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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften 4.6.2013)

                                    
                                        4. Juni 2013
Az.: Da

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung
(Bereich südlich der Schutter)
Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Rechtsgrundlagen:
1

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. Juni 2005
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 8. August 1995, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. Dezember 2004
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 25. März 2002 zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juni 2005
Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 Abs. 1 Nr.1
LBO
Dachflächen
Zulässig sind flache (Dachneigung 0°-5°) oder geneigte Dächer (30°-45°). Zur
Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen sind
hiervon Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen.
Bei Wohngebäuden mit geneigten Dächern sind Dachaufbauten und –einschnitte in
einer Gesamtlänge bis zu einem Drittel der zugehörigen Trauflänge zulässig. Sie
müssen von Giebeln mindestens 2 m Abstand halten.
Die Kombination von Dachaufbauten und -einschnitten ist innerhalb einer Dachfläche
nicht zulässig.

2

Stellplätze und Zufahrten § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO

2.1

Die Stellplatzverpflichtung wird auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt.
Bruchteile einer Stellplatzzahl werden auf die nächste volle Stellplatzzahl
aufgerundet.

2.2

Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Stellplätze, überdachte
Stellplätze) sind wassergebunden, mit Rasengitter oder Rasenfugenpflaster, mit
einem Öffnungsanteil von mindestens 20 %, zu befestigen. Die Tragschichten sind
versickerungsfähig auszubilden.

3

Gestaltung von Freiflächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO

3.1

Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen, zu
pflegen und dauerhaft zu unterhalten.

1

3.2

Einfriedungen
Für Einfriedungen privater Grundstücke, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen
(Vorgartenbereich), sind nur offene Einfriedungen (Drahtgeflechtzäune, Holzzäune,
Hecken sowie mit Hecken hinterpflanzte Zäune) bis 1,50 m Höhe über dem
anstehenden Gelände zulässig.

3.3

Müllstandorte
Sie sind, soweit sie vom Straßenraum oder vom Fuß-/Radweg direkt einsehbar sind, zu
begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu
versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.

3.4

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung ein
Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatzund Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Teil der Baugenehmigung.

4

Werbeanlagen § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4 LBO
zulässig. Sie dürfen entlang der Heiligenstraße eine Größe von 2 m² nicht
überschreiten. Ansonsten gilt eine maximale Größe von 1 m². Bewegte und wechselnde
Werbeanlagen sind nicht zulässig.

5

Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser §
74 Abs. 3 Nr. 2 LBO
Es wird empfohlen, über Zisternen das anfallende Dachwasser auf den jeweiligen
Grundstücken zu sammeln und für die Gartenbewässerung sowie für Bereiche im
Haushalt, bei denen auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann, weiter zu
verwenden. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation nachzuweisen.

6

Antennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO
Pro Gebäude ist jeweils nur eine sichtbare Antenne oder Gemeinschaftsantenne
zulässig. Parabolantennen sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten
Gebäudeseite anzubringen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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