Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliches Gutachten, Bioplan)

                                    
                                        Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliches Gutachten

Auftraggeber:

Wilhelm Architektur
Hauptstraße 10
77855 Achern
und
Tiergesundheitszentrum Braun in Lahr GmbH
Johann-Sebastian-Bach-Str. 1
77933 Lahr

Auftragnehmer:

Nelkenstraße 10
77815 Bühl / Baden

Projektbearbeitung:

DR. MARTIN BOSCHERT
Diplom-Biologe
Landschaftsökologe, BVDL
Beratender Ingenieur, INGBW
ELSA BROZYNSKI
M. Sc. Biologie
DR. ALESSANDRA BASSO
M. Sc. Science of Natural Systems

Bühl, Stand 3. Mai 2021

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr
Artenschutzrechtliche Abschätzung (Teile III und IV) und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP (Teil II)
I. Allgemeiner Teil
1.0 Anlass und Aufgabenstellung
Für den Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und
Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verletzt werden können. Betroffen sind alle europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie alle Anhang IV-Arten
nach FFH-RL) sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2
BNatSchG aufgeführt sind (besonders geschützte und streng geschützte Arten nach
BArtSchV § 1 und Anlage 1 zu § 1; diese liegt derzeit nicht vor).
Die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie werden mitberücksichtigt, da nach dem Umweltschadensgesetz in Verbindung mit § 19 BNatSchG Arten der Anhänge II und IV der
FFH-Richtlinie und ihre Lebensräume, aber auch Lebensraumtypen nach Anhang I der FFHRichtlinie sowie bestimmte europäische Vogel-Arten relevant sind. Zusammen werden diese
Arten als 'artenschutzrechtlich relevante Arten' bezeichnet und die Umweltschadensprüfung
damit in die saP integriert.
Für den Bebauungsplan Roth-Händle-Areal wurden Bioplan Bühl in größeren zeitlichen Abständen verschiedene Aufträge erteilt, die in verschiedenen Berichten bearbeitet wurden und
im vorliegenden Bericht zusammengefasst werden. Aufgrund dessen ist dieser Bericht in drei
Teile gegliedert (Karte 1):
II. Bereich Wilhelm Architektur
III. Tiergesundheitszentrum Lahr
IV. Übriger Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

2.0 Betrachtungsraum
Der Geltungsbereich befindet sich im Süden von Lahr und wird nach Norden hin von der
Tramplerstraße sowie nach Osten hin von der Werderstraße begrenzt. Westlich liegen ein
Park und ein Sportplatz. In den übrigen Richtungen befinden sich Wohn- und Industriebebauung (Karte 1).

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021

22

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

3.0 Vorgehensweise
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen basieren auf den Erkenntnissen mehrerer Vororttermine in den Jahren 2019 und 2020 (siehe hierzu die Kapitel zu den drei Teilbereichen I bis
III), aber auch auf der Kenntnis und der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter
über Verbreitung, Lebensraum bzw. Lebensweise der einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten. Außerdem wurden vor allem die Grundlagenwerke, aber auch
Spezialliteratur zu einzelnen Arten, wie z.B. Rogers Goldhaarmoos (LÜTH 2010) und neuere
Rasterkarten aus dem Internet, z.B. http://www.schmetterlinge-bw.de oder http://
www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/233562/ sowie weitere Verbreitungsinformationen wie dem Zielartenkonzept, ausgewertet.

4.0 Schutzgebiete und kartierte Biotope nach NatSchG und LWaldG
NATURA 2000-Gebiete
Auf dem Gebiet der Stadt Lahr gibt es mehrere Teilflächen des FFH-Gebietes 'SchwarzwaldWestrand von Herbolzheim bis Hohberg' (Schutzgebiets-Nummer 7713-341), die jedoch in
mindestens einem Kilometer Entfernung zum Geltungsbereich liegen. Eine Betroffenheit
dieses FFH-Gebietes kann daher ausgeschlossen werden.
Weitere NATURA 2000-Gebiete befinden sich nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens.
Auswirkungen durch das Vorhaben sind daher auszuschließen.
Naturschutzgebiete
Ein Naturschutzgebiet ist im Wirkraum des Vorhabens nicht ausgewiesen.
Kartierte Biotope nach § 33 NatSchG und § 30 a LWaldG
Im Umkreis von 200 Metern um den Geltungsbereich befinden sich keine kartierten Biotope
nach § 33 NatSchG und § 30 a LWaldG. Daher werden Auswirkungen durch das Vorhaben
ausgeschlossen.
FFH-Mähwiesen und Streuobstbestände
Im Wirkungsbereich des Vorhabens sind weder FFH-Mähwiesen noch Streuobstbestände vorhanden.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021

33

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP
 

´






0HWHU

6WDQG)HEUXDU

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
(LQWHLOXQJGHV*HOWXQJVEHUHLFKHV
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ %HULFKWVWHLO,,
7LHUJHVXQGKHLWV]HQWUXP %HULFKWVWHLO,,,
EULJHU*HOWXQJVEHUHLFK %HULFKWVWHLO,9
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO

Karte 1: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021

44

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

5.0 Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten - allgemeine Ausführungen
5.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen
1. Vögel
Bei einer artenschutzrechtlichen Untersuchung sind sämtliche europäischen Vogelarten i.S.v.
Art. 1 Vogelschutzrichtlinie relevant. Für den Geltungsbereich sind insbesondere Gebäudebrüter wie Haussperling, Mauer- und Alpensegler, aber auch Höhlen- und Halbhöhlenbrüter
wie Star und verschiedene Meisen-Arten sowie Arten von kleineren Gehölzbeständen oder
Gebüschbrüter wie Sommer- und Wintergoldhähnchen oder Grauschnäpper relevant. Diese
Gruppe wird daher im Folgenden weiterhin berücksichtigt.
Bei allen direkt im Geltungsbereich bzw. direkt angrenzend brütenden Vogel-Arten, sowohl
bei den planungsrelevanten als auch den nicht-planungsrelevanten Arten, kann davon ausgegangen werden, dass es durch Baufeldräumung und Bauarbeiten prinzipiell zu einer Verbotsverletzung kommen kann, falls diese zur Brutzeit durchgeführt werden. Brütende Vogelindividuen, besonders aber deren Nester, Gelege und noch nicht flügge Jungvögel könnten
bei der Entfernung von Gehölzstrukturen, aber auch durch Abriss von Gebäuden im Plangebiet direkt geschädigt werden und damit eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung wird für
sämtliche möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen (VM 1 Baufeldräumung) verhindert.
Ferner ist mit der Tötung oder Verletzung von Vogelindividuen weiterhin in Ausnahmefällen
zu rechnen, etwa durch Kollisionen mit Maschinen oder Baufahrzeugen während der Bauphase. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für alle registrierten Vogelarten ist jedoch
durch das Vorhaben baubedingt nicht erkennbar, betriebs- und anlagebedingt auszuschließen.
Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher
auszuschließen.
Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz oder
Bachstelze neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung kann für alle
möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen (VM 2 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten) verhindert werden.
Unter den im Geltungsbereich zu erwartenden Artenspektrum befinden sich auch planungsrelevante Arten wie beispielsweise Haussperling und Mauersegler. Als planungsrelevant
werden Vogelarten bezeichnet, die bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) oder landesweit

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

55

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

(BAUER et al. 2016) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet
sind. Ergänzt werden sie von Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine zumindest
sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, BAUER et al.
2016) und die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen.
2. Säugetiere
Insgesamt kommen in Baden-Württemberg 31 nach europäischem Recht streng geschützte
Säugetier-Arten vor. Es handelt sich hierbei um 23 Fledermaus-Arten sowie acht weitere
Säugetier-Arten, einschließlich der verschollenen Arten. Einige dieser Arten werden in
Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im
Anhang II.
In dieser Tiergruppe sind die Fledermäuse relevant, da sich in bzw. an den Bäumen im Geltungsbereich, insbesondere aber in und an den Gebäuden Quartiere von Arten wie Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleine Bartfledermaus oder Braunes Langohr befinden können. Für folgende 13 Fledermaus-Arten liegen Nachweise aus Lahr und Umgebung vor:
Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Wimperfledermaus, Kleine
Bartfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus sowie Braunes und Graues Langohr (LUBW
2019, Verbreitungskarten). Diese Gruppe wird daher im Folgenden weiterhin berücksichtigt.
Ein Vorkommen der Haselmaus ist auf Grund der Lage in einem Siedlungsgebiet und fehlender Anbindung zu größeren Gehölzbereichen oder Wald ausgeschlossen.
Für ein Vorkommen des Feldhamsters liegt keine ausreichend geeignete Lebensraumausstattung vor, und das Betrachtungsgebiet befindet außerhalb des Verbreitungsgebietes dieser Art.
Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Wildkatze, Luchs und Wolf werden aufgrund der Lage in einem Siedlungsbereich ausgeschlossen.
Ein Vorkommen des Bibers ist grundsätzlich im Naturraum nicht auszuschließen, für ein
dauerhaftes Vorkommen fehlen jedoch im Geltungsbereich geeignete Gewässer.
Fischotter und Braunbär gelten in Baden-Württemberg als ausgestorben.
Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotsbeständen nach § 44 BNatSchG
werden somit für alle artenschutzrechtlichen Säugetier-Arten mit Ausnahme der Fledermäuse ausgeschlossen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

66

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

Daher können
für diesebeiArten
eine Betroffenheit,
aber auchrelevanten
eine Verletzung
vonGruppen.
VerbotstatbeTabelle
1: Betroffenheit
den einzelnen
artenschutzrechtlich
Arten bzw.
-- keine
Betroffenheit, + Betroffenheit. * bezieht sich auf den südlichen Teil - siehe Text Seite 16.
Fläche

Teil I - WilhelmTeil II - TiergesundArchitektur *
heitszentrum
artenschutzrechtlich relevante Arten/Gruppen
artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen und Tierarten
Vögel u.a.
+
+
Ringeltaube
+
-Türkentaube
+
+
Mauersegler
-+
Alpensegler
+
+
Haussperling
+
-Kohlmeise
+
-Blaumeise
+
+
Hausrotschwanz
+
+
Amsel
+
-Saatkrähe
+
-Rabenkrähe
Säugetiere
+
+
Fledermäuse
--Haselmaus
--übrige Säugetierarten
Reptilien
--Zauneidechse
+
+
Mauereidechse
--Schlingnatter
--übrige Reptilienarten
Amphibien
Kreuzkröte
+
+
Gelbbauchunke
----übrige Amphibienarten
--Fische / Rundmäuler
--Muscheln
--Krebse
--Pseudoskorpione
--Wasserschnecken
--Landschnecken
--Libellen
Holzkäfer
----Wasserkäfer
Schmetterlinge
Großer Feuerfalter
----Dkl. Wiesenknopf-Ameisenbl.
--H. Wiesenknopf-Ameisenbl.
--Nachtkerzenschwärmer

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021

Teil III - übriger Geltungsbereich

+
+
+
+
+
+
+
+
+
-+
+
---+
--+
----------------

7

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

Tabelle 1: Fortsetzung.
artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose
--Spanische Flagge
--übrige Schmetterlingsarten
--Farn- und Blütenpflanzen
--Moose

-----

3. Reptilien
In Baden-Württemberg kommen sieben Reptilien-Arten vor, die europarechtlich streng
geschützt sind. Einige dieser Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie
geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II.
Im Geltungsbereich ist mit Vorkommen der Mauereidechse zu rechnen (Tabelle 2). Diese Art
muss daher bei der weiteren Planung berücksichtigt werden.
Für Zauneidechse und Schlingnatter besteht im Geltungsbereich jedoch kein geeigneter
Lebensraum. Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Westliche Smaragdeidechse
oder Äskulapnatter kommen im Bereich von Lahr, aber auch im Naturraum nicht vor. Eine
Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für
diese Arten werden daher ausgeschlossen.
4. Amphibien
In Baden-Württemberg kommen elf Amphibien-Arten vor, die europarechtlich streng
geschützt sind. Die überwiegende Zahl dieser Arten ist mehr oder weniger eng an Stillgewässer gebunden. Einige dieser Amphibien-Arten werden in Anhang II und Anhang IV der
FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II.
Im Geltungsbereich und in dessen unmittelbarer Umgebung gibt es keine dauerhaften oder
temporären Gewässer. Des Weiteren sind keine essentiellen Landlebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten vorhanden.
Nachweise von Gelbbauchunke und Kreuzkröte liegen von Lahr und Umgebung vor. Eventuell könnte die Kreuzkröte während der Baufeldräumung bzw. während der Bauphase entstehende Kleingewässer besiedeln. Vor allem frisch gebildete flache Gewässer sind als
Laichplatz geeignet. Die Kreuzkröte kann während der Bauphase spontan flache Gewässerbesiedeln und dort ablaichen, wobei es zur Tötung von Individuen oder Fortpflanzungsstadien kommen kann. Durch geeignete Maßnahmen (VM 2 - Amphibien - Kreuzkröte) wird die
Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung nach § 44 BNatSchG vermieden. Vorkommen der
Gelbbauchunke im Betrachtungsbereich werden hingegen weitestgehend ausgeschlossen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

88

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

Kammmolch und Springfrosch kommen in Lahr vor, im Betrachtungsraum besteht jedoch
kein geeigneter Lebensraum für diese Arten.
Der Kleine Wasserfrosch kommt in Teilen von Lahr vor, nicht jedoch im bzw. in der Umgebung des Betrachtungsbereiches, da kein geeigneter Lebensraum im Betrachtungsraum
besteht.
Weitere artenschutzrechtliche Arten wie Geburtshelferkröte, Knoblauchkröte, Wechselkröte
und Alpensalamander besitzen keine Vorkommen im Naturraum.
Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
für diese Arten werden daher ausgeschlossen.
5. Gewässer bewohnende Arten und Gruppen - Fische und Rundmäuler, Muscheln,
Wasserschnecken, Krebse, Wasser bewohnende Käfer und Libellen
Artenschutzrechtlich relevante Arten aus diesen Gruppen sind im Naturraum anzutreffen und
könnten in Gewässern der Umgebung vorkommen, jedoch aufgrund fehlender Gewässer
nicht im Betrachtungsbereich. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen.
6. Landschnecken
Einzelne der artenschutzrechtlich relevanten Arten dieser Tiergruppe (drei Windelschneckenarten der Gattung Vertigo, sämtlich Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie) kommen im
Naturraum vor, im Betrachtungsbereich fehlen jedoch geeignete Lebensräume - ein Vorkommen wird ausgeschlossen. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen.
7. Pseudoskorpione
In Anhang II der FFH-Richtlinie ist Stellas Pseudoskorpion aufgeführt. Diese Art lebt in
mulmgefüllten Baumhöhlen in Wäldern und lichten Baumbeständen. Da die Art nur schwer
nachzuweisen und bisher kaum erforscht ist, fehlen genauere Angaben zu Verbreitung und
Lebensraumansprüchen. In Baden-Württemberg sind nur zwei Nachweise im Kraichgau und
im Odenwald bekannt.
8. Insekten
Käfer
In Baden-Württemberg sind acht artenschutzrechtlich relevante Käfer-Arten bekannt: fünf
totholzbewohnende Käfer inklusive des Hirschkäfers, der ausschließlich in Anhang II der
FFH-Richtlinie aufgeführt ist, zwei Wasserkäfer und ein bodenlebender Käfer.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

99

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

Holzkäfer - Von den artenschutzrechtlich relevanten Holzkäfer-Arten kommt der Hirschkäfer
im Naturraum und auch im Bereich von Lahr vor. Ein Vorkommen dieser Art im Geltungsbereich wird jedoch aufgrund nicht vorhandener Lebensraumstrukturen ausgeschlossen.
Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Scharlachkäfer, Eremit oder Alpenbock
kommen im Naturraum nicht vor.
Wasserkäfer - siehe Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen
Bodenlebende Käfer - Der letzte Nachweis des Vierzähnigen Mistkäfers für Baden-Württemberg datiert aus dem Jahr 1967 aus der südlichen Oberrheinebene; er wurde seither nicht
mehr bestätigt (FRANK & KONZELMANN 2002).
Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
für diese Gruppe wird daher ausgeschlossen.
Schmetterlinge
In Baden-Württemberg sind 15 Schmetterlings-Arten bekannt, die europarechtlich streng
geschützt sind. Elf davon sind Tagfalter- und vier Nachtfalter-Arten.
Artenschutzrechtlich relevante Tagfalterarten wie Großer Feuerfalter sowie Heller und
Dunkler Wiesenkopf-Ameisenbläuling kommen im Naturraum vor, fehlen jedoch im Geltungsbereich aufgrund ungeeigneter bzw. fehlender Lebensraumstrukturen.
Die artenschutzrechtlich relevanten Nachtfalterarten Nachtkerzenschwärmer und Spanische
Flagge kommen im Naturraum vor, fehlen jedoch im Geltungsbereich ebenfalls aufgrund
nicht vorhandener Lebensraumstrukturen.
Die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlings-Arten besitzen ebenfalls keinen
Lebensraum bzw. kommen im Naturraum nicht vor.
Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
für diese Arten werden daher ausgeschlossen.

