahme vom 06.08.2015 gilt weiterhin: Gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen bei Hinweis wird unter Punkt 12.3 in den Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Beplanungsrechtlichen Festsetzungen aufdingungen und Hinweise aus Sicht der Deutschen genommen. Bahn AG keine Bedenken: Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen. Die Stellungnahme vom 10.08.2015 gilt weiterhin: Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „KANADARING“ aufgeführten Grundstücke befinden sich ca. 3,7 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegen im Anlagenschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Im Nahbereich um den Sonderflughafen Lahr gelten bestimmte Bauhöhenbegrenzungen. 4 Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis zu den Gebäudehöhen und Baukränen wird unter Punkt 12.6 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Es handelt sich um das ehemalige Wohnquartier der kanadischen Soldaten. Die maximale Gebäudehöhe im Bebauungsgebiet orientiert sich eng an den bestehenden 3- bzw. 4-geschossigen Gebäuden. Aus diesem Grund werden von Referat 46 - Landesluftfahrtbehörde – keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben. 4 Sollten einzelne Bauvorhaben die die bereits bestehenden Gebäude wesentlich überschreiten und die Höhenplanungen sich ändern, sind sie der Luftfahrtbehörde aufgrund des Bauschutzbereiches zur Genehmigung vorzulegen. Kranstellungen sind gesondert zu beantragen. bnNETZE GmbH Die Stellungnahme vom 11.08.2015 gilt weiterhin: 18.05.2016 Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen. Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder vorhandene energetische Konzepte, geplant. Das Plangebiet ist bereits mit Erdgas und Wasser erschlossen. Eine Erneuerung dieser Leitungen ist auf Grund ihres Alters nicht vorgesehen. Die Löschwasserversorgung kann aus dem bestehenden Netz sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblattes W 405 wird für das Plangebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater 5 Eine Abstimmung mit den VersorgungsAnregung wird in den Beträgern wird im Zuge des Baugenehmibauungsplan aufgenomgungsverfahrens und der Erschließungs- men. planung rechtzeitig erfolgen. Der Hinweis wird unter dem Punkt 2.5.1 in die Begründung mit aufgenommen Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 5 Beteiligter Polizeidirektion Offenburg Führungs- und Einsatzstab 13.05.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Alle fünf Zufahrten zum Kreisverkehr erhalten sichere Fußgängerüberwege (Zebrastreifen). Zusätzlich sind in den stärker frequentierten Zufahrtsästen der Die Hinweise wurden in der weiteren Planung des Kreisverkehrs berücksichtigt. Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblattes W 405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. Auch die geplanten Stadthäuser können gegebenenfalls mit Erdgas und Wasser versorgt werden. Jedoch müssen die hierfür erforderlichen Leitungen grundbuchrechtlich gesichert werden, da die Hausanschlüsse wegen der besonderen Lage nur über fremde Flurstücke geführt werden können. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen der NDAV, AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz für Zähler der bnNETZE GmbH vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen. Die Stellungnahme vom 12.08.2015 gilt weiterhin: Bei der Planung und Anlage des neuen Kreisverkehrs wird es auch aufgrund der Schulwegbeziehung für erforderlich gehalten, dass an möglichst allen Zufahrten eine sichere Querungsmöglichkeit mittels Fußgängerüberweg hergestellt wird. 6 Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter 6 Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein 14.08.2015 7 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 29.06.2016 8 Landesnaturschutzverband BadenWürttemberg (LNV) 21.08.2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Schwarzwaldstraße und der Otto-HahnStraße Mittelinseln mit einer Breite von 2,50 m gebaut wurden. Die Ausführungsplanung des Kreisverkehrs ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist richtig, dass die geplante Nutzung Die Hinweise werden zur Folgende kleine Hinweise werden gegeben: des Pavillons auch in einem Allgemeinen Kenntnis genommen. Zur