Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald - Sondernutzungsgebührensatzung -)
Vorlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald - Sondernutzungsgebührensatzung -
8. April 2013
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald
- Sondernutzungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Vergleichende Darstellung der bisherigen und der neu vorgeschlagenen Gebührensätze)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Vergleich der vorgeschlagenen Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen)
8. April 2013
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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald
- Sondernutzungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Vergleich der vorgeschlagenen Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen)Beschlussvorlage (Anlage 2: Vergleichende Darstellung der bisherigen und der neu vorgeschlagenen Gebührensätze)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung)
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 27.02.2013 Az.: 650.33 Drucksache Nr.: 17/2013 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 04.02.2013 vorberatend nichtöffentlich einstimmig Ortschaftsrat Kuhbach 05.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Hugsweier 13.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim 14.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel 19.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach 20.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Sulz 21.02.2013 vorberatend öffentlich St.mehrheit Ortschaftsrat Kippenheimweiler 26.02.2013 vorberatend öffentlich St.mehrheit Haupt- und Personalausschuss 11.03.2013 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 08.04.2013 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30/302 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald - Sondernutzungsgebührensatzung - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr -Sondernutzungsgebührensatzung- nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1). Anlage(n): Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung Anlage 2: Vergleichende Darstellung der bisherigen und der neu vorgeschlagenen Gebührensätze Anlage 3: Vergleich der vorgeschlagenen Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 17/2013 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: I. Allgemeines Die Stadt Lahr kann für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Straßen, die in ihrer Baulast stehen und nicht Zufahrten und Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen sind, Sondernutzungsgebühren erheben (§ 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg). Die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Lahr und das dazugehörige Gebührenverzeichnis wurden letztmalig zum 01.01.2001 geändert. Die Satzungsregelungen, Gebührentatbestände und -höhen wurden generell überarbeitet. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund einer zweckmäßigen und gerechteren Ausgestaltung der Gebühren erforderlich. II. Änderungen in der Gebührensatzung Die maßgeblichste Änderung in der Gebührenstaffelung besteht darin, dass das Stadtgebiet in Zonen unterteilt wurde, welche für den Großteil der Gebührentatbestände unterschiedliche Gebührenhöhen beinhalten: Zone I: Zone II: Zone III: Marktstraße, Marktplatz östlich des Baumdecks, Sonnenplatz sonstige Straßenabschnitte, die zur Fußgängerzone gehören sowie der Urteilsplatz, d. h. Friedrichstraße 1 – 15 (ungerade Hausnummern) und Friedrichstraße 2 – 22 (gerade Hausnummern) restliches Stadtgebiet einschließlich Stadtteile Die Zonen sind auf dem als Bestandteil der Satzung beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Weitere Änderungen: abgesehen von sonstigen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungen der Straße (Auffangtatbestand für ggf. mögliche Nutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind), wurde von der Festsetzung von Rahmengebühren abgesehen. Die vorgeschlagenen Festbetragsgebühren haben insbesondere den Vorteil einer klaren und transparenten Verwaltungspraxis sowohl intern als auch in der Kommunikation gegenüber dem Gebührenschuldner. bei den Gebühren für Werbeanlagen wurde zwischen Gewerbetreibenden und sonstigen Nutzern differenziert. Damit fand auch hier der wirtschaftliche Nutzen für den Gebührenschuldner Berücksichtigung. Für Verkaufsstände und Verkaufswagen sollte der Gebührenbemessung anstatt bisher einem pauschalen Gebührensatz zukünftig die beanspruchte Fläche als Grundlage dienen. Bei Schaukästen, Vitrinen oder Warenautomaten sollte sich die Höhe der Gebühr zukünftig nach der Ansichtsfläche und nicht wie bisher nach der Grundfläche richten. Drucksache 17/2013 1. Ergänzung III. Seite - 3 - Gebührenbemessung § 19 II StrG enthält die Bestimmung, nach welcher die Gebühren nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen sind. Das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße richtet sich in erster Linie nach der beanspruchten Verkehrsfläche. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses liegt insbesondere der Nutzen für den Gebührenschuldner in Abhängigkeit der Art der Nutzung zugrunde. Dem Umstand, dass sich der Ort der Nutzung auf das wirtschaftliche Interesse maßgeblich auswirkt, wurde in Form der Unterteilung des Stadtgebietes in Zonen Rechnung getragen. Nutzt ein Gebührenschuldner beispielsweise die Verkehrsfläche in der Fußgängerzone für Werbung, so ist sein wirtschaftliches Interesse aufgrund der höheren Frequentierung von Passanten wesentlich höher zu bewerten, als dies bei der gleichen Nutzung z.B. in einem Stadtteil der Fall wäre. Eine Kalkulation der Gebühr im eigentlichen Sinne ist bei den Sondernutzungsgebühren nicht sachdienlich, zumal es keinen abgrenzbaren Kostenbereich gibt, der sich zur Umlegung auf die einzelnen Tatbestände eignet. Um eine bessere Beurteilung der Kostensituation zu ermöglichen, wurden daher die anfallenden Ausgaben und Abschreibungen für die städtischen Straßen erfasst und anschließend nach der Fläche auf die einzelnen Zonen verteilt: Kostendarstellung: öffentliche Straßen Zone I Zone II Zone III Marktstraße, Marktplatz östlich sonstige Straßenabschnitte, die restliches Stadtgebiet des Baumdecks, Sonnenplatz zur Fußgängerzone gehören einschließlich Stadtteile sowie der Urteilsplatz, d. h. Friedrichstraße 1 – 15 (ungerade Hausnummern) und Friedrichstraße 2 – 22 (gerade Hausnummern) I. Fläche II. zurechenbare Kosten (€) 5.364 m² 12.242 m² 2.628.264 m² a. Mülleimer leeren b. Kehrmaschine / Handreinigung c. Bauliche Unterhaltung d. Müllentsorgung e. Entsorgung v. Straßenkehricht f. Laubbeseitigung 9.020,00 12.640,00 29.886,00 7.800,00 1.740,00 16.800,00 21.360,00 24.969,00 16.830,00 4.210,00 Summe 61.086,00 84.169,00 1.294.040,00 11,39 6,88 0,49 Kosten / m² 457.927,00 772.515,00 in b. enthalten in b. enthalten 63.598,00 III. Abschreibungen 1.135.262,65 Abschreibungen auf öffentliche Straßen insges. durchschnittlicher AFA-Satz/m² IV. 0,43 0,43 0,21 0,21 0,21 Straßenentwässerungskostenanteil Straßenentwässerungskostenanteil/m² V. 0,43 Straßenbeleuchtung 812.540,99 Kosten Straßenbeleuchtung gesamt durchschnittlicher Kosten/m² Kosten / m² 0,31 0,31 0,31 12,33 7,82 1,44 Drucksache 17/2013 1. Ergänzung Seite - 4 - Aus der Kostendarstellung wird ersichtlich, dass die zurechenbaren Kosten der Verkehrsflächen in den beiden zentralen Zonen verhältnismäßig größer sind, als in den äußeren Stadtbereichen und den Ortsteilen. Die Kostendarstellung hat rein informativen Charakter und soll als Grundlage für die Gewichtung der Gebührenhöhen in den einzelnen Zonen dienen. Ausgehend von den vorgeschlagenen Gebührensätzen ist mit einer moderaten Steigerung der Gesamteinnahmen aus Sondernutzungsgebühren zu rechnen. Die maßgebliche Änderung besteht in den veränderten Bemessungsgrundlagen, die zu einer Umverteilung der Gebührenlast führen wird. Dieser Vorlage ist ein Vergleich einzelner vorgeschlagener Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen beigefügt (s. Anlage 3). IV. Befassung in den Ortschaftsräten / Anmerkungen Die Vorlage wurde planmäßig in den Ortschaftsratssitzungen im Zeitraum vom 05.02.2013 bis 26.02.2013 zur Anhörung vorgelegt. In den Ortschaftsräten Kuhbach, Langenwinkel, Reichenbach, Mietersheim und Hugsweier wurde die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald- Sondernutzungsgebührensatzung“ einstimmig beschlossen. Die Ortschaftsräte in Sulz (1 Enthaltung) und Kippenheimweiler (1 Gegenstimme, 3 Enthaltungen) beschlossen die Satzung jeweils mit Stimmenmehrheit. Im Rahmen der Befassung in den Ortschaftsräten wurde eine Änderung des § 5 Abs 1 der Sondernutzungsgebührensatzung angeregt. Die bisherige Regelung beinhaltete keine Möglichkeit, im Falle eines als Wochengebühr festgesetzten Gebührentatbestandes bei zeitlich nur anteiliger Inanspruchnahme auch eine anteilige Gebühr festzusetzen. Daher wurde § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung um die Formulierung: „Sind Wochengebühren festgesetzt, so wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/7 der Wochengebühr erhoben.“ erweitert. Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen. Guido Schöneboom Jürgen Trampert Stadtkämmerer