Beschlussvorlage (Synopse)
8. April 2013
Seite 1 von 14 Gegenüberstellung der Polizeiverordnung der Stadt Lahr vom 11.12.2000 mit dem Entwurf gemäß der Beschlussvorlage Vorlage der Neufassung (Änderungen in „rot“) Polizeiverordnung der Stadt Lahr vom 11.12.2000 Begründung der Änderungen in Stichworten Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grünund Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern vom 11.12.2000 Vervollständigung des Titels gemäß Muster Gemeindetag Aufgrund von § 10 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und § 18 Abs.1 des Polizeigesetzes in der derzeit gültigen Fassung wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen Aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet: Bezeichnung der Polizeiverordnung: §1 Begriffsbestimmungen Zitat der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Polizeigesetzes gemäß Muster Gemeindetag Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen §1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG BW) oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG BW). (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder die ihm tatsächlich zur Ver- (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder die ihm tatsächlich zur Ver- Umstellung im Satz sprachliche Anpassung Seite 2 von 14 fügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der § 42 Abs. 4 a StVO und Treppen (Staffeln). fügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch durch städtische BenutzungsVerkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kin- ordnung für Kinderspielplätze derspielplätze. bereits geregelt. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung §2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. §2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.dgl. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder bespielt werden. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen oder Märkten und Messen im Freien oder bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, (2) Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen oder Märkten und Messen im Freien oder bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, § in StVO gestrichen Ergänzung gemäß Muster Gemeindetag sprachliche Anpassung Seite 3 von 14 b) für amtliche Durchsagen. §3 Lärm aus Gaststätten b) für amtliche Durchsagen. §3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden ist das Singen, Musizieren und Kegeln sowie der Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten und mechanischen Musikgeräten nur zulässig, wenn kein störender Lärm nach außen dringt. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. §4 Lärm von Spielplätzen §4 Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht benutzt werden. Öffentliche Spielplätze dürfen in den Monaten von Mai bis September in der Zeit von 21.00 bis 08:00 Uhr, in den Monaten Oktober bis April in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr nicht benutzt werden. (2) Für Kinderspielplätze gilt die Satzung der Stadt Lahr über die Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze in der jeweils gültigen Fassung. §5 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Es kommt nicht mehr auf die Lärmursache an. Erforderlich ist eine erhebliche Belästigung (strenger gefasst). Gemäß Muster Gemeindetag. Nutzung bis 22 Uhr (Erweiterung der Belegungszeiten der Plätze; Beginn Nachtzeit gemäß TA Lärm) Nutzungszeiten Kinderspielplätze gemäß Satzung: Mai bis Sept.: 8 – 21 Uhr Okt. bis April: 8 – 20 Uhr Zusätzliche maximale Lärmwerte nach BImSchG §5 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. §6 Haus- und Gartenarbeiten Unverändert (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen von 19:00 bis 07:00 Entfällt in neuer Satzung. Mittagsruhe ist bereits durch Uhr und zwischen 12:00 und 14:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm, bleiben unberührt. Abschnitt 3 Umweltschädigendes Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit §6 Abspritzen und Reinigen von Fahrzeugen (1) Auf öffentlichen Straßen sind das Reparieren von Fahrzeugen und der Ölwechsel bei Fahrzeugen sowie das Abspritzen und das Reinigen von Fahrzeugen mit Reinigungsmitteln untersagt. Dies gilt auch auf privaten Grundstückflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und zur Straße hin entwässert werden. Seite 4 von 14 32. BImSchV für Maschinenlärm entfallen. Verfolgung von Ruhestörungen zu sonstigen Zeiten nach OWiG und Sonnund Feiertagsgesetz möglich Abschnitt 3 Umweltschädigendes Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit §7 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. Ergänzungen, um Gefährdung durch Verunreinigungen des Abwassers vorzubeugen Abwassersatzung: Auch von Privatgrundstücken dürfen Öle/Fette nicht in das Abwasser eingeleitet werden (2) Bei der Reinigung von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken sind darüber hinaus die Bestimmungen der Abwassersatzung der Stadt Lahr einzuhalten. §7 Benutzung öffentlicher Brunnen §8 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, das Wasser zu verunreinigen sowie die Brunnen oder Anlagen zu beschmutzen. sprachliche Anpassung Seite 5 von 14 §8 Verkauf von Lebensmitteln zum Verzehr im Freien §9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen oder Getränke zum Verzehr im Freien verabreicht, so sind für Abfälle und Speisereste in geeigneter Art und Weise Behälter bereitzuhalten. §9 Verteilung von Druckwerken Werden Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Abfälle und Speisereste geeignete Behälter bereitzuhalten. (1) Wer Druckwerke auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verbreitet, hat die im Verteilungsbereich weggeworfenen Druckwerke unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Ergänzungen und Umformulierungen zum besseren Verständnis des Regelungszwecks Neu eingefügt mit geschlechtsneutraler Formulierung. Bei Verstößen können Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden (2) Die Person, die Zeitungen oder Wurfsendungen austrägt, hat so zuzustellen, dass diese nicht durch Umwelteinflüsse fortgetragen werden können. § 10 Gefahren durch Tiere § 10 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. (3) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 bleiben unberührt. Anzeigepflicht von möglicherweise gefährlichen Tieren, um bei Verlust/Fund schneller