Festsetzung Ziffer 1.1 im Zusammenhang mit Wohngebiet zulässig ist. Da dieser PavilZiffer 1.b wäre die Frage zu stellen, worin der belon ausschließlich der Versorgung des sondere Nutzungszweck des Platz-Pavillons beQuartiers dienen soll, wird durch die Feststeht. Denn die unter 1.b genannten Nutzungen setzung als Fläche mit besonderem Nutwären nach der jetzigen Festsetzung doch auch in zungszweck das Wohnen ausgeschlossämtlichen allgemeinen Wohngebietsteilen allgesen und somit die besondere Stellung des mein zulässig? Pavillons auf dem neuen Quartiersplatz Müsste die Nummerierung bei der Art der baulichen verdeutlicht. Nutzung nicht geändert werden? Die Stellungnahme vom 14.08.2015 gilt weiterhin: Notwendige Gehölzrodungen sollen in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden, um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1 zu vermeiden. Es wird angeregt aus den Pflanzlisten die Giftpflanzen herauszunehmen. Ferner wird darauf hingewiesen, aus bereits bestehenden Konflikten mit Saatkrähen im Stadtbereich, keine weiteren Brutstätten zu schaffen und Bäume zu pflanzen in diesem Bereich. Was den Schutzstreifen an der Schutter entlang 7 Die gesetzliche Verpflichtung ist sowohl der Stadtverwaltung als auch oder Wohnbau Lahr GmbH bekannt und wird berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält weder Pflanzlisten noch Festsetzungen zur Gestaltung des Gewässerrandstreifens. Die angesprochene Problematik ist der Abt. Öffentliches Grün und Umwelt bekannt. Der Anregung wird entsprochen. Zurückweisung bzw. Weitergabe an die Abt. Öffentliches Grün und Umwelt. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 9a Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 09.06.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss anbelangt, ist dieser so zu gestalten, dass es nicht zu Brutversuchen mit Enten kommt, da alljährlich bereits seit Jahren die Gelege von Anwohnern geplündert werden, was eine Straftat / Ordnungswidrigkeit darstellt, Meldungen und Beobachtungen zu diesen Vorkommnissen sind bekannt, wurden bisher aber nicht angezeigt. Die Stellungnahme vom 28.08.2015 gilt weiterhin: Die Ergänzungen vom 09.06.2016 sind grau hinterlegt. Dem übersandten Bebauungsplanentwurf kann in vorliegender Form noch nicht zugestimmt werden (s. Altlasten). I. Grundwasserschutz Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan zu übernehmen (§§ 5, 6, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Ca. 500 m südlich des Bebauungsplanes KANADARING befindet sich die amtliche Grundwassermessstelle 111/116-0. Für diese Grundwassermessstelle wurde mit Hilfe der Grundwasserdatenbank des Landes Baden-Württemberg für den Zeitraum 1970 bis 2015 der niedrigste, mittlere und höchste Grundwasserstand ermittelt. 111/116-0 niedrigster Grundwasserstand [m+NN] 157,18 (am 16.08.1982) mittlerer Grundwasserstand [m+NN] 159,27 höchster Grundwasserstand [m+NN] 161,24 (am 19.05.1970) 8 Die Hinweise zum Grundwasserschutz und zur Abwasserentsorgung wurden unter Punkt 12.2 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Es wird darauf hingewiesen, dass die in o.g. Tabelle dargestellten Grundwasserstände Montagswerte sind, d.h. dass der bisher vorhandene tatsächliche Maximalwert zwischen zwei Montagswerten liegen kann und somit evtl. noch höher ist. Zur Abschätzung der Grundwassermessstände im Planungsgebiet sind die Ergebnisse der Auswertung aus der Grundwasserdatenbank mit vorliegenden Grundwassergleichenpläne zu interpretieren und ggf. auch anhand von Baugrunduntersuchungen zu bestätigen. II. Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung Wie den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt die Entwässerung in diesem Bereich bislang im Mischsystem. Im Zuge der weiteren Planung soll eine Umsetzung ins Trennsystem geprüft und ggf. auch umgesetzt werden. Entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen sollen dabei einzelne Komponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung (u.a. wasserdurchlässige PKW-Stellplätze, Dachbegrünung von Flachdächern) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der LUBW verwiesen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis auf diese Arbeitshilfen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 