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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr

11. November 2016
AZ: Et/Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan Kanadaring in Lahr
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Oktober 2015
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. August 2015
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Gestaltung von Freiflächen

1.1 Einfriedungen
Als Einfriedungen von privaten Grundstücken zum öffentlichen Straßenraum
hin sind Hecken und mit Hecken hinterpflanzte Zäune mit einer maximalen
Höhe von 0,8 m zulässig, Mauern und alleinstehende Zäune sind unzulässig.
Für Einfriedungen von privaten Grundstücken zur Schutter bzw. zum
Gewässerrandstreifen hin sind nur Hecken mit einer maximalen Höhe von
1,50 m zulässig, Mauern und Zäune sind unzulässig.
Entlang der Grünverbindung zwischen Schutter und Quartiersplatz, sowie an
den Verbindungswegen zwischen Schwarzwaldstraße und Mauerweg (LGS)
und zwischen Kanadaring und Quartiersplatz sind an den Grenzen von
öffentlichen zu privaten Grünflächen keine Einfriedungen zulässig.
1.2 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu
begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen
Sichtschutz zu versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.
1.3 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung
sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen
sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
2.

Stellplätze und Zufahrten
Für Wohnungen in Bestandsgebäuden (WA 2 & 3) ist gemäß Landesbauordnung mindestens 1 Stellplatz pro Wohnung vorzusehen. Für die Neubau-

Bebauungsplan KANADARING
Örtliche Bauvorschriften
wohnungen in den Allgemeinen Wohngebieten 1, 4 und 5 wird ein auf die
Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. So werden für
Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrassen) 1 Pkw Stellplatz und 1 überdachter
Fahrradstellplatz gefordert. Für Wohneinheiten ab 51 m² sind 1,5 Stellplätze
und 2 überdachte Fahrradstellplätze bereit zu stellen. Das errechnete Ergebnis
ist ggf. aufzurunden.
3.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4
LBO zulässig. Selbstleuchtende und fluoreszierende Werbeanlagen bzw.
Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie freistehende
Werbeanlagen und Fahnen sind nicht zulässig.
Sie dürfen in den Allgemeinen Wohngebieten eine Größe von 0,3 m² nicht
überschreiten und nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden.
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck dürfen sie eine Größe von
insgesamt 2 m² nicht überschreiten.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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