5.2 Artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose
Von den artenschutzrechtlich relevanten Farn- und Blütenpflanzen-Arten kommen einige im
Naturraum vor, jedoch aufgrund fehlenden Lebensraumes nicht im Betrachtungsgebiet.
Von den vier noch in Baden-Württemberg vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten
Moos-Arten können verschiedene Arten im Naturraum vorkommen. Lebensraum besteht im
Eingriffsbereich jedoch nicht.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1010

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
für diese Arten werden daher ausgeschlossen.

6.0 Betroffenheit der Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL
und der FFH-Anhang II und IV-Arten
Vorkommen und Betroffenheiten können bei folgenden Artengruppen nicht ausgeschlossen
werden: Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse)
und Amphibien (Kreuzkröte). Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
kann bei diesen artenschutzrechtlich relevanten Arten und Gruppen nicht ausgeschlossen
werden (Tabelle 1).
Für die übrigen Gruppen besteht keine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
und damit auch keine Erheblichkeit. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG wird damit ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um folgende Gruppen bzw.
Arten: Säuger (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauereidechse), Amphibien (außer
Kreuzkröte), Fische und Rundmäuler, Krebse, Muscheln, Wasser- und Landschnecken, Pseudoskorpione, Insekten (Käfer, Libellen, Schmetterlinge) sowie artenschutzrechtlich relevante
Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG wird damit ausgeschlossen. Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher nicht notwendig, so dass sie im Folgenden nicht mehr berücksichtigt werden.

7.0 Maßnahmen
7.1 Vermeidungsmaßnahmen
VM 1 - Baufeldräumung
Die Baufeldräumung muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln (in der Regel von
September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten, u.a. Eulen- und Spechtarten, bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August; für die Ringeltaube liegen die spätesten Legebeginne Ende September) erfolgen, damit keine Nester und
Gelege von Boden-, Gebüsch- und Baumbrütern zerstört oder Individuen dieser Tiergruppen
getötet bzw. verletzt werden.
Zur Vermeidung von baubedingten Verletzungen und Tötungen von Fledermäusen müssen
die Fäll- und Rodungsarbeiten sowie der Abriss von Gebäuden außerhalb der Aktivitätszeit
von Fledermäusen, also von November bis Ende Februar, durchzuführt werden. Dies gilt
auch für die Entfernung bzw. Abdeckung von Dächern. Allerdings dürfen die Gehölze erst

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1111

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I

saP

nach einer Frostperiode bestehend aus wenigstens drei Frostnächten, besser zwei Frostperioden gefällt werden, frühestens jedoch Ende November / Anfang Dezember, besser im Januar. Dadurch wird sichergestellt, dass sich keine Fledermäuse mehr in Spaltenquartieren befinden, da diese nicht frostsicher sind.
Sollte dies aus unveränderbaren, nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein (zu
berücksichtigen ist, dass nach § 39 Abs. BNatSchG, in Gehölzbestände nur in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 28. Februar eingegriffen werden kann), muss im Vorfeld kurz vor der
Räumung durch einen sachverständigen Ornithologen bzw. Fledermauskundler eine Kontrolle bzw. eine Nestersuche stattfinden. Sollten Nester bzw. Fledermäuse gefunden werden bzw.
Verdacht auf eine Nutzung bestehen, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. Durch diese Bauzeitenbeschränkung ist davon auszugehen, dass keine Individuen relevanter Vogelarten
und auch nicht deren Eier oder Jungvögel, aber auch keine Fledermäuse direkt geschädigt
werden. Ferner können sämtliche Individuen aller Vogelarten, mit Ausnahme der nichtflüggen Jungvögel, bei der Baufeldräumung rechtzeitig fliehen, so dass es zu keinen Tötungen bzw. Verletzungen kommt.
VM 2 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten
Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz oder
Bachstelze neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Hierzu zählt u.a. die Lagerung von Holz bzw. Schnittgut von Gehölzen oder Sukzessionsbereichen auf Bau- bzw. Lagerflächen. Durch den Bauablauf können Nester geschädigt oder zerstört sowie Jungvögel getötet werden. Durch eine
konsequente Überwachung wird verhindert, dass Vogelarten, die sich im Baufeld ansiedeln,
getötet oder verletzt bzw. ihre Nester und Gelege zerstört werden. Hierzu ist eine
naturschutzfachliche Baubegleitung sinnvoll.
VM 3 - Amphibien - Kreuzkröte
Da die Bauzeit auch in der Fortpflanzungszeit dieser Art ab Ende März / Anfang April stattfindet, müssen die sich nach Regen bildenden flachen Gewässer umgehend beseitigt werden,
damit sich keine Kreuzkröten ansiedeln und laichen können.
VM 4 - Vermeidung von Lichtemissionen
Da im Geltungsbereich Quartiere mehrerer Fledermausarten bekannt sind, ergeben sich durch
Lichtimmissionen Betroffenheiten. Grundsätzlich müssen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Störungen durch Licht und Erschütterungen beim Durchflug und bei der Nahrungssuche
durch geeignete Maßnahmen weitestgehend vermieden werden:

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1212

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I - Teil II

saP

- Grundsätzlich muss auf eine starke und diffuse Straßen- und Grundstücksbeleuchtung verzichtet werden.
- Lichtquellen, schwache LED-Beleuchtung, dürfen nicht in das umliegende Gelände ausstrahlen, sondern müssen, ohne Streulicht, zielgerichtet auf den Weg- bzw. Fahrbahnbereich
sein. Dafür werden die Lichtquellen nach oben sowie zu den Seiten hin abgeschirmt. So wird
eine ungewollte Abstrahlung bzw. Streulicht vermieden.
- Kaltweißes Licht mit hohem Blaulichtanteil (Wellenlängen unter 500 nm und Farbtemperaturen über 3000 Kelvin) ist zu vermeiden, da insbesondere der Blauanteil im Licht Insekten
anlockt und stark gestreut wird.

II. Bereich Wilhelm Architektur - spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
1.0 Anlass und Aufgabenstellung
Um den Aufwand zur Ermittlung der im Gebiet möglicherweise vorkommenden, europarechtlich geschützten Arten in Grenzen zu halten, wurde eine artenschutzrechtliche Abschätzung durchgeführt (BROZYNSKI & BOSCHERT 2019), die, mit Ausnahme des Bereiches, in dem
Gebäude 6 geplant ist, u.a. alle Eingriffsbereiche von Wilhelm Architektur umfasst. Diese artenschutzrechtliche Abschätzung prüfte, welche europäisch geschützten Arten im Gebiet vorkommen können. Auf Grundlage dieser artenschutzrechtlichen Abschätzung ist zu entscheiden, ob weitere (Gelände-)Untersuchungen notwendig sind. Gleichzeitig dient sie als Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Die Betroffenheit einzelner Arten
kann nicht zwangsweise mit der Erfüllung von Verbotstatbeständen gleichgesetzt werden.
Dies bedarf einer genaueren Betrachtung in einer saP.
Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung war mit Vorkommen und Betroffenheiten von
Arten aus den Tiergruppen Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien
(Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte) im Geltungsbereich und dessen direkter Umgebung zu rechnen (Tabelle 2). Da für die Kreuzkröte bereits in Abschnitt I behandelt wird
und dort Maßnahmen festgesetzt werden, wird diese Art im Folgenden nicht weiter behandelt.
Dadurch konnten eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen
nach § 44 BNatSchG für diese Gruppen nicht ausgeschlossen werden, so dass eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich war. Als Grundlage hierfür war eine
Abklärung der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und Tiergruppen notwendig.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1313

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP
  

´






0HWHU

 JHSODQW









 JHSODQW

6WDQG)HEUXDU

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
JHSODQWH9RUKDEHQE]Z*HElXGH
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 2: Lage der Vorhaben von Wilhelm-Architekten im Geltungsbereich.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1414

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Erst im Oktober 2020 wurde Bioplan Bühl das Vorhaben 6 bekannt (Karte 2). Ein Vororttermin, bei dem diese Teilfläche artenschutzrechtliche begutachtet wurde, fand daher erst am
28. Oktober 2020 statt. Weitere Untersuchungen konnten dementsprechend noch nicht durchgeführt werden.

2.0 Betrachtungsraum
Der Eingriffsbereich für das Projekt von Wilhelm Architektur besteht aus zwei Teilbereichen,
einem kleineren im Norden des Geltungsbereiches und einem größeren Bereich im Südwesten (Karte 2).
Tabelle 2: Betroffenheit und weiteres Vorgehen bei den einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Arten
bzw. Gruppen. -- keine Betroffenheit, + Betroffenheit.
artenschutzrechtlich
Betroffenheit durch
relevante Arten/Gruppen
artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen und Tierarten
Vögel u.a.
Tötung, Zerstörung
Mauersegler +
Fortpflanzungsstätte
-Alpensegler -Tötung, Zerstörung
Haussperling +
Fortpflanzungsstätte
Kohlmeise +
Tötung, Zerstörung
Fortpflanzungsstätte
Blaumeise +
Hausrotschwanz +
Amsel +
Tötung, Zerstörung
Saatkrähe +
Fortpflanzungsstätte
Rabenkrähe +
Ringeltaube +
Säugetiere
Fledermäuse

+

Haselmaus -übrige Säugetierarten -Reptilien
Zauneidechse --

weiteres Vorgehen

VM 1, VM 2, VM 5, VM 8, CEF 1
-VM 1, VM 2, VM 5, VM 8, CEF 1
grundsätzlich VM 1, VM 2, CEF 2

grundsätzlich VM 1, VM 2

VM 1, VM 4, VM 5,
VM 6, VM 8, VM 9
CEF 2, CEF 2
---

Tötung, Störung, Zerstörung
Fortpflanzungsstätte
---

Mauereidechse

+

Schlingnatter
übrige Reptilienarten
Amphibien
Kreuzkröte
Gelbbauchunke
übrige Amphibienarten

---

-Tötung, Zerstörung
Fortpflanzungsstätte
---

+
---

Tötung
---

-VM 7, CEF 3
--

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

-VM 3
---

1515

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Der nördliche Teilbereich wird nach Norden hin von der Tramplerstraße begrenzt. Der Bereich des geplanten Gebäudes ist dicht mit hauptsächlich jungen, aber auch einigen älteren
Bäumen sowie Sträuchern bewachsen, u.a. Spitzahorn, Eibe und Brombeere, aber auch
Haselnuss, Walnuss und Linde.
Die Teilfläche im Südwesten wird nach Osten hin von der Werderstraße begrenzt und umfasst
hauptsächlich einen Teil des ehemaligen Geländes der Firma Roth-Händle. Im Westen befindet sich ein großes, denkmalgeschütztes Firmengebäude (1), das von Nord nach Süd in drei
Teilbereiche (A, B und C) eingeteilt ist. Dieses Gebäude weist auf der gesamten Fläche einen
Dachstuhl auf, der in mehrere Bereiche unterteilt ist. Im Osten der Fläche befindet sich ein
teilweise baugleiches Gebäude (3), das ebenfalls unter Denkmalschutz steht und von Süd
nach Nord in zwei Abschnitte unterteilt ist (A und B). Zwischen diesen beiden Gebäuden
steht im Süden des Geltungsbereiches ein Betriebsgebäude aus den 70er Jahren mit Flachdach (2). Nördlich davon befindet sich die ebenfalls verhältnismäßig neue Kantine (4), die
auch ein Flachdach aufweist. Die meisten der Gebäude sind unterkellert.
Ansonsten ist die südliche Teilfläche in großen Teilen asphaltiert; im Norden und Süden gibt es
Grünflächen. Auf diesen sowie um die Gebäude herum stehen verschiedene, teilweise ältere Laubund Nadelbäume, u.a. Linde, Birke und Weißtanne. An einem der Bäume hängt ein Nistkasten.

3.0 Vorgehensweise
Die im Folgenden beschriebene Vorgehensweise bezieht sich nur auf die südliche Teilfläche
des Vorhabensbereiches von Wilhelm Architektur. Die nördliche Teilfläche konnte, da
Bioplan Bühl erst im Oktober 2020 bekannt wurde, dass die Fläche bebaut werden soll, nicht
im notwendigen Erfassungsaufwand von sechs Begehungen nach SÜDBECK et al. (2005) hinsichtlich der Vögel erfasst werden. Hier wurde eine Abschätzung der möglicherweise vorkommenden Vogelarten durchgeführt, die eine Erfassung jedoch nicht ersetzen kann.
Vögel
Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung inklusive eines Vororttermines am 19. Februar
2019 (BROZYNSKI & BOSCHERT 2019) war mit den planungsrelevanten Arten Haussperling,
Mauer- und Alpensegler zu rechnen (bezogen auf die südliche Fläche). Daher waren im Hinblick auf die möglichen Vorkommen insbesondere von Mauer- und Alpensegler zur Erfassung Mai bis Juli Begehungen notwendig (Methodik nach SÜDBECK et al. 2005). Diese fanden am 14. und 28. Mai, 5., 12. 16. und 26. Juni, 2. und 19. Juli sowie 12. August 2019 statt.
Bei diesen Begehungen wurde gezielt auf weitere Vogelarten, u.a. Haussperling, geachtet.
Außerdem wurde bei der Erfassung der übrigen Tiergruppen ebenfalls auf Vorkommen von Vögeln geachtet, insbesondere bei den abendlichen Kontrollen zum Vorkommen von Fledermäusen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1616

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Säugetiere - Fledermäuse
Am 28. Mai 2019 wurde der Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur auf potentielle
Quartiere von Fledermäusen hin untersucht. Dazu wurden geeignete Strukturen an Gehölzen
und Gebäuden inspiziert.
Zur Überprüfung der Bäume und Gebäude auf tatsächlich genutzte Quartiere, wurden an drei
Terminen (28. Mai, 5. und 12. Juni 2019) Ausflugsbeobachtungen im Geltungsbereich durchgeführt. Hierbei kam ein Batlogger M (Elekon AG) zum Einsatz. Dieser zeichnet Fledermausrufe auf, welche anschließend am Computer mit der Analysesoftware BatExplorer
(Elekon AG) ausgewertet wurden. Außerdem wurden Sichtbeobachtungen protokolliert.
Da es bei diesen Ausflugsbeobachtungen Hinweise auf Quartiere der Zwergfledermaus gab,
fanden am 26. Juni 2019 eine morgendliche Schwärmkontrolle im Geltungsbereich sowie, an
den dabei gefundenen Quartieren, eine abendliche Ausflugszählung statt.
Um die Dachräume der Gebäude auf Sommerquartiere zu überprüfen, wurden an allen oben
genannten Terminen jeweils mehrere Geräte zur automatischen Fledermausrufaufzeichnung
(Batcorder, ecoObs GmbH) in den Dachstühlen der Gebäude 1 und 3 ausgebracht und dort
für mindestens sechs Nächte belassen. Die Aufnahmen wurden mit der Software bcAdmin
und bcAnalyze 3 (ecoObs GmbH) ausgewertet.
Reptilien - Mauereidechse
Im Jahr 2019 wurden beginnend ab Mai insgesamt sechs Termine, zumeist in Verbindung
mit den Terminen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse, (28. Mai, 5., 12. 16. und 26.
Juni, 2. Juli sowie 12. August 2019) durchgeführt, bei denen insbesondere die Verbreitung
und der Bestand der Mauereidechse im Wirkraum sowie die angrenzenden Bereichen erfasst
werden sollten. Wie bei den Vögeln wurde auch bei den Reptilien die direkte Umgebung mitberücksichtigt.