9 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten III. Altlasten Im Planungsgebiet befinden sich die beiden bekannten Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung Schutterverfüllung Altmühlgasse“ – Objekt-Nr. 02125 und „Altablagerung Glockengumpen“ - Objekt-Nr. 02150. Die Altablagerungen wurden i.R. der „Flächendeckenden Nacherhebung altlastverdächtiger Flächen im Ortenaukreis 2012“ aktualisiert und am 24. September 2012 auf Beweisniveau „BN 1“ mit dem Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“ bewertet. Die Ergebnisse der Untersuchungen des betroffenen Teils der Altablagerung „Schutterverfüllung Altmühlgasse“ – Obj.Nr. 02125 wurden im Auftrag der Städtischen Wohnbau GmbH durchgeführt und liegen uns mittlerweile in digitaler Form vor. Auf Basis des Gutachtens des Ing.-Büros HPC, Freiburg, vom 18. Mai 2016 besteht für den westlichen Bereich weiterer Handlungsbedarf (Durchführung einer Detailuntersuchung). Für den östlichen Bereich besteht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung der betroffenen Schutzgüter „Mensch“ und „Grundwasser“. Eine Abgrenzung der beiden Teilflächen ist im vorliegenden Gutachten noch nicht erfolgt und konnte damit im beigefügten Übersichtsplan noch nicht dargestellt werden. Die von Ihnen zitierten Untersuchungen der Altablagerung „Glockengumpen“ – Obj.Nr. 02150 wurden 10 Stellungnahme Beschluss Nach den, in Abstimmung mit dem Landratsamt durchgeführten, Detailuntersuchungen der beiden Altablagerungen wird an dieser Stelle auf die Stellungnahme vom 20.10.2016 des Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz verwiesen. Der Forderung wurde entsprochen und die Detailuntersuchungen zu den Altablagerungen wurden durchgeführt. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme nur im Bereich des Bauvorhabens „Neubau eines Werkstattgebäudes mit Fahrzeughalle“ durchgeführt (Orientierende Untersuchung). Eine entsprechende Bewertung dieser Teilfläche (Obj.Nr. 02150-002) erfolgte am 07.04.2016 auf Beweisniveau „BN 2“ mit dem Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz. Für den Großteil der Altablagerung (siehe beigefügter Lageplan – Obj.Nr. 02150-001) wurde die Orientierende Untersuchung noch nicht durchgeführt. Grundsätzliches Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne sollen gem. § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebengrundlagen zu schützen und zu entwickeln. In den Bauleitplanverfahren ist deshalb stets zu erklären, ob und inwieweit Altlasten einer geplanten Darstellung als Bauflächen (FNP) bzw. einer geplanten baulichen Nutzung (BBauPlan) entgegenstehen. Des Weiteren ist zu klären, ob Flächen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3, bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB 11 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme gekennzeichnet werden müssen. Das setzt Kenntnisse über altlastverdächtige Flächen bzw. Altlasten im zu überplanenden Bereich voraus, die so genau sind, dass sie als Abwägungsmaterial für eine umfassende Abwägung auf der jeweiligen Planungsebene ausreichen. Spätestens auf der Ebene des BBauPlan-Verfahrens müssen die Kenntnisse über Altlasten so detailliert und umfassend sein, dass deren Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (z.B. Grundwasser, Boden) eingeschätzt und in Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewertet werden kann. Darüber hinaus sind bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachteilige Auswirkungen der Altlasten auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten schutzwürdigen Belange (z.B. natürliche Lebensgrundlagen) zu berücksichtigen, auch wenn nicht mit einer unmittelbaren Gefährdung von Schutzgütern gerechnet werden muss. So ist z.B. bei der Feststellung von Belastungen des Bodens oder der Bodenluft auch eine mögliche Belastung des Grundwassers zu untersuchen, wenn eine evtl. erforderliche spätere Sanierung des Grundwassers im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Überbauung verhindert oder wesentlich erschwert werden würde. Die für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderlichen Erkundungsschritte sollten stets in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis erfolgen. 