reagieren zu können sprachliche Anpassung Seite 6 von 14 (4) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. § 11 Verunreinigung durch Hunde Die Person, die einen Hund hält oder führt, hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 12 Fütterungsverbot § 11 Verunreinigung durch Hunde geschlechtsneutrale FormulieDer Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu rung sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- oder Erholungsanlagen oder auf fremErgänzung den Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 12 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grünund Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Ebenso dürfen Wasservögel (z.B. Enten oder Schwäne) in stehenden Gewässern nicht gefüttert werden. An den genannten Orten darf auch kein Futter ausgelegt werden. Tauben dürfen auf Straßen, Wegen, Plätzen, in öffent- siehe Definition § 1 Abs. 1 lichen Grünanlagen und öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Ergänzung auch im Hinblick auf LGS-Gelände. Durch übermäßige Fütterung steigt die Zahl der angezogenen Tiere und damit auch die Belastung des Gewässers durch Ausscheidungen der Tiere. § 13 § 13 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plaka- (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen u.ä.) zu plakatieren; sprachliche Anpassung Seite 7 von 14 tieren; andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften, oder zu bemalen oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken zu benutzen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grünund Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. umfassendere Beschreibung Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. gemäß Muster Gemeindetag (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere wenn eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des § 13 Abs.1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Vorrausetzungen des § 6 Abs.3 des Polizeigesetzes auch den/die Veranstalter/in oder eine sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortliche/r benannt wird. § 14 § 14 Belästigung der Allgemeinheit Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Lagern und Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, 3. das Verrichten der Notdurft, soweit in zumutbarer Nähe eine Toilette zur Verfügung steht, 4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb (1) Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Lagern und Nächtigen; 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Betteln; 3. das Verrichten der Notdurft, soweit in zumutbarer Nähe eine Toilette zur Verfügung steht; 4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb gemäß Muster Gemeindetag gemäß Muster Gemeindetag gemäß Muster Gemeindetag gemäß Muster Gemeindetag Durch VGH Baden- von Freiausschankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen; 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, 5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter, 6. Sperrmüll und die zur öffentlichen Müllentsorgung vorgesehenen Behälter für Haushaltsmüll (Mülltonne u. ä.) mehr als einen Tag vor oder nach dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen, 7. andere Abfälle als Kleinabfälle in öffentliche Abfallkörbe einzuwerfen. Es ist verboten, Haus- und Gewerbemüll oder Altpapier einzuwerfen. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen § 15 Ordnungsvorschriften (1) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Fläche zu betreten; 2. sich in den nicht dauernd geöffneten Anlagen oder von Freiausschankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen; 5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Seite 8 von 14 Württemberg für ungültig erklärt Neu eingefügt, bei Verstößen können Ordnungswidrigkeiten verfahren eingeleitet werden Abschnitt 4 Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen § 15 Ordnungsvorschriften (1) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich in den nicht dauernd geöffneten Anlagen oder gemäß Muster Gemeindetag Anlageteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen; 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. 6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 7. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Musikinstrumente, Radiogeräte, Kassettenrekorder, CD-Player oder ähnliche Geräte in einer Weise zu benützen, daß andere Besucher der Anlage gestört werden sowie auf andere Weise störenden Lärm erzeugen; 8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen 9. außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu zelten oder zu baden, 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Kran- Anlageteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten oder Sperren und Einfriedigungen zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen und sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter oder Besucher belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen; 9. Musikinstrumente, Radiogeräte, Kassettenrekorder, CD-Player oder ähnliche Geräte in einer Weise zu benützen, daß andere Besucher der Anlage gestört werden sowie auf andere Weise störenden Lärm erzeugen; 10.Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen, und fahrbare Kranken- Seite 9 von 14 gemäß Muster Gemeindetag gemäß Muster Gemeindetag gemäß Muster Gemeindetag; Kinderspielplätze bereits in dortiger Satzung geregelt gemäß Muster Gemeindetag gemäß Muster Gemeindetag Seite 10 von 14 kenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. stühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Für Kinderspielplätze gilt die Satzung der Stadt Lahr über die Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze in der jeweils gültigen Fassung. Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden. Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern siehe Benutzungsregeln der städtischen Satzung § 16 Hausnummern unverändert § 16 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tage, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tage, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Seite 11 von 14 Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 17 Zulassung von Ausnahmen Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 17 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 18 Ordnungswidrigkeiten Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs.1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden. 3. entgegen § 4 Abs.1 Sport- und Spielplätze benutzt, 4. entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden, 5. entgegen § 6 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und privaten Grundstücken repariert, abspritzt oder mit Reinigungsmitteln reinigt oder Ölwechsel bei Fahrzeugen vornimmt, (1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung in solcher Lautstärke betreibt oder spielt, dass andere erheblich belästigt werden; 2. entgegen § 3 in Gaststätten und Versammlungsräumen das Singen, Musizieren und Kegeln sowie den Betrieb von Rundfunk- oder Fernsehgeräten oder mechanischen Musikinstrumenten zuläßt, obwohl störender Lärm nach außen dringt, oder Fenster und Türen nicht geschlossen hält; 3. entgegen § 4 öffentliche Spielplätze benutzt; 4. entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden; unverändert Anpassungen an die geänderten oder ergänzten Bestimmungen Seite 12 von 14 6. entgegen § 7 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 7. entgegen § 8 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 8. entgegen § 9 Abs. 1 als Verbreiter von Druckwerken die weggeworfenen Druckwerke nicht unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt, 9. entgegen § 9 Abs. 2 Zeitungen oder Wurfsendungen so zustellt, dass diese durch Umwelteinflüsse fortgetragen werden können, 10. entgegen § 10 Abs.1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 11. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 12. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 13. entgegen § 11 als Person, die einen Hund hält oder führt, abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 14. entgegen § 12 Tauben oder Wasservögel füttert oder Futter auslegt, 15. entgegen §13 Abs.1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, bemalt oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken zu benutzt oder als verpflichtete Person der in §13 Abs.3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 16. entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 nächtigt, 17. entgegen § 14 Abs.1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet, 18. entgegen § 14 Abs.1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr.4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert, 5. entgegen § 6 Haus- und Gartenarbeiten durchführt; 6. entgegen § 7 auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug abspritzt; 7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser oder die Brunnenanlage verunreinigt; 8. entgegen § 9 keine geeigneten Behälter für Speisereste oder Abfälle bereithält; 9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden; 10.entgegen § 10 Abs. 2 Hunde frei umherlaufen lässt; 11.entgegen § 11 als Führer oder Halter eines Hundes nicht dafür sorgt, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet oder verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt; 12.entgegen § 12 Tauben füttert oder Futter für andere Vögel so auslegt, dass es von Tauben erreicht werden kann; 13.entgegen § 13 plakatiert oder nicht dafür vorgesehene Flächen beschriftet oder bemalt; 14.entgegen § 14 die Allgemeinheit belästigt; 15.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen betritt; 16.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlageteilen aufhält oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert; 17.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt; 18.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile verändert Seite 13 von 14 21. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 die zur öffentlichen Müllentsorgung vorgesehenen Behälter für Hausmüll abstellt, 22. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 7 Abfälle in öffentliche Abfallkörbe einwirft, 23. entgegen § 15 Abs.1 Nr.1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt, 24. entgegen § 15 Abs.1 Nr.2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert, 25. entgegen § 15 Abs.1 Nr.3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, 26. entgegen § 15 Abs.1 Nr.4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 27. entgegen § 16 Abs.1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 27. entgegen § 15 Abs.1 Nr.5 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Liegewiesen mitnimmt, 28. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 29. entgegen § 15 Abs.1 Nr.7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 30. entgegen § 15 Abs.1 Nr.8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt, 31. entgegen § 15 Abs.1 Nr.9 außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet oder badet. 32. entgegen § 15 Abs.1 Nr. 9 Parkwege befährt oder oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht; 19.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt; 20.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt; 21.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung oder gemeindeschädlichen Sachbeschädigung nach §§ 303 bzw. 304 StGB verwirklicht ist; 22.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt; 23.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 9 Musikinstrumente, Radiogeräte, Kassettenrekorder, CD-Player oder ähnliche Geräte benutzt oder auf andere Weise störenden Lärm erzeugt; 24.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt; 25.entgegen § 15 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte auf Kinderspielpläzten benutzt; 26.entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht; 27.entgegen § 16 Abs. 2 S. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 16 Abs. 2 anbringt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 17 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ord- Seite 14 von 14 Fahrzeuge abstellt, 33. entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 34. entgegen § 16 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 16 Abs. 2 anbringt, nungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens DM 10,-- und höchstens DM 2.000,-- und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens DM 1.000,-geahndet werden. (2) Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 17 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. § 19 Inkrafttreten § 19 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 11.12.2000 außer Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle Verordnungen außer Kraft, die dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen.