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Beschlussvorlage (Synopse Geschäftsordnung)

                                    
                                        Geschäftsordnung
des
Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald
vom 23.10.2017

Geschäftsordnung
des
Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald
vom 14.12.2020

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald
gibt sich aufgrund des § 36 Absatz 2 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art.
7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016 S.
99), folgende

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald
gibt sich aufgrund des § 36 Absatz 2 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art.

GESCHÄFTSORDNUNG
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Vorsitz
Der oder die Vorsitzende des Gemeinderats ist
der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin; seine oder ihre Vertretung
richtet sich nach den Regelungen der
Gemeindeordnung.
§2
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können
sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei
ehrenamtlichen Mitgliedern des
Gemeinderates.
(3) Die Bildung und die Auflösung einer
Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der
Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder
Sprecher, ihrer Vertretung und der weiteren
Mitglieder sind dem Oberbürgermeister
oder der Oberbürgermeisterin mitzuteilen.
§3
Sitzordnung
Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach
ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die
Sitzordnung wird nach jeder Gemeinderatswahl
neu festgelegt. Kommt keine Einigung zustande,
so bestimmt der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin nach Beratung durch den
Ältestenrat die Sitzordnung der Fraktionen und
der fraktionslosen Mitglieder des
Gemeinderates. Die Sitzordnung innerhalb der
Fraktionen bestimmen diese selbst.

3 G zur Änd. wahlrechtl. Vorschriften vom
15.10.2020 (GBl. S. 910) folgende
GESCHÄFTSORDNUNG
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Vorsitz

Der oder die Vorsitzende des Gemeinderats ist
der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin; seine oder ihre Vertretung
richtet sich nach den Regelungen der
Gemeindeordnung.
§2
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können
sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei
ehrenamtlichen Mitgliedern des
Gemeinderates.
(3) Die Bildung und die Auflösung einer
Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der
Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder
Sprecher, ihrer Vertretung und der weiteren
Mitglieder sind dem Oberbürgermeister
oder der Oberbürgermeisterin mitzuteilen.
§3
Sitzordnung
Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach
ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die
Sitzordnung wird nach jeder Gemeinderatswahl
neu festgelegt. Kommt keine Einigung zustande,
so bestimmt der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin nach Beratung durch den
Ältestenrat die Sitzordnung der Fraktionen und
der fraktionslosen Mitglieder des
Gemeinderates. Die Sitzordnung innerhalb der
Fraktionen bestimmen diese selbst.

§4
Beteiligung von Mitgliedern des
Jugendgemeinderates

§4
Beteiligung von Mitgliedern des
Jugendgemeinderates

(1) Dem Jugendgemeinderat wird das Recht
eingeräumt, sich an Sitzungen des
Gemeinderates und seiner beschließenden
und beratenden Ausschüsse in
Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das
Beteiligungsrecht wird von einem der
Sprecherinnen oder der Sprecher oder
einem hierfür beauftragten Mitglied des
Jugendgemeinderates wahrgenommen.
Sind Mitglieder des Jugendgemeinderates
als sachkundige Einwohner oder
Einwohnerinnen zu (beratenden) Mitgliedern
eines beschließenden oder beratenden
Ausschusses des Gemeinderates berufen
worden, wird das Beteiligungsrecht von
diesen wahrgenommen. Im Rahmen der
Beteiligung bestehen ein Rede-, ein
Anhörungs- und ein Antragsrecht.

(1) Dem Jugendgemeinderat wird das Recht
eingeräumt, sich an Sitzungen des
Gemeinderates und seiner beschließenden
und beratenden Ausschüsse in
Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das
Beteiligungsrecht wird von einem der
Sprecherinnen oder der Sprecher oder
einem hierfür beauftragten Mitglied des
Jugendgemeinderates wahrgenommen.
Sind Mitglieder des Jugendgemeinderates
als sachkundige Einwohner oder
Einwohnerinnen zu (beratenden) Mitgliedern
eines beschließenden oder beratenden
Ausschusses des Gemeinderates berufen
worden, wird das Beteiligungsrecht von
diesen wahrgenommen. Im Rahmen der
Beteiligung bestehen ein Rede-, ein
Anhörungs- und ein Antragsrecht.

(2) Vor einer Entscheidung in
Jugendangelegenheiten ist der
Jugendgemeinderat zu hören. Das Ergebnis
der Anhörung ist dem Gemeinderat bzw.
dem zuständigen beschließenden
Ausschuss zuzuleiten.

(2) Vor einer Entscheidung in
Jugendangelegenheiten ist der
Jugendgemeinderat zu hören. Das Ergebnis
der Anhörung ist dem Gemeinderat bzw.
dem zuständigen beschließenden
Ausschuss zuzuleiten.

(3) Anträge des Jugendgemeinderates in
Jugendangelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates
oder eines beschließenden Ausschusses
fallen, werden vom Vorsitzenden auf die
Tagesordnung spätestens der übernächsten
Sitzung des zuständigen Gremiums gesetzt.

(3) Anträge des Jugendgemeinderates in
Jugendangelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates
oder eines beschließenden Ausschusses
fallen, werden vom Vorsitzenden auf die
Tagesordnung spätestens der übernächsten
Sitzung des zuständigen Gremiums gesetzt.

§5
Ältestenrat

§5
Ältestenrat

(1) Der vom Gemeinderat gebildete Ältestenrat
setzt sich aus dem Oberbürgermeister oder
der Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitz und
jeweils einem Mitglied der Fraktionen, das
der oder die Fraktionsvorsitzende bzw. der
Sprecher oder die Sprecherin der Fraktion
sein soll, sowie je einem weiteren Mitglied
von Fraktionen mit mindestens fünf
Mitgliedern zusammen. Die Beigeordneten
nehmen an den Sitzungen teil.

(1) Der vom Gemeinderat gebildete Ältestenrat
setzt sich aus dem Oberbürgermeister oder
der Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitz und
jeweils einem Mitglied der Fraktionen, das
der oder die Fraktionsvorsitzende bzw. der
Sprecher oder die Sprecherin der Fraktion
sein soll, sowie je einem weiteren Mitglied
von Fraktionen mit mindestens fünf
Mitgliedern zusammen. Die Beigeordneten
nehmen an den Sitzungen teil.

(2) Die Mitglieder des Ältestenrates aus den
Fraktionen können sich im Verhinderungsfall
durch ein anderes Mitglied der Fraktion
vertreten lassen.

(1) Die Mitglieder des Ältestenrates aus den
Fraktionen können sich im Verhinderungsfall
durch ein anderes Mitglied der Fraktion
vertreten lassen.

(3) Der Ältestenrat berät den
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin in Fragen der
Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen des Gemeinderats. Er ist

(2) Der Ältestenrat berät den
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin in Fragen der
Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen des Gemeinderats. Er ist

über wichtige Angelegenheiten, für die der
Gemeinderat zuständig ist, rechtzeitig zu
unterrichten und hat nach Möglichkeit eine
freie Verständigung zwischen den Fraktionen
über Art und Zeitpunkt ihrer Behandlung
herbeizuführen.