12 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Vorgaben Die Aufstellung des Bebauungsplanes KANADARING stellt eine bewertungsrelevante Sachverhaltsänderung dar. Die Kenntnisse über die Altlastenverdachtsflächen sind noch nicht ausreichend, um eine umfassende Abwägung durchzuführen. Das Ziel der Abwägung, zu klären, ob die Altlast der existierenden und einer geplanten / der geplanten baulichen Nutzung entgegensteht, ist mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erreichen. Des Weitern kann mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht geklärt werden, ob die Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet werden muss. Dementsprechend sind Erkundungsmaßnahmen soweit durchzuführen, dass die altlastenspezifischen Kenntnisse so detailliert und umfassend sind, um das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (Schutzgüter „Grundwasser, Boden …“) einschätzen und in Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewerten zu können. Ggf. ist ein Sicherungs- / Sanierungskonzept, durch welches dokumentiert wird, dass die geplante Nutzung eine evtl. erforderliche Sicherung / Sanierung nicht beeinträchtigt, zu erstellen. Vor Klärung des Sachverhaltes (Detailuntersuchung der Altablagerung „Schutterverfüllung Altmühlgasse“ – Obj.Nr. 02125; Durchführung von Erkundungsmaßnahmen (Orientierende Un13 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme tersuchung) auf der noch nicht untersuchten Teilfläche der Altablagerung „Glockengumpen“ – Obj.Nr. 02150-001) kann aus Sicht der Altlastenbearbeitung dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden. Die Erkundungsmaßnahmen / ggf. Sicherung- / Sanierungsmaßnahmen sind von einem in der Altlastenbearbeitung erfahrenen Ingenieurbüro durchzuführen. Der detaillierte Umfang der Erkundungsmaßnahmen ist vorab mit dem Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - abzustimmen. Die Ergebnisse der Erkundungsmaßnahmen sind in Berichtsform zu dokumentieren und dem Landratsamt Ortenaukreis zur Bewertung vorzulegen (§§ 1 Abs. 3, 5, 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Anregungen und Hinweise Als Träger der Bauleitplanung ist die Stadt Lahr Erkundungspflichtige. Hierzu ist anzumerken, dass die im Rahmen der „Orientierenden Untersuchung“ der o. g. Altablagerung „Glockengumpen“ durchzuführenden Maßnahmen nach den Ziffern 8.3.1 und 9.2 Förderrichtlinien „Altlasten“ vom 25. März 2014 grundsätzlich zu 100 % förderfähig sind. Die Förderrichtlinien einschließlich der erforderlichen Formblätter sind in der Anlage beigefügt. Für die Durchführung der „Orientierenden Untersuchung“ ist ein in der Altlastenbearbeitung erfahrenes Ingenieurbüro (Liste siehe Anlage) einzuschalten. 14 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Das Ingenieurbüro hat sich bezüglich der Festlegung des detaillierten Untersuchungsumfangs mit dem Landratsamt Ortenaukreis in Verbindung zu setzen. Nach Ausarbeitung eines Honorarvorschlags (Kostenschätzung) durch das Ingenieurbüro ist ein Antrag auf Gewähren einer Zuwendung (3-Fach) nach den Förderrichtlinien „Altlasten“ für die „Orientierende Untersuchung“ dem Landratsamt Ortenaukreis zur Prüfung und Weiterleitung an das Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen. Im Hinblick auf Einzelbauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist darauf hinzuweisen, dass diese nur in den rot eingefärbten Bereichen des beigefügten Lageplans abgelehnt werden müssten. Im konkreten Fall ist die ablehnende Stellungnahme für das von der Städtischen Wohnbau GmbH geplante Bauvorhaben Mehrfamilienwohnhäuser „Haus 6 und 7“ mit Schreiben vom 7. Juni 2016 bereits erfolgt. Der Errichtung der Mehrfamilienhäuser „4 und 5“ wurde ebenfalls am 7. Juni 2016 unter Auflagen (insbesondere gutachterliche Begleitung von Erdarbeiten) zugestimmt. IV. Bodenschutz Sachstand Aus zahlreichen Untersuchungen des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, ist bekannt, dass die Böden in mittelbarer und unmittelbarer Nachbarschaft zur `Schutter´, inner- und außerhalb des Stadtgebietes Lahr, deut15 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme lich erhöhte bis zum Teil sehr hohe Bleigehalte aufweisen. Diese Bleigehalte sind auf ehemalige Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten in den früheren Bergbaurevieren bei Lahr-Kuhbach und im Gereuter Tal zurückzuführen. Bei diesen Tätigkeiten gelangten bleihaltige Rückstände in die `Schutter´ bzw. den `Gereuter Talbach´ und von dort bei Überschwemmungsereignissen während der vergangenen Jahrhunderte in die angrenzenden Böden. Im Juli 2003 ist vom Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, ein Standort nahe der `Schutter´ in Höhe des Grundstückes, Flst.