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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stand: 16.05.2022
Fassung: Offenlage

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan GARTENHÖFE mit örtlichen Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB

20.06.2022

Offenlegungsbeschluss

20.06.2022

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Die Aufstellung des Bebauungsplans GARTENHÖFE ist erforderlich, um eine
städtebauliche Neuordnung des bestehenden Wohnquartiers zu gewährleisten.
Seit Jahrzehnten befindet sich die Stadt Lahr im Wachstum, ebenso die Nachfrage nach
bezahlbarem Wohnraum und Wohneigentum. Im Zuge der aktiven Baulandpolitik der
Stadt ist es auch ihre Aufgabe, bereits vorhandene Potenziale im Stadtgebiet zu nutzen
oder zu reaktivieren.
Ein solches Potenzial weist das Gebiet „Im Eichert“ auf. Die Bestandsgebäude des
1960er-Jahre-Quartiers weisen gravierende bauliche Missstände auf und sind
wirtschaftlich nicht sanierungsfähig. Außerdem ist die Dichte des Wohnquartiers zu
gering und aufgrund des hohen Drucks nach verfügbarem Wohnraum nicht mehr
zeitgemäß. Der Gemeinderat hat 2018 einen städtebaulichen Wettbewerb für das
Wohnquartier beschlossen, um einen möglichst nachhaltigen und qualitätvollen Beitrag
zur Innenentwicklung zu leisten.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans GARTENHÖFE sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur neuen Erschließung und dichteren Bebauung im Innenbereich
geschaffen werden. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme bedingt sich durch den
Bedarf an einem neuen Straßen- und Wegenetz und das Bauabschnittsmanagement,
sodass den Anwohnern der Verbleib im Quartier ermöglicht wird.

1.2

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Es wird durch den Almweg im
Süden, die Schutter im Osten, landwirtschaftliche Flächen im Norden und durch den
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Begründung
Almweg im Westen bzw. durch einen bestehenden Gewerbebetrieb begrenzt. Da die
gewerbliche Nutzung hier zumindest mittelfristig weiter ausgeübt werden soll, bleibt das
bestehende Planungsrecht unverändert. Das Grundstück ist im Bebauungsplan
HEILIGENBREITE-NORD als Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Mischgebietes nach § 6 Abs. 2 der
Baunutzungsvereinbarung zulässig sind. Wenn eine Nutzungsänderung zu Wohnen
erfolgen soll, ist eine Änderung des Planungsrechts vorzunehmen. Die genaue
räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Der ca. 4,6 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das
Bestandsgebäude Don-Bosco-Zentrum mit einer Kindertagesstätte im Osten, das
Vereinsgebäude des FC Lahr-West im Nordwesten und 25 neu geplante
Mehrfamilienwohnhäuser.
1.3

Beschleunigtes Verfahren
Bei dem Bebauungsplan GARTENHÖFE handelt es sich um eine Maßnahme der
Innenentwicklung mit einer zusätzlichen geringfügigen Flächeninanspruchnahme von
landwirtschaftlichen Flächen im Norden des Plangebiets zur städtebaulichen
Arrondierung des Wohngebietes.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in
Kombination mit § 13b BauGB aufgestellt werden. Die trennscharfe Abgrenzung kann
dem beigefügten Bestandsplan entnommen werden.
Bei vollständiger Bebauung liegt die zulässige Grundfläche mit rund 13.300 m² unterhalb
des im § 13a Abs. 1 Nr.1 BauGB genannten Schwellenwertes von 20.000 m².
§ 13b BauGB wird angewandt, um die städtebauliche Konzeption im Norden zu
ermöglichen, der als Außenbereich einzuordnen ist. Diese Flurstücke haben eine Größe
von insgesamt ca. 4.630 m², etwa 10% der Plangebiets. Es handelt sich um die
Flurstücke 26609, 26610, 26614 (teilweise) und 26625.
Zum besseren Verständnis ist hier eine Übersichtsplan mit der Kennzeichnung des
Außenbereichs abgebildet.