über wichtige Angelegenheiten, für die der
Gemeinderat zuständig ist, rechtzeitig zu
unterrichten und hat nach Möglichkeit eine
freie Verständigung zwischen den
Fraktionen über Art und Zeitpunkt ihrer
Behandlung herbeizuführen.

(4) Die Beratungen des Ältestenrates sind
nichtöffentlich. Die Mitglieder des
Ältestenrates sind so lange zur
Verschwiegenheit über die behandelten
Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der
Oberbürgermeister von der Schweigepflicht
entbindet. Die Mitglieder des Ältestenrats
unterrichten ihre Fraktionen über das
Ergebnis der Beratung, soweit nicht eine
Angelegenheit eine vertrauliche Behandlung
erfordert. Fraktionslose Mitglieder werden
vom Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin unterrichtet. Im Übrigen
gelten für den Geschäftsgang die §§ 13 und
15 bis 17 entsprechend.

(3) Die Beratungen des Ältestenrates sind
nichtöffentlich. Die Mitglieder des
Ältestenrates sind so lange zur
Verschwiegenheit über die behandelten
Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der
Oberbürgermeister von der Schweigepflicht
entbindet. Die Mitglieder des Ältestenrats
unterrichten ihre Fraktionen über das
Ergebnis der Beratung, soweit nicht eine
Angelegenheit eine vertrauliche Behandlung
erfordert. Fraktionslose Mitglieder werden
vom Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin unterrichtet. Im
Übrigen gelten für den Geschäftsgang die
§§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.

§6
Anfragen

§6
Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann an
den Vorsitz schriftliche oder in einer Sitzung
mündliche Anfragen über einzelne
Angelegenheiten der Stadt und ihrer
Verwaltung richten. Satz 1 gilt nicht bei
geheimzuhaltenden Angelegenheiten im
Sinne von §§ 44 Absatz 3 Satz 3 GemO.

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann an
den Vorsitz schriftliche oder in einer Sitzung
mündliche Anfragen über einzelne
Angelegenheiten der Stadt und ihrer
Verwaltung richten. Satz 1 gilt nicht bei
geheimzuhaltenden Angelegenheiten im
Sinne von §§ 44 Absatz 3 Satz 3 GemO.

(2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt
der Tagesordnung in Verbindung stehen,
können in einer Sitzung nur nach Erledigung
der Tagesordnung eingebracht werden.

(2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt
der Tagesordnung in Verbindung stehen,
können in einer Sitzung nur nach Erledigung
der Tagesordnung eingebracht werden.

(3) Die Anfragen sind innerhalb einer
angemessenen Frist mündlich oder
schriftlich zu beantworten. Schriftliche
Anfragen sind, sofern es der Gegenstand
der Frage zulässt, innerhalb von vier
Wochen zu beantworten. Können mündliche
Anfragen nicht sofort beantwortet werden,
teilt der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin Zeit und Art der
Beantwortung mit.

(3) Die Anfragen sind innerhalb einer
angemessenen Frist mündlich oder
schriftlich zu beantworten. Schriftliche
Anfragen sind, sofern es der Gegenstand
der Frage zulässt, innerhalb von vier
Wochen zu beantworten. Können mündliche
Anfragen nicht sofort beantwortet werden,
teilt der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin Zeit und Art der
Beantwortung mit.

(4) Eine Aussprache über Anfragen und deren
Beantwortung findet nicht statt.

(4) Eine Aussprache über Anfragen und deren
Beantwortung findet nicht statt.

(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des
öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter
Interessen Einzelner im Sinne des § 35
Absatz 1 Satz 2 GemO nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die
Verschwiegenheit gewährleistende Form zu
wahren.

(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des
öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter
Interessen Einzelner im Sinne des § 35
Absatz 1 Satz 2 GemO nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die
Verschwiegenheit gewährleistende Form zu
wahren.

II. Vorbereitung der Sitzungen

II. Vorbereitung der Sitzungen

§7
Einberufung des Gemeinderats

§7
Einberufung des Gemeinderats

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den
Gemeinderat zu Sitzungen entsprechend
den Vorschriften der Gemeindeordnung ein.
Die Einberufung erfolgt durch Einladung an
alle Ratsmitglieder sowie den
Beigeordneten über den
passwortgeschützten, persönlichen Zugang
zum elektronischen Sitzungsdienst (SD-net)
oder auf anderem elektronischen Wege in
schriftlicher Form.

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den
Gemeinderat zu Sitzungen entsprechend
den Vorschriften der Gemeindeordnung
schriftlich oder elektronisch mit
angemessener Frist ein. Die elektronische
Einberufung erfolgt durch Einladung über
den passwortgeschützten, persönlichen
Zugang zum elektronischen Sitzungsdienst
oder auf anderem elektronischen Wege. Der
Empfänger ist dafür verantwortlich, dass
unbefugte Dritte keinen Zugriff auf
Einladungen und der Schweigepflicht
unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen
können.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen
Sitzungen sind mindestens drei Tage vorher
ortsüblich im Internet unter www.lahr.de
bekanntzumachen, wobei die Tagesordnung
den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt
wird. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen
Sitzungen sind mindestens drei Tage vorher
ortsüblich im Internet unter www.lahr.de
bekanntzumachen, wobei die Tagesordnung
den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt
wird. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt.

§8
Tagesordnung

§8
Tagesordnung

(1) Der oder die Vorsitzende stellt für jede
Sitzung eine Tagesordnung auf. In der
Tagesordnung sind alle
Beratungsgegenstände jeweils getrennt für
die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung
aufzunehmen; Gegenstände des
Offenlegungsverfahrens und der
Bekanntgabe sind in der Tagesordnung
gesondert aufzuführen.

(1) Der oder die Vorsitzende stellt für jede
Sitzung eine Tagesordnung auf. In der
Tagesordnung sind alle
Beratungsgegenstände jeweils getrennt für
die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung
aufzunehmen; Gegenstände des
Offenlegungsverfahrens und der
Bekanntgabe sind in der Tagesordnung
gesondert aufzuführen.

(2) Für die in die Tagesordnung
aufgenommenen
Verhandlungsgegenstände fertigt die
Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche
Vorlagen, die den Mitgliedern des
Gemeinderats in der Regel mit der
Tagesordnung zuzuleiten sind.

(2) Für die in die Tagesordnung
aufgenommenen
Verhandlungsgegenstände fertigt die
Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche
Vorlagen, die den Mitgliedern des
Gemeinderats in der Regel mit der
Tagesordnung zuzuleiten sind.

(3) Anträge aus der Mitte des Gemeinderates
zur Aufnahme von
Verhandlungsgegenständen auf die
Tagesordnung sollen der oder dem
Vorsitzenden spätestens zehn Tage vor der
Sitzung schriftlich vorliegen. Über die
Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet
der Vorsitzende. § 34 Absatz 1 Sätze 3 bis
6 GemO bleiben unberührt.