-Nr. 25508, untersucht worden. Im Jahr 2006 erfolgten im Rahmen eines Bauvorhabens auf der unmittelbar gegenüber liegenden Seite der `Schutter´ weitere Schadstoffuntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro. Die vorgenannten Schadstoffuntersuchungen ergaben nicht nur im humosen Oberbodenm, sondern auch im Unterboden erhöhte Bleigehalte, die mit Konzentration von bis zu 150 mg Blei/kg TS den Vorsorgewert der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 70 mg Blei/kg TS deutlich überschreiten. Aus den vorgenannten Gründen besteht der konkrete Verdacht, dass auch in den Bodenflächen des BPL-Gebietes, die nahe der `Schutter´ liegen (gegenwärtige Grundstücke, Flst.-Nrn. 25470/3, 25470/5, 25470/15, 25508 und 25572), entsprechend erhöhte Bleigehalte verfügen. Die Verwertung von Erdaushub mit Bleigehalten über den Vorsorgewerten der BBodSchV ist nur einge16 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme schränkt zulässig (siehe unten). Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind schädliche Bodenveränderungen – sowie die davon ausgehenden erheblichen Nachteile etc. – in der Regel immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterialien Schadstoffgehalte festgestellt werden, welche die nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geltenden Vorsorgewerte überschreiten. Für das BPL-Gebiet „Kanadaring“ können schädliche Bodenveränderungen infolge bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhter Bleigehalte jedoch ausgeschlossen werden. Liegen auch keine konkreten Ergebnisse aus Bodenuntersuchungen innerhalb des BPL-Gebietes vor, sind angesichts der Bleigehalte im Oberboden unmittelbar nördlich an Grundstück, Flst.-Nr. 25508, angrenzend bzw. in anderen Flächenbereichen entlang der `Schutter´ sowie der im BPL-Gebiet vorliegenden Nutzungen keine Überschreitungen geltender Prüf- und Maßnahmenwerte zu erwarten. Im Hinblick auf die Verwertung von Erdaushub auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt § 12 Abs. 2 BBodSchV vor, dass am Ort des Auf- und Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden darf. Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist entsprechend § 9 Abs. 1 BBodSchV in der Regel immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterial die Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten. 17 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Auf Flächen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen gemäß § 12 Abs. 4 BBodSchV im Hinblick auf künftige unvermeidbare Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstehenden durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geltenden Vorsorgewerte nicht überschreiten. In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in den Böden – die auf den Gemarkungen der Stadt Lahr durchaus vorhanden sind – ist entsprechend § 12 Abs. 10 BBodSchV eine Verlagerung innerhalb des Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Im Jahr 2004 ist die Zulassung der kreiseigenen Erdaushubdeponie `Rebio´, Gemarkung Seelbach-Schönberg, vom Regierungspräsidium Freiburg auf bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht schwermetallhaltigen Erdaushub aus den Gemeindegebieten Lahr, Biberach und Seelbach erweitert worden. Das bedeutet, dass auf der kreiseigenen Erdaushubdeponie Bodenaushub mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhtem Schwermetallgehalten (vor allem Blei, Zink, Cadmium) ungeachtet der Höhe der Schwermetallgehalte abgelagert werden darf. Die Gebühren hierfür sind nicht höher als die Gebühren für „unbelasteten“ Erdaushub. 