Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliches Gutachten, Bioplan)
Vorlage: Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Beschluss zur Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
19. Juli 2021
Beschlussvorlage (Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Beschluss zur Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliches Gutachten, Bioplan)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Empfehlung aus der TA-Sitzung 07.07.2021)
Beschlussvorlage (- Ergänzende Artenschutzrechtliche Prüfung, Zieger-Machauer)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Orientierende Altlastenuntersuchung)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Vorprüfung des Einzelfalls)
19. Juli 2021
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Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr Artenschutzrechtliches Gutachten Auftraggeber: Wilhelm Architektur Hauptstraße 10 77855 Achern und Tiergesundheitszentrum Braun in Lahr GmbH Johann-Sebastian-Bach-Str. 1 77933 Lahr Auftragnehmer: Nelkenstraße 10 77815 Bühl / Baden Projektbearbeitung: DR. MARTIN BOSCHERT Diplom-Biologe Landschaftsökologe, BVDL Beratender Ingenieur, INGBW ELSA BROZYNSKI M. Sc. Biologie DR. ALESSANDRA BASSO M. Sc. Science of Natural Systems Bühl, Stand 3. Mai 2021 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr Artenschutzrechtliche Abschätzung (Teile III und IV) und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP (Teil II) I. Allgemeiner Teil 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Für den Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verletzt werden können. Betroffen sind alle europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie alle Anhang IV-Arten nach FFH-RL) sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind (besonders geschützte und streng geschützte Arten nach BArtSchV § 1 und Anlage 1 zu § 1; diese liegt derzeit nicht vor). Die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie werden mitberücksichtigt, da nach dem Umweltschadensgesetz in Verbindung mit § 19 BNatSchG Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und ihre Lebensräume, aber auch Lebensraumtypen nach Anhang I der FFHRichtlinie sowie bestimmte europäische Vogel-Arten relevant sind. Zusammen werden diese Arten als 'artenschutzrechtlich relevante Arten' bezeichnet und die Umweltschadensprüfung damit in die saP integriert. Für den Bebauungsplan Roth-Händle-Areal wurden Bioplan Bühl in größeren zeitlichen Abständen verschiedene Aufträge erteilt, die in verschiedenen Berichten bearbeitet wurden und im vorliegenden Bericht zusammengefasst werden. Aufgrund dessen ist dieser Bericht in drei Teile gegliedert (Karte 1): II. Bereich Wilhelm Architektur III. Tiergesundheitszentrum Lahr IV. Übriger Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 2.0 Betrachtungsraum Der Geltungsbereich befindet sich im Süden von Lahr und wird nach Norden hin von der Tramplerstraße sowie nach Osten hin von der Werderstraße begrenzt. Westlich liegen ein Park und ein Sportplatz. In den übrigen Richtungen befinden sich Wohn- und Industriebebauung (Karte 1). Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021 22 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP 3.0 Vorgehensweise Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen basieren auf den Erkenntnissen mehrerer Vororttermine in den Jahren 2019 und 2020 (siehe hierzu die Kapitel zu den drei Teilbereichen I bis III), aber auch auf der Kenntnis und der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter über Verbreitung, Lebensraum bzw. Lebensweise der einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten. Außerdem wurden vor allem die Grundlagenwerke, aber auch Spezialliteratur zu einzelnen Arten, wie z.B. Rogers Goldhaarmoos (LÜTH 2010) und neuere Rasterkarten aus dem Internet, z.B. http://www.schmetterlinge-bw.de oder http:// www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/233562/ sowie weitere Verbreitungsinformationen wie dem Zielartenkonzept, ausgewertet. 4.0 Schutzgebiete und kartierte Biotope nach NatSchG und LWaldG NATURA 2000-Gebiete Auf dem Gebiet der Stadt Lahr gibt es mehrere Teilflächen des FFH-Gebietes 'SchwarzwaldWestrand von Herbolzheim bis Hohberg' (Schutzgebiets-Nummer 7713-341), die jedoch in mindestens einem Kilometer Entfernung zum Geltungsbereich liegen. Eine Betroffenheit dieses FFH-Gebietes kann daher ausgeschlossen werden. Weitere NATURA 2000-Gebiete befinden sich nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Auswirkungen durch das Vorhaben sind daher auszuschließen. Naturschutzgebiete Ein Naturschutzgebiet ist im Wirkraum des Vorhabens nicht ausgewiesen. Kartierte Biotope nach § 33 NatSchG und § 30 a LWaldG Im Umkreis von 200 Metern um den Geltungsbereich befinden sich keine kartierten Biotope nach § 33 NatSchG und § 30 a LWaldG. Daher werden Auswirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen. FFH-Mähwiesen und Streuobstbestände Im Wirkungsbereich des Vorhabens sind weder FFH-Mähwiesen noch Streuobstbestände vorhanden. Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021 33 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP ´ 0HWHU 6WDQG)HEUXDU %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO (LQWHLOXQJGHV*HOWXQJVEHUHLFKHV :LOKHOP$UFKLWHNWHQ %HULFKWVWHLO,, 7LHUJHVXQGKHLWV]HQWUXP %HULFKWVWHLO,,, EULJHU*HOWXQJVEHUHLFK %HULFKWVWHLO,9 *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO Karte 1: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr. Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021 44 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP 5.0 Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten - allgemeine Ausführungen 5.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen 1. Vögel Bei einer artenschutzrechtlichen Untersuchung sind sämtliche europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie relevant. Für den Geltungsbereich sind insbesondere Gebäudebrüter wie Haussperling, Mauer- und Alpensegler, aber auch Höhlen- und Halbhöhlenbrüter wie Star und verschiedene Meisen-Arten sowie Arten von kleineren Gehölzbeständen oder Gebüschbrüter wie Sommer- und Wintergoldhähnchen oder Grauschnäpper relevant. Diese Gruppe wird daher im Folgenden weiterhin berücksichtigt. Bei allen direkt im Geltungsbereich bzw. direkt angrenzend brütenden Vogel-Arten, sowohl bei den planungsrelevanten als auch den nicht-planungsrelevanten Arten, kann davon ausgegangen werden, dass es durch Baufeldräumung und Bauarbeiten prinzipiell zu einer Verbotsverletzung kommen kann, falls diese zur Brutzeit durchgeführt werden. Brütende Vogelindividuen, besonders aber deren Nester, Gelege und noch nicht flügge Jungvögel könnten bei der Entfernung von Gehölzstrukturen, aber auch durch Abriss von Gebäuden im Plangebiet direkt geschädigt werden und damit eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung wird für sämtliche möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen (VM 1 Baufeldräumung) verhindert. Ferner ist mit der Tötung oder Verletzung von Vogelindividuen weiterhin in Ausnahmefällen zu rechnen, etwa durch Kollisionen mit Maschinen oder Baufahrzeugen während der Bauphase. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für alle registrierten Vogelarten ist jedoch durch das Vorhaben baubedingt nicht erkennbar, betriebs- und anlagebedingt auszuschließen. Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher auszuschließen. Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz oder Bachstelze neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung kann für alle möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen (VM 2 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten) verhindert werden. Unter den im Geltungsbereich zu erwartenden Artenspektrum befinden sich auch planungsrelevante Arten wie beispielsweise Haussperling und Mauersegler. Als planungsrelevant werden Vogelarten bezeichnet, die bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) oder landesweit Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 55 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP (BAUER et al. 2016) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet sind. Ergänzt werden sie von Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine zumindest sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, BAUER et al. 2016) und die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen. 2. Säugetiere Insgesamt kommen in Baden-Württemberg 31 nach europäischem Recht streng geschützte Säugetier-Arten vor. Es handelt sich hierbei um 23 Fledermaus-Arten sowie acht weitere Säugetier-Arten, einschließlich der verschollenen Arten. Einige dieser Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II. In dieser Tiergruppe sind die Fledermäuse relevant, da sich in bzw. an den Bäumen im Geltungsbereich, insbesondere aber in und an den Gebäuden Quartiere von Arten wie Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleine Bartfledermaus oder Braunes Langohr befinden können. Für folgende 13 Fledermaus-Arten liegen Nachweise aus Lahr und Umgebung vor: Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Wimperfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus sowie Braunes und Graues Langohr (LUBW 2019, Verbreitungskarten). Diese Gruppe wird daher im Folgenden weiterhin berücksichtigt. Ein Vorkommen der Haselmaus ist auf Grund der Lage in einem Siedlungsgebiet und fehlender Anbindung zu größeren Gehölzbereichen oder Wald ausgeschlossen. Für ein Vorkommen des Feldhamsters liegt keine ausreichend geeignete Lebensraumausstattung vor, und das Betrachtungsgebiet befindet außerhalb des Verbreitungsgebietes dieser Art. Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Wildkatze, Luchs und Wolf werden aufgrund der Lage in einem Siedlungsbereich ausgeschlossen. Ein Vorkommen des Bibers ist grundsätzlich im Naturraum nicht auszuschließen, für ein dauerhaftes Vorkommen fehlen jedoch im Geltungsbereich geeignete Gewässer. Fischotter und Braunbär gelten in Baden-Württemberg als ausgestorben. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotsbeständen nach § 44 BNatSchG werden somit für alle artenschutzrechtlichen Säugetier-Arten mit Ausnahme der Fledermäuse ausgeschlossen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 66 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP Daher können für diesebeiArten eine Betroffenheit, aber auchrelevanten eine Verletzung vonGruppen. VerbotstatbeTabelle 1: Betroffenheit den einzelnen artenschutzrechtlich Arten bzw. -- keine Betroffenheit, + Betroffenheit. * bezieht sich auf den südlichen Teil - siehe Text Seite 16. Fläche Teil I - WilhelmTeil II - TiergesundArchitektur * heitszentrum artenschutzrechtlich relevante Arten/Gruppen artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen und Tierarten Vögel u.a. + + Ringeltaube + -Türkentaube + + Mauersegler -+ Alpensegler + + Haussperling + -Kohlmeise + -Blaumeise + + Hausrotschwanz + + Amsel + -Saatkrähe + -Rabenkrähe Säugetiere + + Fledermäuse --Haselmaus --übrige Säugetierarten Reptilien --Zauneidechse + + Mauereidechse --Schlingnatter --übrige Reptilienarten Amphibien Kreuzkröte + + Gelbbauchunke ----übrige Amphibienarten --Fische / Rundmäuler --Muscheln --Krebse --Pseudoskorpione --Wasserschnecken --Landschnecken --Libellen Holzkäfer ----Wasserkäfer Schmetterlinge Großer Feuerfalter ----Dkl. Wiesenknopf-Ameisenbl. --H. Wiesenknopf-Ameisenbl. --Nachtkerzenschwärmer Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2021 Teil III - übriger Geltungsbereich + + + + + + + + + -+ + ---+ --+ ---------------- 7 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP Tabelle 1: Fortsetzung. artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose --Spanische Flagge --übrige Schmetterlingsarten --Farn- und Blütenpflanzen --Moose ----- 3. Reptilien In Baden-Württemberg kommen sieben Reptilien-Arten vor, die europarechtlich streng geschützt sind. Einige dieser Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II. Im Geltungsbereich ist mit Vorkommen der Mauereidechse zu rechnen (Tabelle 2). Diese Art muss daher bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Für Zauneidechse und Schlingnatter besteht im Geltungsbereich jedoch kein geeigneter Lebensraum. Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Westliche Smaragdeidechse oder Äskulapnatter kommen im Bereich von Lahr, aber auch im Naturraum nicht vor. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen. 4. Amphibien In Baden-Württemberg kommen elf Amphibien-Arten vor, die europarechtlich streng geschützt sind. Die überwiegende Zahl dieser Arten ist mehr oder weniger eng an Stillgewässer gebunden. Einige dieser Amphibien-Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II. Im Geltungsbereich und in dessen unmittelbarer Umgebung gibt es keine dauerhaften oder temporären Gewässer. Des Weiteren sind keine essentiellen Landlebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten vorhanden. Nachweise von Gelbbauchunke und Kreuzkröte liegen von Lahr und Umgebung vor. Eventuell könnte die Kreuzkröte während der Baufeldräumung bzw. während der Bauphase entstehende Kleingewässer besiedeln. Vor allem frisch gebildete flache Gewässer sind als Laichplatz geeignet. Die Kreuzkröte kann während der Bauphase spontan flache Gewässerbesiedeln und dort ablaichen, wobei es zur Tötung von Individuen oder Fortpflanzungsstadien kommen kann. Durch geeignete Maßnahmen (VM 2 - Amphibien - Kreuzkröte) wird die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung nach § 44 BNatSchG vermieden. Vorkommen der Gelbbauchunke im Betrachtungsbereich werden hingegen weitestgehend ausgeschlossen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 88 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP Kammmolch und Springfrosch kommen in Lahr vor, im Betrachtungsraum besteht jedoch kein geeigneter Lebensraum für diese Arten. Der Kleine Wasserfrosch kommt in Teilen von Lahr vor, nicht jedoch im bzw. in der Umgebung des Betrachtungsbereiches, da kein geeigneter Lebensraum im Betrachtungsraum besteht. Weitere artenschutzrechtliche Arten wie Geburtshelferkröte, Knoblauchkröte, Wechselkröte und Alpensalamander besitzen keine Vorkommen im Naturraum. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen. 5. Gewässer bewohnende Arten und Gruppen - Fische und Rundmäuler, Muscheln, Wasserschnecken, Krebse, Wasser bewohnende Käfer und Libellen Artenschutzrechtlich relevante Arten aus diesen Gruppen sind im Naturraum anzutreffen und könnten in Gewässern der Umgebung vorkommen, jedoch aufgrund fehlender Gewässer nicht im Betrachtungsbereich. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen. 6. Landschnecken Einzelne der artenschutzrechtlich relevanten Arten dieser Tiergruppe (drei Windelschneckenarten der Gattung Vertigo, sämtlich Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie) kommen im Naturraum vor, im Betrachtungsbereich fehlen jedoch geeignete Lebensräume - ein Vorkommen wird ausgeschlossen. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen. 7. Pseudoskorpione In Anhang II der FFH-Richtlinie ist Stellas Pseudoskorpion aufgeführt. Diese Art lebt in mulmgefüllten Baumhöhlen in Wäldern und lichten Baumbeständen. Da die Art nur schwer nachzuweisen und bisher kaum erforscht ist, fehlen genauere Angaben zu Verbreitung und Lebensraumansprüchen. In Baden-Württemberg sind nur zwei Nachweise im Kraichgau und im Odenwald bekannt. 8. Insekten Käfer In Baden-Württemberg sind acht artenschutzrechtlich relevante Käfer-Arten bekannt: fünf totholzbewohnende Käfer inklusive des Hirschkäfers, der ausschließlich in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt ist, zwei Wasserkäfer und ein bodenlebender Käfer. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 99 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP Holzkäfer - Von den artenschutzrechtlich relevanten Holzkäfer-Arten kommt der Hirschkäfer im Naturraum und auch im Bereich von Lahr vor. Ein Vorkommen dieser Art im Geltungsbereich wird jedoch aufgrund nicht vorhandener Lebensraumstrukturen ausgeschlossen. Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Scharlachkäfer, Eremit oder Alpenbock kommen im Naturraum nicht vor. Wasserkäfer - siehe Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen Bodenlebende Käfer - Der letzte Nachweis des Vierzähnigen Mistkäfers für Baden-Württemberg datiert aus dem Jahr 1967 aus der südlichen Oberrheinebene; er wurde seither nicht mehr bestätigt (FRANK & KONZELMANN 2002). Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Gruppe wird daher ausgeschlossen. Schmetterlinge In Baden-Württemberg sind 15 Schmetterlings-Arten bekannt, die europarechtlich streng geschützt sind. Elf davon sind Tagfalter- und vier Nachtfalter-Arten. Artenschutzrechtlich relevante Tagfalterarten wie Großer Feuerfalter sowie Heller und Dunkler Wiesenkopf-Ameisenbläuling kommen im Naturraum vor, fehlen jedoch im Geltungsbereich aufgrund ungeeigneter bzw. fehlender Lebensraumstrukturen. Die artenschutzrechtlich relevanten Nachtfalterarten Nachtkerzenschwärmer und Spanische Flagge kommen im Naturraum vor, fehlen jedoch im Geltungsbereich ebenfalls aufgrund nicht vorhandener Lebensraumstrukturen. Die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlings-Arten besitzen ebenfalls keinen Lebensraum bzw. kommen im Naturraum nicht vor. Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen. 5.2 Artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose Von den artenschutzrechtlich relevanten Farn- und Blütenpflanzen-Arten kommen einige im Naturraum vor, jedoch aufgrund fehlenden Lebensraumes nicht im Betrachtungsgebiet. Von den vier noch in Baden-Württemberg vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Moos-Arten können verschiedene Arten im Naturraum vorkommen. Lebensraum besteht im Eingriffsbereich jedoch nicht. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1010 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP Eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Arten werden daher ausgeschlossen. 6.0 Betroffenheit der Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten Vorkommen und Betroffenheiten können bei folgenden Artengruppen nicht ausgeschlossen werden: Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte). Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann bei diesen artenschutzrechtlich relevanten Arten und Gruppen nicht ausgeschlossen werden (Tabelle 1). Für die übrigen Gruppen besteht keine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten und damit auch keine Erheblichkeit. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG wird damit ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um folgende Gruppen bzw. Arten: Säuger (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauereidechse), Amphibien (außer Kreuzkröte), Fische und Rundmäuler, Krebse, Muscheln, Wasser- und Landschnecken, Pseudoskorpione, Insekten (Käfer, Libellen, Schmetterlinge) sowie artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG wird damit ausgeschlossen. Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher nicht notwendig, so dass sie im Folgenden nicht mehr berücksichtigt werden. 7.0 Maßnahmen 7.1 Vermeidungsmaßnahmen VM 1 - Baufeldräumung Die Baufeldräumung muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln (in der Regel von September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten, u.a. Eulen- und Spechtarten, bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August; für die Ringeltaube liegen die spätesten Legebeginne Ende September) erfolgen, damit keine Nester und Gelege von Boden-, Gebüsch- und Baumbrütern zerstört oder Individuen dieser Tiergruppen getötet bzw. verletzt werden. Zur Vermeidung von baubedingten Verletzungen und Tötungen von Fledermäusen müssen die Fäll- und Rodungsarbeiten sowie der Abriss von Gebäuden außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen, also von November bis Ende Februar, durchzuführt werden. Dies gilt auch für die Entfernung bzw. Abdeckung von Dächern. Allerdings dürfen die Gehölze erst Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1111 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I saP nach einer Frostperiode bestehend aus wenigstens drei Frostnächten, besser zwei Frostperioden gefällt werden, frühestens jedoch Ende November / Anfang Dezember, besser im Januar. Dadurch wird sichergestellt, dass sich keine Fledermäuse mehr in Spaltenquartieren befinden, da diese nicht frostsicher sind. Sollte dies aus unveränderbaren, nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein (zu berücksichtigen ist, dass nach § 39 Abs. BNatSchG, in Gehölzbestände nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eingegriffen werden kann), muss im Vorfeld kurz vor der Räumung durch einen sachverständigen Ornithologen bzw. Fledermauskundler eine Kontrolle bzw. eine Nestersuche stattfinden. Sollten Nester bzw. Fledermäuse gefunden werden bzw. Verdacht auf eine Nutzung bestehen, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. Durch diese Bauzeitenbeschränkung ist davon auszugehen, dass keine Individuen relevanter Vogelarten und auch nicht deren Eier oder Jungvögel, aber auch keine Fledermäuse direkt geschädigt werden. Ferner können sämtliche Individuen aller Vogelarten, mit Ausnahme der nichtflüggen Jungvögel, bei der Baufeldräumung rechtzeitig fliehen, so dass es zu keinen Tötungen bzw. Verletzungen kommt. VM 2 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz oder Bachstelze neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Hierzu zählt u.a. die Lagerung von Holz bzw. Schnittgut von Gehölzen oder Sukzessionsbereichen auf Bau- bzw. Lagerflächen. Durch den Bauablauf können Nester geschädigt oder zerstört sowie Jungvögel getötet werden. Durch eine konsequente Überwachung wird verhindert, dass Vogelarten, die sich im Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. ihre Nester und Gelege zerstört werden. Hierzu ist eine naturschutzfachliche Baubegleitung sinnvoll. VM 3 - Amphibien - Kreuzkröte Da die Bauzeit auch in der Fortpflanzungszeit dieser Art ab Ende März / Anfang April stattfindet, müssen die sich nach Regen bildenden flachen Gewässer umgehend beseitigt werden, damit sich keine Kreuzkröten ansiedeln und laichen können. VM 4 - Vermeidung von Lichtemissionen Da im Geltungsbereich Quartiere mehrerer Fledermausarten bekannt sind, ergeben sich durch Lichtimmissionen Betroffenheiten. Grundsätzlich müssen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Störungen durch Licht und Erschütterungen beim Durchflug und bei der Nahrungssuche durch geeignete Maßnahmen weitestgehend vermieden werden: Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1212 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil I - Teil II saP - Grundsätzlich muss auf eine starke und diffuse Straßen- und Grundstücksbeleuchtung verzichtet werden. - Lichtquellen, schwache LED-Beleuchtung, dürfen nicht in das umliegende Gelände ausstrahlen, sondern müssen, ohne Streulicht, zielgerichtet auf den Weg- bzw. Fahrbahnbereich sein. Dafür werden die Lichtquellen nach oben sowie zu den Seiten hin abgeschirmt. So wird eine ungewollte Abstrahlung bzw. Streulicht vermieden. - Kaltweißes Licht mit hohem Blaulichtanteil (Wellenlängen unter 500 nm und Farbtemperaturen über 3000 Kelvin) ist zu vermeiden, da insbesondere der Blauanteil im Licht Insekten anlockt und stark gestreut wird. II. Bereich Wilhelm Architektur - spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Um den Aufwand zur Ermittlung der im Gebiet möglicherweise vorkommenden, europarechtlich geschützten Arten in Grenzen zu halten, wurde eine artenschutzrechtliche Abschätzung durchgeführt (BROZYNSKI & BOSCHERT 2019), die, mit Ausnahme des Bereiches, in dem Gebäude 6 geplant ist, u.a. alle Eingriffsbereiche von Wilhelm Architektur umfasst. Diese artenschutzrechtliche Abschätzung prüfte, welche europäisch geschützten Arten im Gebiet vorkommen können. Auf Grundlage dieser artenschutzrechtlichen Abschätzung ist zu entscheiden, ob weitere (Gelände-)Untersuchungen notwendig sind. Gleichzeitig dient sie als Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Die Betroffenheit einzelner Arten kann nicht zwangsweise mit der Erfüllung von Verbotstatbeständen gleichgesetzt werden. Dies bedarf einer genaueren Betrachtung in einer saP. Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung war mit Vorkommen und Betroffenheiten von Arten aus den Tiergruppen Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte) im Geltungsbereich und dessen direkter Umgebung zu rechnen (Tabelle 2). Da für die Kreuzkröte bereits in Abschnitt I behandelt wird und dort Maßnahmen festgesetzt werden, wird diese Art im Folgenden nicht weiter behandelt. Dadurch konnten eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für diese Gruppen nicht ausgeschlossen werden, so dass eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich war. Als Grundlage hierfür war eine Abklärung der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und Tiergruppen notwendig. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1313 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP ´ 0HWHU JHSODQW JHSODQW 6WDQG)HEUXDU %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO :LOKHOP$UFKLWHNWHQ JHSODQWH9RUKDEHQE]Z*HElXGH (LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO 9HJHWDWLRQ *HElXGH Karte 2: Lage der Vorhaben von Wilhelm-Architekten im Geltungsbereich. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1414 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Erst im Oktober 2020 wurde Bioplan Bühl das Vorhaben 6 bekannt (Karte 2). Ein Vororttermin, bei dem diese Teilfläche artenschutzrechtliche begutachtet wurde, fand daher erst am 28. Oktober 2020 statt. Weitere Untersuchungen konnten dementsprechend noch nicht durchgeführt werden. 2.0 Betrachtungsraum Der Eingriffsbereich für das Projekt von Wilhelm Architektur besteht aus zwei Teilbereichen, einem kleineren im Norden des Geltungsbereiches und einem größeren Bereich im Südwesten (Karte 2). Tabelle 2: Betroffenheit und weiteres Vorgehen bei den einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Arten bzw. Gruppen. -- keine Betroffenheit, + Betroffenheit. artenschutzrechtlich Betroffenheit durch relevante Arten/Gruppen artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen und Tierarten Vögel u.a. Tötung, Zerstörung Mauersegler + Fortpflanzungsstätte -Alpensegler -Tötung, Zerstörung Haussperling + Fortpflanzungsstätte Kohlmeise + Tötung, Zerstörung Fortpflanzungsstätte Blaumeise + Hausrotschwanz + Amsel + Tötung, Zerstörung Saatkrähe + Fortpflanzungsstätte Rabenkrähe + Ringeltaube + Säugetiere Fledermäuse + Haselmaus -übrige Säugetierarten -Reptilien Zauneidechse -- weiteres Vorgehen VM 1, VM 2, VM 5, VM 8, CEF 1 -VM 1, VM 2, VM 5, VM 8, CEF 1 grundsätzlich VM 1, VM 2, CEF 2 grundsätzlich VM 1, VM 2 VM 1, VM 4, VM 5, VM 6, VM 8, VM 9 CEF 2, CEF 2 --- Tötung, Störung, Zerstörung Fortpflanzungsstätte --- Mauereidechse + Schlingnatter übrige Reptilienarten Amphibien Kreuzkröte Gelbbauchunke übrige Amphibienarten --- -Tötung, Zerstörung Fortpflanzungsstätte --- + --- Tötung --- -VM 7, CEF 3 -- Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 -VM 3 --- 1515 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Der nördliche Teilbereich wird nach Norden hin von der Tramplerstraße begrenzt. Der Bereich des geplanten Gebäudes ist dicht mit hauptsächlich jungen, aber auch einigen älteren Bäumen sowie Sträuchern bewachsen, u.a. Spitzahorn, Eibe und Brombeere, aber auch Haselnuss, Walnuss und Linde. Die Teilfläche im Südwesten wird nach Osten hin von der Werderstraße begrenzt und umfasst hauptsächlich einen Teil des ehemaligen Geländes der Firma Roth-Händle. Im Westen befindet sich ein großes, denkmalgeschütztes Firmengebäude (1), das von Nord nach Süd in drei Teilbereiche (A, B und C) eingeteilt ist. Dieses Gebäude weist auf der gesamten Fläche einen Dachstuhl auf, der in mehrere Bereiche unterteilt ist. Im Osten der Fläche befindet sich ein teilweise baugleiches Gebäude (3), das ebenfalls unter Denkmalschutz steht und von Süd nach Nord in zwei Abschnitte unterteilt ist (A und B). Zwischen diesen beiden Gebäuden steht im Süden des Geltungsbereiches ein Betriebsgebäude aus den 70er Jahren mit Flachdach (2). Nördlich davon befindet sich die ebenfalls verhältnismäßig neue Kantine (4), die auch ein Flachdach aufweist. Die meisten der Gebäude sind unterkellert. Ansonsten ist die südliche Teilfläche in großen Teilen asphaltiert; im Norden und Süden gibt es Grünflächen. Auf diesen sowie um die Gebäude herum stehen verschiedene, teilweise ältere Laubund Nadelbäume, u.a. Linde, Birke und Weißtanne. An einem der Bäume hängt ein Nistkasten. 3.0 Vorgehensweise Die im Folgenden beschriebene Vorgehensweise bezieht sich nur auf die südliche Teilfläche des Vorhabensbereiches von Wilhelm Architektur. Die nördliche Teilfläche konnte, da Bioplan Bühl erst im Oktober 2020 bekannt wurde, dass die Fläche bebaut werden soll, nicht im notwendigen Erfassungsaufwand von sechs Begehungen nach SÜDBECK et al. (2005) hinsichtlich der Vögel erfasst werden. Hier wurde eine Abschätzung der möglicherweise vorkommenden Vogelarten durchgeführt, die eine Erfassung jedoch nicht ersetzen kann. Vögel Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung inklusive eines Vororttermines am 19. Februar 2019 (BROZYNSKI & BOSCHERT 2019) war mit den planungsrelevanten Arten Haussperling, Mauer- und Alpensegler zu rechnen (bezogen auf die südliche Fläche). Daher waren im Hinblick auf die möglichen Vorkommen insbesondere von Mauer- und Alpensegler zur Erfassung Mai bis Juli Begehungen notwendig (Methodik nach SÜDBECK et al. 2005). Diese fanden am 14. und 28. Mai, 5., 12. 16. und 26. Juni, 2. und 19. Juli sowie 12. August 2019 statt. Bei diesen Begehungen wurde gezielt auf weitere Vogelarten, u.a. Haussperling, geachtet. Außerdem wurde bei der Erfassung der übrigen Tiergruppen ebenfalls auf Vorkommen von Vögeln geachtet, insbesondere bei den abendlichen Kontrollen zum Vorkommen von Fledermäusen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1616 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Säugetiere - Fledermäuse Am 28. Mai 2019 wurde der Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur auf potentielle Quartiere von Fledermäusen hin untersucht. Dazu wurden geeignete Strukturen an Gehölzen und Gebäuden inspiziert. Zur Überprüfung der Bäume und Gebäude auf tatsächlich genutzte Quartiere, wurden an drei Terminen (28. Mai, 5. und 12. Juni 2019) Ausflugsbeobachtungen im Geltungsbereich durchgeführt. Hierbei kam ein Batlogger M (Elekon AG) zum Einsatz. Dieser zeichnet Fledermausrufe auf, welche anschließend am Computer mit der Analysesoftware BatExplorer (Elekon AG) ausgewertet wurden. Außerdem wurden Sichtbeobachtungen protokolliert. Da es bei diesen Ausflugsbeobachtungen Hinweise auf Quartiere der Zwergfledermaus gab, fanden am 26. Juni 2019 eine morgendliche Schwärmkontrolle im Geltungsbereich sowie, an den dabei gefundenen Quartieren, eine abendliche Ausflugszählung statt. Um die Dachräume der Gebäude auf Sommerquartiere zu überprüfen, wurden an allen oben genannten Terminen jeweils mehrere Geräte zur automatischen Fledermausrufaufzeichnung (Batcorder, ecoObs GmbH) in den Dachstühlen der Gebäude 1 und 3 ausgebracht und dort für mindestens sechs Nächte belassen. Die Aufnahmen wurden mit der Software bcAdmin und bcAnalyze 3 (ecoObs GmbH) ausgewertet. Reptilien - Mauereidechse Im Jahr 2019 wurden beginnend ab Mai insgesamt sechs Termine, zumeist in Verbindung mit den Terminen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse, (28. Mai, 5., 12. 16. und 26. Juni, 2. Juli sowie 12. August 2019) durchgeführt, bei denen insbesondere die Verbreitung und der Bestand der Mauereidechse im Wirkraum sowie die angrenzenden Bereichen erfasst werden sollten. Wie bei den Vögeln wurde auch bei den Reptilien die direkte Umgebung mitberücksichtigt. 4.0 Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFHAnhang II und IV-Arten 4.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen 1. Vögel Südliche Teilfläche Im Zuge der Erfassungen gab es insgesamt 13 Brutnachweise des Mauerseglers, von denen neun im Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur lagen (Karte 3). Die Mauersegler brüteten in allen Fällen im Mauerwerk denkmalgeschützter Gebäude. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1717 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Der Alpensegler wurde hingegen nicht im Betrachtungsraum nachgewiesen. Bei sämtlichen Begehungen konnten keine Individuen dieser Art beobachtet werden, weder im Luftraum über den Gebäuden noch bei Anflügen. Ferner konnten auch keine der sehr auffälligen Rufe von Jungvögeln in Nestern vernommen werden. An den Gebäuden im Eingriffsbereich wurden drei Brutpaare des Haussperlings registriert (Karte 3). Diese brüteten ebenfalls im Mauerwerk der denkmalgeschützten Gebäude. Im Bereich der Gebäude sind zudem Brutmöglichkeiten für weitere, nicht planungsrelevante Arten wie Hausrotschwanz und Amsel vorhanden. Brutnachweise bzw. Bruthinweise gelangen jedoch 2019 nicht. Die Bäume im Geltungsbereich bieten zusätzlich Brutmöglichkeiten für Arten wie Straßentaube, Ringeltaube, Amsel und Elster. Drei dieser Bäume weisen Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter wie Blau- oder Kohlmeise auf (Karte 6). Im Rahmen der Begehung für die artenschutzrechtliche Abschätzung wurden in einem der Bäume zwei ältere Nester der Saatkrähe registriert. Im Jahr 2019 wurden jedoch keine brütenden Saatkrähen im Geltungsbereich beobachtet. Insgesamt wurden zwei im südlichen Teil von Wilhelm Architektur brütende planungsrelevante Arten nachgewiesen: Mauersegler und Haussperling. Als planungsrelevant werden Vogelarten bezeichnet, die bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) oder landesweit (BAUER et al. 2016) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet sind. Ergänzt werden sie durch Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine zumindest sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, BAUER et al. 2016) und die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen. Nördliche Teilfläche Hier sind verschiedene Vogelarten denkbar wie Ringeltaube, Amsel, Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Stieglitz und Grünfink. In den wenigen größeren Gehölzen bestehen Brutmöglichkeiten für Gartenbaumläufer und eventuelle Halbhöhlen- und Höhlenbrüter wie verschiedene Meisen-Arten. Bei erforderlichen Vorortterminen, u.a. im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen von Fledermäusen, wurden auf dieser Fläche Gartenbaumläufer, Mönchsgrasmücke, Amsel und Kohlmeise nachgewiesen. Auch jahreszeitlich spät ankommende Vogelarten wie der planungsrelevante Grauschnäpper oder die Gartengrasmücke können nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls dient die Fläche als Nahrungsgebiet für die planungsrelevante Art Haussperling und den in der Nachbarschaft brütenden Star - eine planungsrelevante Art. Nachgewiesen wurden am 28. Oktober 2020 Rotkehlchen und Buchfink, im Herbst 2019 Zaunkönig. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1818 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II ´ saP ! ( 0HWHU ! (! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( 6WDQG)HEUXDU ! ( ! ( ! ( JHSODQW %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO :LOKHOP$UFKLWHNWHQ $XVJHZlKOWH%UXWYRJHODUWHQ ! ( ! ( 0DXHUVHJOHU +DXVVSHUOLQJ (LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO 9HJHWDWLRQ *HElXGH Karte 3: Brutnachweise von Mauersegler und Haussperling im Jahr 2019. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1919 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 2. Säugetiere Insgesamt können in Baden-Württemberg 31 nach europäischem Recht streng geschützte Säugetier-Arten vorkommen. Es handelt sich hierbei um 23 Fledermaus-Arten sowie acht weitere Arten einschließlich der verschollenen Arten. Einige dieser Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II. Fledermäuse Südliche Teilfläche Im Vorhabensbereich sowie dessen Umgebung wurden bei den Ausflugsbeobachtungen sowie bei der Schwärmkontrolle mit einem Batlogger im Jahr 2019 mindestens fünf Fledermaus-Arten nachgewiesen (Tabelle 3 sowie Karten 4 und 5): Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): 442 Registrierungen (davon 3 mit Sozialrufen) Pipistrellus spec.: 18 Registrierungen (davon 14 entweder Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii oder Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii) Tabelle 3: Im Geltungsbereich sowie in der direkten Umgebung nachgewiesene Fledermausarten. Schutzstatus: EU: Flora-Fauna-Habitat-Richtline (FFH), Anhang II und IV. D: nach dem BNatSchG in Verbindung mit der BArtSchV §§ zusätzlich streng geschützte Arten. Gefährdung: RL D Rote Liste Deutschland (BfN 2009), RL BW Rote Liste Baden-Württemberg (BRAUN et al. 2003): R - extrem seltene Art mit geographischer Restriktion, 0 - ausgestorben oder verschollen, V - Arten der Vorwarnliste, 1 - vom Aussterben bedroht, D - Daten unzureichend, 2 stark gefährdet, 3 - gefährdet, n - derzeit nicht gefährdet, i - gefährdete wandernde Tierart, G - Gefährdung unbekannten Ausmaßes Erhaltungszustand: k.b.R. - Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region (Gesamtbewertung, BfN 2013), BW - Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg (Gesamtbewertung, LUBW 2013): FV / + - günstig, U1 / - - ungünstig - unzureichend, U2 / -- - ungünstig schlecht, XX / ? - unbekannt. deutscher Name Breitflügelfledermaus Großer Abendsegler Weißrandfledermaus Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes / Graues Langohr Schutzstatus EU DE wissenschaftlicher Name Eptesicus serotinus FFH: IV §§ Nyctalus noctula Pipistrellus kuhlii Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus / austriacus Gefährdung Erhaltungszustand RL DE RL BW k.b.R. BW G 2 U1 ? FFH: IV FFH: IV FFH: IV FFH: IV §§ §§ §§ §§ V * * * i D i 3 U1 FV U1 FV + + + FFH: IV §§ V/2 3/1 FV / U1 +/- Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2020 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP ´ ! ( ! ( 0HWHU ! ( ! (! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ! ( ( ! ( ! ( ! ( ! (! (! (! ( ! ( ! (! ! ( ( ! ( ! ! ( (! ! ( (! ! ( ! ! ( (! ! ( ( ! ( ! ( ! (! ! ( ! ( ! (( ! ( ( ! ( ! ( ! ! ( ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ! ( ( ( ! ! ( (! ! ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ( ( ! ! ( ( ! ( ! ! ( ! ! ( ( ! ! ( ( ( ! ( ! ! (! ( ( ! ( ! ( ! ! (! ( ( ! ( ! ( ! (! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! (( ! ( ! ! (! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! ( ! (! ( ! (! ! ( (! ( ! ( ! (! (! ! ( ! ( ( ! ( ! ( ( (! ! ( ! (! ! ( (( ! (! ! (! ! ( ( ! ! ! ((!! (! ! ( ( ( ! (! ( ! ( ! (! ! ( ! (! ( ( ! ( ! ( ! ( ( ! ( ! ( ( ! ! ! ( ! (! ( ! ( ! ! ( ( ! ( ! ( ! (! ! ( ! (! ( ( ! (! (! ( ! ( ! ( ! ( ! (! ! (! ! ( ( ! ( ! ( ! ( ! ( ( ! ( ( ! ! ( ! ! ! 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An diesen beiden Gebäuden sind zudem weitere Quartiere von Einzeltieren dieser Art im Bereich des Mauerwerks wahrscheinlich. Insbesondere die Zwergfledermaus nutzt den Geltungsbereich regelmäßig als (Zwischen-)Jagdgebiet. Essentielle Jagdgebiete im Geltungsbereich werden jedoch ausgeschlossen. Rauhhaut- und Weißrandfledermaus lassen sich prinzipiell nicht anhand der Ortungsrufe unterscheiden. Dies ist lediglich anhand von Soziallauten möglich. Im Folgenden werden daher beide Arten als Artenpaar behandelt. Von dem Artenpaar wurden innerhalb des Geltungsbereiches sowie angrenzend in 14 Fällen Rufe aufgezeichnet. Dabei handelt es sich wahrscheinlich um jagende oder vorbeifliegende Einzeltiere. Eine essentielle Bedeutung des Geltungsbereiches für diese Arten wird ausgeschlossen. Am 28. Mai 2019 wurde eine einzelne, aus im Bereich der Verkleidung von Gebäude 6 ausfliegende Breitflügelfledermaus beobachtet. Da im Rahmen der Untersuchungen keine weiteren Nachweise dieser Art erbracht werden konnten, ist von einem unregelmäßig genutzten Einzelquartier auszugehen. Von der Mückenfledermaus und dem Großen Abendsegler wurden jeweils nur akustische Einzelnachweise erbracht. Für diese Arten haben die Flächen des Teilbereichs II keine essentielle Bedeutung. In den Dachstühlen der Gebäude 1 und 3 wurden Anfang Juni 2019 in zwei verschiedenen Nächten ein bzw. vier Rufe der Gattung Plecotus aufgezeichnet. Bei einer erneuten Überprüfung dieser Gebäudeteile mit zusätzlichen Geräten wurden Ende Juni bis Anfang Juli 2019 keine Rufe des Braunen oder Grauen Langohrs mehr aufgezeichnet. Bei den Ausflugsbeobachtungen und der Schwärmkontrolle wurden ebenfalls keine Nachweise dieser Gattung erbracht. Es ist daher unklar, ob es sich hierbei um Wochenstubenquartiere oder nur um unregelmäßig genutzte Einzelquartiere, wahrscheinlich des Braunen Langohrs, handelt. Im Rahmen dieses Gutachtens werden jedoch, bis die Ergebnisse der Untersuchungen aus dem Jahr 2021 vorliegen, zwei Wochenstuben angenommen (vgl. 6.2 Maßnahmen zur Sicherung Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2424 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen - Nisthilfen CEF 2 - Fledermäuse - Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse). Von den Bäumen im Eingriffsbereich weisen drei Bäume ein hohes Quartierpotential auf (Karte 6), es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung dieser Quartierstrukturen. Innerhalb des Eingriffsbereiches gibt es keine regelmäßig genutzten Leitlinien. Nördliche Teilfläche Im Bereich der nördlichen Teilfläche sind keine geeigneten Quartierstrukturen für Fledermäuse vorhanden. Ausnahmsweise können Einzeltiere jedoch von außen nicht sichtbare Spalten in bzw. an Gehölzen als Quartier nutzen. Der Bereich eignetet sich als (Zwischen-)Jagdgebiet für verschiedene Siedlungsarten wie Zwergfledermaus oder Breitflügelfledermaus. Aufgrund der Größe der Teilfläche wird ein essentielles Jagdgebiet jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch für essentielle Leitlinien. 3. Reptilien Südliche Teilfläche Während der Geländetermine im Jahr 2019 wurden im Süden des Teilbereichs II an mehreren Terminen fünf adulte Mauereidechsen nachgewiesen, darunter zwei Männchen und drei Weibchen (Karte 7). Zusätzlich wurde am 12. August 2019 ein Jungtier in diesem Bereich registriert. Ein weiterer Vorkommensbereich der Mauereidechse befindet sich nördlich der Straße Industriehof, wenige Meter außerhalb der Teilfläche. Dort wurden am 12. August 2019 einmalig zwei adulte Männchen, ein adultes Weibchen sowie drei juvenile Mauereidechsen nachgewiesen. Nördliche Teilfläche Diese Teilfläche wurde für die saP ebenfalls hinsichtlich möglicher Vorkommen der Mauereidechse untersucht. Hierbei wurden keine Individuen dieser Art festgestellt. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2525 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP ´ 0HWHU JHSODQW %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO :LOKHOP$UFKLWHNWHQ 0DXHUHLGHFKVH 6WDQG)HEUXDU 9RUNRPPHQVEHUHLFKH0DXHUHLGHFKVH (LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO 9HJHWDWLRQ *HElXGH Karte 7: Vorkommen der Mauereidechse 2019. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2626 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 5.0 Betroffenheit der Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten 5.1 Vorbemerkung Nach dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. der Worst-Case-Betrachtung sind Vorkommen und Betroffenheiten folgender artenschutzrechtlich relevanter Arten aus den Tiergruppen vorhanden: Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte). Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann bei diesen artenschutzrechtlich relevanten Arten und Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Für die übrigen Gruppen besteht keine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten und damit auch keine Erheblichkeit. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann damit ausgeschlossen werden. 5.2 Beurteilungsrelevante Auswirkungen und relevante Wirkfaktoren Bei Umsetzung des Vorhabens sind verschiedene anlage-, betriebs- und baubedingte Auswirkungen denkbar. Durch diese können die drei verschiedenen Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG unterschiedlich betroffen sein. Die Erfüllung dieser Verbotstatbestände ist durch folgende, beurteilungsrelevante Wirkfaktoren möglich: Baubedingte Auswirkungen • Töten oder Verletzen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten, u.a. bei Vögeln auch Zerstören von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln sowie bei Reptilien und Amphibien verschiedene Fortpflanzungsstadien, bei der Baufeldräumung, vor allem beim Fällen und Roden von Gehölzen, aber auch beim Abriss und Umbau von Gebäuden • vorübergehender direkter Flächenverlust und damit direkte Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (essentieller Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Arten) in den anschließenden Bereichen • nichtstoffliche Einwirkungen hauptsächlich durch akustische (Lärm) und optische Reize (Licht, Baufahrzeuge, Personen) sowie durch Erschütterungen (Vibrationen), u.a. durch Baufeldräumung und Bauarbeiten inklusive des Verkehrsaufkommens durch An- und Abfahrt • dadurch u.a. vorübergehender indirekter Flächenverlust durch Meidung • stoffliche Einwirkungen durch Einträge von Nährstoffen, Staub und Schadgasen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2727 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Anlagebedingte Auswirkungen • indirekter Flächenverlust durch Meidung des Grenzbereiches (optischer Reiz durch Lichtemissionen sowie Personen und Maschinen, aber auch durch akustische Reize wie Lärm) • direkter Flächenverlust und damit Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (essentieller Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Arten) im gesamten Geltungsbereich sowie teilweise in den direkt angrenzenden Flächen. Betriebsbedingte Auswirkungen • Störungen durch akustische, wie Lärm, und optische Reize, u.a. durch Verkehr, Personen und Lichtemissionen • stoffliche Einwirkungen (Eintrag von Nährstoffen, Staub und Schadgasen), u.a. durch zusätzlichen Verkehr. 5.3 Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFHAnhang II und IV-Arten 1. Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) Vögel Beide Teilflächen Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. Zusätzlich werden für diesen Teil des Geltungsbereiches weitere Maßnahmen festgesetzt (VM 5 - Bauzeitenbeschränkung). Fledermäuse Südliche Teilfläche Es wurden potentielle und tatsächliche Fledermausquartiere an bzw. in Gebäuden und Bäumen kartiert. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzeltiere nicht einsehbare Spalten und Risse an Gehölzen und Gebäuden nutzen. Daher kann es bei der Fällung von Bäumen und dem Abriss bzw. Umbau der Gebäude zur Auslösung des Verbotstatbestandes der Tötung und Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert (VM 1 Baufeldräumung, VM 5 - Bauzeitenbeschränkung). Nördliche Teilfläche An bzw. in den Bäumen sind ausnahmsweise mögliche Quartiere für Einzeltiere vorhanden. Daher kann es bei der Fällung von Bäumen zur Auslösung des Verbotstatbestandes der Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2828 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Tötung und Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert (VM 1 Baufeldräumung). Reptilien - Mauereidechse Südliche Teilfläche Für die Mauereidechse muss aufgrund der erfassten Vorkommensbereiche, insbesondere Vorkommensbereich 1 südlich der Abschnitte 3 und 4, von einer Beeinträchtigung bis hin zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Planumsetzung ausgegangen werden. Während der Phase der Baufeldräumung bzw. der Bauphase muss damit gerechnet werden, dass Individuen dieser Art verletzt oder getötet werden, in den direkt angrenzenden Bereichen je nach Ausführung der Bauarbeiten ferner mit der Beschädigung oder Tötung von Entwicklungsformen dieser Art. Daher sind Maßnahmen erforderlich (VM 7 - Reptilien - Mauereidechse). Nördliche Teilfläche Da im Bereich der nördlichen Teilfläche keine Mauereidechsen nachgewiesen wurden, werden eine Betroffenheit und somit auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Amphibien Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. 2. Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2) Im „Guidance document“ wird dargelegt, dass die FFH-Richtlinie auf zwei Säulen fußt. Die „erste Säule” der Richtlinie betrifft die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten (Anhang II), die „zweite Säule” den Artenschutz (Anhang IV). Nach LAMBRECHT & TRAUTNER (2004) liegt die Erheblichkeit bei den Anhang II - Arten zwischen 1 und 5 %. Diese Erheblichkeitsschwelle ist demnach auch für die Anhang IV - Arten sowie für die Vogelarten anzunehmen. Als Erheblichkeitsschwelle kann für regional bis landesweit bedeutsame Vorkommen ein Verlust von > 5 % i.d.R. als erheblich betrachtet werden. Verluste von 1 bis 5 % bedürfen einer fallweisen Betrachtung, während Verluste von < 1 % i.d.R. nicht erheblich sind. Wenn die Vorkommen u. a. aufgrund von hohen Paarzahlen sowie hohen Bestands- und Siedlungsdichten auch als bundesweit bedeutsame Vorkommen eingestuft werden, verändert sich die Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 2929 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Erheblichkeitsschwelle: Verluste > 1 % sind i.d.R. erheblich, Verluste zwischen 0,1 bis 1 % bedürfen einer fallweisen Betrachtung, während Verluste < 0,1 % i.d.R. nicht erheblich sind. Vögel Südliche Teilfläche Betriebs- und anlagenbedingt, aber auch baubedingt, letzteres besonders während der Brutzeit, könnte das Störungsverbot prinzipiell verletzt werden, vor allem durch Erhöhung der akustischen und optischen Reize (besonders Lärm-, aber auch Lichtemissionen sowie Personen, aber auch Gerüste). Bei den nicht-planungsrelevanten Arten, es handelt sich um verbreitete und/oder häufige, nicht gefährdete Arten, die vielfach als nicht bzw. wenig störungsanfällig gelten, und deren Erhaltungszustand ausnahmslos günstig ist, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten, auch wenn jeweils einzelne Reviere dieser Arten in der Nachbarschaft vorübergehend aufgegeben werden könnten. Erhebliche Störungen und somit eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung lokaler Populationen können daher für die auftretenden Vogelarten ausgeschlossen werden. Dies auch, obwohl die jeweiligen lokalen Populationen nicht bekannt sind, da es sich bei allen um keine seltenen Arten und um Siedlungsarten handelt, die zumindest eine gewisse Gewöhnung an Störreizen zeigen. Eine differenziertere Betrachtung ist für die vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten, Mauersegler und Haussperling, erforderlich. Die geplante Bauzeit beginnt ab 1. September 2021 (aktuellste Informationen E-Mail Wilhelm-Architekten, Achern, E-Mail vom 20. April 2021) zieht sich über dreieinhalb Jahre hin. Gleichzeitig wird jedoch nicht an allen Gebäuden gearbeitet. Die Arbeiten über diesen langen Zeitraum, der auch drei Brutphasen umfasst, führt zu Störreizen, die zu einer reduzierten Raumnutzung bzw. einer vorübergehenden Ausfall von Brutplätzen und damit zu einem vorübergehenden Verlust an essentiellem Lebensraum für diese Arten. Dies ist bei den planungsrelevanten Arten eventuell als erheblich zu betrachten und bedarf CEF-Maßnahmen (u.a. 7.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 1 - Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling sowie CEF 3 - Nisthilfen). Nördliche Teilfläche Auch im nördlichen Teil kommen überwiegend häufige und / oder verbreitete Arten, die nicht gefährdet sind, vor. Allerdings sind für mehrere dieser Arten Reviere anzunehmen. Planungsrelevante Arten sind aufgrund der Strukturen bis auf den Haussperling und den Star nicht anzunehmen sind. Ein Vorkommen des jahreszeitlich spät ankommenden, planungsrelevanten Grauschnäppers möglich. Bei den vorkommenden Arten handelt es sich vielfach um Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3030 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP nicht bzw. wenig störungsanfällige Arten, deren Erhaltungszustand ausnahmslos günstig ist. Daher ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten, auch wenn jeweils einzelne Reviere dieser Arten in der Nachbarschaft vorübergehend aufgegeben werden könnten. Erhebliche Störungen und somit eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der Störung lokaler Populationen können daher für die auftretenden Vogelarten ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für planungsrelevante Arten. Säugetiere - Fledermäuse Beide Teilflächen Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. Zusätzlich werden für diesen Teil des Geltungsbereiches aufgrund festgestellter Fledermaus-Quartiere weitere Maßnahmen festgesetzt (VM 5 Bauzeitenbeschränkung, VM 6 - Weitere Vermeidung von Lichtemissionen). Für die nördliche Teilfläche entfällt jedoch die jahreszeitliche Bauzeitenbeschränkung. Reptilien - Mauereidechse Südliche Teilfläche Während der Bauzeit wird es bei der Mauereidechse, u.a. durch das Befahren, durch Nutzung von Maschinen, aber auch durch die Anwesenheit von Menschen, zu erhöhten Störreizen kommen. Diese optischen Reize, aber auch die Erschütterungen (Vibrationen) führen zu Fluchtverhalten. In der Folge kann es in der Umgebung des Plangebietes zu Beeinträchtigungen im Rahmen der Fortpflanzung (Paarung und Eiablage), aber auch im Rahmen weiterer Aktivitäten (Nahrungsaufnahme oder Thermoregulation) kommen. Die lokale Population der Mauereidechse ist, weil eine Abgrenzung nicht möglich ist (sehr wahrscheinlich weite Verbreitung in der Umgebung), zwar nicht genau zu beziffern, aufgrund der weiten Verbreitung mit teilweiser höherer Abundanz dieser Art ist jedoch von einem sehr guten Erhaltungszustand auszugehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass selbst, wenn Mauereidechsen auf die Störreize durch die Baumaßnahmen reagieren und es zu Bestandseinbußen kommt, dadurch keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population eintritt. Der Vorhabensbereich liegt ferner in einem bereits stark vorbelasteten Bereich. Eine erhebliche Störung wird daher insgesamt ausgeschlossen, zumal Maßnahmen festgesetzt werden, die Beeinträchtigungen des Vorkommens verhindern (VM 7 - Reptilien - Mauereidechse). Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3131 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Nördliche Teilfläche Da im Bereich der nördlichen Teilfläche keine Mauereidechsen nachgewiesen wurden, werden eine Betroffenheit und somit auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen. Amphibien Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. 3. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) Nach enger Auslegung ist nur die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern verboten. Bei den Nestern ist die Zerstörung nur bei den Arten relevant, die ihre Nester fakultativ oder obligat mehrjährig nutzen. Von Bedeutung sind jedoch auch die Arten, die auf verlassene Nester anderer Vogelarten angewiesen sind wie verschiedene Höhlenbrüter unter den Singvogelarten, u.a. Star. Diese enge Auslegung wird jedoch Arten mit größerem Raumanspruch und damit großer Lebens- und Ruhestätte nicht gerecht (siehe Diskussion in RUNGE, SIMON & WIDDIG 2009). Nach § 5 VSchR sind die Brutstätten und damit neben dem Standort der Nester auch die übrigen, mit der Brutstätte in Verbindung stehenden Bereiche, u.a. essentielle Nahrungsflächen, aber auch Bereiche für Balz, Paarung oder für Flugversuche von Jungvögeln, eingeschlossen. Individuen von Arten mit geringen Aktionsräumen, deren Aktionsraum überwiegend im Vorhabensraum liegt, sind damit ebenfalls von diesem Verbotstatbestand betroffen. Bei weiteren Arten kann nicht ausgeschlossen werden, dass große Teile ihres Revieres bzw. Aktionsraumes betroffen sind, so dass zumindest für einzelne Paare eine erfolgreiche Reproduktion nicht mehr möglich ist, so dass auch hier der Verbotstatbestand wahrscheinlich bzw. sicher erfüllt ist (zur Erheblichkeitsschwelle siehe erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten). Dies ist auch auf die beiden Eidechsenarten anzuwenden, da Nahrungsstätten, aber auch Plätze zur Thermoregulation mit einbezogen werden müssen. Die Definition der Fortpflanzungsstätte bei RUNGE, SIMON & WIDDIG (2009) lautet: Als Fortpflanzungsstätte geschützt sind alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Als Fortpflanzungsstätten gelten z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von den Larven oder Jungen genutzt werden. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3232 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Vögel Südliche Teilfläche Durch den Umbau von Gebäuden und anschließender Bebauung können Teile von Lebensstätten (Niststätten) für Mauersegler und Haussperling zerstört, wodurch prinzipiell die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG möglich ist. Dies wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (VM 7 - Erhalt von Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren im Bereich des Mauerwerks) bzw. erfordert CEF-Maßnahmen (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 1 Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling). Da der südlichste der drei kartierten Höhlenbäume (Quartierbäume, Karte 6) im Rahmen des Eingriffs gefällt werden soll, gehen Fortpflanzungsstätten für verschiedene Arten verloren. Da es sich bei diesen brütenden Arten um häufige und/oder verbreiteteren Arten handelt, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Großteil der Individuen der verschiedenen Arten benachbart befindliche Gehölzbereiche bzw. Gebäude diesen Verlust auffangen, zumal der Großteil der vorhandenen Gebäude erhalten bleibt. Zusätzlich werden Maßnahmen festgesetzt (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 1 - Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling). Es ist daher davon auszugehen, dass für alle Arten die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Auch für Arten mit großen Raumanspruch, die Reviere reichen über den Geltungsbereich hinaus und mit flexiblen Lebensraumansprüchen wie bei Ringeltaube und Elster wird davon ausgegangen, u.a. aufgrund der Anpassungsfähigkeit dieser Arten, dass sie Lebensraumverluste kompensieren können. Ferner ist anzunehmen, dass diese Arten während der Bauzeit den Geltungsbereich immer wieder auch zur Nahrungssuche nutzen und nach Abschluss der Arbeiten in dem entstandenen Siedlungsbereich neuen Lebensraum bis hin zu Brutmöglichkeiten finden. Für diese ubiquitäre Arten verbleibt deshalb ausreichend Lebensraum inklusive Nistmöglichkeiten für die regelmäßig neu gebauten Nester. Damit bleibt die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten auch für diese Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Nördliche Teilfläche Im Bereich, der bebaut werden soll, befinden sich einige niedrigere Gehölze, in denen Amsel, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig, Zilpzalp oder Rotkehlchen in jeweils einem Revier bis zwei Revieren brüten könnten, eventuell auch der Zaunkönig. In den einzelnen größeren Gehölzen Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3333 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP bestehen Brutmöglichkeiten für Gartenbaumläufer und eventuell Halbhöhlen- und Höhlenbrüter wie verschiedene Meisen-Arten, die auch nachgewiesen sind. Ein Gehölzbereich, auch mit Bäumen, schließt östlich an. Hier sind Arten wie Ringeltaube, Stieglitz, Grün- oder Buchfink, aber auch Star möglich. Aufgrund der Größe der Fläche ist jeweils mit einem Revier der möglicherweise vorkommenden Arten zu rechnen. Aufgrund des Vorhabens gehen Fortpflanzungsstätten für sämtliche dieser Art verloren, eventuell auch für planungsrelevante Arten. Eine Betroffenheit sowie eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können nicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitere Untersuchungen erforderlich (5.4 Weiteres Vorgehen). Aufgrund der kleinflächigen anschließenden Gehölzen, in denen dieselben Arten ebenfalls schon vorkommen können, können benachbart befindliche Gehölzbereiche bzw. Gebäude diesen Verlust nicht auffangen. Daher sind nach den ornithologischen Kartierungen Maßnahmen festzusetzen. Säugetiere - Fledermäuse Südliche Teilfläche An zwei Gebäuden im Geltungsbereich wurden Wochenstuben der Zwergfledermaus nachgewiesen. Zudem befinden sich Quartiere der Gattung Plecotus im Bereich der Dachstühle sowie der Breitflügelfledermaus im Bereich einer Fassade. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher wahrscheinlich, sofern in diese Bereiche eingegriffen wird. Daher sind Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich (VM 8 - Erhalt von Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren im Bereich des Mauerwerks, VM 9 - Erhalt des Langohr-Quartiers im Dachstuhl von Gebäude 3 sowie 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 2 - Fledermäuse - Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse). Zur Annahme von Ersatzquartieren durch Langohren gibt es bisher kaum Erfahrungen. Im Leitfaden zur Sanierung von Fledermausquartieren im Alpenraum (REITER & ZAHN 2005) werden Beispiele aufgeführt. Die aufgeführten Hinweise bzw. Maßnahmen werden in dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt. Eine sorgfältige Vorgehensweise inklusive Monitoring sowie vielfältige neue Quartierstrukturen, wie sie in diesem Bericht vorgeschlagen werden, sind daher unbedingt erforderlich. Der südlichste der drei kartierten Bäume mit hohem Quartierpotential soll im Rahmen des Vorhabens gefällt werden. Es ist unklar, ob der südlichste der Höhlenbäume erhalten werden kann. Hier wird davon ausgegangen, dass er gefällt wird. Durch die Fällung von Bäumen werden somit potentielle Quartiere in Höhlen, aber auch nicht einsehbaren Spalten und Rissen an Gehölzen vollständig und dauerhaft zerstört. Dabei handelt es sich um kleinere Quar- Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3434 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP tiere für Einzeltiere, aber auch um Baumhöhlen mit Quartiermöglichkeiten ausnahmsweise bis hin zu Fortpflanzungsstätten. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 2 - Nisthilfen). Durch das Vorhaben werden keine Jagdgebiete von Fledermäusen beeinträchtigt. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Bezug auf Jagdgebiete wird daher ausgeschlossen. Nördliche Teilfläche Im Bereich dieser Teilfläche sind keine potentiellen oder tatsächlichen Wochenstubenquartiere bekannt. Essentielle Jagdgebiete oder Leitlinien sind nicht vorhanden. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Reptilien - Mauereidechse Südliche Teilfläche Durch die Planumsetzung wird der Lebensraum der Mauereidechse im Vorkommensbereich 1 zerstört. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden jedoch durch Maßnahmen verhindert (6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG CEF 4 - Mauereidechse). Nördliche Teilfläche Es finden keine Eingriffe in den Lebensraum der Mauereidechse statt. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Amphibien Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. 6.0 Maßnahmen Durch verschiedene Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen) wird die Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG verhindert. Dies betrifft die Artengruppen der Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte). Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3535 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 6.1 Vermeidungsmaßnahmen Zu den Vermeidungsmaßnahmen VM 1 bis VM 4 siehe Teil I. VM 5 - Bauzeitenbeschränkung Tageszeitliche Bauzeitenbeschränkung Zur Vermeidung von erheblichen baubedingten Störreizen (optisch durch Lichtimmissionen, akustisch durch Lärm) der lokalen Fledermaus-Populationen, insbesondere der Langohren, müssen alle zwischen Anfang März und Mitte November durchgeführten Arbeiten wie Bauarbeiten außerhalb der nächtlichen Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden (diese dauert etwa 20 Minuten vor Sonnenuntergang bis 15 Minuten vor Sonnenaufgang), also zwischen 15 Minuten vor Sonnenaufgang und 20 Minuten vor Sonnenuntergang. Dies reduziert auch die Störreize u.a. für nachtaktive Vogel-Arten. Ein Innenausbau kann bei entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen, die eine Abstrahlung von Licht oder Lärm nach außen verhindern, durchgeführt werden. Jahreszeitliche Bauzeitenbeschränkung Entfernung und Erneuerung von Fassaden sowie weitere Veränderungen im Bereich der Fassaden, darunter insbesondere Arbeiten im Bereich der Fugen und das Anbringen von Balkonen, sind ausschließlich im Zeitraum von November bis Februar durchzuführen. Dies gilt auch für Baumaßnahmen wie das Entfernen von Betondecken sowie für jegliche (Bau-)Arbeiten im Bereich der Dachstühle der vorhandenen Gebäude. Ein Innenausbau darf in den übrigen Bereichen ganzjährig stattfinden. Siehe hierzu den Bauzeitenplan am Ende des Berichtsteils. VM 6 - Weitere Vermeidung von Lichtemissionen Zusätzlich zu den unter VM 4 beschriebenen Maßnahmen gilt für diesen Teil des Geltungsbereiches folgendes: - Beleuchtungsquellen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Einflugöffnungen der Wochenstuben der Zwergfledermaus angebracht werden bzw. diese nicht direkt beleuchten. - Es sind ist auf Beleuchtungsquellen zu verzichten, die sich im Dachbereich befinden bzw. diesen beleuchten. Nach oben gerichtete Lichtquellen sind zu vermeiden. - Die aktuell im Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur vorhandenen Bodenstrahler waren im Zeitraum der Untersuchungen nicht angeschaltet. Da diese Streulicht verursachen und möglicherweise Einflugöffnungen beleuchten, dürfen diese in der Wochenstubenzeit, also von Anfang Mai bis Ende August, nicht genutzt werden. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3636 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP - Eine Steuerung der Beleuchtung über Bewegungsmelder ist erforderlich. - Kaltweißes Licht mit hohem Blaulichtanteil (Wellenlängen unter 500 nm und Farbtemperaturen über 3000 Kelvin) ist zu vermeiden, da insbesondere der Blauanteil im Licht Insekten anlockt und stark gestreut wird. VM 7 - Reptilien - Mauereidechse Der Erhalt des Vorkommensbereiches 1 ist aus anderen, nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Mauereidechsen im Vorkommensbereich 1 müssen daher vor Beginn der Baufeldräumung in diesem Bereich abgefangen und in die neu anzulegenden Ersatzlebensräume umgesetzt werden (vgl. 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF 4 - Mauereidechse). Damit aus der Vorkommensfläche im Vorhabensbereich von Wilhelm Architektur sowie aus dem Vorkommensbereich 2 nördlich angrenzend im Laufe der Bauphase keine Individuen der Mauereidechse in den Geltungsbereich einwandern können, ist dieser für die Dauer der Planumsetzung durch einen Reptilienschutzzaun abzugrenzen. VM 8 - Erhalt von Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren im Bereich des Mauerwerks Im Bereich des Mauerwerks der denkmalgeschützten Gebäude befinden sich Nistplätze von Mauersegler und Haussperling sowie Quartiere der Zwergfledermaus. Die kartierten Nistmöglichkeiten und Wochenstubenquartiere dieser Arten müssen, insbesondere für die Zwergfledermaus, erhalten bleiben. Daher dürfen im Bereich der Einflugöffnungen keine (Bau-)Maßnahmen oder sonstige Veränderungen stattfinden. Alle Arbeiten im Bereich des Mauerwerks müssen im Vorfeld mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung abgestimmt werden. VM 9 - Erhalt des Langohr-Quartiers im Dachstuhl von Gebäude 3 Das Langohr-Quartier im Dachstuhl von Gebäude 3 ist zu erhalten. Der Dachstuhl dieses Gebäude darf nicht, auch nicht teilweise, ausgebaut werden. Eine dauerhafte Beleuchtung ist nicht zulässig. Das Betreten des Dachstuhls ist im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende August nur in dringenden Fällen gestattet. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3737 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen CEF 1 - Vögel - Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Haussperling Im Vorfeld müssen an drei Stellen der umliegenden Gebäude, die nicht von den Arbeiten betroffen sind, Mauersegler-Nistkästen mit jeweils drei Nistmöglichkeiten aufgehängt werden. Diese Nistkästen müssen vor Beginn der Arbeiten aufgehängt sein. An den Gebäuden 2 und 4 sind jeweils nach Fertigstellung je zwei Mauersegler-Nistkästen mit jeweils drei Nistmöglichkeiten aufzuhängen, alternativ an drei (bis vier) Stellen auch Mauersegler-Nistkästen mit jeweils zwei Nistmöglichkeiten. Für den Haussperling sind analog zum Mauersegler ebenfalls fünf Nistkästen in diesem Bereich oder an den Bäumen im Innenhof aufzuhängen. Die Kästen sind jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu reinigen. Diese Maßnahme besitzt, aufgrund vielfältiger, zum Teil eigener Erfahrungen, eine sehr hohe Wirksamkeit, da Mauersegler, aber auch Haussperling derartige Strukturen schnell und erfolgreich besiedeln. CEF 2 - Fledermäuse - Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse Als Ausgleich für den Wegfall von Einzelquartieren der Breitflügelfledermaus und möglicherweise auch der Zwergfledermaus sind im Bereich der neu zu schaffenden Fassaden der Gebäude 2 und 4 fünf für diesen Zweck geeignete Fledermauskästen, z.B. Typ 3FE der Firma Schwegler, Schorndorf, einzubauen. Diese Kästen sind wartungsfrei. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde bekannt, dass der Dachstuhl von Gebäude 1 ausgebaut werden soll, der Dachstuhl von Gebäude 3 jedoch nicht. Da in diesen beiden Dachstühlen die Gattung Plecotus nachgewiesen wurde, sind Ausgleichsmaßnahmen im Dachstuhl von Gebäude 3 durchzuführen.Zusätzlich zu dem Bereich, von dem eine Nutzung durch Langohren bereits bekannt ist, werden zwei weitere Dachbereiche, die nicht mit dem erstgenannten in Verbindung stehen, für geeignet erachtet (Karte 8). In allen drei Bereichen sind optimale Einflugöffnungen sowie neue Quartiermöglichkeiten zu schaffen. Wilhelm Architektur wurden von Bioplan Bühl geeignete Bauzeichnungen für die zu bauenden Quartierstrukturen zur Verfügung gestellt. Bereich 1 (bereits Langohren nachgewiesen) - Im Bereich der Dachziegeln ist eine zusätzliche Einflugöffnung mit einer Höhe von mindestens zwei bis drei Zentimetern und einer Breite von etwa 15 Zentimetern zu schaffen. Alter- Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3838 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP ´ 0HWHU %HUHLFK %HUHLFK %HUHLFK 6WDQG)HEUXDU %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO :LOKHOP$UFKLWHNWHQ *HElXGH&()0DQDKPHQ IUGLH*DWWXQJ3OHFRWXV %HUHLFKHIU&()0DQDKPHQ *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO *HElXGH Karte 8: Lage der Ausgleichsmaßnahmen für die Gattung Plecotus in Gebäude 3. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 3939 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP nativ kann ein Fensterglas durch eine Holzplatte mit einer Einflugöffnung mit den genannten Maßen ersetzt werden. - Es ist ein Spaltenquartier aus sägerauem im Dachfirst mit einer Mindestfläche von einem Quadratmeter einzurichten. - An den vorhandenen Holzkonstruktionen sind zwei Fledermausbretter mit einer und eines mit zwei Quartierkammern senkrecht und möglichst hoch zu befestigen. Bereich 2 - Im Bereich der Dachziegeln ist eine zusätzliche Einflugöffnung mit einer Höhe von mindestens zwei bis drei Zentimetern und einer Breite von etwa 15 Zentimetern zu schaffen. Alternativ kann ein Fensterglas durch eine Holzplatte mit einer Einflugöffnung mit den genannten Maßen ersetzt werden. - Es ist ein Spaltenquartier aus sägerauem Holz im Dachfirst mit einer Mindestfläche von einem Quadratmeter einzurichten. - An den vorhandenen Holzkonstruktionen ist jeweils ein Fledermausbrett mit einer sowie mit zwei Quartierkammern senkrecht und möglichst hoch zu befestigen. - Es sind folgende Kästen aus Holzbeton möglichst hoch an den Wänden aufzuhängen, z.B. Firma Hasselfeldt, Aukrug: - 1x Fledermaus-Universal-Langhöhle, spaltenlastige Ausführung - 1x Fledermaus-Großraumhöhle Bereich 3 - Im Bereich der Dachziegeln ist eine zusätzliche Einflugöffnung mit einer Höhe von mindestens zwei bis drei Zentimetern und einer Breite von etwa 15 Zentimetern zu schaffen. - Es ist ein Spaltenquartier aus sägerauem Holz im Dachfirst mit einer Mindestfläche von einem Quadratmeter einzurichten. - An den vorhandenen Holzkonstruktionen ist jeweils ein Fledermausbrett mit einer sowie mit zwei Quartierkammern senkrecht und möglichst hoch zu befestigen. - Es sind folgende Kästen aus Holzbeton möglichst hoch an den Wänden aufzuhängen, z.B. Firma Hasselfeldt, Aukrug: - 1x Fledermaus-Universal-Langhöhle, spaltenlastige Ausführung - 1x Fledermaus Großraumhöhle. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4040 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Die Einflugöffnungen wurden im März 2021 hergestellt. Die aus Holz hergestellten Quartiermöglichkeiten wurden ebenfalls fristgerecht bis Ende März 2021 angebracht. Die weiteren Kästen konnten aufgrund langer Lieferzeiten noch nicht aufgehängt werden. Dies ist daher sobald wie möglich nachzuholen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen müssen von einer Person mit fledermauskundlichen Kenntissen abgenommen werden. In den Bereichen 2 und 3 ist prinzipiell auch eine Anlockung der Langohren durch das Abspielen von Sozialrufen möglich. Die technische Umsetzung wird derzeit noch geprüft. Zudem ist von Mai bis August 2021 eine erneute Überprüfung der Nutzung der Dachstühle von Gebäude 1 und 3 durch Personen mit fledermauskundlichen Kenntnissen erforderlich. Diese Überprüfung umfasst den Einsatz automatischer Aufzeichnungsgeräte sowie, bei Nachweisen der Gattung Plecotus, Ausflugsbeobachtungen und Netzfänge. Gegebenenfalls sind ergänzende Maßnahmen erforderlich. CEF 3 - Nisthilfen Die nördlichen beiden kartierten Höhlenbäume sind zu erhalten (Karte 6). Es ist unklar, ob der südlichste der Höhlenbäume erhalten werden kann. Hier wird davon ausgegangen, dass er gefällt wird. Daher sind als Ausgleich folgende Kästen für Vögel und Fledermäuse an Bäumen im Geltungsbereich in mindestens drei Metern Höhe aufzuhängen: Für die Meisen-Arten sind Nisthöhlen mit unterschiedlicher Größe des Einflugloches von 2,8 bzw. 3,2 cm Durchmesser zu verwenden. Da Nistkästen von verschiedenen anderen Arten genutzt werden können, sind für jede Art jeweils drei Nistkästen katzensicher aufzuhängen, mit dem Einflugloch auf die wetterabgewandte Seite. Es können auch Kästen mit einem vorgezogenen Einflugloch, die katzen- und mardersicher sind, verwendet werden. Insgesamt sind dies je drei Nistkästen für die Kohl- und für die Blaumeise. Für höhlenbewohnende Fledermausarten sind folgende Kästen aufzuhängen, der z.B. Firma Schwegler, Schorndorf: 2x Fledermaushöhle 2F (mit doppelter Vorderwand) 2x Fledermaushöhle 2FN (speziell) 1x Kleinfledermaushöhle 3FN. Die Kästen sind jährlich außerhalb der Fortpflanzungszeit, bevorzugt in den Wintermonaten (Kästen sind nicht frostsicher), zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen, u.a. müssen Nester entfernt werden. Während der Brutphase bzw. der Wochenstubenzeit muss die Besiedlung überprüft werden. Das Aufhängen der Kästen muss vor der Fällung des Baums erfolgen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4141 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP ´ 0HWHU JHSODQW 6WDQG0DL %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO :LOKHOP$UFKLWHNWXU 0DXHUHLGHFKVH 0DQDKPHQEHUHLFKH (LQJULIIVEHUHLFK VFKHPDWLVLHUW *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO 9HJHWDWLRQ *HElXGH Karte 9: Lage der Maßnahmenbereiche für die Mauereidechse (schematisiert). Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4242 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP CEF 4 - Eidechsen Als Ersatz für den Verlust des Lebensraums der Mauereidechse sind zwei Ersatzlebensräume innerhalb des Vorhabensbereiches von Wilhelm Architektur anzulegen (Karte 9). Ersatzlebensräume Der betroffene Vorkommensbereich der Mauereidechse umfasst großzügig abgegrenzt eine Fläche von 200 m2. Insgesamt stehen zwei Flächen mit deutlich über 200 m2 zur Anlage von Eidechsenstrukturen zur Verfügung. Die genaue Lage dieser Strukturen ist Karte 9 zu entnehmen. Bei der Größe der Fläche gilt es zu beachten, dass sich der Flächenanspruch nicht auf eine ebene Fläche, sondern auf dreidimensionale Strukturen aufteilt, u.a. aufgrund des Volumens der Steinriegel sowie der Tagesverstecke. Ferner kommen um die neu zu errichtenden Strukturen weitere Flächen hinzu. Die Einrichtung der Maßnahmenbereiche durch die naturschutzfachliche Bauüberwachung vorgegeben. Dabei müssen die Verhältnisse auf der Fläche miteinbezogen und bereits vorhandene Strukturen genutzt werden. Hierzu ist eine spezifische Vorgehensweise zu entwickeln. Auf beiden Flächen sind trockenmauerartigen Strukturen zu errichten. Diese bestehen aus jeweils zwei bis drei übereinander liegenden Steinreihen. Die untere Reihe wird in ein nährstoffarmes Substrat eingebettet. Die Steine selbst sollten eine unterschiedliche Größe in einer Abmessung von 40 bis 80 Zentimeter haben (zu allgemeinen Aussagen zur Anlage von Einheiten von Ersatzhabitaten siehe DGHT 2011 und LAUFER 2014). Die genaue Lage dieser Strukturen, aber auch die genaue Beschaffenheit der Maßnahmenbereiche werden vor Ort durch die naturschutzfachliche Bauüberwachung vorgegeben. Nach Fertigstellung der Maßnahmenfläche ist diese vom übrigen Geltungsbereich für die Dauer der Planumsetzung mit einem Reptilienzaun abzugrenzen, um ein Ein- bzw. Zurückwandern von Tieren in das Baufeld zu verhindern. Um eine Vernetzung der benachbart liegenden Steinriegel sicherzustellen, werden zusätzliche einzelne flache Steine oder Steingruppen als Sonnen- und Versteckplätze ausgebracht. Ferner kann nährstoffarmes Substrat kleinflächig ausgebracht werden, um weitere Strukturelemente zu schaffen. Ergänzend sind auch Totholz, u.a. kleinere Baumstämme, oder Wurzelstrünke auf den Flächen bzw. in der Nähe der Steinmauer auszubringen. Ferner sind einzelne Sträucher, z. B. Hundsrose, Weißdorn oder Schwarzdorn, zu pflanzen. Falls sich Änderungen ergeben, sind neue Planungen inklusive neuer Ersatzlebensräume erforderlich. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4343 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Abfang Um einen maximalen Abfangerfolg zu erreichen, muss eine Maßnahmenkombination aus Hand- und Schlingenfang angewandt werden. Um den Fangerfolg des Schlingenfanges zu erhöhen, werden ab Mitte März bis, je nach Witterung, Mitte / Ende April engmaschig Reptilienbretter ausgebracht. Der Abfang kann im Spätsommer ab Ende August wiederholt werden. Mauereidechsen benutzen diese leicht erwärmbaren Strukturen insbesondere in den frühen Morgenstunden zur Thermoregulation. Somit ist ein Auffinden und Abfangen der Tiere schneller möglich. Ergänzend werden Gefäße als Lebendfallen in den Boden eingegraben, welche jeweils am Folgetag des Ausbringens kontrolliert werden und gefangene Tiere auf die Ersatzfläche verbracht werden. Vor dem Abfang muss die Vegetation zurückgedrängt werden, um den Fangerfolg zu erhöhen. Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen ist eine sehr hohe Wirksamkeit festzustellen, da die Mauereidechse u.a. neue Lebensräume schnell und erfolgreich besiedeln kann. Monitoring Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen, ist ein Monitoring erforderlich (siehe auch 6.3 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen). Überprüfung der Vorkommen während der Bauphase Aufgrund des möglichen Auftretens der Mauereidechse in den Randbereichen des Geltungsbereiches muss der gesamte Baubereich regelmäßig überprüft werden, um auch hier ein Einwandern von Individuen in den Bereich der Bautätigkeiten zu verhindern. Sollten dabei Individuen nachgewiesen werden, sind diese zu fangen und in die neu angelegten Lebensräume umzusetzen. Gegebenenfalls muss kurzfristig ein mobiler Reptilienzaun aufgestellt werden. Der gesamte Bauablauf ist daher vor Beginn der Baumaßnahme mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung abzustimmen. Dies gilt auch für jeden neuen Bauabschnitt (siehe 6.3 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen). Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4444 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 6.3 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen Durch eine einzurichtende naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung), die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift, werden die verschiedenen Maßnahmen überwacht, begleitet und überprüft und damit gravierende Eingriffe verhindert. Gleichzeitig kann so eine fach- und ordnungsgemäße Ausführung garantiert werden. Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung muss auch die Umsetzung der weiteren Maßnahmen überwachen, um auf eventuell Unvorhergesehenes reagieren zu können. U.a. können gegebenenfalls Maßnahmen eingeleitet werden, die verhindern, dass Vogelarten, die sich im Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. ihre Nester oder Gelege zerstört werden. Die Maßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein, wobei Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) durch den Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen und von besonderer Bedeutung sind. Zentrale Punkte sind dabei ein Monitoring und ein Risikomanagement: - Beim Mauersegler sind die aufgehängten Nistmöglichkeiten im ersten Jahr nach der Anbringung, im Verlauf der Bauphase sowie nach Beendigung der Bauarbeiten noch in drei Jahren auf die Nutzung zu überprüfen. - An den beiden bekannten Wochenstuben der Zwergfledermaus sind ab Baubeginn bis zur Fertigstellung der Gebäude jährlich an jeweils zwei Abenden im Zeitraum von Ende Mai bis Ende Juli Ausflugszählungen durchzuführen. - Ab Beginn der Fertigstellung der Fassaden der Gebäude 2 und 4, sind an den einzubauenden Fledermauskästen drei Jahre lang ebenfalls jährlich an jeweils zwei Abenden im Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Juli Ausflugszählungen durchzuführen. - Im Dachstuhl von Gebäude 3 sind nach Umsetzung der Maßnahmen für die Gattung Plecotus jährlich über fünf Jahre im Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Juli eine Überprüfung der Nutzung mittels automatischer Aufzeichnungsgeräte sowie Ausflugszählungen durchzuführen. - Die öffentliche Grünfläche muss hinsichtlich der weiteren Besiedlung durch die Mauereidechse in den ersten beiden Jahren nach Beginn der Bauarbeiten überprüft werden. Danach muss spätestens im fünften Jahr erneut überprüft werden. Falls sich die erforderliche Situation nicht einstellt, sind ergänzende Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Ebenso müssen nach sich abzeichnender negativer Entwicklung hinsichtlich des Bestandes, aber auch hinsichtlich der Nutzung des Lebensraumes, aus den vorliegenden Ergebnissen die Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4545 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP Konsequenzen abgeleitet und in geeignete Maßnahmen überführt werden, u.a. eine weitere Lebensraumaufwertung (Risikomanagement). 