(3) Anträge aus der Mitte des Gemeinderates
zur Aufnahme von
Verhandlungsgegenständen auf die
Tagesordnung sollen der oder dem
Vorsitzenden spätestens zehn Tage vor der
Sitzung schriftlich vorliegen. Über die
Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet
der Vorsitzende. § 34 Absatz 1 Sätze 3 bis
6 GemO bleiben unberührt.

(4) Der oder die Vorsitzende kann in
dringenden Fällen schriftlich Nachträge zur
Tagesordnung aufstellen, bei öffentlichen
Sitzungen jedoch nur, wenn diese noch

(4) Der oder die Vorsitzende kann in
dringenden Fällen schriftlich Nachträge zur
Tagesordnung aufstellen, bei öffentlichen
Sitzungen jedoch nur, wenn diese noch

rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht
werden können. Die Regelung für Notfälle
gem. § 34 Absatz2 GemO bleibt unberührt.

rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht
werden können. Die Regelung für Notfälle
gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt.

(5) Der Wortlaut der Tagesordnungspunkte ist
so abzufassen, dass erkennbar ist, ob
Beschluss gefasst werden soll.

(5) Der Wortlaut der Tagesordnungspunkte ist
so abzufassen, dass erkennbar ist, ob
Beschluss gefasst werden soll.

(6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt,
Gegenstände bis zum Beginn der Sitzung
von der Tagesordnung abzusetzen.

(6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt,
Gegenstände bis zum Beginn der Sitzung
von der Tagesordnung abzusetzen.

III. Geschäftsgang in den
Gemeinderatssitzungen

III. Geschäftsgang in den
Gemeinderatssitzungen

§9
Teilnahmepflicht und Befangenheit

§9
Teilnahmepflicht und Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind
verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen. An der Teilnahme
verhinderte Mitglieder haben die
Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe
dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind
verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen. An der Teilnahme
verhinderte Mitglieder haben die
Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe
dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

(2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats
vorzeitig die Sitzung, so hat es den
Vorsitzenden vorher zu verständigen.

(2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats
vorzeitig die Sitzung, so hat es den
Vorsitzenden vorher zu verständigen.

(3) Liegt bei einem Mitglied des Gemeinderats
ein Tatbestand vor, der den Ausschluss
wegen Befangenheit (§ 18 GemO) zur
Folge haben kann, so hat das betreffende
Mitglied dies vor Beginn der Beratung der
oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.

(3) Liegt bei einem Mitglied des Gemeinderats
ein Tatbestand vor, der den Ausschluss
wegen Befangenheit (§ 18 GemO) zur
Folge haben kann, so hat das betreffende
Mitglied dies vor Beginn der Beratung der
oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.

(4) Wer wegen Befangenheit an der Beratung
und Entscheidung nicht mitwirken darf,
muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher
Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer
bestimmten Bereich des Sitzungsraumes
begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen
muss er den Sitzungsraum verlassen.

(4) Wer wegen Befangenheit an der Beratung
und Entscheidung nicht mitwirken darf,
muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher
Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer
bestimmten Bereich des Sitzungsraumes
begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen
muss er den Sitzungsraum verlassen.

§ 10
Handhabung der Ordnung

§ 10
Handhabung der Ordnung

(1) Der oder die Vorsitzende handhabt die
Ordnung während der Sitzungen des
Gemeinderats und übt das Hausrecht im
Sitzungssaal aus.

(1) Der oder die Vorsitzende handhabt die
Ordnung während der Sitzungen des
Gemeinderats und übt das Hausrecht im
Sitzungssaal aus.

(2) Der oder die Vorsitzende kann Personen,
die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen
und, soweit erforderlich, aus dem
Sitzungssaal verweisen.

(2) Der oder die Vorsitzende kann Personen,
die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen
und, soweit erforderlich, aus dem
Sitzungssaal verweisen.

(3) Personen, die wiederholt die Ordnung
gestört haben, können von einzelnen
Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom
Besuch der Sitzungen ausgeschlossen
werden.

(3) Personen, die wiederholt die Ordnung
gestört haben, können von einzelnen
Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom
Besuch der Sitzungen ausgeschlossen
werden.

(4) Der oder die Vorsitzende hat das Recht,
Mitglieder des Gemeinderats, welche die
Verhandlung stören oder persönlich
verletzende Ausführungen machen, zur
Ordnung zu rufen. Bei abschweifenden
Ausführungen kann er oder sie die Person,
die das Wort hat, anhalten, zum
Verhandlungsgegenstand zu sprechen.

(4) Der oder die Vorsitzende hat das Recht,
Mitglieder des Gemeinderats, welche die
Verhandlung stören oder persönlich
verletzende Ausführungen machen, zur
Ordnung zu rufen. Bei abschweifenden
Ausführungen kann er oder sie die Person,
die das Wort hat, anhalten, zum
Verhandlungsgegenstand zu sprechen.

(5) Bei grober Ungebühr oder wiederholten
Verstößen gegen die Ordnung kann der
oder die Vorsitzende einem Mitglied des
Gemeinderats das Wort entziehen oder
dieses aus dem Sitzungssaal verweisen.
Hat ein Mitglied des Gemeinderats
wiederholt Zuwiderhandlungen nach Satz 1
begangen, kann er oder sie vom
Gemeinderat für mehrere, höchstens
jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen
werden.

(5) Bei grober Ungebühr oder wiederholten
Verstößen gegen die Ordnung kann der
oder die Vorsitzende einem Mitglied des
Gemeinderats das Wort entziehen oder
dieses aus dem Sitzungssaal verweisen.
Hat ein Mitglied des Gemeinderats
wiederholt Zuwiderhandlungen nach Satz 1
begangen, kann er oder sie vom
Gemeinderat für mehrere, höchstens
jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen
werden.

(6) Absätze 4 und 5 gelten für sachkundige
Einwohner und Einwohnerinnen
entsprechend.

(6) Absätze 4 und 5 gelten für sachkundige
Einwohner und Einwohnerinnen
entsprechend.

§ 11
Fragestunde

§ 11
Fragestunde

(1) Einwohner und Einwohnerinnen und die
ihnen gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen nach § 10 Absatz 3
und 4 GemO können bei öffentlichen
Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu
Gemeindeangelegenheiten stellen oder
Anregungen und Vorschläge unterbreiten
(Fragestunde).

(1) Einwohner und Einwohnerinnen und die
ihnen gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen nach § 10 Absatz 3
und 4 GemO können bei öffentlichen
Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu
Gemeindeangelegenheiten stellen oder
Anregungen und Vorschläge unterbreiten
(Fragestunde).