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Begründung
1.4

Flächennutzungsplan
Die Darstellung des Bereiches des Bebauungsplans GARTENHÖFE im wirksamen
Flächennutzungsplan von 1998 setzt sich überwiegend aus Wohnbauflächen, kleinen
Teilen als Flächen für Park-/Grünanlagen im Norden und in der Mitte des Plangebietes
sowie aus Gewerbe- und Mischbauflächen im Westen zusammen.
Die vorliegende Planung entwickelt sich somit überwiegend aus dem
Flächennutzungsplan. Im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgt eine Berichtigung des
Flächennutzungsplanes nach Aufstellung des Bebauungsplanes (§ 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB). Für § 13b BauGB gilt § 13a BauGB entsprechend.

1.5

Teilaufhebung der bestehenden Bebauungspläne
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überlagert sich in seinem Geltungsbereich mit
Teilbereichen der Bebauungspläne GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD,
3. Änderung und Erweiterung; HEILIGENBREITE-NORD und HEILIGENBREITENORD, 3. Änderung und Erweiterung. Diese Teilbereiche werden somit aufgehoben und
durch den Bebauungsplan GARTENHÖFE neu festgesetzt. Der beigefügte
Bestandsplan enthält die Informationen zu den räumlichen Überlagerungen mit dem
bestehenden Planungsrecht.

2.

KONZEPTION DER PLANUNG

2.1 Städtebau
2018/2019 wurde führte die Stadt einen städtebaulichen Wettbewerb durch, um aus
zahlreichen Vorschlägen die beste Konzeption zur baulichen, gestalterischen und
funktionalen Neuausrichtung des Quartiers auswählen zu können. Das Büro K9 aus
Freiburg gewann den ersten Preis.
Die Neuplanung des Quartiers überzeugt mit seiner klaren und offenen Blockstruktur,
die abschnittsweise erweiterbar ist. Sowohl die im Norden liegenden Neubauten entlang
der landwirtschaftlichen Flächen, als auch die von Norden nach Süden verlaufende
Gebäudereihe und die zwei im Westen liegenden Gebäude sollen abwechselnd drei
bzw. vier Vollgeschosse erhalten. Die drei „Gartenhöfe“ mit jeweils 4 Gebäuden,
Innenhof und einer Tiefgarage erhalten eine Höhe von 3 Vollgeschossen.
Durch die Anordnung der Gebäude entstehen kleine nachbarschaftliche Höfe, die den
Außenraum definieren und aufwerten. Diese Gebäudegliederung spiegelt sich auch im
Namen „Gartenhöfe“ des Bebauungsplans wider.
Mit den neuen Gebäuden werden im Geltungsbereich rund 250 neue Wohnungen
entstehen. Dies ist mehr als die doppelte Menge zur vorherigen Bebauung.

