Beschlussvorlage (Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb)
19. Juli 2021
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.06.2021 Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2, 5a, 6 und § 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung am 28.06.2021 folgende Satzung beschlossen: §1 Name und Zweck (1) Der Bauhof und die Stadtgärtnerei werden zusammen als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bau- und Gartenbetrieb Lahr" -BGL-. (3) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe. (4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne. §2 Stammkapital Das Stammkapital beträgt € 0,--. §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung. §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze vorbehalten sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten übertragen. §7 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt. (2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person, die vom Gemeinderat bestellt wird. (3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb, ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin zuständig sind. (4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses sowie Entscheidungen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. (5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten. §8 Unterrichtung des Fachbediensteten für das Finanzwesen Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses sowie die Zwischenberichte zuzuleiten. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich für den Eigenbetrieb ein Jahresfehlbetrag abzeichnet. §9 Personalangelegenheiten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat z uständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (3) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen. § 10 Vertretung des Eigenbetriebs (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind allein vertretungsberechtigt. (3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes im bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen 1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. § 12 Jahresabschluss und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.