4.0 Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFHAnhang II und IV-Arten
4.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen
1. Vögel
Südliche Teilfläche
Im Zuge der Erfassungen gab es insgesamt 13 Brutnachweise des Mauerseglers, von denen
neun im Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur lagen (Karte 3). Die Mauersegler brüteten in allen Fällen im Mauerwerk denkmalgeschützter Gebäude.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1717

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Der Alpensegler wurde hingegen nicht im Betrachtungsraum nachgewiesen. Bei sämtlichen
Begehungen konnten keine Individuen dieser Art beobachtet werden, weder im Luftraum
über den Gebäuden noch bei Anflügen. Ferner konnten auch keine der sehr auffälligen Rufe
von Jungvögeln in Nestern vernommen werden.
An den Gebäuden im Eingriffsbereich wurden drei Brutpaare des Haussperlings registriert
(Karte 3). Diese brüteten ebenfalls im Mauerwerk der denkmalgeschützten Gebäude.
Im Bereich der Gebäude sind zudem Brutmöglichkeiten für weitere, nicht planungsrelevante
Arten wie Hausrotschwanz und Amsel vorhanden. Brutnachweise bzw. Bruthinweise gelangen jedoch 2019 nicht.
Die Bäume im Geltungsbereich bieten zusätzlich Brutmöglichkeiten für Arten wie Straßentaube, Ringeltaube, Amsel und Elster. Drei dieser Bäume weisen Brutmöglichkeiten für
Höhlenbrüter wie Blau- oder Kohlmeise auf (Karte 6). Im Rahmen der Begehung für die
artenschutzrechtliche Abschätzung wurden in einem der Bäume zwei ältere Nester der Saatkrähe registriert. Im Jahr 2019 wurden jedoch keine brütenden Saatkrähen im Geltungsbereich beobachtet.
Insgesamt wurden zwei im südlichen Teil von Wilhelm Architektur brütende planungsrelevante Arten nachgewiesen: Mauersegler und Haussperling. Als planungsrelevant werden
Vogelarten bezeichnet, die bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) oder landesweit (BAUER et
al. 2016) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet sind. Ergänzt
werden sie durch Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine zumindest sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, BAUER et al. 2016) und
die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen.
Nördliche Teilfläche
Hier sind verschiedene Vogelarten denkbar wie Ringeltaube, Amsel, Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Stieglitz und Grünfink. In den wenigen größeren Gehölzen bestehen Brutmöglichkeiten
für Gartenbaumläufer und eventuelle Halbhöhlen- und Höhlenbrüter wie verschiedene Meisen-Arten. Bei erforderlichen Vorortterminen, u.a. im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen von Fledermäusen, wurden auf dieser Fläche Gartenbaumläufer, Mönchsgrasmücke,
Amsel und Kohlmeise nachgewiesen. Auch jahreszeitlich spät ankommende Vogelarten wie
der planungsrelevante Grauschnäpper oder die Gartengrasmücke können nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls dient die Fläche als Nahrungsgebiet für die planungsrelevante Art Haussperling und den in der Nachbarschaft brütenden Star - eine planungsrelevante Art. Nachgewiesen wurden am 28. Oktober 2020 Rotkehlchen und Buchfink, im Herbst
2019 Zaunkönig.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1818

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

´

saP


 





!
(


0HWHU

!
(!
(

!
(
!
(
!
(


!
(
!
(

!
(
!
(




!
(
!
(


!
(

6WDQG)HEUXDU

!
(

!
(
!
(

 JHSODQW

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
$XVJHZlKOWH%UXWYRJHODUWHQ

!
(
!
(

0DXHUVHJOHU
+DXVVSHUOLQJ
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 3: Brutnachweise von Mauersegler und Haussperling im Jahr 2019.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1919

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

2. Säugetiere
Insgesamt können in Baden-Württemberg 31 nach europäischem Recht streng geschützte
Säugetier-Arten vorkommen. Es handelt sich hierbei um 23 Fledermaus-Arten sowie acht
weitere Arten einschließlich der verschollenen Arten. Einige dieser Arten werden in
Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im
Anhang II.
Fledermäuse
Südliche Teilfläche
Im Vorhabensbereich sowie dessen Umgebung wurden bei den Ausflugsbeobachtungen sowie bei der Schwärmkontrolle mit einem Batlogger im Jahr 2019 mindestens fünf
Fledermaus-Arten nachgewiesen (Tabelle 3 sowie Karten 4 und 5):
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): 442 Registrierungen (davon 3 mit Sozialrufen)
Pipistrellus spec.: 18 Registrierungen (davon 14 entweder Weißrandfledermaus Pipistrellus
kuhlii oder Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii)

Tabelle 3: Im Geltungsbereich sowie in der direkten Umgebung nachgewiesene Fledermausarten.
Schutzstatus: EU: Flora-Fauna-Habitat-Richtline (FFH), Anhang II und IV. D: nach dem BNatSchG
in Verbindung mit der BArtSchV §§ zusätzlich streng geschützte Arten.
Gefährdung: RL D Rote Liste Deutschland (BfN 2009), RL BW Rote Liste Baden-Württemberg
(BRAUN et al. 2003): R - extrem seltene Art mit geographischer Restriktion, 0 - ausgestorben oder
verschollen, V - Arten der Vorwarnliste, 1 - vom Aussterben bedroht, D - Daten unzureichend, 2 stark gefährdet, 3 - gefährdet, n - derzeit nicht gefährdet, i - gefährdete wandernde Tierart, G - Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Erhaltungszustand: k.b.R. - Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region (Gesamtbewertung, BfN 2013), BW - Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg (Gesamtbewertung, LUBW 2013): FV / + - günstig, U1 / - - ungünstig - unzureichend, U2 / -- - ungünstig schlecht, XX / ? - unbekannt.
deutscher Name
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Weißrandfledermaus
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes / Graues
Langohr

Schutzstatus
EU
DE
wissenschaftlicher Name
Eptesicus serotinus
FFH: IV
§§
Nyctalus noctula
Pipistrellus kuhlii
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus /
austriacus

Gefährdung
Erhaltungszustand
RL DE RL BW k.b.R.
BW
G
2
U1
?

FFH: IV
FFH: IV
FFH: IV
FFH: IV

§§
§§
§§
§§

V
*
*
*

i
D
i
3

U1
FV
U1
FV

+
+
+

FFH: IV

§§

V/2

3/1

FV / U1

+/-

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2020

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP


´

 



!
(
!
(




0HWHU

!
(
!
(!
(

!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
( !
!
(
(
!
(
!
(
!
( !
(!
(!
(!
(
!
(
!
(!
!
(
(
!
(
!
!
(
(!
!
(
(!
!
( !
!
(
(!
!
(
(
!
(
!
(
!
(!
!
(
!
(
!
((
!
(
(
!
(
!
(
!
!
(
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
!
(
(
(
!
!
(
(!
!
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
(
(
!
!
(
(
!
(
!
!
(
!
!
(
(
!
!
(
(
(
!
(
!
!
(!
(
(
!
(
!
(
!
!
(!
(
(
!
(
!
(
!
(!
(
!
(

!
(
!
(

!
(
!
(

!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(( !
( !
!
(!
(
!
( !
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(!
(
!
(!
!
(
(!
(
!
(
!
(!
(!
!
(
!
(
(
!
(
!
(
(
(!
!
(
!
(!
!
(
((
!
(!
!
(!
!
(
(
! !
!
((!!
(!
!
(
(
(
!
(!
(
!
(
!
(!
!
( !
(!
(
(
!
(
!
(
!
(
(
!
(
!
(
( !
!
!
(
!
(!
(
!
(
!
!
(
(
!
(
!
( !
(!
!
( !
(!
(
(
!
(!
(!
( !
(
!
(
!
(
!
(!
!
(!
!
(
(
!
(
!
(
!
(
!
(
(
!
(
(
!
!
(
!
!
!
(
(
(
!
!
(
(
!
( !
!
!
!
(
(
!
!
(
(!
(
!
(
!
(
!
(
!
!
(
(
(
!
(
(
!
!
(
(
!
!
(
(
!
(
!
!
!
(
(
(
!
(
!
(
!
(
!
!
(
(
!
!
( !
(
!
!
(
!
(!
(
!
(!
(
!
!
(
(
(!
(
!
(
!
(
!
!
(
(
(
!
(
!
(
(!
!
(!
!
(!
!
(
!
(
(
!
(
!
(
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
(
!
(
!
( !
!
(
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
( !
(!
(!

!
(
!
!
(!
( !
(!
(
(!
(
(
!
(
!
(!
!
(
!
(
!
(
(
!
(
(
!
(
!
(!
(!
!
(!
(!
!
(
!
(
!
(!
!
(
(
!
!
(
(
!
(
!
!
!
(
(
(
!
(
!
(
!
!
(
(
!
 JHSODQW
(
!
( !
!
(
!
(
!
(
(
(!
!
(
( !
!
(!
!
!
(
(
(
!
(

6WDQG)HEUXDU

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
)OHGHUPDXV$XIQDKPHQ

!
(

=ZHUJIOHGHUPDXV
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 4: Nachweise der Zwergfledermaus im Rahmen der Ausflugsbeobachtungen und der Schwärmkontrolle 2019.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2121

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

  

´






0HWHU

!
(!
(!
(
!
(
!
( !
(

!
(
(
!!
(
!
(

!
(
!
( !
(



!
(

!
(
!
(





!
(



 JHSODQW

!
(
(
!
(!
!
(

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
)OHGHUPDXV$XIQDKPHQ

6WDQG)HEUXDU

!
(
!
(
!
(
!
(
!
(

%UHLWIOJHOIOHGHUPDXV
*UR‰HU$EHQGVHJOHU
0FNHQIOHGHUPDXV
5DXKKDXWRGHU:HL‰UDQGIOHGHUPDXV
3LSLVWUHOOXVVSHF
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 5: Nachweise der weiteren Fledermausarten im Rahmen der Ausflugsbeobachtungen und der
Schwärmkontrolle 2019.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2222

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

  

´

#
*


!
(






0HWHU

!
(





#
*


!
(!
(

!
(
 JHSODQW

#
*
%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
SRWHQWLHOOH )OHGHUPDXV4XDUWLHUH
6WDQG)HEUXDU

#
*
!
(
!
(
!
(

NDUWLHUWH%lXPHPLWKRKHP4XDUWLHUSRWHQWLDO
(LQ]HOTXDUWLHU%UHLWIOJHOIOHGHUPDXV
:RFKHQVWXEH=ZHUJIOHGHUPDXV
DNXVWLVFKHU1DFKZHLV3OHFRWXVVSHF
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 6: Lage potentiell geeigneter Quartierbäume sowie tatsächlicher Gebäudequartiere.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2323

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus): 1 Registrierung
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula): 1 Registrierung
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus): 1 Registrierung.
Etwa 95 % der Aufnahmen stammen von der Zwergfledermaus. Von dieser Art wurden zwei
Wochenstuben im Geltungsbereich nachgewiesen. Beide befinden sich in Hohlräumen im
Mauerwerk denkmalgeschützter Gebäude, die eine im Südwesten des Eingriffsbereiches an
der Südseite von Gebäude 1, die andere im Osten an der zum Innenhof gewandten Seite von
Gebäude 3 (Karte 6). An diesen beiden Gebäuden sind zudem weitere Quartiere von Einzeltieren dieser Art im Bereich des Mauerwerks wahrscheinlich.
Insbesondere die Zwergfledermaus nutzt den Geltungsbereich regelmäßig als
(Zwischen-)Jagdgebiet. Essentielle Jagdgebiete im Geltungsbereich werden jedoch ausgeschlossen.
Rauhhaut- und Weißrandfledermaus lassen sich prinzipiell nicht anhand der Ortungsrufe
unterscheiden. Dies ist lediglich anhand von Soziallauten möglich. Im Folgenden werden
daher beide Arten als Artenpaar behandelt. Von dem Artenpaar wurden innerhalb des Geltungsbereiches sowie angrenzend in 14 Fällen Rufe aufgezeichnet. Dabei handelt es sich
wahrscheinlich um jagende oder vorbeifliegende Einzeltiere. Eine essentielle Bedeutung des
Geltungsbereiches für diese Arten wird ausgeschlossen.
Am 28. Mai 2019 wurde eine einzelne, aus im Bereich der Verkleidung von Gebäude 6 ausfliegende Breitflügelfledermaus beobachtet. Da im Rahmen der Untersuchungen keine weiteren Nachweise dieser Art erbracht werden konnten, ist von einem unregelmäßig genutzten
Einzelquartier auszugehen.
Von der Mückenfledermaus und dem Großen Abendsegler wurden jeweils nur akustische
Einzelnachweise erbracht. Für diese Arten haben die Flächen des Teilbereichs II keine essentielle Bedeutung.
In den Dachstühlen der Gebäude 1 und 3 wurden Anfang Juni 2019 in zwei verschiedenen
Nächten ein bzw. vier Rufe der Gattung Plecotus aufgezeichnet. Bei einer erneuten Überprüfung dieser Gebäudeteile mit zusätzlichen Geräten wurden Ende Juni bis Anfang Juli 2019
keine Rufe des Braunen oder Grauen Langohrs mehr aufgezeichnet. Bei den Ausflugsbeobachtungen und der Schwärmkontrolle wurden ebenfalls keine Nachweise dieser Gattung
erbracht. Es ist daher unklar, ob es sich hierbei um Wochenstubenquartiere oder nur um unregelmäßig genutzte Einzelquartiere, wahrscheinlich des Braunen Langohrs, handelt. Im
Rahmen dieses Gutachtens werden jedoch, bis die Ergebnisse der Untersuchungen aus dem
Jahr 2021 vorliegen, zwei Wochenstuben angenommen (vgl. 6.2 Maßnahmen zur Sicherung

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2424

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen - Nisthilfen CEF 2 - Fledermäuse - Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse).
Von den Bäumen im Eingriffsbereich weisen drei Bäume ein hohes Quartierpotential auf
(Karte 6), es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung dieser Quartierstrukturen.
Innerhalb des Eingriffsbereiches gibt es keine regelmäßig genutzten Leitlinien.
Nördliche Teilfläche
Im Bereich der nördlichen Teilfläche sind keine geeigneten Quartierstrukturen für Fledermäuse vorhanden. Ausnahmsweise können Einzeltiere jedoch von außen nicht sichtbare
Spalten in bzw. an Gehölzen als Quartier nutzen. Der Bereich eignetet sich als
(Zwischen-)Jagdgebiet für verschiedene Siedlungsarten wie Zwergfledermaus oder Breitflügelfledermaus. Aufgrund der Größe der Teilfläche wird ein essentielles Jagdgebiet jedoch
ausgeschlossen. Dies gilt auch für essentielle Leitlinien.
3. Reptilien
Südliche Teilfläche
Während der Geländetermine im Jahr 2019 wurden im Süden des Teilbereichs II an mehreren Terminen fünf adulte Mauereidechsen nachgewiesen, darunter zwei Männchen und drei
Weibchen (Karte 7). Zusätzlich wurde am 12. August 2019 ein Jungtier in diesem Bereich registriert.
Ein weiterer Vorkommensbereich der Mauereidechse befindet sich nördlich der Straße Industriehof, wenige Meter außerhalb der Teilfläche. Dort wurden am 12. August 2019 einmalig
zwei adulte Männchen, ein adultes Weibchen sowie drei juvenile Mauereidechsen nachgewiesen.
Nördliche Teilfläche
Diese Teilfläche wurde für die saP ebenfalls hinsichtlich möglicher Vorkommen der Mauereidechse untersucht. Hierbei wurden keine Individuen dieser Art festgestellt.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2525

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP
  

´






0HWHU











 JHSODQW

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
0DXHUHLGHFKVH

6WDQG)HEUXDU

9RUNRPPHQVEHUHLFKH0DXHUHLGHFKVH
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 7: Vorkommen der Mauereidechse 2019.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2626

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

5.0 Betroffenheit der Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL
und der FFH-Anhang II und IV-Arten
5.1 Vorbemerkung
Nach dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. der Worst-Case-Betrachtung
sind Vorkommen und Betroffenheiten folgender artenschutzrechtlich relevanter Arten aus
den Tiergruppen vorhanden: Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte). Eine Verletzung von Verbotstatbeständen
nach § 44 BNatSchG kann bei diesen artenschutzrechtlich relevanten Arten und Gruppen
nicht ausgeschlossen werden.
Für die übrigen Gruppen besteht keine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
und damit auch keine Erheblichkeit. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG kann damit ausgeschlossen werden.

5.2 Beurteilungsrelevante Auswirkungen und relevante Wirkfaktoren
Bei Umsetzung des Vorhabens sind verschiedene anlage-, betriebs- und baubedingte Auswirkungen denkbar. Durch diese können die drei verschiedenen Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG unterschiedlich betroffen sein. Die Erfüllung dieser Verbotstatbestände ist durch folgende, beurteilungsrelevante Wirkfaktoren möglich:
Baubedingte Auswirkungen
• Töten oder Verletzen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten, u.a. bei Vögeln
auch Zerstören von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln sowie bei Reptilien und Amphibien
verschiedene Fortpflanzungsstadien, bei der Baufeldräumung, vor allem beim Fällen und
Roden von Gehölzen, aber auch beim Abriss und Umbau von Gebäuden
• vorübergehender direkter Flächenverlust und damit direkte Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (essentieller Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante
Arten) in den anschließenden Bereichen
• nichtstoffliche Einwirkungen hauptsächlich durch akustische (Lärm) und optische Reize
(Licht, Baufahrzeuge, Personen) sowie durch Erschütterungen (Vibrationen), u.a. durch Baufeldräumung und Bauarbeiten inklusive des Verkehrsaufkommens durch An- und Abfahrt
• dadurch u.a. vorübergehender indirekter Flächenverlust durch Meidung
• stoffliche Einwirkungen durch Einträge von Nährstoffen, Staub und Schadgasen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2727

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Anlagebedingte Auswirkungen
• indirekter Flächenverlust durch Meidung des Grenzbereiches (optischer Reiz durch Lichtemissionen sowie Personen und Maschinen, aber auch durch akustische Reize wie Lärm)
• direkter Flächenverlust und damit Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (essentieller
Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Arten) im gesamten Geltungsbereich sowie
teilweise in den direkt angrenzenden Flächen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
• Störungen durch akustische, wie Lärm, und optische Reize, u.a. durch Verkehr, Personen
und Lichtemissionen
• stoffliche Einwirkungen (Eintrag von Nährstoffen, Staub und Schadgasen), u.a. durch zusätzlichen Verkehr.