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Begründung

2.2 Freiflächenkonzept
Die neue städtebauliche Struktur des Quartiers soll auch Freiräume und Außenbereiche
mit hoher Aufenthaltsqualität schaffen.
Für die Stammbewohnerschaft war es wichtig Bereiche vorzufinden, wo man sich nicht
nur zum sozialen Austausch verabredet, sondern auch seine Hausarbeit im Freien
verrichten kann. Dem wurde Rechnung getragen und alternierend zwischen den
Wohnzeilen wurden Bereiche geschaffen, in denen sich Wäscheständer befinden, aber
auch kleine Spielbereiche umsäumt von Sitzbänken zum Verweilen.
In den Gartenhöfen werden die Spielbereiche im Innenhof konzentriert. Da sich darunter
die Tiefgaragen befinden, sind dessen Oberflächen zu begrünen und gärtnerisch zu
gestalten. In etwa der Mitte der privaten Parkierungsachse sind außerdem Mietergärten
vorgesehen, die beispielsweise das Anpflanzen von Gemüse ermöglichen sollen.
Darüber hinaus befindet sich im Nordwesten des Quartiers ein großer Spiel- und
Treffplatz, der ein Angebot des generationenübergreifenden Spielens bereitstellt.
Gegenüber, im Norden, befindet sich das neue Kleinspielfeld, direkt neben dem
Vereinsheim, das erhalten bleibt.
Vor dem Eingang der Kindertagesstätte wird sich künftig der neue Quartiersplatz
wiederfinden. Hier konzentriert sich das öffentliche Leben des Quartiers, die
Bushaltestellen und das Carsharing-Angebot, sodass dieser als verbindendes Element
im städtebaulichen Konzept dient.
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2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Erschließung
Die äußere Erschließung erfolgt über die Flugplatzstraße nach Norden in Richtung
Hugsweier und nach Süden in Richtung Lahr-West. Die Gesamtverkehrsbelastung durch
die neuen Wohneinheiten kann von den umliegenden Erschließungsstraßen
aufgenommen werden, sodass auch weiterhin eine verträgliche Belastung vorliegt.
2.3.2 Innere Erschließung
Die Erschließung der Flugplatzstraße wird neu organisiert und teilweise verlegt.
Außerdem erhält die neue Erschließung auch neue Straßennamen. Durch die Verlegung
des nördlichen Zweiges der Flugplatzstraße („Eichertsgrund“) weiter nach Norden, die
Herstellung zweier vertikal verlaufender Wohnstraßen („Don Bosco“ und „Neue
Scholle“), sowie den Ausbau des Almweges („Amelia-Earhart-Straße“) entsteht im
Quartier ein neues Verkehrsnetz. Eine weitere Achse in Nord-Süd-Richtung, zwischen
„Neue Scholle“ und „Amelia-Earhart-Straße“ ist nicht für den Pkw-Verkehr gedacht,
sondern dient dem privaten Parken für die Anwohner.
Die neuen Fuß- und Radwege der „Schutterallee“ ergänzen das Erschließungsnetz in
Ost-West-Richtung, schaffen kurze Wege durch die Gartenhöfe und führen die Radwege
in einer Ost-West-Achse durch das Quartier. Die Nord-Süd-Radverbindung der
Flugplatzstraße wird beibehalten und in den Straßenquerschnitt integriert.
2.3.3 Ruhender Verkehr
Die neue Organisation der Pkw-Stellplätze und ihre Anzahl waren bereits Thema im
städtebaulichen Wettbewerb. Die Lösung orientiert sich an der voraussichtlichen
Bewohnerschaft und deren unterschiedlichem Pkw-Bestand. Zum einen ist aus
städtebaulichen Gründen die Herstellung von Tiefgaragen unabdingbar, gleichzeitig
musste für die Schaffung von geförderten und preisgedämpften Wohnungen auch eine
oberirdische und kostengünstige Lösung gefunden werden.
Öffentliche Stellplätze:
Entlang der Straße Eichertsgrund und der Flugplatzstraße befinden sich öffentliche
Stellplätze in Längsaufstellung sowie zwei Stellplätze zum Kurzzeitparken an der
Kindertagesstätte. Ein Angebot für E-Carsharing soll mit zwei Stellplätzen im Bereich der
Kreuzung „Schutterallee/Don Bosco“ realisiert werden.
Private Stellplätze:
Die notwendigen privaten Stellplätze sind jeweils auf den privaten Grundstücken
nachzuweisen. Im Bereich der Gartenhöfe sind diese in Tiefgaragen, ansonsten
oberirdisch geplant.
2.3.4 ÖPNV
Für die bessere Integration des neuen Wohngebietes soll die Buslinie 109 künftig über
die Hauptachse „Don Bosco“ nach Hugsweier führen. Hierfür sind Bushaltestellen in
beide Fahrtrichtungen am Quartiersplatz in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

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Begründung
3. PLANINHALT – PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
3.1

Art der baulichen Nutzung
3.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Entsprechend der bestehenden und zukünftigen Nutzung soll das Wohnen im neuen
Bebauungsplan die dominante Nutzung sein. Das Allgemeine Wohngebiet dient
vorwiegend dem Wohnen, zulässig sind auch die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Alle Ausnahmen sind ausgeschlossen, da diese sehr flächenintensiv sind bzw. das
Wohnen stören könnten. Ziel ist, die zur Verfügung stehenden Flächen bestmöglich für
dringend benötigten Wohnraum zu nutzen.

3.2

Maß der baulichen Nutzung
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit Grundflächenzahl (GRZ),
Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe und Geschossflächenzahl (GFZ) wird eine
städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet.
Gleichzeitig kann dringend benötigter Wohnraum im größeren Umfang stadtverträglich
geschaffen werden.
3.2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl von 0,4 im Allgemeinen
Orientierungswerten nach Baunutzungsverordnung.