(2) Grundsätze für die Fragestunde:

(2) Grundsätze für die Fragestunde:

a) Die Fragestunde findet in der Regel zu
Beginn der ersten öffentlichen Sitzung
jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer
soll 60 Minuten nicht überschreiten.

a) Die Fragestunde findet in der Regel zu
Beginn der ersten öffentlichen Sitzung
jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer
soll 60 Minuten nicht überschreiten.

b) Jeder und jede Frageberechtigte im
Sinne des Absatz 1 darf in einer
Fragestunde zu nicht mehr als zwei
Angelegenheiten Stellung nehmen und
Fragen stellen. Fragen, Anregungen
und Vorschläge müssen kurz gefasst
sein und sollen die Dauer von drei
Minuten nicht überschreiten.

b) Jeder und jede Frageberechtigte im
Sinne des Absatz 1 darf in einer
Fragestunde zu nicht mehr als zwei
Angelegenheiten Stellung nehmen und
Fragen stellen. Fragen, Anregungen
und Vorschläge müssen kurz gefasst
sein und sollen die Dauer von drei
Minuten nicht überschreiten.

c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen
und Vorschlägen nimmt der oder die
Vorsitzende Stellung. Kann zu einer
Frage nicht sofort Stellung genommen
werden, so wird die Stellungnahme in
der folgenden Fragestunde abgegeben.
Ist dies nicht möglich, teilt der
Vorsitzende dem/der Fragenden den

c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen
und Vorschlägen nimmt der oder die
Vorsitzende Stellung. Kann zu einer
Frage nicht sofort Stellung genommen
werden, so wird die Stellungnahme in
der folgenden Fragestunde abgegeben.
Ist dies nicht möglich, teilt der
Vorsitzende dem/der Fragenden den

Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig
mit. Widerspricht der/die Fragende
nicht, kann die Antwort auch schriftlich
gegeben werden. Der oder die
Vorsitzende kann unter den
Voraussetzungen des § 35 Absatz 1
Satz 2 von einer Stellungnahme
absehen, insbesondere in Personal-,
Grundstücks-, Sozialhilfe- und
Abgabensachen sowie in
Angelegenheiten der unteren
Verwaltungsbehörde und der unteren
Baurechtsbehörde.

Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig
mit. Widerspricht der/die Fragende
nicht, kann die Antwort auch schriftlich
gegeben werden. Der oder die
Vorsitzende kann unter den
Voraussetzungen des § 35 Absatz 1
Satz 2 von einer Stellungnahme
absehen, insbesondere in Personal-,
Grundstücks-, Sozialhilfe- und
Abgabensachen sowie in
Angelegenheiten der unteren
Verwaltungsbehörde und der unteren
Baurechtsbehörde.

§ 12
Anhörung

§ 12
Anhörung

(1) Der Gemeinderat kann Personen und
Personengruppen Gelegenheit geben, ihre
Auffassung im Gemeinderat vorzutragen
(Anhörung). Über die Anhörung im
Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf
Antrag des oder der Vorsitzenden, eines
Stadtrates oder betroffener Personen oder
Personengruppen. Die Dauer der Anhörung
und die Redezeit können vom Gemeinderat
begrenzt werden.

(1) Der Gemeinderat kann Personen und
Personengruppen Gelegenheit geben, ihre
Auffassung im Gemeinderat vorzutragen
(Anhörung). Über die Anhörung im
Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf
Antrag des oder der Vorsitzenden, eines
Stadtrates oder betroffener Personen oder
Personengruppen. Die Dauer der Anhörung
und die Redezeit können vom Gemeinderat
begrenzt werden.

(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den
Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2
GemO kann die Anhörung nichtöffentlich
durchgeführt werden. Der Gemeinderat
kann die Anhörung auch in
Angelegenheiten, für die er zuständig ist,
einem Ausschuss übertragen.

(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den
Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2
GemO kann die Anhörung nichtöffentlich
durchgeführt werden. Der Gemeinderat
kann die Anhörung auch in
Angelegenheiten, für die er zuständig ist,
einem Ausschuss übertragen.

(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer
Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb
einer Sitzung vor Beginn der Beratung über
die die Anzuhörenden betreffende
Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet
der Gemeinderat im Einzelfall.

(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer
Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb
einer Sitzung vor Beginn der Beratung über
die die Anzuhörenden betreffende
Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet
der Gemeinderat im Einzelfall.

(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des
Gemeinderats eine neue Sachlage, kann
der Gemeinderat eine erneute Anhörung
beschließen.

(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des
Gemeinderats eine neue Sachlage, kann
der Gemeinderat eine erneute Anhörung
beschließen.

§ 13
Beratung und Tagesordnung

§ 13
Beratung und Tagesordnung

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Verhandlungen des
Gemeinderates. Die Sitzung wird
geschlossen, wenn sämtliche
Verhandlungsgegenstände erledigt sind
oder wenn die Sitzung wegen
Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates
oder aus anderen dringenden Gründen
abgebrochen werden muss.

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Verhandlungen des
Gemeinderates. Die Sitzung wird
geschlossen, wenn sämtliche
Verhandlungsgegenstände erledigt sind
oder wenn die Sitzung wegen
Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates
oder aus anderen dringenden Gründen
abgebrochen werden muss.

(2) Die Verhandlungsgegenstände werden in

(2) Die Verhandlungsgegenstände werden in

der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.

der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.

(3) Der Gemeinderat kann nach Beginn der
Sitzung einen Gegenstand von der
Tagesordnung absetzen oder die
Reihenfolge der Tagesordnung ändern.

(3) Der Gemeinderat kann nach Beginn der
Sitzung einen Gegenstand von der
Tagesordnung absetzen oder die
Reihenfolge der Tagesordnung ändern.

(4) In öffentlichen Sitzungen kann über
Verhandlungsgegenstände, die in der vor
der Sitzung übersandten Tagesordnung
nicht enthalten sind, nicht beraten und
beschlossen werden. In nichtöffentlichen
Sitzungen kann über solche
Verhandlungsgegenstände beraten und
beschlossen werden, wenn alle Mitglieder
des Gemeinderats zustimmen. Die
Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz 2
GemO bleibt unberührt.

(4) In öffentlichen Sitzungen kann über
Verhandlungsgegenstände, die in der vor
der Sitzung übersandten Tagesordnung
nicht enthalten sind, nicht beraten und
beschlossen werden. In nichtöffentlichen
Sitzungen kann über solche
Verhandlungsgegenstände beraten und
beschlossen werden, wenn alle Mitglieder
des Gemeinderats zustimmen. Die
Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz 2
GemO bleibt unberührt.

§ 14
Erklärung der Mitglieder des Gemeinderats

§ 14
Erklärung der Mitglieder des Gemeinderats

Zur Abgabe einer Erklärung, die sich nicht auf
einen Verhandlungsgegenstand der
Tagesordnung bezieht, erteilt der oder die
Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung
oder am Schluss der Sitzung einem Mitglied des
Gemeinderats das Wort. Der Gegenstand der
Erklärung muss sich auf einen Gegenstand
beziehen, der in die Zuständigkeit des
Gemeinderats oder eines beschließenden
Ausschusses fällt. Der Wortlaut der Erklärung
muss dem oder der Vorsitzenden vorher
bekanntgegeben werden. Die Erklärung darf
keine Verunglimpfung von Personen oder
Gruppen enthalten. Über die Erklärung findet
eine Aussprache nicht statt. § 16 Absatz 1 Satz
4 findet entsprechende Anwendung.