5.3 Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFHAnhang II und IV-Arten
1. Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1)
Vögel
Beide Teilflächen
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. Zusätzlich werden für diesen Teil des Geltungsbereiches weitere Maßnahmen festgesetzt (VM 5 - Bauzeitenbeschränkung).
Fledermäuse
Südliche Teilfläche
Es wurden potentielle und tatsächliche Fledermausquartiere an bzw. in Gebäuden und
Bäumen kartiert. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzeltiere nicht einsehbare Spalten und Risse an Gehölzen und Gebäuden nutzen. Daher kann es bei der Fällung
von Bäumen und dem Abriss bzw. Umbau der Gebäude zur Auslösung des Verbotstatbestandes der Tötung und Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird
eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert (VM 1 Baufeldräumung, VM 5 - Bauzeitenbeschränkung).
Nördliche Teilfläche
An bzw. in den Bäumen sind ausnahmsweise mögliche Quartiere für Einzeltiere vorhanden.
Daher kann es bei der Fällung von Bäumen zur Auslösung des Verbotstatbestandes der
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2828

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Tötung und Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird eine
Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert (VM 1 Baufeldräumung).
Reptilien - Mauereidechse
Südliche Teilfläche
Für die Mauereidechse muss aufgrund der erfassten Vorkommensbereiche, insbesondere Vorkommensbereich 1 südlich der Abschnitte 3 und 4, von einer Beeinträchtigung bis hin zur
Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Planumsetzung ausgegangen werden. Während der Phase der Baufeldräumung bzw. der Bauphase
muss damit gerechnet werden, dass Individuen dieser Art verletzt oder getötet werden, in den
direkt angrenzenden Bereichen je nach Ausführung der Bauarbeiten ferner mit der
Beschädigung oder Tötung von Entwicklungsformen dieser Art. Daher sind Maßnahmen
erforderlich (VM 7 - Reptilien - Mauereidechse).
Nördliche Teilfläche
Da im Bereich der nördlichen Teilfläche keine Mauereidechsen nachgewiesen wurden,
werden eine Betroffenheit und somit auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Amphibien
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I.

2. Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2)
Im „Guidance document“ wird dargelegt, dass die FFH-Richtlinie auf zwei Säulen fußt. Die
„erste Säule” der Richtlinie betrifft die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der
Habitate von Arten (Anhang II), die „zweite Säule” den Artenschutz (Anhang IV). Nach
LAMBRECHT & TRAUTNER (2004) liegt die Erheblichkeit bei den Anhang II - Arten zwischen
1 und 5 %. Diese Erheblichkeitsschwelle ist demnach auch für die Anhang IV - Arten sowie
für die Vogelarten anzunehmen.
Als Erheblichkeitsschwelle kann für regional bis landesweit bedeutsame Vorkommen ein
Verlust von > 5 % i.d.R. als erheblich betrachtet werden. Verluste von 1 bis 5 % bedürfen
einer fallweisen Betrachtung, während Verluste von < 1 % i.d.R. nicht erheblich sind. Wenn
die Vorkommen u. a. aufgrund von hohen Paarzahlen sowie hohen Bestands- und Siedlungsdichten auch als bundesweit bedeutsame Vorkommen eingestuft werden, verändert sich die

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

2929

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Erheblichkeitsschwelle: Verluste > 1 % sind i.d.R. erheblich, Verluste zwischen 0,1 bis 1 %
bedürfen einer fallweisen Betrachtung, während Verluste < 0,1 % i.d.R. nicht erheblich sind.
Vögel
Südliche Teilfläche
Betriebs- und anlagenbedingt, aber auch baubedingt, letzteres besonders während der Brutzeit, könnte das Störungsverbot prinzipiell verletzt werden, vor allem durch Erhöhung der
akustischen und optischen Reize (besonders Lärm-, aber auch Lichtemissionen sowie Personen, aber auch Gerüste). Bei den nicht-planungsrelevanten Arten, es handelt sich um verbreitete und/oder häufige, nicht gefährdete Arten, die vielfach als nicht bzw. wenig störungsanfällig gelten, und deren Erhaltungszustand ausnahmslos günstig ist, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten, auch wenn jeweils einzelne Reviere dieser Arten in der Nachbarschaft vorübergehend aufgegeben werden könnten. Erhebliche Störungen und somit eine
Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung lokaler Populationen können daher für die
auftretenden Vogelarten ausgeschlossen werden. Dies auch, obwohl die jeweiligen lokalen
Populationen nicht bekannt sind, da es sich bei allen um keine seltenen Arten und um Siedlungsarten handelt, die zumindest eine gewisse Gewöhnung an Störreizen zeigen.
Eine differenziertere Betrachtung ist für die vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten,
Mauersegler und Haussperling, erforderlich. Die geplante Bauzeit beginnt ab 1. September
2021 (aktuellste Informationen E-Mail Wilhelm-Architekten, Achern, E-Mail vom 20. April
2021) zieht sich über dreieinhalb Jahre hin. Gleichzeitig wird jedoch nicht an allen Gebäuden
gearbeitet. Die Arbeiten über diesen langen Zeitraum, der auch drei Brutphasen umfasst,
führt zu Störreizen, die zu einer reduzierten Raumnutzung bzw. einer vorübergehenden Ausfall von Brutplätzen und damit zu einem vorübergehenden Verlust an essentiellem Lebensraum für diese Arten. Dies ist bei den planungsrelevanten Arten eventuell als erheblich zu
betrachten und bedarf CEF-Maßnahmen (u.a. 7.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5
BNatSchG - CEF 1 - Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling sowie
CEF 3 - Nisthilfen).
Nördliche Teilfläche
Auch im nördlichen Teil kommen überwiegend häufige und / oder verbreitete Arten, die
nicht gefährdet sind, vor. Allerdings sind für mehrere dieser Arten Reviere anzunehmen. Planungsrelevante Arten sind aufgrund der Strukturen bis auf den Haussperling und den Star
nicht anzunehmen sind. Ein Vorkommen des jahreszeitlich spät ankommenden, planungsrelevanten Grauschnäppers möglich. Bei den vorkommenden Arten handelt es sich vielfach um

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3030

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

nicht bzw. wenig störungsanfällige Arten, deren Erhaltungszustand ausnahmslos günstig ist.
Daher ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere nicht mit einer
Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten, auch wenn jeweils einzelne Reviere
dieser Arten in der Nachbarschaft vorübergehend aufgegeben werden könnten. Erhebliche
Störungen und somit eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung lokaler Populationen können daher für die auftretenden Vogelarten ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für
planungsrelevante Arten.
Säugetiere - Fledermäuse
Beide Teilflächen
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. Zusätzlich werden für diesen Teil des Geltungsbereiches aufgrund festgestellter Fledermaus-Quartiere weitere Maßnahmen festgesetzt (VM 5 Bauzeitenbeschränkung, VM 6 - Weitere Vermeidung von Lichtemissionen). Für die nördliche
Teilfläche entfällt jedoch die jahreszeitliche Bauzeitenbeschränkung.
Reptilien - Mauereidechse
Südliche Teilfläche
Während der Bauzeit wird es bei der Mauereidechse, u.a. durch das Befahren, durch Nutzung
von Maschinen, aber auch durch die Anwesenheit von Menschen, zu erhöhten Störreizen
kommen. Diese optischen Reize, aber auch die Erschütterungen (Vibrationen) führen zu
Fluchtverhalten. In der Folge kann es in der Umgebung des Plangebietes zu Beeinträchtigungen im Rahmen der Fortpflanzung (Paarung und Eiablage), aber auch im Rahmen weiterer
Aktivitäten (Nahrungsaufnahme oder Thermoregulation) kommen.
Die lokale Population der Mauereidechse ist, weil eine Abgrenzung nicht möglich ist (sehr
wahrscheinlich weite Verbreitung in der Umgebung), zwar nicht genau zu beziffern, aufgrund
der weiten Verbreitung mit teilweiser höherer Abundanz dieser Art ist jedoch von einem sehr
guten Erhaltungszustand auszugehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass selbst, wenn
Mauereidechsen auf die Störreize durch die Baumaßnahmen reagieren und es zu
Bestandseinbußen kommt, dadurch keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population eintritt. Der Vorhabensbereich liegt ferner in einem bereits stark vorbelasteten Bereich. Eine erhebliche Störung wird daher insgesamt ausgeschlossen, zumal Maßnahmen festgesetzt werden, die Beeinträchtigungen des Vorkommens verhindern (VM 7 - Reptilien - Mauereidechse).

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3131

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Nördliche Teilfläche
Da im Bereich der nördlichen Teilfläche keine Mauereidechsen nachgewiesen wurden, werden eine Betroffenheit und somit auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen.
Amphibien
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I.

3. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten
einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3)
Nach enger Auslegung ist nur die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern verboten. Bei
den Nestern ist die Zerstörung nur bei den Arten relevant, die ihre Nester fakultativ oder obligat mehrjährig nutzen. Von Bedeutung sind jedoch auch die Arten, die auf verlassene Nester
anderer Vogelarten angewiesen sind wie verschiedene Höhlenbrüter unter den Singvogelarten, u.a. Star. Diese enge Auslegung wird jedoch Arten mit größerem Raumanspruch und
damit großer Lebens- und Ruhestätte nicht gerecht (siehe Diskussion in RUNGE, SIMON &
WIDDIG 2009).
Nach § 5 VSchR sind die Brutstätten und damit neben dem Standort der Nester auch die übrigen, mit der Brutstätte in Verbindung stehenden Bereiche, u.a. essentielle Nahrungsflächen,
aber auch Bereiche für Balz, Paarung oder für Flugversuche von Jungvögeln, eingeschlossen.
Individuen von Arten mit geringen Aktionsräumen, deren Aktionsraum überwiegend im Vorhabensraum liegt, sind damit ebenfalls von diesem Verbotstatbestand betroffen. Bei weiteren
Arten kann nicht ausgeschlossen werden, dass große Teile ihres Revieres bzw. Aktionsraumes betroffen sind, so dass zumindest für einzelne Paare eine erfolgreiche Reproduktion
nicht mehr möglich ist, so dass auch hier der Verbotstatbestand wahrscheinlich bzw. sicher
erfüllt ist (zur Erheblichkeitsschwelle siehe erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten). Dies ist auch auf die beiden Eidechsenarten anzuwenden, da Nahrungsstätten, aber auch Plätze zur Thermoregulation mit einbezogen werden müssen.
Die Definition der Fortpflanzungsstätte bei RUNGE, SIMON & WIDDIG (2009) lautet: Als Fortpflanzungsstätte geschützt sind alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf
des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Als Fortpflanzungsstätten gelten z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze,
Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von den Larven oder Jungen genutzt werden.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3232

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Vögel
Südliche Teilfläche
Durch den Umbau von Gebäuden und anschließender Bebauung können Teile von Lebensstätten (Niststätten) für Mauersegler und Haussperling zerstört, wodurch prinzipiell die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG möglich ist. Dies wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (VM 7 - Erhalt
von Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren im Bereich des Mauerwerks) bzw. erfordert CEF-Maßnahmen (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 1 Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling).
Da der südlichste der drei kartierten Höhlenbäume (Quartierbäume, Karte 6) im Rahmen des
Eingriffs gefällt werden soll, gehen Fortpflanzungsstätten für verschiedene Arten verloren.
Da es sich bei diesen brütenden Arten um häufige und/oder verbreiteteren Arten handelt, ist
davon auszugehen, dass zumindest ein Großteil der Individuen der verschiedenen Arten benachbart befindliche Gehölzbereiche bzw. Gebäude diesen Verlust auffangen, zumal der
Großteil der vorhandenen Gebäude erhalten bleibt. Zusätzlich werden Maßnahmen festgesetzt (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 1 - Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling). Es ist daher davon auszugehen, dass für alle
Arten die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Auch für Arten mit großen Raumanspruch, die Reviere reichen über den Geltungsbereich
hinaus und mit flexiblen Lebensraumansprüchen wie bei Ringeltaube und Elster wird davon
ausgegangen, u.a. aufgrund der Anpassungsfähigkeit dieser Arten, dass sie Lebensraumverluste kompensieren können. Ferner ist anzunehmen, dass diese Arten während der Bauzeit
den Geltungsbereich immer wieder auch zur Nahrungssuche nutzen und nach Abschluss der
Arbeiten in dem entstandenen Siedlungsbereich neuen Lebensraum bis hin zu Brutmöglichkeiten finden. Für diese ubiquitäre Arten verbleibt deshalb ausreichend Lebensraum inklusive Nistmöglichkeiten für die regelmäßig neu gebauten Nester. Damit bleibt die ökologische
Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten auch für diese Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Nördliche Teilfläche
Im Bereich, der bebaut werden soll, befinden sich einige niedrigere Gehölze, in denen Amsel,
Mönchsgrasmücke, Zaunkönig, Zilpzalp oder Rotkehlchen in jeweils einem Revier bis zwei
Revieren brüten könnten, eventuell auch der Zaunkönig. In den einzelnen größeren Gehölzen

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3333

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

bestehen Brutmöglichkeiten für Gartenbaumläufer und eventuell Halbhöhlen- und Höhlenbrüter wie verschiedene Meisen-Arten, die auch nachgewiesen sind. Ein Gehölzbereich, auch
mit Bäumen, schließt östlich an. Hier sind Arten wie Ringeltaube, Stieglitz, Grün- oder Buchfink, aber auch Star möglich. Aufgrund der Größe der Fläche ist jeweils mit einem Revier der
möglicherweise vorkommenden Arten zu rechnen. Aufgrund des Vorhabens gehen Fortpflanzungsstätten für sämtliche dieser Art verloren, eventuell auch für planungsrelevante Arten.
Eine Betroffenheit sowie eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG können nicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitere Untersuchungen erforderlich (5.4 Weiteres Vorgehen).
Aufgrund der kleinflächigen anschließenden Gehölzen, in denen dieselben Arten ebenfalls
schon vorkommen können, können benachbart befindliche Gehölzbereiche bzw. Gebäude
diesen Verlust nicht auffangen. Daher sind nach den ornithologischen Kartierungen Maßnahmen festzusetzen.
Säugetiere - Fledermäuse
Südliche Teilfläche
An zwei Gebäuden im Geltungsbereich wurden Wochenstuben der Zwergfledermaus nachgewiesen. Zudem befinden sich Quartiere der Gattung Plecotus im Bereich der Dachstühle sowie der Breitflügelfledermaus im Bereich einer Fassade. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher wahrscheinlich, sofern in diese Bereiche eingegriffen wird. Daher sind Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich (VM 8 - Erhalt
von Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren im Bereich des Mauerwerks, VM 9 - Erhalt
des Langohr-Quartiers im Dachstuhl von Gebäude 3 sowie 6.2 Maßnahmen zur Sicherung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 2 - Fledermäuse - Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse). Zur Annahme von Ersatzquartieren durch Langohren gibt es bisher
kaum Erfahrungen. Im Leitfaden zur Sanierung von Fledermausquartieren im Alpenraum
(REITER & ZAHN 2005) werden Beispiele aufgeführt. Die aufgeführten Hinweise bzw. Maßnahmen werden in dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt. Eine
sorgfältige Vorgehensweise inklusive Monitoring sowie vielfältige neue Quartierstrukturen,
wie sie in diesem Bericht vorgeschlagen werden, sind daher unbedingt erforderlich.
Der südlichste der drei kartierten Bäume mit hohem Quartierpotential soll im Rahmen des
Vorhabens gefällt werden. Es ist unklar, ob der südlichste der Höhlenbäume erhalten werden
kann. Hier wird davon ausgegangen, dass er gefällt wird. Durch die Fällung von Bäumen
werden somit potentielle Quartiere in Höhlen, aber auch nicht einsehbaren Spalten und Rissen an Gehölzen vollständig und dauerhaft zerstört. Dabei handelt es sich um kleinere Quar-

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3434

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

tiere für Einzeltiere, aber auch um Baumhöhlen mit Quartiermöglichkeiten ausnahmsweise
bis hin zu Fortpflanzungsstätten. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 2 - Nisthilfen).
Durch das Vorhaben werden keine Jagdgebiete von Fledermäusen beeinträchtigt. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Bezug auf Jagdgebiete wird
daher ausgeschlossen.
Nördliche Teilfläche
Im Bereich dieser Teilfläche sind keine potentiellen oder tatsächlichen Wochenstubenquartiere bekannt. Essentielle Jagdgebiete oder Leitlinien sind nicht vorhanden. Eine Verletzung
des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird daher ausgeschlossen.
Reptilien - Mauereidechse
Südliche Teilfläche
Durch die Planumsetzung wird der Lebensraum der Mauereidechse im Vorkommensbereich
1 zerstört. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden jedoch durch Maßnahmen verhindert (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG CEF 4 - Mauereidechse).
Nördliche Teilfläche
Es finden keine Eingriffe in den Lebensraum der Mauereidechse statt. Eine Verletzung des
Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird daher ausgeschlossen.
Amphibien
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I.

6.0 Maßnahmen
Durch verschiedene Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen) wird
die Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG verhindert. Dies betrifft die
Artengruppen der Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte).