Wohngebiet

entspricht

den

Die Grundflächenzahl für die Gemeinbedarfsfläche wird auf 0,6 und im Bereich der Spielund Sportflächen auf 0,4 festgesetzt, um eine Erweiterung der Kindertagesstätte oder
des Vereinsheims zum späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.
Werden Tiefgaragen gebaut, dann ist deren Versiegelung bei der Berechnung der
Grundflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass die Tiefgaragen eine
Überdeckung erhalten, die eine qualitätsvolle Begrünung ermöglichen. Mit dieser
Regelung soll dem finanziellen Aufwand zum Bau der Tiefgarage Rechnung getragen
werden. Zumindest optisch ist die Versiegelung nicht wahrnehmbar und es entstehen
Grünflächen für ein angenehmes Wohnumfeld.
3.2.2 Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl mit 1,2 entspricht den Orientierungswerten der Baunutzungsverordnung.
3.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird gebäudescharf im jeweiligen Baufenster festgesetzt,
um die städtebauliche Figur entsprechend des Siegerentwurfs des städtebaulichen
Wettbewerbes zu sichern.
3.2.4 Höhe der baulichen Anlagen
Die Höhenentwicklung baulicher Anlagen wird ergänzend zur Festlegung einer
maximalen Zahl der Vollgeschosse durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
beschränkt. Durch diese Kombination können Staffelgeschosse nicht entstehen, auch
wenn sie kein Vollgeschoss sind.
Maßgebend für die maximale Gebäudehöhe ist die Bezugshöhe über Normalnull (m ü.
NN) der Hoffläche.
3.3

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der
baulichen Anlagen
3.3.1 Bauweise
Die offene Bauweise wird festgesetzt, da diese dem Wettbewerbsergebnis entspricht.
3.3.2 Baugrenzen
Baugrenzen definieren die zukünftige Bebauung und städtebauliche Gesamtentwicklung
des Plangebietes entsprechend des Entwurfes des Wettbewerbspreisträgers.
Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile können entsprechend
der Landesbauordnung erfolgen und werden daher nicht ausgeschlossen.

3.4

Flächen für Nebenanlagen
3.4.1 Flächen für Nebenanlagen
Flächen für Nebenanlagen sind jeweils mit ihrer Zweckbestimmung (Stellplätze,
Tiefgarage und sonstige Nebenanlagen) im Nutzungsplan festgesetzt.
Die Flächen für Nebenanlagen sind großzügig definiert worden, um Flexibilität in der
Planung zu schaffen.
3.4.2 Einfahrtsbereiche Tiefgarage
Einfahrtsbereiche für Tiefgaragen sind auf eine maximale Breite von 6 m begrenzt, um
die Flächenversiegelung möglichst gering zu halten.

3.5

Flächen für Gemeinbedarf
Die Gemeinbedarfsfläche wird mit ihrer Zweckbestimmung entsprechend der
bestehenden Nutzung ausgewiesen. Dort soll die Kindertagesstätte untergebracht
werden. Es gibt einen Bedarf, ein größeres Betreuungsangebot zu realisieren.
Gegenwärtig erfolgt die Prüfung, ob das Bestandsgebäude ertüchtigt werden kann oder
ob ein Neubau erfolgen muss. Der Bebauungsplan setzt daher eine größere Baugrenze
fest, um den Spielraum dafür zu bieten.

3.6

Flächen für Sport- und Spielanlagen
Die Fläche für Spiel- und Sportanlage wird mit ihrer Zweckbestimmung entsprechend
der bestehenden Nutzung ausgewiesen. Neben dem Vereinsheim soll das neue
Kleinspielfeld entstehen.

3.7

Geförderter Wohnungsbau
Am 24. Juli 2017 hat der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zur Einführung einer
Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau gefasst. Danach müssen bei Wohnungsbauprojekten, die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der Wohnungsfläche als sozialer
Mietwohnraum mit mindestens 15- jähriger Preisbindung angeboten werden. Als sozialer
Wohnraum gilt Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen
Wohnraum erfüllt.
Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der Gesamtwohnfläche
herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im Bebauungsplan festgesetzte
Prozentsatz von 40 % für den förderfähigen Wohnungsbau ebenfalls auf 20% gesenkt.
Der definierte Prozentsatz wird dabei nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung ist in
einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote für die geplante Schaffung
von Wohnungen im Kernbereich des Bebauungsplangebiets GARTENHÖFE wird über
einen Städtebaulichen Vertrag geregelt und sichergestellt.
3.8

Verkehrsflächen
Die Erschließung der Gebäude erfolgt über die bestehende Flugplatzstraße und die neu
geplanten Straßen „Don Bosco“, „Eichertsgrund“, „Neue Scholle“ und „Amelia-EarhartStraße“, festgesetzt als öffentliche Verkehrsflächen. Die Stellplatzachse in Nord-SüdRichtung zwischen der „Amelia-Earhart-Straße“ und „Neue Scholle“ dient der privaten
Erschließung und Parkierung.