18 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Rechtliche Vorgaben aufgrund fachtechnischer Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Art der Vorgabe Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu entwickeln. Im Bebauungsplanverfahren ist deshalb stets zu klären, ob schädliche Bodenveränderungen vorliegen und inwieweit sie einer geplanten baulichen und sonstigen Nutzung entgegenstehen. Des Weiteren ist zu klären, ob Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet werden müssen. Vor dem Hintergrund der geplanten bzw. bestehenden Nutzung sind die vorliegenden Kenntnisse zu den erhöhten Schwermetallgehalten ausreichend, so dass vorerst keine weiteren Bodenuntersuchungen notwendig sind (sh. Punkt 1). Im Hinblick auf die Verwertung anfallendem, erhöht bleihaltigem Bodenmaterials sind jedoch die beigefügten `Auflagen und Hinweise zur Verwertung / Beseitigung von Erdaushubmaterial mit bergbau19 Auflagen und Hinweise zur Verwertung / Beseitigung von Erdaushubmaterial mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus dem Bebauungspl- Die Hinweise und Anregungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 9b Beteiligter Stellungnahme vom 20.10.2016 zur 2. Offenlage Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus angebiet „Kanadaring“, Stadt Lahr´ wurdem Bebauungsplangebiet „Kanadaring“, Stadt den unter Punkt 13.4 in den planungsLahr´ in den schriftlichen Teil des Bebauungsplans rechtlichen Festsetzungen aufgenommen. zu übernehmen. (§ 1 Abs. 5, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, § 7 Abs. 3 KrWG ) Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Altlastenerkundungen der beiden im Planungsgebiet befindlichen Altablagerungen "Schutterverfüllung Altmühlgasse" - Obj.Nr. 02125 (Teilbereich) und "Glockengumpen" - Obj.Nr. 02150 wurden mittlerweile im Auftrag der Städtischen Wohnungsbau GmbH Lahr durchgeführt. Im Ergebnis kann dem Bebauungsplanentwurf nunmehr zugestimmt werden. 1. Sachstand 1.1 Altablagerung "Schutterverfüllung Altmühlgasse" - Obj.Nr. 02125 (Teilbereich) Zur Klärung des Gefahrverdachts wurde hier zunächst eine Orientierende Untersuchung veranlasst. Im Ergebnis wurde der Gefahrverdacht bestätigt und zur abschließenden Gefährdungsabschätzung war es erforderlich, eine Detailuntersuchung durchzuführen. Diese hatte zum Ziel, Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, ihre mobilen oder mobilisierbaren Anteile und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten festzustellen. Die Untersuchungsergebnisse sind im Bericht des Ing.-Büros HPC vom 11.10.2016 (Projektnummer 2162341) dokumentiert. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass ein Grundwasserschaden zwar vorliegt, 20 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme dieser aber aufgrund geringer Schadstoff-Frachten und lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen toleriert werden kann und damit vorbehaltlich der vorgesehenen Nutzung kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Dies betrifft den westlichen Teil der betrachteten Auffüllungsbereiche. Der östliche Teil weist auf der Grundlage der durchgeführten (früheren) Untersuchungen (Ing.-Büros HPC vom 18.05.2016 Projektnummer 2160533) nur moderate Schadstoffgehalte im Auffüllungskörper auf. Die betreffenden (Teil-) Flächen sind auf beigefügtem Lageplan dargestellt. Aufgrund der festgestellten Untergrundverunreinigungen sind Baumaßnahmen in beiden Bereichen unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Die untersuchte westliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125002) wird beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - auf Beweisniveau "BN 3" in "B - Belassen zur Wiedervorlage Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft und entsprechend im Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt. Für die östliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125-003) konnte nach Durchführung der Orientierenden Untersuchung hinsichtlich des bewertungsrelevanten Wirkungspfades Boden-Grundwasser der Gefahrverdacht gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) insoweit ausgeräumt werden. Der Ausschluss des Verdachts erfolgte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage der o.g. Orientierenden Untersuchung und gilt 21 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme für: • die untersuchten Schadstoffe, • die untersuchten Bereiche aus denen die Proben entstammen und diese repräsentieren, • den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet wurde, • die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung. Die östliche Teilfläche (Obj .Nr. 02125-003) wird auf Beweisniveau BN 3 in "B = Belassen zur Wiedervorlage - Kriterium Entsorgungsrelevanz" eingestuft und beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - entsprechend im Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt. 1.2 Altablagerung "Glockengumpen" - Obj.Nr. 02150 Zur Klärung des Gefahrverdachts wurde für die Altablagerung eine Orientierende Untersuchung in zwei Teilschritten durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse sind in den gutachterlichen Stellungnahmen des Ing.