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3535

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

6.1 Vermeidungsmaßnahmen
Zu den Vermeidungsmaßnahmen VM 1 bis VM 4 siehe Teil I.
VM 5 - Bauzeitenbeschränkung
Tageszeitliche Bauzeitenbeschränkung
Zur Vermeidung von erheblichen baubedingten Störreizen (optisch durch Lichtimmissionen,
akustisch durch Lärm) der lokalen Fledermaus-Populationen, insbesondere der Langohren,
müssen alle zwischen Anfang März und Mitte November durchgeführten Arbeiten wie Bauarbeiten außerhalb der nächtlichen Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden (diese dauert
etwa 20 Minuten vor Sonnenuntergang bis 15 Minuten vor Sonnenaufgang), also zwischen
15 Minuten vor Sonnenaufgang und 20 Minuten vor Sonnenuntergang. Dies reduziert auch
die Störreize u.a. für nachtaktive Vogel-Arten. Ein Innenausbau kann bei entsprechenden
Vermeidungsmaßnahmen, die eine Abstrahlung von Licht oder Lärm nach außen verhindern,
durchgeführt werden.
Jahreszeitliche Bauzeitenbeschränkung
Entfernung und Erneuerung von Fassaden sowie weitere Veränderungen im Bereich der Fassaden, darunter insbesondere Arbeiten im Bereich der Fugen und das Anbringen von Balkonen, sind ausschließlich im Zeitraum von November bis Februar durchzuführen. Dies gilt
auch für Baumaßnahmen wie das Entfernen von Betondecken sowie für jegliche
(Bau-)Arbeiten im Bereich der Dachstühle der vorhandenen Gebäude. Ein Innenausbau darf
in den übrigen Bereichen ganzjährig stattfinden. Siehe hierzu den Bauzeitenplan am Ende
des Berichtsteils.
VM 6 - Weitere Vermeidung von Lichtemissionen
Zusätzlich zu den unter VM 4 beschriebenen Maßnahmen gilt für diesen Teil des Geltungsbereiches folgendes:
- Beleuchtungsquellen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Einflugöffnungen der Wochenstuben der Zwergfledermaus angebracht werden bzw. diese nicht direkt beleuchten.
- Es sind ist auf Beleuchtungsquellen zu verzichten, die sich im Dachbereich befinden bzw.
diesen beleuchten. Nach oben gerichtete Lichtquellen sind zu vermeiden.
- Die aktuell im Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur vorhandenen Bodenstrahler
waren im Zeitraum der Untersuchungen nicht angeschaltet. Da diese Streulicht verursachen
und möglicherweise Einflugöffnungen beleuchten, dürfen diese in der Wochenstubenzeit,
also von Anfang Mai bis Ende August, nicht genutzt werden.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3636

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

- Eine Steuerung der Beleuchtung über Bewegungsmelder ist erforderlich.
- Kaltweißes Licht mit hohem Blaulichtanteil (Wellenlängen unter 500 nm und Farbtemperaturen über 3000 Kelvin) ist zu vermeiden, da insbesondere der Blauanteil im Licht Insekten
anlockt und stark gestreut wird.
VM 7 - Reptilien - Mauereidechse
Der Erhalt des Vorkommensbereiches 1 ist aus anderen, nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Mauereidechsen im Vorkommensbereich 1 müssen daher vor Beginn
der Baufeldräumung in diesem Bereich abgefangen und in die neu anzulegenden Ersatzlebensräume umgesetzt werden (vgl. 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5
BNatSchG - CEF 4 - Mauereidechse).
Damit aus der Vorkommensfläche im Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur sowie aus
dem Vorkommensbereich 2 nördlich angrenzend im Laufe der Bauphase keine Individuen
der Mauereidechse in den Geltungsbereich einwandern können, ist dieser für die Dauer der
Planumsetzung durch einen Reptilienschutzzaun abzugrenzen.
VM 8 - Erhalt von Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren im Bereich des Mauerwerks
Im Bereich des Mauerwerks der denkmalgeschützten Gebäude befinden sich Nistplätze von
Mauersegler und Haussperling sowie Quartiere der Zwergfledermaus. Die kartierten Nistmöglichkeiten und Wochenstubenquartiere dieser Arten müssen, insbesondere für die Zwergfledermaus, erhalten bleiben. Daher dürfen im Bereich der Einflugöffnungen keine
(Bau-)Maßnahmen oder sonstige Veränderungen stattfinden. Alle Arbeiten im Bereich des
Mauerwerks müssen im Vorfeld mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung abgestimmt
werden.
VM 9 - Erhalt des Langohr-Quartiers im Dachstuhl von Gebäude 3
Das Langohr-Quartier im Dachstuhl von Gebäude 3 ist zu erhalten. Der Dachstuhl dieses Gebäude darf nicht, auch nicht teilweise, ausgebaut werden. Eine dauerhafte Beleuchtung ist
nicht zulässig. Das Betreten des Dachstuhls ist im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende August
nur in dringenden Fällen gestattet.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3737

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen
CEF 1 - Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling
Im Vorfeld müssen an drei Stellen der umliegenden Gebäude, die nicht von den Arbeiten betroffen sind, Mauersegler-Nistkästen mit jeweils drei Nistmöglichkeiten aufgehängt werden.
Diese Nistkästen müssen vor Beginn der Arbeiten aufgehängt sein. An den Gebäuden 2 und
4 sind jeweils nach Fertigstellung je zwei Mauersegler-Nistkästen mit jeweils drei Nistmöglichkeiten aufzuhängen, alternativ an drei (bis vier) Stellen auch Mauersegler-Nistkästen mit
jeweils zwei Nistmöglichkeiten.
Für den Haussperling sind analog zum Mauersegler ebenfalls fünf Nistkästen in diesem Bereich oder an den Bäumen im Innenhof aufzuhängen.
Die Kästen sind jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu reinigen.
Diese Maßnahme besitzt, aufgrund vielfältiger, zum Teil eigener Erfahrungen, eine sehr hohe
Wirksamkeit, da Mauersegler, aber auch Haussperling derartige Strukturen schnell und erfolgreich besiedeln.
CEF 2 - Fledermäuse - Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse
Als Ausgleich für den Wegfall von Einzelquartieren der Breitflügelfledermaus und möglicherweise auch der Zwergfledermaus sind im Bereich der neu zu schaffenden Fassaden der
Gebäude 2 und 4 fünf für diesen Zweck geeignete Fledermauskästen, z.B. Typ 3FE der Firma
Schwegler, Schorndorf, einzubauen. Diese Kästen sind wartungsfrei.
Nach Abschluss der Untersuchungen wurde bekannt, dass der Dachstuhl von Gebäude 1 ausgebaut werden soll, der Dachstuhl von Gebäude 3 jedoch nicht. Da in diesen beiden Dachstühlen die Gattung Plecotus nachgewiesen wurde, sind Ausgleichsmaßnahmen im Dachstuhl
von Gebäude 3 durchzuführen.Zusätzlich zu dem Bereich, von dem eine Nutzung durch
Langohren bereits bekannt ist, werden zwei weitere Dachbereiche, die nicht mit dem erstgenannten in Verbindung stehen, für geeignet erachtet (Karte 8). In allen drei Bereichen sind
optimale Einflugöffnungen sowie neue Quartiermöglichkeiten zu schaffen.
Wilhelm Architektur wurden von Bioplan Bühl geeignete Bauzeichnungen für die zu bauenden Quartierstrukturen zur Verfügung gestellt.
Bereich 1 (bereits Langohren nachgewiesen)
- Im Bereich der Dachziegeln ist eine zusätzliche Einflugöffnung mit einer Höhe von mindestens zwei bis drei Zentimetern und einer Breite von etwa 15 Zentimetern zu schaffen. Alter-

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3838

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

  

´






0HWHU

%HUHLFK

%HUHLFK



%HUHLFK

6WDQG)HEUXDU

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWHQ
*HElXGH&()0D‰QDKPHQ
IUGLH*DWWXQJ3OHFRWXV
%HUHLFKHIU&()0D‰QDKPHQ
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
*HElXGH

Karte 8: Lage der Ausgleichsmaßnahmen für die Gattung Plecotus in Gebäude 3.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

3939

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

nativ kann ein Fensterglas durch eine Holzplatte mit einer Einflugöffnung mit den genannten
Maßen ersetzt werden.
- Es ist ein Spaltenquartier aus sägerauem im Dachfirst mit einer Mindestfläche von einem
Quadratmeter einzurichten.
- An den vorhandenen Holzkonstruktionen sind zwei Fledermausbretter mit einer und eines
mit zwei Quartierkammern senkrecht und möglichst hoch zu befestigen.
Bereich 2
- Im Bereich der Dachziegeln ist eine zusätzliche Einflugöffnung mit einer Höhe von mindestens zwei bis drei Zentimetern und einer Breite von etwa 15 Zentimetern zu schaffen. Alternativ kann ein Fensterglas durch eine Holzplatte mit einer Einflugöffnung mit den genannten
Maßen ersetzt werden.
- Es ist ein Spaltenquartier aus sägerauem Holz im Dachfirst mit einer Mindestfläche von
einem Quadratmeter einzurichten.
- An den vorhandenen Holzkonstruktionen ist jeweils ein Fledermausbrett mit einer sowie
mit zwei Quartierkammern senkrecht und möglichst hoch zu befestigen.
- Es sind folgende Kästen aus Holzbeton möglichst hoch an den Wänden aufzuhängen, z.B.
Firma Hasselfeldt, Aukrug:
- 1x Fledermaus-Universal-Langhöhle, spaltenlastige Ausführung
- 1x Fledermaus-Großraumhöhle
Bereich 3
- Im Bereich der Dachziegeln ist eine zusätzliche Einflugöffnung mit einer Höhe von mindestens zwei bis drei Zentimetern und einer Breite von etwa 15 Zentimetern zu schaffen.
- Es ist ein Spaltenquartier aus sägerauem Holz im Dachfirst mit einer Mindestfläche von
einem Quadratmeter einzurichten.
- An den vorhandenen Holzkonstruktionen ist jeweils ein Fledermausbrett mit einer sowie
mit zwei Quartierkammern senkrecht und möglichst hoch zu befestigen.
- Es sind folgende Kästen aus Holzbeton möglichst hoch an den Wänden aufzuhängen, z.B.
Firma Hasselfeldt, Aukrug:
- 1x Fledermaus-Universal-Langhöhle, spaltenlastige Ausführung
- 1x Fledermaus Großraumhöhle.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4040

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Die Einflugöffnungen wurden im März 2021 hergestellt. Die aus Holz hergestellten Quartiermöglichkeiten wurden ebenfalls fristgerecht bis Ende März 2021 angebracht. Die weiteren
Kästen konnten aufgrund langer Lieferzeiten noch nicht aufgehängt werden. Dies ist daher
sobald wie möglich nachzuholen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen müssen von einer
Person mit fledermauskundlichen Kenntissen abgenommen werden.
In den Bereichen 2 und 3 ist prinzipiell auch eine Anlockung der Langohren durch das Abspielen von Sozialrufen möglich. Die technische Umsetzung wird derzeit noch geprüft.
Zudem ist von Mai bis August 2021 eine erneute Überprüfung der Nutzung der Dachstühle
von Gebäude 1 und 3 durch Personen mit fledermauskundlichen Kenntnissen erforderlich.
Diese Überprüfung umfasst den Einsatz automatischer Aufzeichnungsgeräte sowie, bei Nachweisen der Gattung Plecotus, Ausflugsbeobachtungen und Netzfänge. Gegebenenfalls sind
ergänzende Maßnahmen erforderlich.
CEF 3 - Nisthilfen
Die nördlichen beiden kartierten Höhlenbäume sind zu erhalten (Karte 6). Es ist unklar, ob
der südlichste der Höhlenbäume erhalten werden kann. Hier wird davon ausgegangen, dass er
gefällt wird. Daher sind als Ausgleich folgende Kästen für Vögel und Fledermäuse an Bäumen im Geltungsbereich in mindestens drei Metern Höhe aufzuhängen:
Für die Meisen-Arten sind Nisthöhlen mit unterschiedlicher Größe des Einflugloches von 2,8
bzw. 3,2 cm Durchmesser zu verwenden. Da Nistkästen von verschiedenen anderen Arten
genutzt werden können, sind für jede Art jeweils drei Nistkästen katzensicher aufzuhängen,
mit dem Einflugloch auf die wetterabgewandte Seite. Es können auch Kästen mit einem vorgezogenen Einflugloch, die katzen- und mardersicher sind, verwendet werden. Insgesamt
sind dies je drei Nistkästen für die Kohl- und für die Blaumeise.
Für höhlenbewohnende Fledermausarten sind folgende Kästen aufzuhängen, der z.B. Firma
Schwegler, Schorndorf:
2x Fledermaushöhle 2F (mit doppelter Vorderwand)
2x Fledermaushöhle 2FN (speziell)
1x Kleinfledermaushöhle 3FN.
Die Kästen sind jährlich außerhalb der Fortpflanzungszeit, bevorzugt in den Wintermonaten
(Kästen sind nicht frostsicher), zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen, u.a. müssen
Nester entfernt werden. Während der Brutphase bzw. der Wochenstubenzeit muss die
Besiedlung überprüft werden.
Das Aufhängen der Kästen muss vor der Fällung des Baums erfolgen.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4141

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP



´










0HWHU








 JHSODQW

6WDQG0DL

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
:LOKHOP$UFKLWHNWXU
0DXHUHLGHFKVH
0D‰QDKPHQEHUHLFKH
(LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH

Karte 9: Lage der Maßnahmenbereiche für die Mauereidechse (schematisiert).

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4242

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

CEF 4 - Eidechsen
Als Ersatz für den Verlust des Lebensraums der Mauereidechse sind zwei Ersatzlebensräume
innerhalb des Vorhabensbereiches von Wilhelm Architektur anzulegen (Karte 9).
Ersatzlebensräume
Der betroffene Vorkommensbereich der Mauereidechse umfasst großzügig abgegrenzt eine
Fläche von 200 m2.
Insgesamt stehen zwei Flächen mit deutlich über 200 m2 zur Anlage von Eidechsenstrukturen
zur Verfügung. Die genaue Lage dieser Strukturen ist Karte 9 zu entnehmen. Bei der Größe
der Fläche gilt es zu beachten, dass sich der Flächenanspruch nicht auf eine ebene Fläche,
sondern auf dreidimensionale Strukturen aufteilt, u.a. aufgrund des Volumens der Steinriegel
sowie der Tagesverstecke. Ferner kommen um die neu zu errichtenden Strukturen weitere
Flächen hinzu.
Die Einrichtung der Maßnahmenbereiche durch die naturschutzfachliche Bauüberwachung
vorgegeben. Dabei müssen die Verhältnisse auf der Fläche miteinbezogen und bereits vorhandene Strukturen genutzt werden. Hierzu ist eine spezifische Vorgehensweise zu entwickeln.
Auf beiden Flächen sind trockenmauerartigen Strukturen zu errichten. Diese bestehen aus jeweils zwei bis drei übereinander liegenden Steinreihen. Die untere Reihe wird in ein
nährstoffarmes Substrat eingebettet. Die Steine selbst sollten eine unterschiedliche Größe in
einer Abmessung von 40 bis 80 Zentimeter haben (zu allgemeinen Aussagen zur Anlage von
Einheiten von Ersatzhabitaten siehe DGHT 2011 und LAUFER 2014). Die genaue Lage dieser
Strukturen, aber auch die genaue Beschaffenheit der Maßnahmenbereiche werden vor Ort
durch die naturschutzfachliche Bauüberwachung vorgegeben.
Nach Fertigstellung der Maßnahmenfläche ist diese vom übrigen Geltungsbereich für die
Dauer der Planumsetzung mit einem Reptilienzaun abzugrenzen, um ein Ein- bzw. Zurückwandern von Tieren in das Baufeld zu verhindern.
Um eine Vernetzung der benachbart liegenden Steinriegel sicherzustellen, werden zusätzliche einzelne flache Steine oder Steingruppen als Sonnen- und Versteckplätze ausgebracht.
Ferner kann nährstoffarmes Substrat kleinflächig ausgebracht werden, um weitere Strukturelemente zu schaffen. Ergänzend sind auch Totholz, u.a. kleinere Baumstämme, oder
Wurzelstrünke auf den Flächen bzw. in der Nähe der Steinmauer auszubringen. Ferner sind
einzelne Sträucher, z. B. Hundsrose, Weißdorn oder Schwarzdorn, zu pflanzen.
Falls sich Änderungen ergeben, sind neue Planungen inklusive neuer Ersatzlebensräume erforderlich.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4343

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Abfang
Um einen maximalen Abfangerfolg zu erreichen, muss eine Maßnahmenkombination aus
Hand- und Schlingenfang angewandt werden. Um den Fangerfolg des Schlingenfanges zu erhöhen, werden ab Mitte März bis, je nach Witterung, Mitte / Ende April engmaschig Reptilienbretter ausgebracht. Der Abfang kann im Spätsommer ab Ende August wiederholt werden.
Mauereidechsen benutzen diese leicht erwärmbaren Strukturen insbesondere in den frühen
Morgenstunden zur Thermoregulation. Somit ist ein Auffinden und Abfangen der Tiere
schneller möglich. Ergänzend werden Gefäße als Lebendfallen in den Boden eingegraben,
welche jeweils am Folgetag des Ausbringens kontrolliert werden und gefangene Tiere auf die
Ersatzfläche verbracht werden.
Vor dem Abfang muss die Vegetation zurückgedrängt werden, um den Fangerfolg zu erhöhen.
Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen ist eine sehr hohe Wirksamkeit festzustellen, da die Mauereidechse u.a. neue Lebensräume schnell und erfolgreich besiedeln
kann.
Monitoring
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen, ist ein Monitoring erforderlich (siehe
auch 6.3 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen).
Überprüfung der Vorkommen während der Bauphase
Aufgrund des möglichen Auftretens der Mauereidechse in den Randbereichen des Geltungsbereiches muss der gesamte Baubereich regelmäßig überprüft werden, um auch hier ein Einwandern von Individuen in den Bereich der Bautätigkeiten zu verhindern. Sollten dabei Individuen nachgewiesen werden, sind diese zu fangen und in die neu angelegten Lebensräume
umzusetzen. Gegebenenfalls muss kurzfristig ein mobiler Reptilienzaun aufgestellt werden.
Der gesamte Bauablauf ist daher vor Beginn der Baumaßnahme mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung abzustimmen. Dies gilt auch für jeden neuen Bauabschnitt (siehe 6.3
Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen).