Zur Abgabe einer Erklärung, die sich nicht auf
einen Verhandlungsgegenstand der
Tagesordnung bezieht, erteilt der oder die
Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung
oder am Schluss der Sitzung einem Mitglied des
Gemeinderats das Wort. Der Gegenstand der
Erklärung muss sich auf einen Gegenstand
beziehen, der in die Zuständigkeit des
Gemeinderats oder eines beschließenden
Ausschusses fällt. Der Wortlaut der Erklärung
muss dem oder der Vorsitzenden vorher
bekanntgegeben werden. Die Erklärung darf
keine Verunglimpfung von Personen oder
Gruppen enthalten. Über die Erklärung findet
eine Aussprache nicht statt. § 16 Absatz 1 Satz
4 findet entsprechende Anwendung.

§ 15
Berichterstattung

§ 15
Berichterstattung

(1) Die Behandlung eines
Verhandlungsgegenstandes wird durch
Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines
oder einer Beigeordneten oder eines oder
einer von ihm oder ihr beauftragten
Beschäftigten eingeleitet; ist
Verhandlungsgegenstand ein Antrag einer
Fraktion oder von Mitgliedern des
Gemeinderats, so wird der Antrag von den
Antragstellern begründet.

(1) Die Behandlung eines
Verhandlungsgegenstandes wird durch
Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines
oder einer Beigeordneten oder eines oder
einer von ihm oder ihr beauftragten
Beschäftigten eingeleitet; ist
Verhandlungsgegenstand ein Antrag einer
Fraktion oder von Mitgliedern des
Gemeinderats, so wird der Antrag von den
Antragstellern begründet.

(2) Auf Verlangen des Gemeinderats muss der
oder die Vorsitzende einen Beschäftigten
der Verwaltung zu sachverständigen
Auskünften zuziehen.

(2) Auf Verlangen des Gemeinderats muss der
oder die Vorsitzende einen Beschäftigten
der Verwaltung zu sachverständigen
Auskünften zuziehen.

(3) Der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin kann unbeschadet des
weiter bestehenden Rechts des
Gemeinderates sachkundige Einwohner

(3) Der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin kann unbeschadet des
weiter bestehenden Rechts des
Gemeinderates sachkundige Einwohner

oder Einwohnerinnen und Sachverständige
zu den Beratungen einzelner
Angelegenheiten zuziehen.

oder Einwohnerinnen und Sachverständige
zu den Beratungen einzelner
Angelegenheiten zuziehen.

§ 16
Redeordnung

§ 16
Redeordnung

(1) Nach der Berichterstattung eröffnet der
oder die Vorsitzende die Beratung und
fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem
Verhandlungsgegenstand sprechen will,
muss sich zu Wort melden. Der oder die
Vorsitzende erteilt das Wort zunächst nach
der Personenzahl der Fraktionen, sodann in
der Regel in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Jedem Mitglied des
Gemeinderats ist zur direkten Erwiderung
zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die
gegen seine Person gerichtet sind, zur
Richtigstellung und zur Aufklärung von
Missverständnissen auf Verlangen sofort
das Wort zu erteilen. Kurze Zwischenfragen
an die Person, die das Wort hat, sind mit
deren und des oder der Vorsitzenden
Zustimmung zulässig.

(1) Nach der Berichterstattung eröffnet der
oder die Vorsitzende die Beratung und
fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem
Verhandlungsgegenstand sprechen will,
muss sich zu Wort melden. Der oder die
Vorsitzende erteilt das Wort zunächst nach
der Personenzahl der Fraktionen, sodann in
der Regel in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Jedem Mitglied des
Gemeinderats ist zur direkten Erwiderung
zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die
gegen seine Person gerichtet sind, zur
Richtigstellung und zur Aufklärung von
Missverständnissen auf Verlangen sofort
das Wort zu erteilen. Kurze Zwischenfragen
an die Person, die das Wort hat, sind mit
deren und des oder der Vorsitzenden
Zustimmung zulässig.

(2) Der oder die Vorsitzende kann nach jedem
Redebeitrag das Wort ergreifen. Ebenso
kann er der oder dem vortragenden
Beschäftigten oder zugezogenen
sachkundigen Einwohnern und
Sachverständigen jederzeit das Wort
erteilen.

(2) Der oder die Vorsitzende kann nach jedem
Redebeitrag das Wort ergreifen. Ebenso
kann er der oder dem vortragenden
Beschäftigten oder zugezogenen
sachkundigen Einwohnern und
Sachverständigen jederzeit das Wort
erteilen.

(3) Der oder die Vorsitzende darf nur zur
Wahrnehmung der ihm nach § 10
zustehenden Rechte ein Mitglied des
Gemeinderats, dem das Wort erteilt ist,
unterbrechen.

(3) Der oder die Vorsitzende darf nur zur
Wahrnehmung der ihm nach § 10
zustehenden Rechte ein Mitglied des
Gemeinderats, dem das Wort erteilt ist,
unterbrechen.

(4) Zur Abkürzung der Aussprache kann vom
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im
Einvernehmen mit dem Gemeinderat die
Redezeit begrenzt werden.

(4) Zur Abkürzung der Aussprache kann vom
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im
Einvernehmen mit dem Gemeinderat die
Redezeit begrenzt werden.

(5) Änderungsanträge zum
Verhandlungsgegenstand sind vor Schluss
der Beratung zu stellen. Der oder die
Vorsitzende kann ihre schriftliche
Formulierung verlangen.

(5) Änderungsanträge zum
Verhandlungsgegenstand sind vor Schluss
der Beratung zu stellen. Der oder die
Vorsitzende kann ihre schriftliche
Formulierung verlangen.

§ 17
Anträge zur Geschäftsordnung

§ 17
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können
jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten
Verhandlungsgegenstand nur bis zum
Schluss der Beratung hierüber, gestellt
werden. Ausführungen eines Mitglieds des
Gemeinderats zur Geschäftsordnung dürfen
nicht länger als drei Minuten dauern.

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können
jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten
Verhandlungsgegenstand nur bis zum
Schluss der Beratung hierüber, gestellt
werden. Ausführungen eines Mitglieds des
Gemeinderats zur Geschäftsordnung dürfen
nicht länger als drei Minuten dauern.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen
die Sachberatung. Außer dem Antragsteller
oder der Antragstellerin und dem
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
erhalten je ein Mitglied aus jeder Fraktion
sowie die nicht einer Fraktion
angehörenden Mitglieder des
Gemeinderates Gelegenheit, zu einem
Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen
die Sachberatung. Außer dem Antragsteller
oder der Antragstellerin und dem
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
erhalten je ein Mitglied aus jeder Fraktion
sowie die nicht einer Fraktion
angehörenden Mitglieder des
Gemeinderates Gelegenheit, zu einem
Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

(3) Geschäftsordnungsanträge sind
insbesondere
a) der Antrag, bei abschweifender
Aussprache zur Tagesordnung
zurückzukehren,
b) der Antrag, auf Schluss der
Aussprache,
c) der Antrag, die Redeliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem
späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung
erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu
vertagen,
f) der Antrag, den
Verhandlungsgegenstand an einen
Ausschuss zu verweisen.

