Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L —i

Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 17.06,2021

Drucksache Nr,: 104/2021

Az.: 922.6032

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

05.07.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

19.07.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligurigsvermerke
Amt
Mitwirkung

Abt. 10/102

Amt 20

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:
Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr;
Änderung der Betriebssatzung

Beschlussvorschiag:

Der Gemeinderat entscheidet sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungs­
wesen des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr auf der Grundlage der
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen und beschließt hierfür die
Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr
nach Maßgabe der beigefügten Änderungssatzung,

Anlaqefnk
Betriebssatzung - Synopse
Betriebssatzung - Aenderungssatzung
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb

□ Einstimmig
□

□ it. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

Sitzunqstaq:

BERATUNGSERGEBNIS

□ abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 104/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
0

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen Ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
(><] Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) / Fehl­
betrag (-)

Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeitgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.

SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

□ Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

□ Nein

Drucksache 104/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat hat am 19.04.1999 beschlossen, die bisherigen Regiebetriebe Bau­
hof, Stadtgärtnerei, Friedhof und das Sachgebiet “Betriebsabrechnung” mit Wirkung
zum 01.01.2000 zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs werden seit dem 01.01.2000 auf der
Grundlage des Handelsgesetzbuches geführt.
Der Landtag hat am 17.06.2020 als Folge der Einführung des Neuen Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesen auch die gesetzlichen Grundlagen für die Eigenbe­
triebe in Form der Änderung des Eigenbetriebsgesetzes beschlossen. In § 12 Absatz 3
Eigenbetriebsgesetz ist nun festgehalten, dass in der Betriebssatzung des Eigenbe­
triebs festzulegen ist, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der
Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik
erfolgen soll. Für die Anwendung der Neuregelung wurde den Kommunen eine Überg­
ansfrist bis zum 01.01.2023 gewährt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Ei­
genbetriebs Bau- und Gartenbetrieb, wie auch bei den Eigenbetrieben Bäder, Versor­
gung und Verkehr Lahr sowie Abwasserbeseitigung Lahr, künftig wie bisher schon auf
der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen. Damit würden alle
Eigenbetriebe der Stadt deren Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der
Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs führen.
Die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist muss hier nicht in Anspruch genommen wer­
den, da die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs bereits auf
der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs geführt wird.
Daneben schlägt die Verwaltung vor, die bisherige Regelung zur Vorlage viertjährlicher
Berichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwick­
lung des Vermögensplanes auf eine halbjährliche Berichterstattung abzuändern. Die
bisherige Regelung hat sich in der Praxis als wenig aussagekräftig und ungeeignet her­
ausgestellt und sollte in diesem Zusammenhang geändert werden.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

1

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL)

Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

neu

S1
Name und Zweck

Name und Zweck

(1) Der Bauhof und die Stadtgärtnerei werden zusammen
als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und
nach dieser Satzung geführt.

§1
unverändert

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bau- und
Gartenbetrieb Lahr" -BGL-.
(3) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erbringung von
Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städti­
schen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für
die städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe.
(4) Der Eägenbetrieb erzielt keine Gewinne.
§2
Stammkapital

§2
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt € 0,-.

unverändert

2

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu§3
Oraane

§3
Oraane
Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Be­
triebsausschuss,
der
Oberbürgermeister
oder
die
Oberbürqermeisterin und die Betriebsleitung.
§4
Gemeinderat

unverändert

Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die
ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften Vorbehalten sind, sowie
über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entschei­
det zudem über alle Angelegenheiten für die er entspre­
chend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist,
sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Rege­
lungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.

unverändert

§4
Gemeinderat

3

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Hauptund Personaiausschuss wahr. Sofern Entscheidungen
dem Gemeinderat Vorbehalten sind oder das Anhörungs­
recht der Ortschäftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet
der Betriebsausschuss diese vor.