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4444

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

6.3 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen
Durch eine einzurichtende naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung), die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch
tierökologischen Kenntnissen zurückgreift, werden die verschiedenen Maßnahmen überwacht, begleitet und überprüft und damit gravierende Eingriffe verhindert. Gleichzeitig kann
so eine fach- und ordnungsgemäße Ausführung garantiert werden.
Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung muss auch die Umsetzung der weiteren Maßnahmen überwachen, um auf eventuell Unvorhergesehenes reagieren zu können. U.a. können
gegebenenfalls Maßnahmen eingeleitet werden, die verhindern, dass Vogelarten, die sich im
Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. ihre Nester oder Gelege zerstört werden.
Die Maßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein, wobei
Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) durch den Verursacher oder
dessen Rechtsnachfolger zu tragen und von besonderer Bedeutung sind. Zentrale Punkte sind
dabei ein Monitoring und ein Risikomanagement:
- Beim Mauersegler sind die aufgehängten Nistmöglichkeiten im ersten Jahr nach der Anbringung, im Verlauf der Bauphase sowie nach Beendigung der Bauarbeiten noch in drei
Jahren auf die Nutzung zu überprüfen.
- An den beiden bekannten Wochenstuben der Zwergfledermaus sind ab Baubeginn bis zur
Fertigstellung der Gebäude jährlich an jeweils zwei Abenden im Zeitraum von Ende Mai bis
Ende Juli Ausflugszählungen durchzuführen.
- Ab Beginn der Fertigstellung der Fassaden der Gebäude 2 und 4, sind an den einzubauenden Fledermauskästen drei Jahre lang ebenfalls jährlich an jeweils zwei Abenden im Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Juli Ausflugszählungen durchzuführen.
- Im Dachstuhl von Gebäude 3 sind nach Umsetzung der Maßnahmen für die Gattung Plecotus jährlich über fünf Jahre im Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Juli eine Überprüfung der
Nutzung mittels automatischer Aufzeichnungsgeräte sowie Ausflugszählungen durchzuführen.
- Die öffentliche Grünfläche muss hinsichtlich der weiteren Besiedlung durch die
Mauereidechse in den ersten beiden Jahren nach Beginn der Bauarbeiten überprüft werden.
Danach muss spätestens im fünften Jahr erneut überprüft werden. Falls sich die erforderliche
Situation nicht einstellt, sind ergänzende Maßnahmen zu planen und umzusetzen.
Ebenso müssen nach sich abzeichnender negativer Entwicklung hinsichtlich des Bestandes,
aber auch hinsichtlich der Nutzung des Lebensraumes, aus den vorliegenden Ergebnissen die

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4545

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II

saP

Konsequenzen abgeleitet und in geeignete Maßnahmen überführt werden, u.a. eine weitere
Lebensraumaufwertung (Risikomanagement).

6.4 Weiteres Vorgehen
Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen wird ein Teil der Betroffenheiten und möglicher Verbotsverletzungen abgewendet.
Dennoch verbleiben aus fachgutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt Fragen zum tatsächlichen Vorkommen bei den Vögeln insbesondere planungsrelevante Arten wie Star oder
Grauschnäpper oder Höhlen- und Halbhöhlenbrüter wie die Kohlmeise und der Gartenbaumläufer im Bereich der nördlichen Teilfläche von Wilhelm Architektur und damit zu möglichen Auswirkungen offen, für die vertiefenden Untersuchungen erforderlich sind:
- Im Hinblick auf die Lebensraumausstattung sind zur Erfassung der Vogelwelt, insbesondere
planungsrelevanter Vogel-Arten, aufgrund der unterschiedlichen Brutzeiten sechs Begehungen im Zeitraum von April bis Juni 2021 notwendig (Methodik und fachlicher Standard nach
SÜDBECK et al. 2005).

7.0 Gesamtgutachterliches Fazit
Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden artenschutzrechtlich relevante Arten
aus den Gruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien nachgewiesen. Für Amphibien (Kreuzkröte) ist zu beachten, dass eine Spontanbesiedlung während der verschiedenen Bauphasen
nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Vor allem frisch gebildete flache Gewässer, u.a. nach
Regenfällen in der Fortpflanzungszeit, sind als Laichplatz geeignet.
Für Arten dieser vier Tiergruppen werden Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Ferner
wurden für Vögel und Fledermäuse CEF-Maßnahmen sowie Vorsorgemaßnahmen festgelegt.
Das gesamte Konzept schließt auch Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands
ein, wobei Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) von besonderer Bedeutung sind. Da bei diesem Vorhaben umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, ist auch
aus Vorsorgegesichtspunkten ein Risiko-Management festzusetzen. Zentraler Bereich dieses
Risiko-Managements ist die Verfolgung der Lebensraumentwicklung einschließlich einer
Funktions- und Wirkungsanalyse der durchgeführten Maßnahmen sowie der Bestands- und
Verbreitungsentwicklung bei den Fledermäusen und Vögeln (Monitoring). Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung) ist erforderlich, die auf einen
orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

4646

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

1A

2

ganzjährig
ganzjährig
November bis
Februar

/
prinzipiell Tötung und Störung
von Fledermäusen

November bis
Februar

November bis
Februar

01.11.2021 28.02.2022 Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze dienen, November bis
dürfen nicht verschlossen werden Februar
(Mauersegler, Haussperling)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen

ab
01.09.2021
01.11.2021 28.02.2022 Entfernen der Betondecken

Anbau von Balkonen
28.02.2022 Innenausbau

prinzipiell Tötung und Störung
von Fledermäusen

01.11.2021 28.02.2022 Dacharbeiten

2

2
2

prinzipiell Tötung und Störung
von Fledermäusen

Baufeldräumung (Boden- prinzipiell Tötung und Zerstörung ganzjährig
bereich)
Lebensraum Mauereidechse

Markierung der
Nistplätze vor Beginn der Maßnahme

Schaffung von
Ausgleichsflächen
für die Mauereidechse bis März
2021; Umsetzen
der Mauereidechsen August 2021 /
März/April 2022
Erneuerung kann
in Abstimmung mit
der Baubegleitung
über den Februar
hinaus weitergeführt werden
können in Abstimmung mit der Baubegleitung über
den Februar hinaus
weitergeführt werden

prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik
Zeitraum (Ar- tenschutz
tenschutz berücksichtigt)

01.11.2021 28.02.2022 Entfernung und Erneuerung der Außenfassade

Beginn
Ende
frühestens
ab Mai
2022

Baumaßnahmen*2

2

2

Gebäude Zeitplanung*1

Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur).

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II
saP

4747

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

01.11.2021 28.02.2022

01.11.2021 28.02.2022

1B

1B

31.05.2022
ab
01.09.2021

01.11.2021 28.02.2022

1B

Baumaßnahmen*2

ganzjährig

November bis
März

November bis
März

November bis
Februar

November bis
März

ganzjährig

November bis
März

November bis
März

Markierung der
Nistplätze vor Beginn der Maßnahme

Markierung der
Nistplätze vor Beginn der Maßnahme

Markierung der
Nistplätze vor Beginn der Maßnahme

prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik
Zeitraum (Ar- tenschutz
tenschutz berücksichtigt)

je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Befestigung an Mauerwerk muss
abgeklärt werden; keine Balkone
vor Einflugöffnungen (Mauersegler, Haussperling)
Innenausbau (außer Dach- /
geschoss)
je nach Jahreszeit prinzipiell TöInnenausbau (Dachgetung oder Störung von Vögeln
schoss)
und Fledermäusen
Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze dienen,
dürfen nicht verschlossen werden
(Mauersegler)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Ausbildung von Dachgau- je nach Jahreszeit prinzipiell Töben sowie weitere Dachar- tung oder Störung von Vögeln
beiten
und Fledermäusen
Anbau von Balkonen
- Befestigung an Mauerwerk muss
abgeklärt werden, keine Balkone
vor Einflugöffnungen (Mauersegler)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Innenausbau (außer Dach- /
geschoss)

Beginn
Ende
01.11.2021 28.02.2022 Ausbildung von Dachgauben sowie weitere Dacharbeiten
01.11.2021 31.03.2022 Anbau von Balkonen

1B

1A

1A

1A

1A

Gebäude Zeitplanung*1

Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung).

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II
saP

4848

Ende

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

Innenausbau (außer Dach- /
ganzjährig
geschoss)
November bis
01.11.2022 28.02.2023 Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze bzw.
Quartiere dienen, dürfen nicht
Februar
verschlossen werden (Mauersegler, Zwergfledermaus)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen

1C

3B

01.11.2022 31.03.2023

1C

November bis
März

November bis
März

01.11.2022 28.02.2023

November bis
März

November bis
Februar

November bis
März

1C

je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Quartiere dienen,
dürfen nicht verschlossen werden
(Zwergfledermaus)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Ausbildung von Dachgau- je nach Jahreszeit prinzipiell Töben
tung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
je nach Jahreszeit prinzipiell TöAnbau von Balkonen
tung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
- Zerstörung Quartier Langohr
Innenausbau (Dachge- je nach Jahreszeit prinzipiell Töschoss)
tung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen"
Innenausbau (Dachgeschoss)

Markierung der
Nistplätze bzw. des
Quartiers vor Beginn der Maßnahme

Untersuchungen
Langohr (Mai August 2021);
Dachausbau frühestens ab November 2022

Markierung des
Quartiers vor Beginn der Maßnahme

prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik
Zeitraum (Ar- tenschutz
tenschutz berücksichtigt)

01.11.2022 28.02.2023

01.11.2022 28.02.2023

Beginn

Baumaßnahmen*2

1C

1C

1B

Gebäude Zeitplanung*1

Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung).

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II
saP

4949

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

01.11.2023 28.02.2024

01.11.2022 31.03.2023

01.11.2022 31.03.2023

01.06.2022 01.07.2023

3A

3A

3A

3A / 3B

Baumaßnahmen*2

ganzjährig

November bis
März

November bis
März

November bis
Februar

ganzjährig

November bis
März

November bis
März

Untersuchungen
(Mai bis August
2021); Schaffung
zusätzl. Quartierstrukturen in
Dachstuhl bis
März 2021

Markierung der
Nistplätze vor Beginn der Maßnahme

Markierung der
Nistplätze vor Beginn der Maßnahme

prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik
Zeitraum (Ar- tenschutz
tenschutz berücksichtigt)

je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Innenausbau (außer Dach- /
geschoss)
Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze dienen,
dürfen nicht verschlossen werden
(Mauersegler)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Einbau von Dachfenstern je nach Jahreszeit prinzipiell Tö(nur außerhalb der Quar- tung oder Störung von Vögeln
tierbereiche)
und Fledermäusen
Anbau von Balkonen
- Befestigung an Mauerwerk muss
abgeklärt werden, keine Balkone
vor Einflugöffnungen (Mauersegler)
- je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln
und Fledermäusen
Innenausbau (außer Dach- /
geschoss)
- Quartier Langohr

Beginn
Ende
01.11.2022 31.03.2023 Einbau von Dachfenstern
(nur außerhalb der Quartierbereiche)
01.11.2022 31.03.2023 Anbau von Balkonen

3A

3B

3B

3B

Gebäude Zeitplanung*1

Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung).

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II
saP

5050

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6

6

6

28.02.2023 28.02.2024 Errichtung eines neuen
Gebäudes

Baufeldräumung

28.02.2023 30.06.2024 Errichtung eines neuen
Gebäudes
01.11.2022 28.02.2023 Baufeldräumung

Bau einer Tiefgarage
Innenausbau
01.11.2022 28.02.2023 Baufeldräumung

4
4
5

5

Beginn
Ende
01.11.2022 28.02.2023 Abbruch

Baumaßnahmen*2

4

Gebäude Zeitplanung*1

ganzjährig

November bis
Februar
ganzjährig
ganzjährig
November bis
Februar

Tötung, Zerstörung Lebensraum
(Vögel)

ganzjährig

November bis
Februar

Tötung während der Baufeldräu- November bis
Februar
mung, Zerstörung Lebensraum
(Vögel, Fledermäuse)

/

je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung Vögeln und Fledermäusen
/
/
prinzipiell Tötung und Zerstörung
Lebensraum (Vögel, Fledermäuse, Mauereidechse)

Umsetzung Ausgleichsmaßnahmen
(Kästen, Neupflanzungen) vor Beginn der Baufeldräumung
ab November 2022
(ggf. vorher Umsetzung weiterer
Maßnahmen)

Schaffung von
Ausgleichsflächen
für die Mauereidechse bis März
2021; Umsetzen
der Mauereidechsen August 2021 /
März/April 2022;
Aufhängen von
Kästen vor Beginn
der Baufeldräumung

prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik
Zeitraum (Ar- tenschutz
tenschutz berücksichtigt)

Tabelle 4: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung).

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II
saP

5151

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II - Teil III

saP

Unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der
naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring ergibt sich aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den
artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten.

III. Tiergesundheitszentrum Lahr - artenschutzrechtliche Abschätzung
Für den Bereich des Tiergesundheitszentrums liegt eine konkrete Vorhabensplanung vor, die
in diesem Abschnitt berücksichtigt wird.

1.0 Anlass und Aufgabenstellung
Für verschiedene Baumaßnahmen auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums in Lahr ist
zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verletzt werden
können (siehe ausführliche Darstellung in Teil I unter 1.0 Anlass und Aufgabenstellung).

2.0 Betrachtungsraum und geplante Vorhaben
Das Tiergesundheitszentrum befindet sich im Südwesten des Geltungsbereiches (Karten 1
und 10).
Das Gebäude im Südwesten des Geländes (Vorhaben 3) weist eine verputzte Fassade und ein
Blechdach auf. Direkt nördlich befindet sich ein Schuppen (Vorhaben 4). Im Nordwesten des
Teilbereiches gibt es eine große Halle mit altem Mauerwerk (Vorhaben 5). Angrenzend an
dieses Gebäude befinden sich ein hölzernes Vordach sowie, im Bereich des Hangs, Betonstrukturen (Vorhaben 1). Im Südosten liegt eine Werkstatt mit angrenzenden, offenen Hundezwingern (Vorhaben 2). Zwischen den Gebäuden befinden sich asphaltierte bzw. gepflasterte
Bereiche sowie Wiesenflächen. Im Bereich einer Grünfläche im östlichen Randbereich gibt
es eine Trockenmauer.
Östlich von Gebäude C sind im Zuge von Vorhaben 1 im Bereich des Hangs neue Räumlichkeiten für das Tiergesundheitszentrum geplant. Zudem soll das bestehende Vordach zum
neuen Gebäude hin erneuert werden. Für Vorhaben 2 sollen die Werkstatt und die angrenzenden Hundezwinger abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Im Zuge von Vorhaben 3 soll laut Aussage von Herrn BRAUN das Dach neu gedeckt werden. In den zur Verfügung gestellten Plänen (Stand 27. Oktober 2020) ist zudem ein etwa 3,5 Meter breiter Anbau
am nördlichen Ende des Gebäudes eingezeichnet. Der Schuppen soll im Rahmen von Vorhaben 4 abgerissen und neu errichtet werden. Dies soll jedoch erst in einigen Jahren durchge-

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5252

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP



´

 






0HWHU

9RUKDEHQ

9RUKDEHQ

9RUKDEHQ

9RUKDEHQ
9RUKDEHQ

6WDQG)HEUXDU

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
7LHUJHVXQGKHLWV]HQWUXP
JHSODQWH9RUKDEHQ
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
*HElXGH

Karte 10: Lage der einzelnen Vorhabensbereiche in Teil III. Tiergesundheitszentrum Lahr.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5353

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP

führt werden. An der Nordseite der großen Halle soll im Zuge von Vorhaben 5 ein Eingangsvorbau errichtet werden. Zur vorläufigen Zeitplanung siehe Tabelle 6.
Tabelle 6: Vorläufiger Zeitplan für die Umsetzung der Vorhaben im Bereich des Tiergesundheitszentrums.
Vorhaben
1
2
3
4
5

Baubeginn
Winter 2021/2022
Frühsommer/Sommer 2021
Sommer/Herbst 2021
/ (noch nicht geplant)
Baubeginn Sommer 2021