(3) Geschäftsordnungsanträge sind
insbesondere
a) der Antrag, bei abschweifender
Aussprache zur Tagesordnung
zurückzukehren,
b) der Antrag, auf Schluss der
Aussprache,
c) der Antrag, die Redeliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem
späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung
erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu
vertagen,
f) der Antrag, den
Verhandlungsgegenstand an einen
Ausschuss zu verweisen.

(4) Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst
zur Sache gesprochen hat, kann Anträge
nach Absatz 3 Buchst. b) und c) nicht selbst
stellen.

(4) Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst
zur Sache gesprochen hat, kann Anträge
nach Absatz 3 Buchst. b) und c) nicht selbst
stellen.

(5) Ein Antrag nach Absatz 3 Buchst. b) und c)
ist nur zulässig, wenn von jeder Fraktion
mindestens ein Mitglied zur Sache
gesprochen hat oder die noch nicht zu Wort
gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung
verzichten.

(5) Ein Antrag nach Absatz 3 Buchst. b) und c)
ist nur zulässig, wenn von jeder Fraktion
mindestens ein Mitglied zur Sache
gesprochen hat oder die noch nicht zu Wort
gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung
verzichten.

(6) Bei einem Antrag auf Schluss der
Aussprache gibt der oder die Vorsitzende
die noch vorliegenden Wortmeldungen
bekannt. Danach wird über den Antrag
ohne Begründung und Verhandlung
abgestimmt.

(6) Bei einem Antrag auf Schluss der
Aussprache gibt der oder die Vorsitzende
die noch vorliegenden Wortmeldungen
bekannt. Danach wird über den Antrag
ohne Begründung und Verhandlung
abgestimmt.

(7) Ein abgelehnter Antrag auf Schluss der
Aussprache kann erst wiederholt werden,
wenn mindestens zwei Personen erneut zur
Sache gesprochen haben.

(7) Ein abgelehnter Antrag auf Schluss der
Aussprache kann erst wiederholt werden,
wenn mindestens zwei Personen erneut zur
Sache gesprochen haben.

IV. Beschlussfassung

IV. Beschlussfassung

§ 18
Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung

§ 18
Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung

(1) Anträge sind positiv zu formulieren. Wird
ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so
zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein
beantwortet werden kann.

(1) Anträge sind positiv zu formulieren. Wird
ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so
zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein
beantwortet werden kann.

(2) Bei Anträgen, deren
Verhandlungsgegenstände Einfluss auf das
Vermögen oder den Haushaltsplan der
Stadt haben können, insbesondere eine
Ausgabenerhöhung oder eine
Einnahmenverminderung gegenüber den
Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich
bringen, sind gleichzeitig Vorschläge für die
Deckung der Ausgabenerhöhung oder der
Einnahmenverminderung zu unterbreiteten.

(2) Bei Anträgen, deren
Verhandlungsgegenstände Einfluss auf das
Vermögen oder den Haushaltsplan der
Stadt haben können, insbesondere eine
Ausgabenerhöhung oder eine
Einnahmenverminderung gegenüber den
Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich
bringen, sind gleichzeitig Vorschläge für die
Deckung der Ausgabenerhöhung oder der
Einnahmenverminderung zu unterbreiteten.

(3) Vor der Abstimmung nennt der oder die
Vorsitzende zunächst die Anträge, über die
beschlossen werden soll, und legt die
Reihenfolge der Abstimmung fest; bestehen
über die Reihenfolge Zweifel, so
entscheidet der Gemeinderat.

(3) Vor der Abstimmung nennt der oder die
Vorsitzende zunächst die Anträge, über die
beschlossen werden soll, und legt die
Reihenfolge der Abstimmung fest; bestehen
über die Reihenfolge Zweifel, so
entscheidet der Gemeinderat.

(4) Über Geschäftsordnungsanträge wird vor
Sachanträgen abgestimmt. Dabei kommen
Anträge auf Vertagung (§ 17 Absatz 3
Buchstabe d und e) zunächst zur
Abstimmung, danach folgen sonstige
Anträge zur Geschäftsordnung.

(4) Über Geschäftsordnungsanträge wird vor
Sachanträgen abgestimmt. Dabei kommen
Anträge auf Vertagung (§ 17 Absatz 3
Buchstabe d und e) zunächst zur
Abstimmung, danach folgen sonstige
Anträge zur Geschäftsordnung.

(5) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge
wird vor dem Hauptantrag abgestimmt.
Liegen mehrere Änderungs- oder
Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor,
so wird jeweils über denjenigen zuerst
abgestimmt, der am weitesten vom
Hauptantrag abweicht. Als Hauptantrag gilt
bei Verhandlungsgegenständen, die durch
einen Ausschuss vorberaten worden sind,
der Antrag des Ausschusses, im Übrigen
der Antrag des Vorsitzenden.

(5) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge
wird vor dem Hauptantrag abgestimmt.
Liegen mehrere Änderungs- oder
Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor,
so wird jeweils über denjenigen zuerst
abgestimmt, der am weitesten vom
Hauptantrag abweicht. Als Hauptantrag gilt
bei Verhandlungsgegenständen, die durch
einen Ausschuss vorberaten worden sind,
der Antrag des Ausschusses, im Übrigen
der Antrag des Vorsitzenden.

§ 19
Art der Abstimmung

§ 19
Art der Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen
durch Handerheben. Der oder die
Vorsitzende stellt dabei die Zahl der „JaStimmen“, die Zahl der „Nein-Stimmen“ und
die Zahl der „Stimmenthaltungen“ fest. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Ist einem Antrag nicht widersprochen
worden, kann er oder sie dessen Annahme
ohne förmliche Abstimmung feststellen.
Bestehen über das Ergebnis der
Abstimmung Zweifel, so kann der oder die
Vorsitzende die Abstimmung wiederholen
lassen.

(1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen
durch Handerheben. Der oder die
Vorsitzende stellt dabei die Zahl der „JaStimmen“, die Zahl der „Nein-Stimmen“ und
die Zahl der „Stimmenthaltungen“ fest. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Ist einem Antrag nicht widersprochen
worden, kann er oder sie dessen Annahme
ohne förmliche Abstimmung feststellen.
Bestehen über das Ergebnis der
Abstimmung Zweifel, so kann der oder die
Vorsitzende die Abstimmung wiederholen
lassen.