3.9

Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spiel- und Treffplatz, Generationenspielen
Der Bedarf für einen öffentlichen Spielplatz ergibt sich durch die Größe des Quartiers
sowie die künftige Anzahl der Wohneinheiten und Einwohner. Der Spielplatz soll so
ausgebaut werden, dass er für Jung und Alt geeignet ist und auch als Treffplatz dient.
Die privaten Spielplätze, die nach Landesbauordnung notwendig sind, können frei auf
den Baugrundstücken verortet werden. Hier erfolgt keine Einschränkung.

3.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Die getroffenen Vorgaben zur Gestaltung der Baugrundstücke tragen zur Vermeidung
und Minderung möglicher Eingriffe bei und wurden bei der Bewertung der
Umweltbelange berücksichtigt.
3.10.1 Beleuchtung
Zur Minimierung der Lockwirkung auf nachtaktive Tiere (Insekten) sowie zur Begrenzung
der störenden Lichtausbreitung (Fledermäuse) werden insektenverträgliche und
fledermausverträgliche Lampen vorgeschrieben.
3.10.2 Versickerungsfähige Stellplatzflächen
Zur Unterstützung der natürlichen Entwässerung sind Stellplätze und ihre Zufahrten mit
wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.

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Begründung
3.11 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie
die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen
Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Gerlinger + Merkle vom
16. Mai 2022 hat ergeben, dass nach der 16. BImSchV durch den Verkehrslärm der
Flugplatzstraße sowie der Bahnlinie auf Flächen am östlichen Plangebietsrand
Immissionsgrenzwerte überschritten und somit Lärmschutzmaßnahmen erforderlich
werden.
Um den notwendigen Schallschutz zu erreichen, werden im Bebauungsplan
entsprechend den Empfehlungen des Fachgutachtens geeignete Festsetzungen, wie
zur lärmspezifischen Optimierung der Grundrissorientierung und zur Einhaltung der
notwendigen Schalldämmmaße an Außenbauteilen gemäß DIN 4109, getroffen. Diese
passiven Lärmschutzmaßnahmen erhalten in der Abwägung den Vorzug vor aktiven
Maßnahmen. Lärmschutzwände oder -wälle zum Schutz vor Verkehrslärm werden
aufgrund der erforderlichen Abmessungen (entlang der Flugplatzstraße, mit einer Höhe
von ca. 4,0 m) sowie von städtebaulichen Gegebenheiten (Sichtverhältnisse,
erforderliche Zufahrten usw.) nicht in Betracht gezogen.
In allen Fällen sind zur Überprüfbarkeit der Maßnahmen in den
Baugenehmigungsverfahren die entsprechenden Nachweise zum Schallschutz gegen
Verkehrslärm zu erbringen.
Nachdem im Bereich Gewerbelärm laut schalltechnischer Untersuchung keine
Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet
nach TA-Lärm vorliegen, sind weder aktive noch passive Maßnahmen zum Schallschutz
vor Gewerbelärm zu treffen.
3.12 Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Der Erhalt des prägenden Baumbestands wird durch entsprechende Festsetzungen
sichergestellt. Sind von diesem einzelne Bäume abgängig, müssen diese an der Stelle,
mit einer möglichen Abweichung von bis zu 5 m, ersetzt werden.
Es werden Pflanzgebote auf privaten Flächen festgesetzt. Die Festsetzungen zur
Grünordnung sichern die Zielsetzung, ein durchgrüntes Quartier zu schaffen.
3.13 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen
Es werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Nutzungsplan belastet:
• Am Fußweg, der in Verlängerung der „Neuen Scholle“ nach Norden führt
• Entlang des Geh- und Fahrradweges südlich der Kindertagesstätte
• Am südlichen Rand des Generationenspielplatzes mit Weiterführung zur Straße
Eichertsgrund
Das Geh- und Fahrrecht zugunsten der Stadt sowie der Ver- und Entsorgungsträger
stellt Erreichbarkeit und dauerhafte Unterhaltung der Leitungen sicher.