3.0 Vorgehensweise
Am 4. November 2020 fand ein Vororttermin statt, bei dem das Gelände des Tiergesundheitszentrums artenschutzrechtlich betrachtet wurde. Die Gebäude wurden von innen und
außen auf Nistmöglichkeiten für gebäudebrütende Vogel-Arten sowie auf potentielle Quartiere von Fledermäusen hin untersucht. Bei dieser Begehung lag das Augenmerk insbesondere auf
- gegebenenfalls noch vorhandenen Tieren innerhalb der Gebäude am First, zwischen Balken
und Ziegeln und in einsehbaren Hohlräumen
- Hinweise auf eine frühere Anwesenheit von Tieren in Form von Urin-, Drüsensekretflecken
und Kot
- mögliche Einflugöffnungen und mögliche weitere Zugänge zu den Gebäuden an deren
Außenseite, wie z. B. zerbrochene Fensterscheiben oder Lücken in Holzverkleidungen.
Ferner wurden die Lebensraumqualität für die Mauereidechse überprüft. Am 21. und 27.
April 2021 fanden Überprüfungen auf tatsächliche Vorkommen der Mauereidechse statt.
Die artenschutzrechtliche Abschätzung basiert ferner auf der Kenntnis und der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter über Verbreitung, Lebensraum bzw. Lebensweise der
einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten. Außerdem wurden vor
allem die Grundlagenwerke, aber auch Spezialliteratur zu einzelnen Arten, wie z.B. Rogers
Goldhaarmoos (LÜTH 2010) und neuere Rasterkarten aus dem Internet, z.B. http://
www.schmetterlinge-bw.de
oder
http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/
233562/ sowie weitere Verbreitungsinformationen, u.a. aus dem Zielartenkonzept, ausgewertet.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5454

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP

4.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL
und der FFH-Anhang II und IV-Arten
1. Vögel
An den Gebäuden im Geltungsbereich sind prinzipiell Brutmöglichkeiten für Arten wie
Hausrotschwanz oder Straßentaube möglich. An der großen Halle (Vorhaben 1 und 5) sind
im Bereich des Mauerwerks zudem Brutmöglichkeiten für den Haussperling, aber auch für
Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler vorhanden. Im Dachbereich wurden vereinzelt
Tauben-Kot und -federn festgestellt. Laut Aussage von Herrn Braun gab es aufgrund von
Prädation durch Steinmarder in den letzten Jahren keine erfolgreiche Brut von Tauben am
bzw. im Gebäude.
Tabelle 7: Betroffenheit und weiteres Vorgehen bei den einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Arten
bzw. Gruppen. -- keine Betroffenheit, + Betroffenheit.
artenschutzrechtlich
Betroffenheit durch
weiteres Vorgehen
relevante Arten/Gruppen
artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen und Tierarten
Vögel u.a.
Tötung, Zerstörung
Mauersegler +
VM 1, VM 2, CEF 4
Fortpflanzungsstätte
Tötung, Zerstörung
Alpensegler +
VM 1, VM 2, CEF 4
Fortpflanzungsstätte
Haussperling +
Tabelle 5: Vorläufiger Zeitplan für die Umsetzung der Vorhaben im Bereich des TiergesundHausrotschwanz +
Bachstelze +
Amsel Baubeginn
+
Vorhaben
Ringeltaube Winter
+
1
2021/2022
Säugetiere
2
Frühsommer/Sommer 2021
VM 1
Tötung
+
Fledermäuse Sommer/Herbst
2021
3
-Haselmaus
--/ (noch nicht geplant)
4
übrige Säugetierarten Baubeginn
--Sommer --2021
5
Reptilien
Zauneidechse -Mauereidechse

+

Schlingnatter -übrige Reptilienarten --

-Tötung, Zerstörung
Fortpflanzungsstätte
---

-VM 10, VoM 1
---

Amphibien
Kreuzkröte +
Gelbbauchunke -übrige Amphibienarten --

Tötung
---

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

VM 3
---

5555

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP

Zusammenfassend ist im Eingriffsbereich eventuell mit den planungsrelevanten Art Haussperling, Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler zu rechnen.
Brütende Vogel-Individuen, besonders aber deren Nester, Gelege und noch nicht flügge
Jungvögel, könnten Bauarbeiten am Gebäude während der Brutzeit direkt geschädigt werden.
Damit würde eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Durch entsprechende Maßnahmen wird dies jedoch verhindert (VM 1 - Baufeldräumung).
Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz oder
Bachstelze neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung kann für alle
möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen (VM 2 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten) verhindert werden.
Erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für die im Gebiet zu erwartenden Arten prinzipiell möglich, sind jedoch für die nachgewiesenen bzw. zu erwartenden Arten weitgehend auszuschließen, da es sich um verbreitete und/oder häufige Vogel-Arten handelt, die als nicht bzw. wenig störungsanfällig gelten und die einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aufweisen, der sich durch den Eingriff nicht verändert. Dies
trifft auch auf möglicherweise vorkommende planungsrelevante Vogelarten zu wie Haussperling, Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler. Auch wenn die lokalen Populationen
nicht bekannt sind, tritt keine erhebliche Auswirkung ein, da es sich bei den zu erwartenden
Arten um vergleichsweise häufige Arten handelt, deren Erhaltungszustand sich auch bei Aufgabe einzelner Reviere nicht verschlechtert.
Die Nistmöglichkeiten für Haussperling, Mauersegler und Alpensegler an der Halle befinden
sich nicht im Bereich der geplanten Vorhaben, sondern weiter oben am Mauerwerk bzw.
Dach. Lediglich für Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler könnte es aufgrund des
Vorbaus zu einer erschwerten An- und Abflugsituation kommen. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (CEF 4 - Nistmöglichkeiten für Mauer- und Alpensegler).
Für die möglicherweise vorkommenden, nicht planungsrelevanten Arten bleibt der Lebensraum überwiegend und damit auch die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten erhalten, zum Teil werden durch die vorgesehene Bebauung neue Lebensraumelemente für diese
Arten entstehen. Erhebliche Zerstörung von Lebensstätten und damit die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind daher für diese Arten
nicht zu erkennen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5656

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP

Für die auftretenden Nahrungsgäste, sowohl die nicht-planungsrelevanten als auch die planungsrelevanten Vogel-Arten, ist im Eingriffsbereich kein essentielles Nahrungsgebiet zu erkennen, so dass eine Beeinträchtigung, aber auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes
der Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht gegeben ist.
2. Säugetiere
Fledermäuse
Von den Gebäuden im Eingriffsbereich ist lediglich die große Halle als Fledermaus-Quartier
geeignet. Quartiermöglichkeiten befinden sich hier im Bereich des Mauerwerks sowie im
Dachstuhl. Der Dachstuhl ist nicht vom unteren Teil der Halle abgetrennt, jedoch durch einen
Holzsteg begehbar. Es wurden jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung durch
Fledermäuse festgestellt. Dennoch können Einzeltiere nicht einsehbare Spalten in bzw. an
den Gebäuden nutzen.
Eine Tötung von Fledermäusen durch die Umsetzung der Vorhaben ist prinzipiell möglich.
Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird jedoch
durch Maßnahmen verhindert (VM 1 - Baufeldräumung).
Der Eingriffsbereich ist aufgrund seiner geringen Größe allenfalls als Zwischenjagdgebiet für
Siedlungsarten wie die Zwergfledermaus geeignet. Essentielle Jagdgebiete und Leitlinien im
Eingriffsbereich werden ausgeschlossen.
Da in der Umgebung Fledermaus-Quartiere bekannt sind, kann eine erheblichen Störung
durch Lichtemissionen nicht ausgeschlossen werden. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (VM 3 - Vermeidung von Lichtemissionen).
Die potentiellen Fledermaus-Quartiere an der Halle befinden sich nicht im Bereich der geplanten Vorhaben 1 und 5. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG durch die Umsetzung des Vorhabens wird daher ausgeschlossen.
3. Reptilien
Laut Aussage von Herrn BRAUN kommt die Mauereidechse auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums vor. Die meisten Individuen halten sich demnach im Bereich der vor wenigen
Jahren neu errichteten Trockenmauer nahe der bestehenden Werkstatt auf. Im Bereich des
Schuppens befindet sich zudem eine niedrige Mauer, die ebenfalls einen geeigneten Lebensraum für die Mauereidechse darstellt (Vorhaben 4).

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5757

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP

Während der Überprüfungen am 21. und 27. April 2021 wurden lediglich im Bereich der
Trockenmauer Mauereidechsen festgestellt. Hierbei handelte es sich maximal um zwei Individuen, ein adultes Weibchen und ein adultes Männchen.
Insgesamt ist das Tötungsrisiko für die diese Art auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums bereits zum jetzigen Zeitpunkt verkehrsbedingt als hoch einzustufen. Durch die meisten der geplanten Vorhaben ergibt sich daher kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für die Umsetzung der Vorhaben 1 bis 4 sind dennoch Vermeidungsmaßnahmen wie Reptilienzäune erforderlich (VM 10 - Tiergesundheitszeitrum Mauereidechse).
Da der Eingriffsbereich aktuell bereits regelmäßig genutzt wird, ist nicht von erheblichen
Störungen durch die Umsetzung der Vorhaben auszugehen. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird daher ausgeschlossen.
Durch die Umsetzung der Vorhaben kommt es nicht zu einer Zerstörung von Lebensraum der
Mauereidechse. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
wird daher ausgeschlossen. Vorsorglich werden jedoch Maßnahmen festgesetzt (VoM 1 Mauereidechse).
4. Amphibien
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I.
 5.0 Maßnahmen
5.1 Vermeidungsmaßnahmen
VM 10 - Tiergesundheitszentrum Mauereidechse
Der Vorkommensbereich der Mauereidechse ist rechtzeitig vor Beginn der Umsetzung der
Vorhaben 1 bis 4 durch einen Reptilienzaun von den Eingriffsbereichen abzugrenzen. Gegebenenfalls ist das Abfangen und Umsetzen von Individuen erforderlich.

5.2 Vorsorgemaßnahmen
VoM 1 - Mauereidechse
Die bestehende Trockenmauer auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums ist um etwa
fünf Meter Richtung Norden zu erweitern.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5858

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III

saP

5.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen
CEF 1 - Nistmöglichkeiten für Mauer- und Alpensegler
An einer geeigneten Fassade in der Umgebung sind vor Beginn der Umsetzung von Vorhaben
5 zwei Kästen für Mauer- und Alpensegler aufzuhängen, z. B. der Firmen Schwegler,
Schorndorf, oder Hasselfeldt, Aukrug. Die genaue Auswahl des Ortes findet in Absprache mit
der naturschutzfachlichen Baubegleitung statt.

5.4 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen
Durch eine einzurichtende naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung), die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch
tierökologischen Kenntnissen zurückgreift, werden die verschiedenen Maßnahmen überwacht, begleitet und überprüft und damit gravierende Eingriffe verhindert. Gleichzeitig kann
so eine fach- und ordnungsgemäße Ausführung garantiert werden.
Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung muss auch die Umsetzung der weiteren Maßnahmen überwachen, um auf eventuell Unvorhergesehenes reagieren zu können. U.a. können
gegebenenfalls Maßnahmen eingeleitet werden, die verhindern, dass Mauereidechsen, die
sich im Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. Vorkommensbereiche dieser Art zerstört
werden.
6.0 Gesamtgutachterliches Fazit
Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden artenschutzrechtlich relevante Arten
aus den Tiergruppen Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien
(Mauereidechse) nachgewiesen. Für Arten dieser drei Tiergruppen werden Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Ferner wurden für Vögel und Fledermäuse CEF-Maßnahmen sowie Vorsorgemaßnahmen festgelegt.
Das gesamte Konzept schließt auch Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands
ein, wobei Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) von besonderer Bedeutung sind. Da bei diesem Vorhaben umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, ist auch
aus Vorsorgegesichtspunkten ein Risiko-Management festzusetzen. Zentraler Bereich dieses
Risiko-Managements ist die Verfolgung der Lebensraumentwicklung einschließlich einer
Funktions- und Wirkungsanalyse der durchgeführten Maßnahmen sowie der Bestands- und
Verbreitungsentwicklung bei den Fledermäusen und Vögeln (Monitoring). Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung) ist erforderlich, die auf einen

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

5959

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr
Lahr, Teil III - Teil IV

saP

orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift.
Unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der
naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring ergibt sich aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den
artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestehen nach
fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit.
Für sie ist eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG wird damit für die nachfolgend aufgeführten Arten bzw. Gruppen ausgeschlossen
werden: Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauereidechse), Amphibien,
Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen, Spinnentiere, Landschnecken, Schmetterlinge
und Käfer sowie artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose.

IV. Übriger Geltungsbereich - artenschutzrechtliche Abschätzung Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
1.0 Anlass und Aufgabenstellung
Für den übrigen Geltungsbereich ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach
§ 44 (1) BNatSchG verletzt werden können (siehe ausführliche Darstellung in Teil I unter 1.0
Anlass und Aufgabenstellung).
Die Gebäude C, E und P sowie die beiden unter F zusammengefassten Gebäude wurden bereits im Rahmen der saP untersucht (Karte 11).
Für diesen Teilbereich sind keine konkreten Vorhaben bekannt. Daher werden Erfassungen
bei verschiedenen Tiergruppen formuliert, die jedoch erst bei einem geplanten Eingriff erforderlich werden.

2.0 Betrachtungsraum
Dieser Berichtsteil umfasst in etwa die nördliche Hälfte des Geltungsbereiches mit Ausnahme der nördlichen Teilfläche von Wilhelm Architektur (Karte 11).
Der Teilbereich ist größtenteils bebaut oder asphaltiert bzw. gepflastert. Er umfasst einige der
ehemaligen Firmengebäude der Firma Roth-Händle, die größtenteils denkmalgeschützt sind,

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6060

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

aber auch neuere Wohnhäuser. Randlich sowie zwischen den Gebäuden gibt es kleine Grünbzw. Gartenflächen mit zum Teil älterem Baumbestand. Die einzelnen Gebäude(-gruppen)
wurden von Bioplan Bühl benannt (zur Beschreibung der einzelnen Gebäude siehe 5.0 - Betrachtung der einzelnen Abschnitte).

3.0 Vorgehensweise
Die artenschutzrechtliche Abschätzung basiert auf den Erkenntnissen eines Vororttermins am
4. September 2020, auf den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr
2019 (BOSCHERT et al. 2019; siehe auch 4.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen
Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten - Allgemeiner Teil und
6.0 Betrachtung der einzelnen Abschnitte - Abschnitte 1-3) sowie ferner auf der Kenntnis und
der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter über Verbreitung, Lebensraum bzw.
Lebensweise der einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten.

4.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL
und der FFH-Anhang II und IV-Arten - Allgemeiner Teil
4.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen
1. Vögel
Im Geltungsbereich sind Brutmöglichkeiten für verschiedene Vogel-Arten vorhanden. Vor
allem die denkmalgeschützten Gebäude bieten Brutmöglichkeiten für Arten wie Haussperling und Hausrotschwanz sowie Mauer- und Alpensegler. In den Dachstühlen sind Arten wie
Straßentaube möglich. Die Bäume im Geltungsbereich stellen zusätzlich Brutmöglichkeiten
für Arten wie Ringeltaube, Amsel und Elster dar. Mehrere Bäume weisen Brutmöglichkeiten
für Höhlenbrüter wie Blau- und Kohlmeise auf.
Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019) wurden
Mauersegler und Haussperling nachgewiesen sowie zwei ältere Nester der Saatkrähe gefunden. Nachgewiesene Brutplätze des Mauerseglers befinden sich auch in dem hier behandelten Teilbereich an den Gebäuden D und L (Karte 3).
Im Geltungsbereich ist neben den nachgewiesenen planungsrelevanten Arten Haussperling
und Mauersegler auch mit dem Alpensegler als Brutvogel zu rechnen. Als planungsrelevante
Arten werden Vogel-Arten bezeichnet, die bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) oder landesweit (BAUER et al. 2016) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet sind. Ergänzt werden sie von Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine zumindest

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6161

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

 

´
,

-

(

1
0


0HWHU

$

%

/

.



)

*

+



%

'
2

&

3
4

6WDQG)HEUXDU

%SODQ5RWK+lQGOH$UHDO
hEULJHU*HOWXQJVEHUHLFK
*HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO
9HJHWDWLRQ
*HElXGH
EULJHU*HOWXQJVEHUHLFK %HULFKWVWHLO,9

Karte 11: Bezeichnung der Gebäude in Teil IV.
Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6262

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, BAUER et al.
2016) und die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen.
Brütende Vogelindividuen, besonders aber deren Nester, Gelege und noch nicht flügge Jungvögel, könnten bei einem Umbau, aber auch bei einem Abriss von Gebäuden bzw. der Rodung der Gehölze während der Brutzeit direkt geschädigt werden. Damit würde eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Durch entsprechende Maßnahmen wird dies jedoch verhindert (VM 1 - Baufeldräumung und Bauzeitenbeschränkung).
Erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für die im Gebiet zu erwartenden Arten, sowohl planungsrelevant als auch nicht-planungsrelevant, prinzipiell möglich und
für die nachgewiesenen bzw. zu erwartende Arten nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich
mehrheitlich um verbreitete und/oder häufige Vogel-Arten handelt, die als nicht bzw. wenig
störungsanfällig gelten und die einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population
aufweisen, der sich durch den Eingriff nicht verändert.
Bei den nicht-planungsrelevanten Arten ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen,
insbesondere nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten, auch
wenn jeweils einzelne Reviere dieser Arten in der Nachbarschaft vorübergehend aufgegeben
werden könnten.
Eine differenziertere Betrachtung ist für die vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten,
Mauer- und Alpensegler sowie Haussperling, erforderlich. Mögliche Bau- und Renovierungsarbeiten dürften sich über einen langen Zeitraum, teilweise auch über Jahre hinweg, erstrecken, auch wenn nicht gleichzeitig an allen Gebäuden gearbeitet wird. Damit sind auch
Brutphasen betroffen. Dies führt zu Störreizen mit möglicherweise einer reduzierten Raumnutzung bzw. einem vorübergehenden Ausfall von Brutplätzen und damit einem vorübergehenden Verlust an essentiellem Lebensraum für diese Arten. Dies ist bei den planungsrelevanten Arten eventuell als erheblich zu betrachten und bedarf weiterer Untersuchungen und
gegebenenfalls Maßnahmen (Weiteres Vorgehen).
Durch einen Umbau, aber auch bei einem Abriss von Gebäuden bzw. der Rodung der Gehölze gehen für sämtliche Vogel-Arten die Lebensstätten verloren bzw. werden zumindest
stark beeinträchtigt, u.a. neben den planungsrelevanten Arten auch für die Saatkrähe. Da
auch verschiedene planungsrelevante Vogel-Arten im Gebiet zu erwarten sind, ist eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht ausgeschlossen. Daher ist eine Erfassung der Vögel erforderlich (Weiteres
Vorgehen).