(2) Ist namentliche Abstimmung beschlossen,
geschieht sie durch Namensaufruf der
Stimmberechtigten in alphabetischer
Reihenfolge.

(2) Ist namentliche Abstimmung beschlossen,
geschieht sie durch Namensaufruf der
Stimmberechtigten in alphabetischer
Reihenfolge.

(3) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auf
Antrag beschließen, dass geheim
abgestimmt wird. Geheime Abstimmungen

(3) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auf
Antrag beschließen, dass geheim
abgestimmt wird. Geheime Abstimmungen

erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln,
die vom oder von der Vorsitzenden
vorzubereiten und bereitzuhalten sind. Die
Stimmzettel werden verdeckt oder gefaltet
abgegeben. Der Vorsitzende oder ein von
ihm zu beauftragendes Mitglied des
Gemeinderats öffnet die Stimmzettel und
zählt die Stimmen. Ein weiteres Mitglied
des Gemeinderats hat sich vom Inhalt eines
jeden Stimmzettels zu überzeugen. Nach
der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses sind die
Stimmzettel vom oder von der Vorsitzenden
unter Verschluss zu nehmen und nach
Anerkennung der Niederschrift zu
vernichten.

erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln,
die vom oder von der Vorsitzenden
vorzubereiten und bereitzuhalten sind. Die
Stimmzettel werden verdeckt oder gefaltet
abgegeben. Der Vorsitzende oder ein von
ihm zu beauftragendes Mitglied des
Gemeinderats öffnet die Stimmzettel und
zählt die Stimmen. Ein weiteres Mitglied
des Gemeinderats hat sich vom Inhalt eines
jeden Stimmzettels zu überzeugen. Nach
der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses sind die
Stimmzettel vom oder von der Vorsitzenden
unter Verschluss zu nehmen und nach
Anerkennung der Niederschrift zu
vernichten.

(4) Stimmverweigerung ist der
Stimmenthaltung gleichzusetzen. Die
Abgabe eines unbeschriebenen
Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung.

(4) Stimmverweigerung ist der
Stimmenthaltung gleichzusetzen. Die
Abgabe eines unbeschriebenen
Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung.

(5) Besteht ein Beschlussvorschlag oder ein
Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt
zur Beratung gestellt oder in der
Aussprache nicht einheitlich beurteilt
wurden, so kann über jeden Teil besonders
abgestimmt werden (Teilabstimmung).
Wurden dabei einzelne Teile des
Beschlussvorschlages oder des Antrags
abgelehnt oder mit Änderungen
angenommen, so ist am Schluss über den
Beschlussvorschlag oder den Antrag
insgesamt abzustimmen
(Beschlussabstimmung).

(5) Besteht ein Beschlussvorschlag oder ein
Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt
zur Beratung gestellt oder in der
Aussprache nicht einheitlich beurteilt
wurden, so kann über jeden Teil besonders
abgestimmt werden (Teilabstimmung).
Wurden dabei einzelne Teile des
Beschlussvorschlages oder des Antrags
abgelehnt oder mit Änderungen
angenommen, so ist am Schluss über den
Beschlussvorschlag oder den Antrag
insgesamt abzustimmen
(Beschlussabstimmung).

(6) Nach Beendigung der Abstimmung
verkündet der oder die Vorsitzende das
Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats
kann seine Haltung bei der Abstimmung
kurz begründen und die Aufnahme dieser
Erklärung in die Niederschrift verlangen.
Die Erklärung muss entweder mündlich
unmittelbar nach der Abstimmung
abgegeben oder schriftlich vor Schluss der
Sitzung der oder dem Vorsitzenden
übergeben werden.

(6) Nach Beendigung der Abstimmung
verkündet der oder die Vorsitzende das
Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats
kann seine Haltung bei der Abstimmung
kurz begründen und die Aufnahme dieser
Erklärung in die Niederschrift verlangen.
Die Erklärung muss entweder mündlich
unmittelbar nach der Abstimmung
abgegeben oder schriftlich vor Schluss der
Sitzung der oder dem Vorsitzenden
übergeben werden.

§ 20
Wahlen

§ 20
Wahlen

(1) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer
Abstimmung vorgenommen; im Einzelfall
kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied des Gemeinderats widerspricht.

(1) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer
Abstimmung vorgenommen; im Einzelfall
kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied des Gemeinderats widerspricht.

(2) Für die Durchführung der geheimen Wahlen
gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.

(2) Für die Durchführung der geheimen Wahlen
gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.

(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der
Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu
bestimmen. Der oder die Vorsitzende oder

(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der
Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu
bestimmen. Der oder die Vorsitzende oder

im Auftrag des Vorsitzes der Schriftführer
oder die Schriftführerin stellt in Abwesenheit
des zur Losziehung bestimmten
Gemeinderats die Lose her. Der Hergang
der Losziehung ist in die Niederschrift
aufzunehmen.

im Auftrag des Vorsitzes der Schriftführer
oder die Schriftführerin stellt in Abwesenheit
des zur Losziehung bestimmten
Gemeinderats die Lose her. Der Hergang
der Losziehung ist in die Niederschrift
aufzunehmen.

§ 21
Offenlegung und Umlauf

§ 21
Offenlegung und Umlauf

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im
Wege der Offenlegung oder schriftlich bzw.
elektronisch im Wege des Umlaufs
beschlossen werden; ein hierbei gestellter
Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied
des Gemeinderats widerspricht. Wird dem
Antrag widersprochen, so hat der
Gemeinderat über den Antrag in einer
Sitzung Beschluss zu fassen.

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im
Wege der Offenlegung oder schriftlich bzw.
elektronisch im Wege des Umlaufs
beschlossen werden; ein hierbei gestellter
Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied
des Gemeinderats widerspricht. Wird dem
Antrag widersprochen, so hat der
Gemeinderat über den Antrag in einer
Sitzung Beschluss zu fassen.

(2) Die Offenlegung kann in einer Sitzung und
außerhalb einer solchen geschehen. Bei der
Beschlussfassung im Wege der Offenlegung
sind Beschlussanträge der Verwaltung und
der Ausschüsse schriftlich zu formulieren,
zu begründen und mit den dazugehörigen
Unterlagen zur Einsicht durch die Mitglieder
des Gemeinderats aufzulegen; § 18 Absatz
1 gilt entsprechend. Bei Offenlegung in einer
Sitzung erfolgt diese durch Niederlegung
der schriftlich formulierten Beschlussanträge
mit den dazugehörigen Unterlagen im
Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt eine
halbe Stunde vor Beginn einer Sitzung und
endet nach Aufruf der auf der Tagesordnung
aufgeführten Gegenstände der Offenlegung.
Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung
sind die Gemeinderäte und
Gemeinderätinnen darauf hinzuweisen,
dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt;
dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der
dem Antrag widersprochen werden kann.