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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
4.

PRÜFUNG DER UMWELTBELANGE

4.1

Planungsanlass
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a und 13b
Baugesetzbuch aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung,
vom Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und von der Angabe, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen abgesehen. Es erfolgt keine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung, die Kommune ist von dieser Pflicht entbunden.
Es erfolgt eine kurze verbal-argumentative Beschreibung der Umwelt und ihrer
Bestandteile im Einwirkungsbereich.

4.2

Schutzgut Boden
Da das Plangebiet als Siedlungsfläche aufgenommen ist, fehlen in der Bodenkarte BK50
des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Angaben für den Bereich. Beim
hinzugenommenen Außenbereich handelt es sich um Parabraunerde und PseudogleyParabraunerde aus älteren Hochwassersedimenten und verschwemmten Löss.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt auf dem Flurstück Nummer 26647/4 der
Altstandort „Herstellung von Spezialtanks Almweg 28a“. Ein Altlastverdacht konnte
ausgeräumt werden. Die Fläche ist aus der Altlastenbearbeitung ausgeschieden und
wird zur Dokumentation der erfolgten Bearbeitung beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, archiviert.
Bei dem Flurstück Nummer 26659/2 handelt es sich um einen Teilbereich der
Altablagerung „Schutterverfüllung Flugplatzstraße“. Es ist in „Belassen zur
Wiedervorlage – Kriterium: Entsorgungsrelevanz“ eingestuft. Eine weitere Bearbeitung
käme in Betracht, wenn sich bewertungsrelevante Sachverhalte ändern, Bauvorhaben
oder Eingriffe in den Untergrund stellen z.B. solche bewertungsrelevanten Änderungen
dar. Auf dem Grundstück befindet sich die heutige Kindertagesstätte. Eine
Nutzungsänderung erfolgt hier nicht, Ausbauüberlegungen werden gegenwärtig geprüft.
Kampfmittelverdachtsflächen (2. Weltkrieg) sind im östlichen Bereich entlang der
Flugplatzstraße angeschnitten. Betroffen sind von intensivem Beschuss mit Granaten
die Flächen der heutigen Kindertagesstätte und des Wohnungsbestandes mit
kleinteiliger Wohnbebauung, wo es keine Veränderungen durch den Bebauungsplan
gibt. Die hinzugenommene Außenbereichsfläche ist im östlichen Bereich als
Kampfmittelverdachtsfläche mit mäßig dichtem Beschuss mit Granaten dokumentiert.
Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zum Bodenmanagement minimieren die
Auswirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen auf ein verträgliches Maß.

4.3

Schutzgut Fläche
Hier geht es um die quantitative Flächeninanspruchnahme und um den Grundsatz des
Flächensparens.
Bereits vorhandene Siedlungsfläche für Wohnnutzung wird beibehalten, aber künftig
wesentlich effizienter genutzt. Ein bisher gewerblich genutztes Grundstück wird dem
Wohnen zugeführt. Zur Abrundung wird im Nordbereich auch eine direkt angrenzende,
bisher landwirtschaftliche Fläche zu Wohnen entwickelt. Die Erschließung durch Straßen
und Wege wird optimiert, so dass Versiegelung minimiert wird. Mit diesem Projekt wird
dem Grundsatz des Flächensparens Rechnung getragen, ebenso dem Leitsatz
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, auch wenn eine kleinflächige Arrondierung
im Außenbereich erfolgt.
4.4

Schutzgut Wasser
Nach der Aussage des Daten-Kartendienstes der Landesanstalt für Umwelt BadenWürttemberg befindet sich das Planungsgebiet in der hydrogeologischen Einheit
„Quartäre/Pliozäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“.
Wasserschutzgebiete sind durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Es befinden sich
keine Oberflächengewässer im Planungsbereich. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb
von Überflutungsflächen oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie eine extensive
Dachbegrünung, die Erdüberdeckung von Tiefgaragen, das Regenwassermanagement
und die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge reduzieren die negativen Folgen der
Versiegelung hinsichtlich der Rückhaltung von Niederschlagswasser und der
Neubildung von Grundwasser. Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen
werden ausgeschlossen, um den Eintrag von Schwermetallen zu vermeiden.