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6363

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

Ferner sind eine Reihe weiterer Vogelarten als Nahrungsgäste prinzipiell denkbar, neben
Saat- und Rabenkrähe auch Arten wie Ringeltaube. Ein essentielles Nahrungsgebiet im
Geltungsbereich wird für diese Vogel-Arten ausgeschlossen bzw. geht durch Bau- und Renovierungsarbeiten nicht verloren. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist daher ausgeschlossen.
2. Säugetiere
Fledermäuse
Von den Gebäuden im Geltungsbereich sind mehrere, insbesondere die unter Denkmalschutz
stehenden als Fledermaus-Quartiere geeignet. Dies betrifft zum einen Spaltenquartiere außen
an den Gebäuden die von Arten wie Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus genutzt
werden können, aber auch mögliche Quartiere in Dachstühlen für Arten wie Großes Mausohr
sowie Braunes und Graues Langohr. Zudem können Keller und andere frostfreie Gebäudeteile als Winterquartiere geeignet sein.
Von den Bäumen im Geltungsbereich sind mehrere als Fledermaus-Quartiere geeignet. Eine
Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist daher möglich, wird aber
durch geeignete Maßnahmen verhindert (VM 1 - Baufeldräumung).
Es wurden potentielle Fledermaus-Quartiere an bzw. in Gebäuden und Bäumen kartiert. Des
Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzeltiere nicht einsehbare Spalten und
Risse an Gehölzen und Gebäuden nutzen. Daher kann es bei der Fällung von Bäumen und
dem Abriss bzw. Umbau der Gebäude zur Auslösung des Verbotstatbestandes der Tötung und
Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird eine Verletzung des
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG teilweise verhindert (VM 1 - Baufeldräumung). Allerdings muss das gesamte Gebiet detaillierter untersucht werden (7.0 Maßnahmen und weiteres Vorgehen).
Der Geltungsbereich liegt in einem Siedlungsbereich und ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt
von Lichtimmissionen betroffen. Anlage-, bau- und betriebsbedingt ist daher wahrscheinlich
nicht mit erheblich höheren Lichtimmissionen zu rechnen. Da Quartiere im Geltungsbereich
möglich sind, können Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (VM 4 - Vermeidung von Lichtemissionen).
Der Geltungsbereich dient möglicherweise als (Zwischen-)Jagdgebiet für Siedlungsarten wie
die Zwergfledermaus. Ein essentielles Jagdgebiet wird jedoch aufgrund der Struktur des Geltungsbereiches ausgeschlossen.
In bzw. an den Gebäuden C, E, F und P die bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen
im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019), untersucht wurden, wurden keine Fledermausquartiere

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6464

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

festgestellt. An den übrigen Gebäuden sind jedoch weitere potentielle Fledermaus-Quartiere
an Bäumen und Gebäuden anzunehmen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann daher nicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitere Untersuchungen notwendig (7.0 Maßnahmen und weiteres Vorgehen).
3. Reptilien
In Baden-Württemberg kommen sieben Reptilien-Arten vor, die europarechtlich streng
geschützt sind. Einige dieser Reptilien-Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFHRichtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II.
Die Mauereidechse kommt im Naturraum und auch in Lahr vor. Diese Art wurde bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019) nahe Gebäude J
nachgewiesen; ein Auftreten ist auch in weiteren Bereichen möglich. Eine Betroffenheit sowie eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sind somit für die
Mauereidechse nicht auszuschließen. Daher sind weitere Untersuchungen erforderlich
(Weiteres Vorgehen).
4. Amphibien
Siehe hierzu Ausführungen in Teil I.

5.0 Betrachtung der einzelnen Gebäude bzw. Bereiche
Im gesamten Planungsgebiet muss mit Vorkommen der Mauereidechse gerechnet werden.
Diese Art wird daher im Folgenden nicht für jeden Abschnitt einzeln erwähnt.
Bei Gebäude A, einem Pflegeheim, im Osten des Geltungsbereiches handelt es sich um einen
relativ neuen Gebäudeteil mit verputzter Fassade und Flachdach. Hier sind daher allenfalls
Spaltenquartiere für Fledermäuse unter den Dachkanten möglich (Tabelle 6).
Bei den Gebäuden B und D handelt es sich u denkmalgeschützte Gebäude mit altem, fugenreichem Mauerwerk. Im Bereich des Mauerwerks sind Haussperling, Mauer- und Alpensegler sowie spaltenbewohnende Fledermaus-Arten denkbar. Ein Brutpaar des Mauerseglers
wurde im Jahr 2019 bereits an Gebäude D nachgewiesen. Zudem sind die Innenräume der
Gebäude B und D eventuell als Fledermaus-Quartiere geeignet.
Nördlich von Gebäude B, zur Tramplerstraße hin, gibt es einen schmalen Gehölzstreifen, in
dem im November 2019 ein Zaunkönig beobachtet wurde. Zwei Bergahorne in diesem Bereich bieten aufgrund kleinerer Höhlungen Brutmöglichkeiten für Arten wie Blau- oder Kohlmeise, aber auch Gartenbaumläufer. Auch Fledermaus-Quartiere sind hier möglich;
Wochenstuben werden jedoch ausgeschlossen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6565

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

An bzw. in Gebäude C, nahe der Werderstraße, wurde im Rahmen der Untersuchungen keine
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- oder Fledermaus-Arten festgestellt.
Gebäude Q, ein Lagergebäude mit Flachdach besitzt lediglich ein Potential für spaltenbewohnende Fledermaus-Arten. Nördlich schließt Gebäude P an, das bereits untersucht wurde. Hier
wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Vogel- oder Fledermaus-Arten festgestellt.
Es schließen zwei denkmalgeschützte Gebäude (O) an, die bereits zu Wohnungen umgebaut
wurden. Die Fugen scheinen im Zuge des Ausbaus größtenteils verschlossen worden zu sein.
Hier sind Haussperling, Mauer- und Alpensegler sowie Spaltenquartiere für Fledermäuse
denkbar. Außen am Gebäude hängt ein einzelner Nistkasten für Höhlenbrüter. Die Innenräume könnten zudem als Fledermaus-Quartiere dienen.
Die Gebäude K und L sind bezüglich Bauweise und Zustand mit den Gebäuden O vergleichbar. An Gebäude L wurden im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 2019 bereits drei Brutpaare des Mauerseglers festgestellt. Zudem können Alpensegler, Haussperling sow Quartiere
weiterer artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und Fledermaus-Arten wurden an den Gebäuden K und L nicht festgestellt, können aber aufgrund Die Gehölze in den zugehörigen Gärten
sind von außen nicht vollständig einsehbar. Das Potential für Vögel und Fledermäuse kann
daher aktuell noch nicht beurteilt werden.
Tabelle 8: Übersicht über die Abschnitte innerhalb des Geltungsbereiches sowie Untersuchungsbedarf bei den
verschiedenen artenschutzrechtlich relevanten Arten(-gruppen).
Gebäude

saP 2019

Mauer-/
Alpensegler

Untersuchungsbedarf
Fledermäuse
Haussperling
(Spaltquartiere)
x
x
x

A
x
B
x
C
x
x
x
D
x
E
x
F
x
G
x
H
x
I
x
x
x
J
x
x
x
K
x
x
x
L
x
x
M
N
x
x
x
O
x
P
x
Q
Teilbereich insgesamt: Untersuchungsbedarf bei weiteren Vogel-Arten sowie Mauereidechse

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

Fledermäuse
(Innenräume)
x
x

x
x
x
x

x

6666

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

Die Garagen (N) weiter westlich weisen kein Potential für planungsrelevante Vogel-Arten
und Fledermäuse auf. In Gebäude M im Westen des Geltungsbereiches befindet sich ein
Hort. Die Fassaden sind verputzt und der Dachstuhl ist ausgebaut. Daher sind lediglich Haussperling und Spaltenquartiere für Fledermäuse denkbar.
Im Nordwesten des Geltungsbereiches befinden sich mehrere aneinander gereihte Mehrfamilienhäuser (I), die nachträglich gedämmt und verputzt wurden. Es sind Spaltenquartiere
außen am Dach sowie eventuell auch Quartiere im Dachstuhl möglich. Vorkommen planungsrelevanter Vogel-Arten werden hingegen ausgeschlossen. Die zugehörigen Garagen
sind nicht für Vögel und Fledermäuse geeignet.
Südlich davon gibt es weitere Mehrfamilienhäuser (H und G), die jeweils verputzt sind und
einen ausgebauten Dachstuhl aufweisen. Hier sind lediglich Quartiere spaltenbewohnender
Fledermaus-Arten denkbar.
Zum zweispurigen Teil der Tramplerstraße hin steht ein einzelnes älteres Wohnhaus (J), das
zumindest teilweise leer steht. Hier könnten Haussperlinge sowie Mauer- und Alpensegler
brüten. Fledermaus-Quartiere sind sowohl in Spalträumen außen am Gebäude als auch im
Dachstuhl denkbar. Zum Wohnhaus gehört ein Lagergebäude, das im oberen Teil stellenweise eine Holzverkleidung aufweist. Es sind Haussperling und Spaltenquartiere von Fledermäusen möglich, aber auch Quartiere innerhalb des Gebäudes.
Entlang des schmalen Abschnittes der Tramplerstraße befinden sich u.a. Hainbuche sowie
Spitz- und Bergahorn. Diese sind als Brutmöglichkeiten für Vogel-Arten wie Amsel oder Elster geeignet. Eine Birke ist aufgrund eines Astabruchs für Höhlenbrüter wie Blau- und Kohlmeise, aber auch als Fledermaus-Quartier geeignet. Weitere Gehölze befinden sich auf Privatgrundstücken, die von außen nicht ausreichend einsehbar sind. Daher kann das Potential
für Vögel und Fledermäuse für diese Gehölze aktuell noch nicht beurteilt werden.

6.0 Betroffenheit
Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung inklusive einer Vorortbegehung sind eine
Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für
die Tiergruppen Vögel (insbesondere gebäudebrütende Arten), Säugetiere (Fledermäuse),
Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte) nicht vollständig auszuschließen.
Daher werden Maßnahmen festgesetzt bzw. ist eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung inklusive Geländeerfassungen notwendig.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestehen nach
fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6767

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG kann damit für die nachfolgend aufgeführten Arten bzw. Gruppen ausgeschlossen
werden: Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauereidechse), Amphibien
(außer Kreuzkröte), Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen, Spinnentiere, Landschnecken, Schmetterlinge und Käfer sowie artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose.

7.0 Maßnahmen und weiteres Vorgehen
1. Weiteres Vorgehen
Unter Einhaltung vorgeschlagener Vermeidungsmaßnahmen kann ein Teil der Betroffenheiten und möglicher Verbotsverletzungen abgewendet werden.
Dennoch verbleiben aus fachgutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt einige Fragen bei
wenigen Tiergruppen zum tatsächlichen Vorkommen und damit zu möglichen Auswirkungen
offen, die in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit vertiefenden Untersuchungen für Vögel (verschiedene Arten), Fledermäuse und Mauereidechse abgehandelt
werden müssen.
Für die Gebäude C, E, F und P liegen bereits Untersuchungsergebnisse vor. Für diese Gebäude sind aktuell keine zusätzlichen Untersuchungen erforderlich. Es gelten die in Teil I
festgesetzten Maßnahmen.
Für die übrigen Gebäude sowie die umliegenden Bereiche ist zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend unklar, welche baulichen Veränderungen durchgeführt werden sollen. Die folgenden
Untersuchungen sind jedoch bei konkreten Vorhaben für die einzelnen Gebäude bzw. deren
Umgebung erforderlich.
- Im Hinblick auf die möglichen Vorkommen insbesondere der planungsrelevanten
Vogelarten Mauer- und Alpensegler sind zur Erfassung von Anfang Mai bis Ende Juli fünf
Begehungen notwendig (Methodik nach SÜDBECK et al. 2005).
- Für den Haussperling sind zur Erfassung vier Begehungen im Zeitraum von Anfang April
bis Ende Mai erforderlich. Diese können, falls erforderlich, teilweise mit der Erfassung von
Mauer- und Alpensegler kombiniert werden.
- Bei diesen Kontrollen sind auch die übrigen Vogel-Arten zu erfassen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6868

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV

saP

- Zur Erfassung von Fledermaus-Quartieren, insbesondere Wochenstuben, außen an den Gebäuden sind pro Gebäude morgendliche Schwärmkontrollen an mindestens zwei Terminen
im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Juli durchzuführen.
- Bei Quartierpotential für Fledermäuse in den Innenräumen von Gebäuden ist zunächst eine
Begehung des Gebäudes erforderlich. Je nach Eignung sind Überprüfungen mittels automatischer Aufzeichungsgeräte in den Sommer- und oder Wintermonaten notwendig. Sollten hierbei Fledermäuse nachgewiesen werden, ist eine Ausflugszählung durchzuführen.
- Sollte in Gehölzbestände eingegriffen werden, sind die Bäume mit Quartierpotential für
Fledermäuse bzw. Brutmöglichkeiten für höhlenbrütenden Vogel-Arten in den bisher unzugänglichen Bereichen zu kartieren und auf mögliche Vorkommen zu prüfen. Ferner ist gezielt zu überprüfen, ob weitere Vogel-Arten diese Gehölze als Fortpflanzungsstätte nutzen.
- Der Verlust von Bäumen mit Quartierpotential für Fledermäuse bzw. Brutmöglichkeiten für
höhlenbrütende und gegebenenfalls freibrütende Arten ist auszugleichen. Hier bedarf es bei
geplanten Eingriffen einer genaueren Betrachtung.
- Zu Beginn der Aktivitätsphase sind im April bis Mai drei Begehungen durchzuführen, ob
tatsächlich Mauereidechsen im betroffenen Bereich vorkommen. Wenn dies der Fall ist, sind
bis zu vier Begehungen im Zeitraum von Mai bis August erforderlich. Ferner müssen entsprechende Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Bei geplanten Eingriffen an Gebäude L, an dem die Mauereidechse bereits nachgewiesen wurde, sind ebenfalls weitere
Maßnahmen erforderlich.

8.0 Gesamtgutachterliches Fazit
Unter Berücksichtigung und vollständiger Umsetzung aller genannten Maßnahmen kann aus
fachgutachterlicher Sicht eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei
den artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht ausgeschlossen werden. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) mit vertiefenden Untersuchungen bei Vögeln, Fledermäusen
und Mauereidechse ist daher erforderlich. Gegebenenfalls ist danach die Entwicklung und
Umsetzung von Maßnahmen notwendig.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestehen nach
fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit.
Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

6969

Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil V

saP

V. Literatur und Quellen
BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M, FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER & U. MAHLER (2016): Rote Liste
und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand
31.12.2013. - Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: 1-239.
BRAUN, M., & F. DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, 687 S.
Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze
Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, 386 S.
BROZYNSKI, E., & M. BOSCHERT (2019): Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr.
Artenschutzrechtliche Abschätzung - Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). - Im Auftrag der Wilhelm Architekturbüro GmbH, Achern, S. 14.
FRANK, J., & E. KONZELMANN (2002): Die Käfer Baden-Württembergs 1950 - 2000. - Naturschutzpraxis, Artenschutz 6: 1-290 S.
GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015):
Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung, 30. November 2015 - Ber. Vogelschutz
52: 19-67.
LAMBRECHT, H., & J. TRAUTNER (2004): Ermitteln von erheblichen Beeinträchtigungen im
Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. - Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, Bonn.
LÜTH, M. (2010): Ökologie und Vergesellschaftung von Orthotrichum rogeri. - Herzogia 23:
121–149.
REITER, G., & A. ZAHN (2005): Leitfaden zur Sanierung von Fledermausquartieren im Alpenraum. - InterregIIIB Lebensraumvernetzung, 149 S.
RUNGE, H., M. SIMON & T. WIDDIG (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von
Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht zum FuE-Vorhaben im
Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE & K. SCHRÖDER (2005):
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell.

Dr.
Dr.Martin
MartinBoschert
Boschert• Bioplan
• BioplanBühl
Bühl- Freudenstadt
• 2021
• 2013

7070