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Beschlussvorlage (Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Rappenecker

Datum: 12.10.2020 Az.: 022.22

Drucksache Nr.: 275/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

30.11.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

14.12.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald.

Anlage(n):
Geschäftsordnung des Gemeinderats
Synopse Geschäftsordnung
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 275/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Für die Umsetzung der digitalen Gremienarbeit muss die Geschäftsordnung des Gemeinderates entsprechend geändert werden. Dies erfolgt durch Neufassung der Regelungen zur
Einberufung von Sitzungen in § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats. Die
elektronische Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch Einladung über den passwortgeschützten, persönlichen Zugang zum elektronischen Sitzungsdienst oder auf anderem
elektronischen Wege. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen
Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen
können.
Neu aufgenommen wurden die Regelungen zu Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen in § 23 der Geschäftsordnung des Gemeinderats. Bild- und Tonaufnahmen während der
Sitzung sind – außer zur Fertigung der Niederschriften - nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon, z.B. für Protokollzwecke, kann der Gemeinderat im Einzelfall mit einstimmigem Beschluss festlegen. Pressevertretern und den Mitarbeitern der städtischen Pressestelle erteilt
der Vorsitzende die Erlaubnis formlos, wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht.
Bezüglich der Aufbewahrung von Tonaufnahmen der Sitzungen wurde in § 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung klargestellt, dass eine Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonträger dann
nicht zu löschen ist, wenn die stadtgeschichtlichen Gesichtspunkte eine dauerhafte Aufbewahrung in den Archivbeständen des Stadtarchivs erfordern.
Aus Gründen der Verfahrensklarheit wird keine bloße Änderung vorgenommen, sondern die
neue Geschäftsordnung beschlossen.

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Markus Ibert

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Friederike Ohnemus