6.4 Weiteres Vorgehen Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen wird ein Teil der Betroffenheiten und möglicher Verbotsverletzungen abgewendet. Dennoch verbleiben aus fachgutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt Fragen zum tatsächlichen Vorkommen bei den Vögeln insbesondere planungsrelevante Arten wie Star oder Grauschnäpper oder Höhlen- und Halbhöhlenbrüter wie die Kohlmeise und der Gartenbaumläufer im Bereich der nördlichen Teilfläche von Wilhelm Architektur und damit zu möglichen Auswirkungen offen, für die vertiefenden Untersuchungen erforderlich sind: - Im Hinblick auf die Lebensraumausstattung sind zur Erfassung der Vogelwelt, insbesondere planungsrelevanter Vogel-Arten, aufgrund der unterschiedlichen Brutzeiten sechs Begehungen im Zeitraum von April bis Juni 2021 notwendig (Methodik und fachlicher Standard nach SÜDBECK et al. 2005). 7.0 Gesamtgutachterliches Fazit Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden artenschutzrechtlich relevante Arten aus den Gruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien nachgewiesen. Für Amphibien (Kreuzkröte) ist zu beachten, dass eine Spontanbesiedlung während der verschiedenen Bauphasen nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Vor allem frisch gebildete flache Gewässer, u.a. nach Regenfällen in der Fortpflanzungszeit, sind als Laichplatz geeignet. Für Arten dieser vier Tiergruppen werden Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Ferner wurden für Vögel und Fledermäuse CEF-Maßnahmen sowie Vorsorgemaßnahmen festgelegt. Das gesamte Konzept schließt auch Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein, wobei Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) von besonderer Bedeutung sind. Da bei diesem Vorhaben umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, ist auch aus Vorsorgegesichtspunkten ein Risiko-Management festzusetzen. Zentraler Bereich dieses Risiko-Managements ist die Verfolgung der Lebensraumentwicklung einschließlich einer Funktions- und Wirkungsanalyse der durchgeführten Maßnahmen sowie der Bestands- und Verbreitungsentwicklung bei den Fledermäusen und Vögeln (Monitoring). Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung) ist erforderlich, die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 4646 Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 1A 2 ganzjährig ganzjährig November bis Februar / prinzipiell Tötung und Störung von Fledermäusen November bis Februar November bis Februar 01.11.2021 28.02.2022 Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze dienen, November bis dürfen nicht verschlossen werden Februar (Mauersegler, Haussperling) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen ab 01.09.2021 01.11.2021 28.02.2022 Entfernen der Betondecken Anbau von Balkonen 28.02.2022 Innenausbau prinzipiell Tötung und Störung von Fledermäusen 01.11.2021 28.02.2022 Dacharbeiten 2 2 2 prinzipiell Tötung und Störung von Fledermäusen Baufeldräumung (Boden- prinzipiell Tötung und Zerstörung ganzjährig bereich) Lebensraum Mauereidechse Markierung der Nistplätze vor Beginn der Maßnahme Schaffung von Ausgleichsflächen für die Mauereidechse bis März 2021; Umsetzen der Mauereidechsen August 2021 / März/April 2022 Erneuerung kann in Abstimmung mit der Baubegleitung über den Februar hinaus weitergeführt werden können in Abstimmung mit der Baubegleitung über den Februar hinaus weitergeführt werden prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik Zeitraum (Ar- tenschutz tenschutz berücksichtigt) 01.11.2021 28.02.2022 Entfernung und Erneuerung der Außenfassade Beginn Ende frühestens ab Mai 2022 Baumaßnahmen*2 2 2 Gebäude Zeitplanung*1 Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur). Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 4747 Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 01.11.2021 28.02.2022 01.11.2021 28.02.2022 1B 1B 31.05.2022 ab 01.09.2021 01.11.2021 28.02.2022 1B Baumaßnahmen*2 ganzjährig November bis März November bis März November bis Februar November bis März ganzjährig November bis März November bis März Markierung der Nistplätze vor Beginn der Maßnahme Markierung der Nistplätze vor Beginn der Maßnahme Markierung der Nistplätze vor Beginn der Maßnahme prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik Zeitraum (Ar- tenschutz tenschutz berücksichtigt) je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Befestigung an Mauerwerk muss abgeklärt werden; keine Balkone vor Einflugöffnungen (Mauersegler, Haussperling) Innenausbau (außer Dach- / geschoss) je nach Jahreszeit prinzipiell TöInnenausbau (Dachgetung oder Störung von Vögeln schoss) und Fledermäusen Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze dienen, dürfen nicht verschlossen werden (Mauersegler) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Ausbildung von Dachgau- je nach Jahreszeit prinzipiell Töben sowie weitere Dachar- tung oder Störung von Vögeln beiten und Fledermäusen Anbau von Balkonen - Befestigung an Mauerwerk muss abgeklärt werden, keine Balkone vor Einflugöffnungen (Mauersegler) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Innenausbau (außer Dach- / geschoss) Beginn Ende 01.11.2021 28.02.2022 Ausbildung von Dachgauben sowie weitere Dacharbeiten 01.11.2021 31.03.2022 Anbau von Balkonen 1B 1A 1A 1A 1A Gebäude Zeitplanung*1 Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung). Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 4848 Ende Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 Innenausbau (außer Dach- / ganzjährig geschoss) November bis 01.11.2022 28.02.2023 Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze bzw. Quartiere dienen, dürfen nicht Februar verschlossen werden (Mauersegler, Zwergfledermaus) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen 1C 3B 01.11.2022 31.03.2023 1C November bis März November bis März 01.11.2022 28.02.2023 November bis März November bis Februar November bis März 1C je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Quartiere dienen, dürfen nicht verschlossen werden (Zwergfledermaus) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Ausbildung von Dachgau- je nach Jahreszeit prinzipiell Töben tung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen je nach Jahreszeit prinzipiell TöAnbau von Balkonen tung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen - Zerstörung Quartier Langohr Innenausbau (Dachge- je nach Jahreszeit prinzipiell Töschoss) tung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen" Innenausbau (Dachgeschoss) Markierung der Nistplätze bzw. des Quartiers vor Beginn der Maßnahme Untersuchungen Langohr (Mai August 2021); Dachausbau frühestens ab November 2022 Markierung des Quartiers vor Beginn der Maßnahme prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik Zeitraum (Ar- tenschutz tenschutz berücksichtigt) 01.11.2022 28.02.2023 01.11.2022 28.02.2023 Beginn Baumaßnahmen*2 1C 1C 1B Gebäude Zeitplanung*1 Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung). Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 4949 Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 01.11.2023 28.02.2024 01.11.2022 31.03.2023 01.11.2022 31.03.2023 01.06.2022 01.07.2023 3A 3A 3A 3A / 3B Baumaßnahmen*2 ganzjährig November bis März November bis März November bis Februar ganzjährig November bis März November bis März Untersuchungen (Mai bis August 2021); Schaffung zusätzl. Quartierstrukturen in Dachstuhl bis März 2021 Markierung der Nistplätze vor Beginn der Maßnahme Markierung der Nistplätze vor Beginn der Maßnahme prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik Zeitraum (Ar- tenschutz tenschutz berücksichtigt) je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Innenausbau (außer Dach- / geschoss) Nacharbeitung der Fugen - Fugen, die als Nistplätze dienen, dürfen nicht verschlossen werden (Mauersegler) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Einbau von Dachfenstern je nach Jahreszeit prinzipiell Tö(nur außerhalb der Quar- tung oder Störung von Vögeln tierbereiche) und Fledermäusen Anbau von Balkonen - Befestigung an Mauerwerk muss abgeklärt werden, keine Balkone vor Einflugöffnungen (Mauersegler) - je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung oder Störung von Vögeln und Fledermäusen Innenausbau (außer Dach- / geschoss) - Quartier Langohr Beginn Ende 01.11.2022 31.03.2023 Einbau von Dachfenstern (nur außerhalb der Quartierbereiche) 01.11.2022 31.03.2023 Anbau von Balkonen 3A 3B 3B 3B Gebäude Zeitplanung*1 Tabelle 5: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung). Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 5050 Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6 6 6 28.02.2023 28.02.2024 Errichtung eines neuen Gebäudes Baufeldräumung 28.02.2023 30.06.2024 Errichtung eines neuen Gebäudes 01.11.2022 28.02.2023 Baufeldräumung Bau einer Tiefgarage Innenausbau 01.11.2022 28.02.2023 Baufeldräumung 4 4 5 5 Beginn Ende 01.11.2022 28.02.2023 Abbruch Baumaßnahmen*2 4 Gebäude Zeitplanung*1 ganzjährig November bis Februar ganzjährig ganzjährig November bis Februar Tötung, Zerstörung Lebensraum (Vögel) ganzjährig November bis Februar Tötung während der Baufeldräu- November bis Februar mung, Zerstörung Lebensraum (Vögel, Fledermäuse) / je nach Jahreszeit prinzipiell Tötung Vögeln und Fledermäusen / / prinzipiell Tötung und Zerstörung Lebensraum (Vögel, Fledermäuse, Mauereidechse) Umsetzung Ausgleichsmaßnahmen (Kästen, Neupflanzungen) vor Beginn der Baufeldräumung ab November 2022 (ggf. vorher Umsetzung weiterer Maßnahmen) Schaffung von Ausgleichsflächen für die Mauereidechse bis März 2021; Umsetzen der Mauereidechsen August 2021 / März/April 2022; Aufhängen von Kästen vor Beginn der Baufeldräumung prinzipielle artenschutzrechtli- Durchführungs- Maßnahmen Arche Problematik Zeitraum (Ar- tenschutz tenschutz berücksichtigt) Tabelle 4: Bauzeitenplan (abgestimmt mit Wilhelm Architektur) (Fortsetzung). Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II saP 5151 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil II - Teil III saP Unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring ergibt sich aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten. III. Tiergesundheitszentrum Lahr - artenschutzrechtliche Abschätzung Für den Bereich des Tiergesundheitszentrums liegt eine konkrete Vorhabensplanung vor, die in diesem Abschnitt berücksichtigt wird. 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Für verschiedene Baumaßnahmen auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums in Lahr ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verletzt werden können (siehe ausführliche Darstellung in Teil I unter 1.0 Anlass und Aufgabenstellung). 2.0 Betrachtungsraum und geplante Vorhaben Das Tiergesundheitszentrum befindet sich im Südwesten des Geltungsbereiches (Karten 1 und 10). Das Gebäude im Südwesten des Geländes (Vorhaben 3) weist eine verputzte Fassade und ein Blechdach auf. Direkt nördlich befindet sich ein Schuppen (Vorhaben 4). Im Nordwesten des Teilbereiches gibt es eine große Halle mit altem Mauerwerk (Vorhaben 5). Angrenzend an dieses Gebäude befinden sich ein hölzernes Vordach sowie, im Bereich des Hangs, Betonstrukturen (Vorhaben 1). Im Südosten liegt eine Werkstatt mit angrenzenden, offenen Hundezwingern (Vorhaben 2). Zwischen den Gebäuden befinden sich asphaltierte bzw. gepflasterte Bereiche sowie Wiesenflächen. Im Bereich einer Grünfläche im östlichen Randbereich gibt es eine Trockenmauer. Östlich von Gebäude C sind im Zuge von Vorhaben 1 im Bereich des Hangs neue Räumlichkeiten für das Tiergesundheitszentrum geplant. Zudem soll das bestehende Vordach zum neuen Gebäude hin erneuert werden. Für Vorhaben 2 sollen die Werkstatt und die angrenzenden Hundezwinger abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Im Zuge von Vorhaben 3 soll laut Aussage von Herrn BRAUN das Dach neu gedeckt werden. In den zur Verfügung gestellten Plänen (Stand 27. Oktober 2020) ist zudem ein etwa 3,5 Meter breiter Anbau am nördlichen Ende des Gebäudes eingezeichnet. Der Schuppen soll im Rahmen von Vorhaben 4 abgerissen und neu errichtet werden. Dies soll jedoch erst in einigen Jahren durchge- Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5252 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP ´ 0HWHU 9RUKDEHQ 9RUKDEHQ 9RUKDEHQ 9RUKDEHQ 9RUKDEHQ 6WDQG)HEUXDU %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO 7LHUJHVXQGKHLWV]HQWUXP JHSODQWH9RUKDEHQ *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO *HElXGH Karte 10: Lage der einzelnen Vorhabensbereiche in Teil III. Tiergesundheitszentrum Lahr. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5353 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP führt werden. An der Nordseite der großen Halle soll im Zuge von Vorhaben 5 ein Eingangsvorbau errichtet werden. Zur vorläufigen Zeitplanung siehe Tabelle 6. Tabelle 6: Vorläufiger Zeitplan für die Umsetzung der Vorhaben im Bereich des Tiergesundheitszentrums. Vorhaben 1 2 3 4 5 Baubeginn Winter 2021/2022 Frühsommer/Sommer 2021 Sommer/Herbst 2021 / (noch nicht geplant) Baubeginn Sommer 2021 3.0 Vorgehensweise Am 4. November 2020 fand ein Vororttermin statt, bei dem das Gelände des Tiergesundheitszentrums artenschutzrechtlich betrachtet wurde. Die Gebäude wurden von innen und außen auf Nistmöglichkeiten für gebäudebrütende Vogel-Arten sowie auf potentielle Quartiere von Fledermäusen hin untersucht. Bei dieser Begehung lag das Augenmerk insbesondere auf - gegebenenfalls noch vorhandenen Tieren innerhalb der Gebäude am First, zwischen Balken und Ziegeln und in einsehbaren Hohlräumen - Hinweise auf eine frühere Anwesenheit von Tieren in Form von Urin-, Drüsensekretflecken und Kot - mögliche Einflugöffnungen und mögliche weitere Zugänge zu den Gebäuden an deren Außenseite, wie z. B. zerbrochene Fensterscheiben oder Lücken in Holzverkleidungen. Ferner wurden die Lebensraumqualität für die Mauereidechse überprüft. Am 21. und 27. April 2021 fanden Überprüfungen auf tatsächliche Vorkommen der Mauereidechse statt. Die artenschutzrechtliche Abschätzung basiert ferner auf der Kenntnis und der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter über Verbreitung, Lebensraum bzw. Lebensweise der einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten. Außerdem wurden vor allem die Grundlagenwerke, aber auch Spezialliteratur zu einzelnen Arten, wie z.B. Rogers Goldhaarmoos (LÜTH 2010) und neuere Rasterkarten aus dem Internet, z.B. http:// www.schmetterlinge-bw.de oder http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/ 233562/ sowie weitere Verbreitungsinformationen, u.a. aus dem Zielartenkonzept, ausgewertet. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5454 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP 4.