4.5

Schutzgut Klima und Luft
Lahr ist bioklimatisch dem Belastungsklima des Oberrheingebiets mit hoher
sommerlicher Wärmebelastung, großer Häufigkeit austauscharmer und damit kritischer
lufthygienischer Wetterlagen zuzuordnen (Regionale Klimaanalyse Südlicher Oberrhein,
Regionalverband Südlicher Oberrhein 2006).
Das Plangebiet ist – bis auf den hinzugenommenen Außenbereich im Norden – bebaut
und durch eine Übererschließung mit Straßen geprägt. Die Baukörper sind zukünftig
nicht mehr so lang und sind so zu platzieren, dass eine bessere Durchlüftung zu
erwarten ist. Verbunden mit der Durchgründung, den zahlreichen Neupflanzungen von
Bäumen und der Dachbegrünung wird sich die kleinklimatische Situation gegenüber dem
heutigen Bestand deutlich verbessern. Gleiches gilt für die Luftbelastung im Quartier, da
bisher die meisten Wohnungen mit stark emittierenden Einzelöfen beheizt wurden.

4.6

Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Es befinden sich keine gemäß den Naturschutzgesetzen ausgewiesene Schutzgebiete,
geschützte Biotope oder Grünbestände innerhalb des Geltungsbereichs. Das Plangebiet
ist ganz überwiegend bebaut und insbesondere die Freiräume zwischen den
Zeilengebäuden sind nicht gestaltet, meist monostrukturierte Rasenflächen, und weisen
einen sehr geringen Bewuchs auf. Durch die Neugestaltung können Bestandsbäume im
Quartier nicht erhalten werden. Dies wird aber durch die Pflanzung von Bäumen in den
öffentlichen Straßen und auf dem Spielplatz kompensiert. Auch auf den privaten
Wohnbauflächen sind zukünftig mehr Bäume und Sträucher zu pflanzen als dies bisher
der Fall war. Die festgesetzte Begrünung der Dächer, Tiefgaragen sowie der unbebauten
Grundstücksflächen schaffen eine neue qualitätsvolle Durchgrünung des Gebietes.
Zu den artenschutzrechtlichen Belangen wird auf die Ausführungen in Kapitel 4.11
verwiesen.

