Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften 4.6.2013)
Vorlage: Bebauungsplan HEILIGENBREITE NORD, 5. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage (Materielle Planreife)
21. Oktober 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HEILIGENBREITE NORD, 5. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage (Materielle Planreife))
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel 25.9.2019)
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Vorprüfung 20.11.2013)
Beschlussvorlage (- Begründung 4.6.2013)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich 4.6.2013)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan 4.6.2013)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan 4.6.2013)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften 4.6.2013)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen 4.6.2013)
Beschlussvorlage (- Schallimmissionsprognose 14.3.2013)
Beschlussvorlage (- Übersichtsplan 25.9.2019)
21. Oktober 2019
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- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage (Materielle Planreife))
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4. Juni 2013 Az.: Da Stadt Lahr Stadtplanungsamt 1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung (Bereich südlich der Schutter) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Rechtsgrundlagen: 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 8. August 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 25. März 2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 Abs. 1 Nr.1 LBO Dachflächen Zulässig sind flache (Dachneigung 0°-5°) oder geneigte Dächer (30°-45°). Zur Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen sind hiervon Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen. Bei Wohngebäuden mit geneigten Dächern sind Dachaufbauten und –einschnitte in einer Gesamtlänge bis zu einem Drittel der zugehörigen Trauflänge zulässig. Sie müssen von Giebeln mindestens 2 m Abstand halten. Die Kombination von Dachaufbauten und -einschnitten ist innerhalb einer Dachfläche nicht zulässig. 2 Stellplätze und Zufahrten § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO 2.1 Die Stellplatzverpflichtung wird auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl werden auf die nächste volle Stellplatzzahl aufgerundet. 2.2 Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Stellplätze, überdachte Stellplätze) sind wassergebunden, mit Rasengitter oder Rasenfugenpflaster, mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20 %, zu befestigen. Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden. 3 Gestaltung von Freiflächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO 3.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. 1 3.2 Einfriedungen Für Einfriedungen privater Grundstücke, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen (Vorgartenbereich), sind nur offene Einfriedungen (Drahtgeflechtzäune, Holzzäune, Hecken sowie mit Hecken hinterpflanzte Zäune) bis 1,50 m Höhe über dem anstehenden Gelände zulässig. 3.3 Müllstandorte Sie sind, soweit sie vom Straßenraum oder vom Fuß-/Radweg direkt einsehbar sind, zu begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken. 3.4 Freiflächengestaltungsplan Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatzund Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Teil der Baugenehmigung. 4 Werbeanlagen § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4 LBO zulässig. Sie dürfen entlang der Heiligenstraße eine Größe von 2 m² nicht überschreiten. Ansonsten gilt eine maximale Größe von 1 m². Bewegte und wechselnde Werbeanlagen sind nicht zulässig. 5 Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO Es wird empfohlen, über Zisternen das anfallende Dachwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu sammeln und für die Gartenbewässerung sowie für Bereiche im Haushalt, bei denen auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann, weiter zu verwenden. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation nachzuweisen. 6 Antennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO Pro Gebäude ist jeweils nur eine sichtbare Antenne oder Gemeinschaftsantenne zulässig. Parabolantennen sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 2