Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 2: Erläuterung der Änderungen der Betriebssatzung)
Vorlage: Kommunalverfassungsreform - Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital - Wohnen und Pflege
23. Oktober 2017
Gemeinderat als Stiftungsrat (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital - Wohnen und Pflege)
Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital - Pflege und Wohnen)
Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 2: Erläuterung der Änderungen der Betriebssatzung)
23. Oktober 2017
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Gemeinderat als Stiftungsrat (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital - Wohnen und Pflege)
Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital - Pflege und Wohnen)Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 2: Erläuterung der Änderungen der Betriebssatzung)
Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital – „Wohnen und Pflege“ Erläuterung der Änderungen Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung - „Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also eine beliebige Regelung möglich wäre. „Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene Regelung zwingend ist. Satzung i. d. F. vom 06.05.2013 §4 §5 Aufgaben des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat entscheidet über: Satzung nach Änderung § 4 nahezu unverändert Erläuterung Ziel ist eine geschlechtergerechte Sprache (GS) §5 Aufgaben des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat entscheidet über alle Klarstellung der bereits bisher Angelegenheiten, die ihm durch geltenden Rechtslage Gesetz vorbehalten sind. Sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist, entscheidet der Stiftungsrat zudem über alle Angelegenheiten, für die entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Lahr in der jeweils geltenden Fassung der Gemeinderat zuständig ist. Er entscheidet insbesondere über: a) bis c) (…) d) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen des Wirtschaftsplanes, wenn die Vergabesumme 250.000,- € übersteigt, a) bis c) unverändert d) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen des Wirtschaftsplanes, wenn die Vergabesumme 300.000,-- € übersteigt, e) bis k) (…) f) bis k) unverändert, 2. Die Entscheidungen in 2. Die Entscheidungen in Die gesetzliche Regelung sieht Angelegenheiten des Eigenbetriebs Angelegenheiten des Eigenbetriebs zwingend eine Vorberatung vor sind in der Regel vom sind in der Regel vom (§ 8 Abs. 1 EigBG). Betriebsausschuss vorzuberaten. Betriebsausschuss vorzuberaten. §7 Aufgaben des Betriebsausschusses §7 Aufgaben des Betriebsausschusses Der Betriebsausschuss entscheidet über: Der Betriebsausschuss entscheidet über: a) (…) a) b) den Vollzug des Erfolgs- und b) Vermögensplanes entsprechend den Bestimmungen der Zuständigkeitsregelungen finanzieller Art der Stadt Lahr im Rahmen der Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses in der jeweils gültigen Fassung, c) die Führung von Rechtsstreitigkeiten, d) über Personalangelegenheiten entsprechend § 10 dieser Satzung, e) bis h) (…) c) unverändert den Vollzug des Erfolgs- und Vermögensplanes entsprechend den Bestimmungen der Zuständigkeitsregelungen finanzieller Art der Stadt Lahr im Rahmen der Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht kraft Gesetz oder auf Grund dieser Satzung der Stiftungsrat zuständig ist, die Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu Die bisherige Regelung war unklar bezüglich der Zuständigkeit, wenn die Wertgrenze für die Zuständigkeit des HPA überschritten ist. Änderung der Formulierung entsprechend der Formulierung gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 100.000,--, soweit nicht der Stiftungsrat kraft Gesetz zuständig ist. d) (aufgehoben) e) bis h) unverändert i) alle Angelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Stadt Lahr in der jeweils geltenden Fassung ein beschließender Ausschuss zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine andere Zuständigkeit gegeben ist. §8 §9 Aufgaben der Betriebsleitung § 8 nahezu unverändert §9 Aufgaben der Betriebsleitung 1. bis 5. (…) 1. bis 5. nahezu unverändert 6. Die Betriebsleitung entscheidet nach 6. Die Betriebsleitung entscheidet im Einbindung des/der Stadtkämmerers/ Einvernehmen mit dem Stadtkämmererin der Stadt Lahr über Stadtkämmerer/ oder der den Verzicht auf fällige Ansprüche des Stadtkämmererin der Stadt Lahr über Eigenbetriebs und die Niederschlagung den Verzicht auf fällige Ansprüche des solcher Ansprüche bis zu 5.000,-- € im Eigenbetriebs und die Niederschlagung Einzelfall. solcher Ansprüche bis zu 5.000,-- € im Einzelfall. § 10 § 10 in der geänderten Hauptsatzung der Stadt Lahr Streichung des nicht notwendigen Verweises Übernahme der Zuständigkeitsabgrenzung nach der Hauptsatzung GS redaktionelle Änderungen Klarstellung, dass eine Zustimmung des Stadtkämmerers und nicht nur eine Information/ Beteiligung notwendig ist GS Personalangelegenheiten Personalangelegenheiten 1. und 2. (…) 3. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung und Entlassung der Pflegedienstleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates. 1. und 2. nahezu unverändert 3. Der Stiftungsrat entscheidet über die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung und Entlassung der Pflegedienstleitung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates. GS 4. (…) 4. nahezu unverändert § 11 nahezu unverändert § 12 wird aufgehoben GS § 11 § 12 Bei der Pflegedienstleitung handelt es sich um eine leitende Angestellte i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 GemO, so dass eine Übertragung auf den Betriebsausschuss nicht zulässig ist. GS GS Das In-Kraft-Treten regelt nun Art. 2 der Änderungssatzung