§5
Betriebsausschuss
unverändert

(2) Die
Zuständigkeiten
des
Hauptund
Personalausschus~ses als Betriebsausschuss bestimmen
sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsat­
zung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzli­
cher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.
§6
Oberbüraermeister/Oberbüraermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr
durch die Gesetze Vorbehalten sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren
Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates
oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden
kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder
des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe
für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind
den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§6
Oberbüraermeister/Oberbüraermeisterin
unverändert

4

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der
Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten
übertragen.
§7
Betriebsleituna

Betriebsleituna
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung
bestellt.
(2) Die Betriebsieitung besteht aus einer Person, die vom
Gemeinderat bestellt wird.
(3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb,
ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verant­
wortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angele­
genheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat
oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin zuständig sind.
(4) Die Betriebsieitung vollzieht die Beschlüsse des
Gemeinderates und des Betriebsausschusses sowie
Entscheidungen des Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(1) - (4) unverändert

5

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017
(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss
vierteljährlich zum Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwick­
lung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürger­
meister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu
unterrichten.
§8
Unterrichtuna des Fachbediensteten
für das Finanzwesen

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss
halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung
des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über
wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrich­
ten.

§8
Unterrichtuna des Fachbediensteten
für das Finanzwesen

Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Fi­
nanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanz­
wirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den
Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses so­
wie die Zwischenberichte zuzuleiten. Der Fachbedienstete
für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich
für den Eiqenbetrieb ein Jahresfehibetraq abzeichnet.
§9
Personaianaeleaenheiten

unverändert

(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über
die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlas­
sung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Perso­
nalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der
Gemeinderat zuständig ist.

unverändert

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach

§9
Personaianaeleaenheiten

6

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neu-

Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstel­
lung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung
im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und ent­
lassen.
§10
Vertretuna des Eiaenbetriebs

§10
Vertretuna des Eiaenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer
Aufgaben.

unverändert

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind allein
vertretungsberechtigt.
(3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes
im bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen.
Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf
der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres re­
gelt die Geschäftsordnung.
§11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführuna, Rechnunaswesen
(1). Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
des Eiqenbetriebes erfolgen auf der Grundlage der

7

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und
Gartenbetrieb Lahr (BGL)
-neuVorschriften des Handelsgesetzbuches.
§12
Jahresabschluss und Laaebericht

§12
Jahresabschluss und Laaebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ab­
lauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres
von der Betriebsleitung aufzustellen.
§13
Inkrafttreten

unverändert

Die Änderunqssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

§13
Inkrafttreten

SATZUNG
zur Änderung der
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr
(BGL)
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) vom
23.10.2017 zuletzt geändert am 22.12.2017, wird wie folgt geändert:

§1
Änderung
1.

§ 7 - Betriebsleitung - Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und
den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes
schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten.

2.

§11-- Wirtschaftsjahr - wird wie folgt neu gefasst:
§11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen
auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2021

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)

Betriebssatzung des Eigenbetriebs
Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.06.2021
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Ba­
den-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2, 5a, 6 und § 8 Kommunalabga­
bengesetz Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung am 28.06.2021 folgende Sat­
zung beschlossen:

§1
Name und Zweck
(1) Der Bauhof und die Stadtgärtnerei werden zusammen als Eigenbetrieb nach dem
Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bau- und Gartenbetrieb Lahr" -BGL-.
(3) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und
Pflege des städtischen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen
Einrichtungen und Eigenbetriebe.
(4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.

§2
Stammkapital

Das Stammkapital beträgt € 0,--.

§3
Organe
Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürger­
meister oder die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung.

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeord­
nung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften Vorbehalten sind, sowie
über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegen­
heiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personaläusschuss wahr.
Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat Vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht
der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss
bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin

(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen
Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze Vorbehalten sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer
Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann,
entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemein­
derates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre
Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten
übertragen.

§7
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person, die vom Gemeinderat bestellt wird.
(3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb, ist für die wirtschaftliche Führung
des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und
die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat
oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
zuständig sind.
(4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des
Betriebsausschusses sowie Entscheidungen des Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und den
Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrich­
ten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürger­
meisterin unverzüglich zu unterrichten.

§8
Unterrichtung des Fachbediensteten
für das Finanzwesen

Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzu­
teilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Ent­
wurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses sowie die Zwischenberichte zuzuleiten.
Der Fachbedienstete für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich für den
Eigenbetrieb ein Jahresfehlbetrag abzeichnet.

§9
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung
der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der
Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat
zuständig äst, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlas­
sen.

§10
Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes im bestimmten Umfang mit
ihrer Vertretung beauftragen. Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der
Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

1)

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der
Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§12

Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach En­
de des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.

§13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.