Beschlussvorlage (- Örtlichen Bauvorschriften)
Vorlage: Bebauungsplan GARTENHÖFE - Aufstellungsbeschluss - Billigung des Entwurfs für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage) - Beschleunigtes Verfahren nach §§ 13a und 13b Baugesetzbuch (BauGB) - Teilaufhebung der Bebauungspläne HEILIGENBREITE-NORD, HEILIGENBREITE- NORD, 3. Änderung und Erweiterung und GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 3. Änderung und Erweiterung
1. Juni 2022
Beschlussvorlage (Bebauungsplan GARTENHÖFE - Aufstellungsbeschluss - Billigung des Entwurfs für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereichen und räumlicher Abgrenzung zur Verfahrenswahl)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)
Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung)
1. Juni 2022
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan GARTENHÖFE - Aufstellungsbeschluss - Billigung des Entwurfs für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher…
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereichen und räumlicher Abgrenzung zur Verfahrenswahl)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Örtlichen Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung)Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Stadt Lahr Stand: 16.05.2022 Fassung: Offenlage Stadtplanungsamt Bebauungsplan GARTENHÖFE Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Rechtsgrundlagen: - Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO 1.1 Dachgestaltung, Dachneigung FD Im Allgemeinen Wohngebiet WA sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer 0° – 5° zulässig. Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung (Substratdicke mind. 10 cm) zu versehen. Der Aufbau der Dachbegrünungsschicht muss eine dauerhafte Vegetation von Stauden, Wildkräutern bzw. Gräsern gewährleisten. Dachbegrünungen mit Solar- und Photovoltaikanlagen sind nach dem Klimaschutzgesetz zu kombinieren. Glänzende Materialien, Metalloberflächen, Wellfaserzement, Dachpappe und Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen sind als Dacheindeckung nicht zulässig, ausgenommen hiervon sind Anlagen, die der Energiegewinnung dienen. 1.2 Dächer von Garagen und Carports Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Empfohlen wird im Hinblick auf den Wasserrückhalt eine Mindestschichtdicke von 10 cm. Auf die Dachbegrünung kann verzichtet werden, sofern Solar- oder Photovoltaikanlagen großflächig vorgesehen sind. 1.3 Tiefgaragenbegrünung Nicht überbaute Tiefgaragen und sonstige unterbaute Flächen, die nicht mit Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie mit Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO überbaut sind, sind mit einer geeigneten Vegetationssubstratschicht von 50 cm für eine intensive Begrünung aus einer Mischung von Rasen, Gräsern, Stauden und Sträuchern zu überdecken. Davon ausgenommen sind Belüftungs- und Kontrollschächte bzw. -rohre 1 2. Werbeanlagen § 74 (1) Nr.2 LBO Im Allgemeinen Wohngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Fremdwerbung ist im WA unzulässig. Selbstleuchtende oder fluoreszierende Werbeanlagen bzw. Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie freistehende Werbeanlagen und Fahnen sind unzulässig. Werbeanlagen im Allgemeinen Wohngebiet dürfen eine Größe von 0,3 m² nicht überschreiten und sind nur im Bereich der Erdgeschosse zulässig. Auf den Flächen für Gemeinbedarf und für Sportanlagen dürfen sie eine Größe von 1 m² nicht überschreiten. 3. Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO 3.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen Die unbebauten Flächen außerhalb der Baufenster sind zu begrünen. Kiesund Schotterflächen, (z.B. sogenannte Steingärten) sind unzulässig. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind mit einem versickerungsfähigen Belag, z.B. Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mind. 20%, herzustellen. 3.2 Einfriedungen Einfriedungen entlang der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum sind unzulässig. Bauliche Einfriedungen zwischen den privaten Grundstücken haben einen Abstand von 10 cm zum Boden einzuhalten. Geschlossene Einfriedungen (z.B. Mauern, Gabionen, Holzwände, u.Ä.) sind unzulässig. Zäune sind zu hinterpflanzen. 3.4 Müllstandorte Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen. 4. Notwendige Stellplätze § 74 (2) Nr. 2 LBO Für den geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau ist gemäß Landesbauordnung mindestens 1 Stellplatz pro Wohnung vorzusehen. Bei nicht geförderten oder preisgedämpften Wohnungen wird auf die Wohnfläche bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt: - Pro Wohneinheit bis 55 m² Wohnfläche ist 1 Stellplatz herzustellen. Pro Wohneinheit ab 56 m² Wohnfläche sind 1,5 Stellplätze herzustellen. Sofern sich bei der Ermittlung der Stellplätze keine ganzzahlige Stellplatzanzahl ergibt, ist diese aufzurunden 2 5. Freiflächengestaltungsplan § 74 (5) LBO Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem folgende Punkte zu ersehen sind: - Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung Baumarten Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen Lage der unterirdischen Tank- und Zisternenbehältern Geländemodellierung Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung Material, Ausführungsart, Lage und Höhe der Einfriedungen. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung. 6. Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO Niederschlagswasser wird grundsätzlich über das Trennsystem abgeleitet und entweder in die Schutter eingeleitet (Einzugsgebiete Schutter Nord und Süd im Osten) oder in den Graben in Nordwesten (Einzugsgebiete Graben West im Westen). Vor der Ableitung erfolgt auf den Grundstücken bereits eine Reduktion des Regenwasserabflusses durch Gründächer und wasserdurchlässige Beläge. Generell ist im Zuge des Regenwassermanagements bei allen Freianlagen und auch bei Gebäuden auf ökologisch sinnvolle Nutzung von Regenwasser, dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu achten. Im Westen des Baugebiets mit Einleitung in den Graben sind als zusätzliche dezentrale Rückhaltemaßnahmen Retentionsdächer (Drosselabflussspende 10 l/s*ha Dachfläche, Wiederkehrzeit Tn = 5a) sowie die Rückhaltung von Regenwasser von den Stellplätzen einschließlich Fahrgassen (Drosselabflussspende 20 l/s*ha abflusswirksame Fläche Au, Wiederkehrzeit Tn = 5a) vorgeschrieben. 7. Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO) werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO behandelt. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 3