(2) Die Offenlegung kann in einer Sitzung und
außerhalb einer solchen geschehen. Bei der
Beschlussfassung im Wege der Offenlegung
sind Beschlussanträge der Verwaltung und
der Ausschüsse schriftlich zu formulieren,
zu begründen und mit den dazugehörigen
Unterlagen zur Einsicht durch die Mitglieder
des Gemeinderats aufzulegen; § 18 Absatz
1 gilt entsprechend. Bei Offenlegung in einer
Sitzung erfolgt diese durch Niederlegung
der schriftlich formulierten Beschlussanträge
mit den dazugehörigen Unterlagen im
Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt eine
halbe Stunde vor Beginn einer Sitzung und
endet nach Aufruf der auf der Tagesordnung
aufgeführten Gegenstände der Offenlegung.
Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung
sind die Gemeinderäte und
Gemeinderätinnen darauf hinzuweisen,
dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt;
dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der
dem Antrag widersprochen werden kann.

(3) Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs
beschlossen werden soll, wird allen
Gemeinderäten und Gemeinderätinnen
unter Angabe der Widerspruchsfrist
entweder nacheinander in einer
Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich
lautenden Ausfertigungen schriftlich oder
elektronisch zugeleitet.

(3) Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs
beschlossen werden soll, wird allen
Gemeinderäten und Gemeinderätinnen
unter Angabe der Widerspruchsfrist
entweder nacheinander in einer
Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich
lautenden Ausfertigungen schriftlich oder
elektronisch zugeleitet.

V. Niederschrift über die Verhandlungen des
Gemeinderats

V. Niederschrift über die Verhandlungen des
Gemeinderats

§ 22
Niederschrift

§ 22
Niederschrift

(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats
sind, und zwar getrennt nach öffentlichen
und nichtöffentlichen Sitzungen,
Niederschriften zu fertigen.

(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats
sind, und zwar getrennt nach öffentlichen
und nichtöffentlichen Sitzungen,
Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist dem Gemeinderat
innerhalb eines Monats im Wege der
Offenlegung zur Kenntnis zu bringen.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind
spätestens in der Sitzung, in der die
Offenlegung erfolgt, zu erheben. Über
Einwendungen entscheidet der
Gemeinderat.

(2) Die Niederschrift ist dem Gemeinderat
innerhalb eines Monats im Wege der
Offenlegung zur Kenntnis zu bringen.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind
spätestens in der Sitzung, in der die
Offenlegung erfolgt, zu erheben. Über
Einwendungen entscheidet der
Gemeinderat.

(3) Die Aufzeichnung der Verhandlungen auf
Tonträger ist zulässig. Solche
Aufzeichnungen sind nach Genehmigung
der Niederschrift zu löschen.

(3) Die Aufzeichnung der Verhandlungen auf
Tonträger ist zur Fertigung der Niederschrift
zulässig. Solche Aufzeichnungen sind nach
Genehmigung der Niederschrift zu löschen,
es sei denn, die stadtgeschichtlichen
Gesichtspunkte erfordern eine dauerhafte
Aufbewahrung in den Archivbeständen des
Stadtarchivs.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats haben das
Recht, in die Niederschriften über die
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen
Einsicht zu nehmen und die Fertigung von
Auszügen aus Niederschriften über
öffentliche Sitzungen zu verlangen.
Mehrfertigungen von Niederschriften über
nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht
ausgehändigt werden.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats haben das
Recht, in die Niederschriften über die
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen
Einsicht zu nehmen und die Fertigung von
Auszügen aus Niederschriften über
öffentliche Sitzungen zu verlangen.
Mehrfertigungen von Niederschriften über
nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht
ausgehändigt werden.
§ 23
Bild- und Tonaufnahmen
(1) Bild- und Tonaufnahmen während der
Sitzung sind nicht zugelassen. Ausnahmen
hiervon, z.B. für Protokollzwecke, kann der
Gemeinderat im Einzelfall mit einstimmigem
Beschluss festlegen. § 22 Abs. 3 bleibt
hiervon unberührt.
(2) Pressevertretern und den Mitarbeitern der
städtischen Pressestelle erteilt der
Vorsitzende die Erlaubnis formlos, wenn ein
öffentliches Informationsinteresse besteht.

VI. Schlussbestimmungen

VI. Schlussbestimmungen

§ 23
Geschäftsordnung der Ausschüsse

§ 24
Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für
beschließende und beratende Ausschüsse
des Gemeinderats entsprechend, wenn von
diesen keine besondere Geschäftsordnung
beschlossen wird. § 11 finden keine
Anwendung.

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für
beschließende und beratende Ausschüsse
des Gemeinderats entsprechend, wenn von
diesen keine besondere Geschäftsordnung
beschlossen wird. § 11 finden keine
Anwendung.

(2) Die Vorberatung in den Ausschüssen erfolgt
in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich wird
insbesondere beraten, wenn bereits eine
öffentliche Anhörung in einem Ortschaftsrat
stattgefunden hat. Über Anträge aus der
Mitte des Ausschusses, einen
Verhandlungsgegenstand entgegen der

(2) Die Vorberatung in den Ausschüssen erfolgt
in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich wird
insbesondere beraten, wenn bereits eine
öffentliche Anhörung in einem Ortschaftsrat
stattgefunden hat. Über Anträge aus der
Mitte des Ausschusses, einen
Verhandlungsgegenstand entgegen der

Tagesordnung in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten, wird
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Tagesordnung in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten, wird
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, die
einem Ausschuss nicht angehören, können
an allen öffentlichen und nichtöffentlichen
Sitzungen als Zuhörer und Zuhörerin
teilzunehmen. An der Beratung und
Beschlussfassung dürfen sie nicht
teilnehmen.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, die
einem Ausschuss nicht angehören, können
an allen öffentlichen und nichtöffentlichen
Sitzungen als Zuhörer und Zuhörerin
teilzunehmen. An der Beratung und
Beschlussfassung dürfen sie nicht
teilnehmen.

§ 24
Auslegung der Geschäftsordnung
Über Zweifel über die Auslegung der
Geschäftsordnung entscheidet der
Gemeinderat.
§ 25
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall
abgewichen werden, wenn die Hälfte der
anwesenden Mitglieder des Gemeinderats
zustimmt. Dies gilt nur insoweit, als die
Geschäftsordnung nicht auf zwingenden
gesetzlichen Vorschriften beruht.
§ 26
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem
Beschluss des Gemeinderats in Kraft. Die
bisherige Geschäftsordnung vom 10.12.1984
tritt außer Kraft.

§ 25
Auslegung der Geschäftsordnung
Über Zweifel über die Auslegung der
Geschäftsordnung entscheidet der
Gemeinderat.
§ 26
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall
abgewichen werden, wenn die Hälfte der
anwesenden Mitglieder des Gemeinderats
zustimmt. Dies gilt nur insoweit, als die
Geschäftsordnung nicht auf zwingenden
gesetzlichen Vorschriften beruht.
§ 27
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem
Beschluss des Gemeinderats in Kraft. Die
bisherige Geschäftsordnung vom 23.10.2017
tritt außer Kraft.