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten 1. Vögel An den Gebäuden im Geltungsbereich sind prinzipiell Brutmöglichkeiten für Arten wie Hausrotschwanz oder Straßentaube möglich. An der großen Halle (Vorhaben 1 und 5) sind im Bereich des Mauerwerks zudem Brutmöglichkeiten für den Haussperling, aber auch für Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler vorhanden. Im Dachbereich wurden vereinzelt Tauben-Kot und -federn festgestellt. Laut Aussage von Herrn Braun gab es aufgrund von Prädation durch Steinmarder in den letzten Jahren keine erfolgreiche Brut von Tauben am bzw. im Gebäude. Tabelle 7: Betroffenheit und weiteres Vorgehen bei den einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Arten bzw. Gruppen. -- keine Betroffenheit, + Betroffenheit. artenschutzrechtlich Betroffenheit durch weiteres Vorgehen relevante Arten/Gruppen artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen und Tierarten Vögel u.a. Tötung, Zerstörung Mauersegler + VM 1, VM 2, CEF 4 Fortpflanzungsstätte Tötung, Zerstörung Alpensegler + VM 1, VM 2, CEF 4 Fortpflanzungsstätte Haussperling + Tabelle 5: Vorläufiger Zeitplan für die Umsetzung der Vorhaben im Bereich des TiergesundHausrotschwanz + Bachstelze + Amsel Baubeginn + Vorhaben Ringeltaube Winter + 1 2021/2022 Säugetiere 2 Frühsommer/Sommer 2021 VM 1 Tötung + Fledermäuse Sommer/Herbst 2021 3 -Haselmaus --/ (noch nicht geplant) 4 übrige Säugetierarten Baubeginn --Sommer --2021 5 Reptilien Zauneidechse -Mauereidechse + Schlingnatter -übrige Reptilienarten -- -Tötung, Zerstörung Fortpflanzungsstätte --- -VM 10, VoM 1 --- Amphibien Kreuzkröte + Gelbbauchunke -übrige Amphibienarten -- Tötung --- Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 VM 3 --- 5555 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP Zusammenfassend ist im Eingriffsbereich eventuell mit den planungsrelevanten Art Haussperling, Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler zu rechnen. Brütende Vogel-Individuen, besonders aber deren Nester, Gelege und noch nicht flügge Jungvögel, könnten Bauarbeiten am Gebäude während der Brutzeit direkt geschädigt werden. Damit würde eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Durch entsprechende Maßnahmen wird dies jedoch verhindert (VM 1 - Baufeldräumung). Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz oder Bachstelze neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung kann für alle möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen (VM 2 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten) verhindert werden. Erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für die im Gebiet zu erwartenden Arten prinzipiell möglich, sind jedoch für die nachgewiesenen bzw. zu erwartenden Arten weitgehend auszuschließen, da es sich um verbreitete und/oder häufige Vogel-Arten handelt, die als nicht bzw. wenig störungsanfällig gelten und die einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aufweisen, der sich durch den Eingriff nicht verändert. Dies trifft auch auf möglicherweise vorkommende planungsrelevante Vogelarten zu wie Haussperling, Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler. Auch wenn die lokalen Populationen nicht bekannt sind, tritt keine erhebliche Auswirkung ein, da es sich bei den zu erwartenden Arten um vergleichsweise häufige Arten handelt, deren Erhaltungszustand sich auch bei Aufgabe einzelner Reviere nicht verschlechtert. Die Nistmöglichkeiten für Haussperling, Mauersegler und Alpensegler an der Halle befinden sich nicht im Bereich der geplanten Vorhaben, sondern weiter oben am Mauerwerk bzw. Dach. Lediglich für Mauersegler und gegebenenfalls Alpensegler könnte es aufgrund des Vorbaus zu einer erschwerten An- und Abflugsituation kommen. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (CEF 4 - Nistmöglichkeiten für Mauer- und Alpensegler). Für die möglicherweise vorkommenden, nicht planungsrelevanten Arten bleibt der Lebensraum überwiegend und damit auch die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten erhalten, zum Teil werden durch die vorgesehene Bebauung neue Lebensraumelemente für diese Arten entstehen. Erhebliche Zerstörung von Lebensstätten und damit die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind daher für diese Arten nicht zu erkennen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5656 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP Für die auftretenden Nahrungsgäste, sowohl die nicht-planungsrelevanten als auch die planungsrelevanten Vogel-Arten, ist im Eingriffsbereich kein essentielles Nahrungsgebiet zu erkennen, so dass eine Beeinträchtigung, aber auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht gegeben ist. 2. Säugetiere Fledermäuse Von den Gebäuden im Eingriffsbereich ist lediglich die große Halle als Fledermaus-Quartier geeignet. Quartiermöglichkeiten befinden sich hier im Bereich des Mauerwerks sowie im Dachstuhl. Der Dachstuhl ist nicht vom unteren Teil der Halle abgetrennt, jedoch durch einen Holzsteg begehbar. Es wurden jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung durch Fledermäuse festgestellt. Dennoch können Einzeltiere nicht einsehbare Spalten in bzw. an den Gebäuden nutzen. Eine Tötung von Fledermäusen durch die Umsetzung der Vorhaben ist prinzipiell möglich. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (VM 1 - Baufeldräumung). Der Eingriffsbereich ist aufgrund seiner geringen Größe allenfalls als Zwischenjagdgebiet für Siedlungsarten wie die Zwergfledermaus geeignet. Essentielle Jagdgebiete und Leitlinien im Eingriffsbereich werden ausgeschlossen. Da in der Umgebung Fledermaus-Quartiere bekannt sind, kann eine erheblichen Störung durch Lichtemissionen nicht ausgeschlossen werden. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (VM 3 - Vermeidung von Lichtemissionen). Die potentiellen Fledermaus-Quartiere an der Halle befinden sich nicht im Bereich der geplanten Vorhaben 1 und 5. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch die Umsetzung des Vorhabens wird daher ausgeschlossen. 3. Reptilien Laut Aussage von Herrn BRAUN kommt die Mauereidechse auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums vor. Die meisten Individuen halten sich demnach im Bereich der vor wenigen Jahren neu errichteten Trockenmauer nahe der bestehenden Werkstatt auf. Im Bereich des Schuppens befindet sich zudem eine niedrige Mauer, die ebenfalls einen geeigneten Lebensraum für die Mauereidechse darstellt (Vorhaben 4). Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5757 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP Während der Überprüfungen am 21. und 27. April 2021 wurden lediglich im Bereich der Trockenmauer Mauereidechsen festgestellt. Hierbei handelte es sich maximal um zwei Individuen, ein adultes Weibchen und ein adultes Männchen. Insgesamt ist das Tötungsrisiko für die diese Art auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums bereits zum jetzigen Zeitpunkt verkehrsbedingt als hoch einzustufen. Durch die meisten der geplanten Vorhaben ergibt sich daher kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für die Umsetzung der Vorhaben 1 bis 4 sind dennoch Vermeidungsmaßnahmen wie Reptilienzäune erforderlich (VM 10 - Tiergesundheitszeitrum Mauereidechse). Da der Eingriffsbereich aktuell bereits regelmäßig genutzt wird, ist nicht von erheblichen Störungen durch die Umsetzung der Vorhaben auszugehen. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Durch die Umsetzung der Vorhaben kommt es nicht zu einer Zerstörung von Lebensraum der Mauereidechse. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Vorsorglich werden jedoch Maßnahmen festgesetzt (VoM 1 Mauereidechse). 4. Amphibien Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. 5.0 Maßnahmen 5.1 Vermeidungsmaßnahmen VM 10 - Tiergesundheitszentrum Mauereidechse Der Vorkommensbereich der Mauereidechse ist rechtzeitig vor Beginn der Umsetzung der Vorhaben 1 bis 4 durch einen Reptilienzaun von den Eingriffsbereichen abzugrenzen. Gegebenenfalls ist das Abfangen und Umsetzen von Individuen erforderlich. 5.2 Vorsorgemaßnahmen VoM 1 - Mauereidechse Die bestehende Trockenmauer auf dem Gelände des Tiergesundheitszentrums ist um etwa fünf Meter Richtung Norden zu erweitern. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5858 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil III saP 5.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen CEF 1 - Nistmöglichkeiten für Mauer- und Alpensegler An einer geeigneten Fassade in der Umgebung sind vor Beginn der Umsetzung von Vorhaben 5 zwei Kästen für Mauer- und Alpensegler aufzuhängen, z. B. der Firmen Schwegler, Schorndorf, oder Hasselfeldt, Aukrug. Die genaue Auswahl des Ortes findet in Absprache mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung statt. 5.4 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen Durch eine einzurichtende naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung), die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift, werden die verschiedenen Maßnahmen überwacht, begleitet und überprüft und damit gravierende Eingriffe verhindert. Gleichzeitig kann so eine fach- und ordnungsgemäße Ausführung garantiert werden. Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung muss auch die Umsetzung der weiteren Maßnahmen überwachen, um auf eventuell Unvorhergesehenes reagieren zu können. U.a. können gegebenenfalls Maßnahmen eingeleitet werden, die verhindern, dass Mauereidechsen, die sich im Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. Vorkommensbereiche dieser Art zerstört werden. 6.0 Gesamtgutachterliches Fazit Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden artenschutzrechtlich relevante Arten aus den Tiergruppen Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) nachgewiesen. Für Arten dieser drei Tiergruppen werden Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Ferner wurden für Vögel und Fledermäuse CEF-Maßnahmen sowie Vorsorgemaßnahmen festgelegt. Das gesamte Konzept schließt auch Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein, wobei Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) von besonderer Bedeutung sind. Da bei diesem Vorhaben umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, ist auch aus Vorsorgegesichtspunkten ein Risiko-Management festzusetzen. Zentraler Bereich dieses Risiko-Managements ist die Verfolgung der Lebensraumentwicklung einschließlich einer Funktions- und Wirkungsanalyse der durchgeführten Maßnahmen sowie der Bestands- und Verbreitungsentwicklung bei den Fledermäusen und Vögeln (Monitoring). Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung) ist erforderlich, die auf einen Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 5959 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr Lahr, Teil III - Teil IV saP orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift. Unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring ergibt sich aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten. Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestehen nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit. Für sie ist eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG wird damit für die nachfolgend aufgeführten Arten bzw. Gruppen ausgeschlossen werden: Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauereidechse), Amphibien, Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen, Spinnentiere, Landschnecken, Schmetterlinge und Käfer sowie artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose. IV. Übriger Geltungsbereich - artenschutzrechtliche Abschätzung Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Für den übrigen Geltungsbereich ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verletzt werden können (siehe ausführliche Darstellung in Teil I unter 1.0 Anlass und Aufgabenstellung). Die Gebäude C, E und P sowie die beiden unter F zusammengefassten Gebäude wurden bereits im Rahmen der saP untersucht (Karte 11). Für diesen Teilbereich sind keine konkreten Vorhaben bekannt. Daher werden Erfassungen bei verschiedenen Tiergruppen formuliert, die jedoch erst bei einem geplanten Eingriff erforderlich werden. 2.0 Betrachtungsraum Dieser Berichtsteil umfasst in etwa die nördliche Hälfte des Geltungsbereiches mit Ausnahme der nördlichen Teilfläche von Wilhelm Architektur (Karte 11). Der Teilbereich ist größtenteils bebaut oder asphaltiert bzw. gepflastert. Er umfasst einige der ehemaligen Firmengebäude der Firma Roth-Händle, die größtenteils denkmalgeschützt sind, Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6060 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP aber auch neuere Wohnhäuser. Randlich sowie zwischen den Gebäuden gibt es kleine Grünbzw. Gartenflächen mit zum Teil älterem Baumbestand. Die einzelnen Gebäude(-gruppen) wurden von Bioplan Bühl benannt (zur Beschreibung der einzelnen Gebäude siehe 5.0 - Betrachtung der einzelnen Abschnitte). 3.0 Vorgehensweise Die artenschutzrechtliche Abschätzung basiert auf den Erkenntnissen eines Vororttermins am 4. September 2020, auf den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019; siehe auch 4.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten - Allgemeiner Teil und 6.0 Betrachtung der einzelnen Abschnitte - Abschnitte 1-3) sowie ferner auf der Kenntnis und der teilweise langjährigen Beschäftigung der Gutachter über Verbreitung, Lebensraum bzw. Lebensweise der einzelnen artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen und Arten. 4.0 Vorkommen und Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang II und IV-Arten - Allgemeiner Teil 4.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen 1. Vögel Im Geltungsbereich sind Brutmöglichkeiten für verschiedene Vogel-Arten vorhanden. Vor allem die denkmalgeschützten Gebäude bieten Brutmöglichkeiten für Arten wie Haussperling und Hausrotschwanz sowie Mauer- und Alpensegler. In den Dachstühlen sind Arten wie Straßentaube möglich. Die Bäume im Geltungsbereich stellen zusätzlich Brutmöglichkeiten für Arten wie Ringeltaube, Amsel und Elster dar. Mehrere Bäume weisen Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter wie Blau- und Kohlmeise auf. Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019) wurden Mauersegler und Haussperling nachgewiesen sowie zwei ältere Nester der Saatkrähe gefunden. Nachgewiesene Brutplätze des Mauerseglers befinden sich auch in dem hier behandelten Teilbereich an den Gebäuden D und L (Karte 3). Im Geltungsbereich ist neben den nachgewiesenen planungsrelevanten Arten Haussperling und Mauersegler auch mit dem Alpensegler als Brutvogel zu rechnen. Als planungsrelevante Arten werden Vogel-Arten bezeichnet, die bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) oder landesweit (BAUER et al. 2016) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet sind. Ergänzt werden sie von Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine zumindest Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6161 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP ´ , - ( 1 0 0HWHU $ % / . ) * + % ' 2 & 3 4 6WDQG)HEUXDU %SODQ5RWK+lQGOH$UHDO hEULJHU*HOWXQJVEHUHLFK *HOWXQJVEHUHLFK5RWK+lQGOH$UHDO 9HJHWDWLRQ *HElXGH EULJHU*HOWXQJVEHUHLFK %HULFKWVWHLO,9 Karte 11: Bezeichnung der Gebäude in Teil IV. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6262 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, BAUER et al. 2016) und die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen. Brütende Vogelindividuen, besonders aber deren Nester, Gelege und noch nicht flügge Jungvögel, könnten bei einem Umbau, aber auch bei einem Abriss von Gebäuden bzw. der Rodung der Gehölze während der Brutzeit direkt geschädigt werden. Damit würde eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eintreten. Durch entsprechende Maßnahmen wird dies jedoch verhindert (VM 1 - Baufeldräumung und Bauzeitenbeschränkung). Erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für die im Gebiet zu erwartenden Arten, sowohl planungsrelevant als auch nicht-planungsrelevant, prinzipiell möglich und für die nachgewiesenen bzw. zu erwartende Arten nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich mehrheitlich um verbreitete und/oder häufige Vogel-Arten handelt, die als nicht bzw. wenig störungsanfällig gelten und die einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aufweisen, der sich durch den Eingriff nicht verändert. Bei den nicht-planungsrelevanten Arten ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten, auch wenn jeweils einzelne Reviere dieser Arten in der Nachbarschaft vorübergehend aufgegeben werden könnten. Eine differenziertere Betrachtung ist für die vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten, Mauer- und Alpensegler sowie Haussperling, erforderlich. Mögliche Bau- und Renovierungsarbeiten dürften sich über einen langen Zeitraum, teilweise auch über Jahre hinweg, erstrecken, auch wenn nicht gleichzeitig an allen Gebäuden gearbeitet wird. Damit sind auch Brutphasen betroffen. Dies führt zu Störreizen mit möglicherweise einer reduzierten Raumnutzung bzw. einem vorübergehenden Ausfall von Brutplätzen und damit einem vorübergehenden Verlust an essentiellem Lebensraum für diese Arten. Dies ist bei den planungsrelevanten Arten eventuell als erheblich zu betrachten und bedarf weiterer Untersuchungen und gegebenenfalls Maßnahmen (Weiteres Vorgehen). Durch einen Umbau, aber auch bei einem Abriss von Gebäuden bzw. der Rodung der Gehölze gehen für sämtliche Vogel-Arten die Lebensstätten verloren bzw. werden zumindest stark beeinträchtigt, u.a. neben den planungsrelevanten Arten auch für die Saatkrähe. Da auch verschiedene planungsrelevante Vogel-Arten im Gebiet zu erwarten sind, ist eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen. Daher ist eine Erfassung der Vögel erforderlich (Weiteres Vorgehen). Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6363 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP Ferner sind eine Reihe weiterer Vogelarten als Nahrungsgäste prinzipiell denkbar, neben Saat- und Rabenkrähe auch Arten wie Ringeltaube. Ein essentielles Nahrungsgebiet im Geltungsbereich wird für diese Vogel-Arten ausgeschlossen bzw. geht durch Bau- und Renovierungsarbeiten nicht verloren. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher ausgeschlossen. 2. Säugetiere Fledermäuse Von den Gebäuden im Geltungsbereich sind mehrere, insbesondere die unter Denkmalschutz stehenden als Fledermaus-Quartiere geeignet. Dies betrifft zum einen Spaltenquartiere außen an den Gebäuden die von Arten wie Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus genutzt werden können, aber auch mögliche Quartiere in Dachstühlen für Arten wie Großes Mausohr sowie Braunes und Graues Langohr. Zudem können Keller und andere frostfreie Gebäudeteile als Winterquartiere geeignet sein. Von den Bäumen im Geltungsbereich sind mehrere als Fledermaus-Quartiere geeignet. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist daher möglich, wird aber durch geeignete Maßnahmen verhindert (VM 1 - Baufeldräumung). Es wurden potentielle Fledermaus-Quartiere an bzw. in Gebäuden und Bäumen kartiert. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzeltiere nicht einsehbare Spalten und Risse an Gehölzen und Gebäuden nutzen. Daher kann es bei der Fällung von Bäumen und dem Abriss bzw. Umbau der Gebäude zur Auslösung des Verbotstatbestandes der Tötung und Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG teilweise verhindert (VM 1 - Baufeldräumung). Allerdings muss das gesamte Gebiet detaillierter untersucht werden (7.0 Maßnahmen und weiteres Vorgehen). Der Geltungsbereich liegt in einem Siedlungsbereich und ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt von Lichtimmissionen betroffen. Anlage-, bau- und betriebsbedingt ist daher wahrscheinlich nicht mit erheblich höheren Lichtimmissionen zu rechnen. Da Quartiere im Geltungsbereich möglich sind, können Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (VM 4 - Vermeidung von Lichtemissionen). Der Geltungsbereich dient möglicherweise als (Zwischen-)Jagdgebiet für Siedlungsarten wie die Zwergfledermaus. Ein essentielles Jagdgebiet wird jedoch aufgrund der Struktur des Geltungsbereiches ausgeschlossen. In bzw. an den Gebäuden C, E, F und P die bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019), untersucht wurden, wurden keine Fledermausquartiere Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6464 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP festgestellt. An den übrigen Gebäuden sind jedoch weitere potentielle Fledermaus-Quartiere an Bäumen und Gebäuden anzunehmen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann daher nicht ausgeschlossen werden. Daher sind weitere Untersuchungen notwendig (7.0 Maßnahmen und weiteres Vorgehen). 3. Reptilien In Baden-Württemberg kommen sieben Reptilien-Arten vor, die europarechtlich streng geschützt sind. Einige dieser Reptilien-Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFHRichtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II. Die Mauereidechse kommt im Naturraum und auch in Lahr vor. Diese Art wurde bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Jahr 2019 (BOSCHERT et al. 2019) nahe Gebäude J nachgewiesen; ein Auftreten ist auch in weiteren Bereichen möglich. Eine Betroffenheit sowie eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sind somit für die Mauereidechse nicht auszuschließen. Daher sind weitere Untersuchungen erforderlich (Weiteres Vorgehen). 4. Amphibien Siehe hierzu Ausführungen in Teil I. 5.0 Betrachtung der einzelnen Gebäude bzw. Bereiche Im gesamten Planungsgebiet muss mit Vorkommen der Mauereidechse gerechnet werden. Diese Art wird daher im Folgenden nicht für jeden Abschnitt einzeln erwähnt. Bei Gebäude A, einem Pflegeheim, im Osten des Geltungsbereiches handelt es sich um einen relativ neuen Gebäudeteil mit verputzter Fassade und Flachdach. Hier sind daher allenfalls Spaltenquartiere für Fledermäuse unter den Dachkanten möglich (Tabelle 6). Bei den Gebäuden B und D handelt es sich u denkmalgeschützte Gebäude mit altem, fugenreichem Mauerwerk. Im Bereich des Mauerwerks sind Haussperling, Mauer- und Alpensegler sowie spaltenbewohnende Fledermaus-Arten denkbar. Ein Brutpaar des Mauerseglers wurde im Jahr 2019 bereits an Gebäude D nachgewiesen. Zudem sind die Innenräume der Gebäude B und D eventuell als Fledermaus-Quartiere geeignet. Nördlich von Gebäude B, zur Tramplerstraße hin, gibt es einen schmalen Gehölzstreifen, in dem im November 2019 ein Zaunkönig beobachtet wurde. Zwei Bergahorne in diesem Bereich bieten aufgrund kleinerer Höhlungen Brutmöglichkeiten für Arten wie Blau- oder Kohlmeise, aber auch Gartenbaumläufer. Auch Fledermaus-Quartiere sind hier möglich; Wochenstuben werden jedoch ausgeschlossen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6565 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP An bzw. in Gebäude C, nahe der Werderstraße, wurde im Rahmen der Untersuchungen keine Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- oder Fledermaus-Arten festgestellt. Gebäude Q, ein Lagergebäude mit Flachdach besitzt lediglich ein Potential für spaltenbewohnende Fledermaus-Arten. Nördlich schließt Gebäude P an, das bereits untersucht wurde. Hier wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Vogel- oder Fledermaus-Arten festgestellt. Es schließen zwei denkmalgeschützte Gebäude (O) an, die bereits zu Wohnungen umgebaut wurden. Die Fugen scheinen im Zuge des Ausbaus größtenteils verschlossen worden zu sein. Hier sind Haussperling, Mauer- und Alpensegler sowie Spaltenquartiere für Fledermäuse denkbar. Außen am Gebäude hängt ein einzelner Nistkasten für Höhlenbrüter. Die Innenräume könnten zudem als Fledermaus-Quartiere dienen. Die Gebäude K und L sind bezüglich Bauweise und Zustand mit den Gebäuden O vergleichbar. An Gebäude L wurden im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 2019 bereits drei Brutpaare des Mauerseglers festgestellt. Zudem können Alpensegler, Haussperling sow Quartiere weiterer artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und Fledermaus-Arten wurden an den Gebäuden K und L nicht festgestellt, können aber aufgrund Die Gehölze in den zugehörigen Gärten sind von außen nicht vollständig einsehbar. Das Potential für Vögel und Fledermäuse kann daher aktuell noch nicht beurteilt werden. Tabelle 8: Übersicht über die Abschnitte innerhalb des Geltungsbereiches sowie Untersuchungsbedarf bei den verschiedenen artenschutzrechtlich relevanten Arten(-gruppen). Gebäude saP 2019 Mauer-/ Alpensegler Untersuchungsbedarf Fledermäuse Haussperling (Spaltquartiere) x x x A x B x C x x x D x E x F x G x H x I x x x J x x x K x x x L x x M N x x x O x P x Q Teilbereich insgesamt: Untersuchungsbedarf bei weiteren Vogel-Arten sowie Mauereidechse Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 Fledermäuse (Innenräume) x x x x x x x 6666 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP Die Garagen (N) weiter westlich weisen kein Potential für planungsrelevante Vogel-Arten und Fledermäuse auf. In Gebäude M im Westen des Geltungsbereiches befindet sich ein Hort. Die Fassaden sind verputzt und der Dachstuhl ist ausgebaut. Daher sind lediglich Haussperling und Spaltenquartiere für Fledermäuse denkbar. Im Nordwesten des Geltungsbereiches befinden sich mehrere aneinander gereihte Mehrfamilienhäuser (I), die nachträglich gedämmt und verputzt wurden. Es sind Spaltenquartiere außen am Dach sowie eventuell auch Quartiere im Dachstuhl möglich. Vorkommen planungsrelevanter Vogel-Arten werden hingegen ausgeschlossen. Die zugehörigen Garagen sind nicht für Vögel und Fledermäuse geeignet. Südlich davon gibt es weitere Mehrfamilienhäuser (H und G), die jeweils verputzt sind und einen ausgebauten Dachstuhl aufweisen. Hier sind lediglich Quartiere spaltenbewohnender Fledermaus-Arten denkbar. Zum zweispurigen Teil der Tramplerstraße hin steht ein einzelnes älteres Wohnhaus (J), das zumindest teilweise leer steht. Hier könnten Haussperlinge sowie Mauer- und Alpensegler brüten. Fledermaus-Quartiere sind sowohl in Spalträumen außen am Gebäude als auch im Dachstuhl denkbar. Zum Wohnhaus gehört ein Lagergebäude, das im oberen Teil stellenweise eine Holzverkleidung aufweist. Es sind Haussperling und Spaltenquartiere von Fledermäusen möglich, aber auch Quartiere innerhalb des Gebäudes. Entlang des schmalen Abschnittes der Tramplerstraße befinden sich u.a. Hainbuche sowie Spitz- und Bergahorn. Diese sind als Brutmöglichkeiten für Vogel-Arten wie Amsel oder Elster geeignet. Eine Birke ist aufgrund eines Astabruchs für Höhlenbrüter wie Blau- und Kohlmeise, aber auch als Fledermaus-Quartier geeignet. Weitere Gehölze befinden sich auf Privatgrundstücken, die von außen nicht ausreichend einsehbar sind. Daher kann das Potential für Vögel und Fledermäuse für diese Gehölze aktuell noch nicht beurteilt werden. 6.0 Betroffenheit Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung inklusive einer Vorortbegehung sind eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für die Tiergruppen Vögel (insbesondere gebäudebrütende Arten), Säugetiere (Fledermäuse), Reptilien (Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte) nicht vollständig auszuschließen. Daher werden Maßnahmen festgesetzt bzw. ist eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung inklusive Geländeerfassungen notwendig. Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestehen nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6767 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann damit für die nachfolgend aufgeführten Arten bzw. Gruppen ausgeschlossen werden: Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauereidechse), Amphibien (außer Kreuzkröte), Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen, Spinnentiere, Landschnecken, Schmetterlinge und Käfer sowie artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose. 7.0 Maßnahmen und weiteres Vorgehen 1. Weiteres Vorgehen Unter Einhaltung vorgeschlagener Vermeidungsmaßnahmen kann ein Teil der Betroffenheiten und möglicher Verbotsverletzungen abgewendet werden. Dennoch verbleiben aus fachgutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt einige Fragen bei wenigen Tiergruppen zum tatsächlichen Vorkommen und damit zu möglichen Auswirkungen offen, die in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit vertiefenden Untersuchungen für Vögel (verschiedene Arten), Fledermäuse und Mauereidechse abgehandelt werden müssen. Für die Gebäude C, E, F und P liegen bereits Untersuchungsergebnisse vor. Für diese Gebäude sind aktuell keine zusätzlichen Untersuchungen erforderlich. Es gelten die in Teil I festgesetzten Maßnahmen. Für die übrigen Gebäude sowie die umliegenden Bereiche ist zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend unklar, welche baulichen Veränderungen durchgeführt werden sollen. Die folgenden Untersuchungen sind jedoch bei konkreten Vorhaben für die einzelnen Gebäude bzw. deren Umgebung erforderlich. - Im Hinblick auf die möglichen Vorkommen insbesondere der planungsrelevanten Vogelarten Mauer- und Alpensegler sind zur Erfassung von Anfang Mai bis Ende Juli fünf Begehungen notwendig (Methodik nach SÜDBECK et al. 2005). - Für den Haussperling sind zur Erfassung vier Begehungen im Zeitraum von Anfang April bis Ende Mai erforderlich. Diese können, falls erforderlich, teilweise mit der Erfassung von Mauer- und Alpensegler kombiniert werden. - Bei diesen Kontrollen sind auch die übrigen Vogel-Arten zu erfassen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6868 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil IV saP - Zur Erfassung von Fledermaus-Quartieren, insbesondere Wochenstuben, außen an den Gebäuden sind pro Gebäude morgendliche Schwärmkontrollen an mindestens zwei Terminen im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Juli durchzuführen. - Bei Quartierpotential für Fledermäuse in den Innenräumen von Gebäuden ist zunächst eine Begehung des Gebäudes erforderlich. Je nach Eignung sind Überprüfungen mittels automatischer Aufzeichungsgeräte in den Sommer- und oder Wintermonaten notwendig. Sollten hierbei Fledermäuse nachgewiesen werden, ist eine Ausflugszählung durchzuführen. - Sollte in Gehölzbestände eingegriffen werden, sind die Bäume mit Quartierpotential für Fledermäuse bzw. Brutmöglichkeiten für höhlenbrütenden Vogel-Arten in den bisher unzugänglichen Bereichen zu kartieren und auf mögliche Vorkommen zu prüfen. Ferner ist gezielt zu überprüfen, ob weitere Vogel-Arten diese Gehölze als Fortpflanzungsstätte nutzen. - Der Verlust von Bäumen mit Quartierpotential für Fledermäuse bzw. Brutmöglichkeiten für höhlenbrütende und gegebenenfalls freibrütende Arten ist auszugleichen. Hier bedarf es bei geplanten Eingriffen einer genaueren Betrachtung. - Zu Beginn der Aktivitätsphase sind im April bis Mai drei Begehungen durchzuführen, ob tatsächlich Mauereidechsen im betroffenen Bereich vorkommen. Wenn dies der Fall ist, sind bis zu vier Begehungen im Zeitraum von Mai bis August erforderlich. Ferner müssen entsprechende Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Bei geplanten Eingriffen an Gebäude L, an dem die Mauereidechse bereits nachgewiesen wurde, sind ebenfalls weitere Maßnahmen erforderlich. 8.0 Gesamtgutachterliches Fazit Unter Berücksichtigung und vollständiger Umsetzung aller genannten Maßnahmen kann aus fachgutachterlicher Sicht eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht ausgeschlossen werden. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) mit vertiefenden Untersuchungen bei Vögeln, Fledermäusen und Mauereidechse ist daher erforderlich. Gegebenenfalls ist danach die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen notwendig. Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestehen nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit. Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 6969 Bplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr, Teil V saP V. Literatur und Quellen BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M, FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER & U. MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013. - Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: 1-239. BRAUN, M., & F. DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, 687 S. Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, 386 S. BROZYNSKI, E., & M. BOSCHERT (2019): Bebauungsplan Roth-Händle-Areal, Stadt Lahr. Artenschutzrechtliche Abschätzung - Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). - Im Auftrag der Wilhelm Architekturbüro GmbH, Achern, S. 14. FRANK, J., & E. KONZELMANN (2002): Die Käfer Baden-Württembergs 1950 - 2000. - Naturschutzpraxis, Artenschutz 6: 1-290 S. GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung, 30. November 2015 - Ber. Vogelschutz 52: 19-67. LAMBRECHT, H., & J. TRAUTNER (2004): Ermitteln von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. - Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, Bonn. LÜTH, M. (2010): Ökologie und Vergesellschaftung von Orthotrichum rogeri. - Herzogia 23: 121–149. REITER, G., & A. ZAHN (2005): Leitfaden zur Sanierung von Fledermausquartieren im Alpenraum. - InterregIIIB Lebensraumvernetzung, 149 S. RUNGE, H., M. SIMON & T. WIDDIG (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht zum FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE & K. SCHRÖDER (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell. Dr. Dr.Martin MartinBoschert Boschert• Bioplan • BioplanBühl Bühl- Freudenstadt • 2021 • 2013 7070