-Büros clayton Umwelt-Consult GmbH vom 21.03.2016 (Projektnummer 231334614/3) sowie des Ing. Büros HPC vom 16.09.2016 (Projektnummer 2162855) dokumentiert. Aufgrund der festgestellten Untergrundverunreinigungen sind Baumaßnahmen auch hier unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Für die Altablagerung "Glockengumpen" konnte nach Durchführung der Orientierenden Untersuchung hinsichtlich des bewertungsrelevanten Wirkungspfades Boden-Grundwasser der Gefahrver22 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme dacht gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) insoweit ausgeräumt werden. Der Ausschluss des Verdachts erfolgte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage der O.g. Orientierenden Untersuchung und gilt für: • die untersuchten Schadstoffe, • die untersuchten Bereiche aus denen die Proben entstammen und diese repräsentieren, • den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet wurde, • die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung. Die Altablagerung wird auf Beweisniveau BN 2 in "B = Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz" eingestuft und beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - entsprechend im Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt. 2. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können 2.1 Vorgaben 2.1.1 Für die betroffenen (Teil-)Flächen der o.a. Altablagerungen sind aus Sicht der Altlastenbearbeitung keine weiteren Maßnahmen i.R. des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. 23 Beschluss Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 10 Beteiligter SWEG 01.09.2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 2.1.2 Die westliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125-002) unter Ziff. 1.1 ist entsprechend der Ausdehnung auf beiliegendem Plan gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, zu kennzeichnen. 2.1.3 Allg. Vorgabe In den schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist der Sachstand für die unter Ziff. 1 beschriebenen Flächen aufzunehmen. Hinweis Die im Schreiben vom 09.06.2016 formulierten Ausführungen zum Thema "Bodenschutz" behalten weiterhin vollumfänglich ihre Gültigkeit. Im heutigen Bestand befindet sich in der Schwarzwaldstraße eine zentrale beidseitige Haltestelle Kanadaring, die mit den Bussen der Stadtverkehrslinien angefahren wird. Im vorgelegten Lageplan der Offenlage ist diese Haltestelle nicht mehr vorgesehen. Aufgrund der Darstellungen im Lageplan ergeben sich in Bezug auf die ÖPNV-Anbindung dazu folgende Fragen: 1. Ist die bestehende zentrale Haltestelle Kanadaring weiterhin vorgesehen oder wird diese an den neuen Standort verlegt? 2. Beinhaltet der mögliche neue Bushalt im Lageplan dann eine beidseitige idealerweise barrierefreie Haltestelle? Nach den gesetzlichen Vorgaben muss bis zum 01.01.2022 die vollständige Barrierefreiheit im 24 Beschluss Die westliche Teilfläche der Altablagerung Altablagerung wurde im „Schutterverfüllung Altmühlgasse“ Bebauungsplan gekennObj.Nr. 02125-002 - wurde im Nutzungs- zeichnet. plan gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, gekennzeichnet und in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter dem Punkt 12.1.2 aufgenommen. Der Bebauungsplan trifft keine FestsetKenntnisnahme. Berückzung zum Standort der Haltestellen. sichtigung bei der weiteren Grundsätzlich ist eine Haltestelle am neu- Projektentwicklung. en Quartiersplatz gut vorstellbar. Im weiteren Planungsprozess wird die SWEG über die Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing weiter eingebunden werden. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 11 Beteiligter Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau BadenWürttemberg (LRGB) 15.06.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme ÖPNV erreicht werden. Die bauliche Anpassung der Bushaltestellen ist ein zentraler Punkt, dieses Ziel zu erreichen und sollte hierbei beachtet werden. Auf die nachfolgende Stellungnahme vom Der Hinweis wird unter Punkt 12.7 in die 02.09.2015 wird verwiesen: planungsrechtlichen Festsetzungen aufGeotechnik genommen. Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen: Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. 25 Beschluss Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 12 13 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Die Stellungnahme vom 03.09.2015 gilt weiterhin: Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG Die Stromversorgung im Geltungsbereich des Be13.06.2016 bauungsplanes „KANADARING“ wird durch die vorhandenen Trafostationen „Glockengumpen 1“ und „Glockengumpen 2“ sichergestellt. Die Standorte sind aufgrund eigener Grundstücke gesichert. Das Stromleitungsnetz wurde nach Abzug der kanadischen Streitkräfte zwischen 1994 und 2010 komplett erneuert. Bei der dargestellten Neuordnung muss bei Bedarf das Versorgungsnetz angepasst und für die geplante Neubebauung erweitert werden. Diese Arbeiten sind im Zuge der Straßen- / Platzgestaltungsmaßnahmen bzw. und der Neubauvorhaben durchzuführen. Eine Verbesserung der Bausubstanz, der im Plangebiet vorhandenen Trafostation „Glockengumpen 1“, ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen. Dies würde dann in Form eines Stationsneubaus in Fertigbauweise erfolgen. Regierungsprä- Durch die Lage des Bebauungsplanes entlang der sidium Freiburg Schutter, Gewässer I. Ordnung, sind Belange des Dienstsitz Offen- Landesbetriebes Gewässer betroffen. burg Die Sicherung des 10 m breiten GewässerrandstreiRef. 53.1 u. 53.2 fens entlang des rechten Schutterufers wird aus(Gewässer) drücklich begrüßt 08.09.2015 Entsprechend sollten bei den weitergehenden Planungen die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 38) und des Wassergesetzes BadenWürttemberg (§ 29) zum Gewässerrandstreifen Berücksichtigung finden. 26 Beschluss Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen. Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes BadenWürttemberg werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Der Anregung wird entsprochen. Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ 14 15 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Deutsche Telekom Technik GmbH 14.06.2016 Die Stellungnahme vom 09.09.2015 gilt weiterhin: Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen. Anregung wird zur Kenntnis genommen. badenova WÄRMEPLUS 16.09.2015 Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der ErschließungsDas Blockheizkraftwerk im Mauerfeld wurde im letz- planung rechtzeitig erfolgen. Die Entten Jahr saniert und hält über die derzeitige Wärscheidung über die Wärmeversorgung meversorgung hinaus weitere Wärmeleistung bereit. trifft die Wohnbau Lahr GmbH. Der BeBeide Gebiete, Kanadaring, als auch das Gebiet bauungsplan trifft dazu keine Festsetzunzwischen der Kaiser- und der Lotzbeckstraße könn- gen. ten ökonomisch und ökologisch vorteilhafte Wärme aus dem Heizkraftwerk im Mauerfeld beziehen. Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sollte sich während der Baudurchführung ergeben, dass Telekommunikationslinien der Telekom im Sanierungsgebiet nicht mehr zur Verfügung stehen, sind die durch den Ersatz dieser Anlagen entstehenden Kosten nach § 150 Abs. 1 BauGB zu erstatten. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung der neu zu errichtenden Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes erforderlich. Die badenova Wärmeplus hat Interesse daran, das Wärmenetz im Mauerfeld zu erweitern. 27 Bebauungsplan KANADARING – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015) (2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Die Erweiterung des Bestandsnetzes in Richtung Kanadaring wird in Abhängigkeit der Vorhaben des städtischen Wohnbaus erwogen. Es wird um die Einbindung in weitere baulichen Entwicklungen und Prozesse gebeten. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 28 Beschluss