4.7 Schutzgut Landschaftsbild/Ortsbild
Es handelt sich um einen innerstädtischen Bereich, der aktuell durch stark
sanierungsbedürftige Zeilengebäude und durch gewerbliche Nutzung im westlichen
Bereich geprägt ist. Das heutige Quartier spielt für die Naherholung keine Rolle. Die
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
Gesamtmaßnahme wird zu einer Aufwertung des Ortsbildes führen. Die Bebauung wird
zwar dichter, aber kleinteiliger und es entstehen deutlich höherwertige Freibereiche als
sie heute vorhanden sind.
4.8 Schutzgut Mensch
Die bestehenden Wohnhäuser in Einfachbauweise entsprechen unter den Aspekten
Schallschutz, Dämmung, Sanitärausstattung, Heizung, Grundrisse etc. bei Weitem nicht
mehr den heutigen Anforderungen, auch im Hinblick auf kostengünstiges Wohnen. Als
Erholungsraum spielt der Bereich keine Rolle, da er bebaut ist. Der hinzugenommene
Außenbereich wird landwirtschaftlich genutzt. Der angrenzende Fußballplatz wird durch
die städtebaulichen Veränderungen nicht tangiert und bleibt erhalten.
Für die Gesundheit sind die Lärmverhältnisse von besonderer Bedeutung. Im Osten gibt
es mit der Flugplatzstraße eine am Rand vorbeiführende Kreisstraße, in größerer
Entfernung verlaufen dann die Rheintalbahn und die Bundesstraße B 3. Im Westen
grenzen gewerbliche Betriebe an.
Bereits zum städtebaulichen Wettbewerb wurde die Bestandssituation im Rahmen einer
schalltechnischen Untersuchung (Gerlinger+Merkle Ingenieurgesellschaft, Schorndorf)
bewertet, um Informationen für die städtebaulichen Entwürfe bereitstellen zu können.
Auch für den Bebauungsplan wurde eine weitere schalltechnische Bewertung
durchgeführt. Unter Ziffer 11 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind wesentliche
Ausführungen dazu enthalten, die gesamte Untersuchung liegt dem Bebauungsplan als
Anlage bei Durch die verschiedenen Lärmschutzmaßnahmen sind gesunde
Wohnverhältnisse gewährleistet. Durch den Neubau sämtlicher Wohnungen und eine
intensive Durchgrünung sind deutlich bessere Wohnverhältnisse als heute zu erwarten.
4.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Kulturdenkmale bekannt. Sollten bei der
Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt
werden, sind die Denkmalschutzbehörden oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen.
4.10 Zusammenfassung Umweltbelange
In der Gesamtbetrachtung der Umweltbelange überwiegt die Aufwertung des
Gesamtbereiches klar. Die veränderte Form der Bebauung, ihre gestalteten und
begrünten Freiräume, der öffentliche Spielplatz und das Kleinspielfeld stellen eine
deutliche Verbesserung dar. Auch in der Einzelbetrachtung der unterschiedlichen
Umweltbestandteile sind keine signifikant negativen Auswirkungen zu erwarten.
4.11 Artenschutz
Im Plangebiet und in seiner Umgebung wurden im Rahmen von artenschutzrechtlichen
Prüfungen des Büros Kunz GalaPlan aus Todtnauberg die Artengruppen der Reptilien,
der Vögel, der Fledermäuse sowie weitere Artengruppen untersucht.
Das von Mauereidechsen besiedelte Plangebiet wurde in die Bereiche A (nördlich des
Vereinsheims), B (Garten Obdachlosenheim), C (Säge/Holzlager) und D (Abrissgebäude) unterteilt.
In den Bereichen A und C sind keine Eingriffe vorgesehen. Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen zur Vermeidung des bauzeitlichen Einwanderns von
Mauereidechsen sind dennoch notwendig. Die Maßnahmen umfassen eine vollständige
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
Lebensraumentwertung der Eingriffsbereiche, eine Umsiedlung der Mauereidechsen
aus Bereich B durch das Aufstellen von Leitzäunen und Abfang und der Mauereidechsen
aus Bereich D durch Abfang, zeitliche Restriktionen bei den Rodungen, das Aufstellen
von reptiliensicheren Schutzzäunen sowie die Ausweisung von Tabuzonen, den
Umgang mit zwischenzulagerndem Baumaterial sowie eine qualifizierte
Umweltbaubegleitung. Ein Ausgleichsbedarf besteht nicht.
Durch die Bauarbeiten in den Bereichen B und D kommt es zu Eingriffen in die
Ganzjahreslebensräume. Für die Mauereidechsen aus dem Bereich B wird ein
temporäres Ersatzhabitat (Ausgleichsfläche 1 beim Vereinsheim, CEF-Maßnahme)
hergestellt, in welches die Mauereidechsen vor Beginn der Bauarbeiten durch Leitzäune
und Abfang umgesiedelt werden. Die Mauereidechsen aus dem Bereich D werden
dauerhaft in das anzulegende Ersatzhabitat (Ausgleichsfläche 2, nördlich des
Sportplatzes) durch Abfang umgesiedelt.
Die Ausgleichsflächen müssen vor Beginn der Vergrämungsmaßnahmen sämtliche
Funktionen eines Ganzjahreshabitats für Mauereidechsen vollumfassend erfüllen.
Als planungsrelevante Art bei den Vögeln konnten der Haussperling und die
Mehlschwalbe innerhalb des Plangebiets nachgewiesen werden. Zur Vermeidung und
Minimierung von Verbotstatbeständen sind die Rodung von Gehölzen und der Abbruch
von Gebäuden, mitsamt der Mehlschwalben- und Haussperlingsnester außerhalb der
Brutperiode erlaubt. Dieser Zeitraum außerhalb der Brutperiode ist von Anfang Oktober
bis Ende Februar. Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine Umweltbaubegleitung
sicherzustellen und zu begleiten.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den Haussperling und die Mehlschwalbe
nötig. Für den Verlust der Mehlschwalben- und Haussperlingsbrutplätze ist das
Aufstellen von je einem Schwalbenhaus und einem Sperlinghaus mit jeweils 40
Kunstnestern bzw. Brutstrukturen im Eingriffsbereich bzw. in einem Radius von etwa
500 m erforderlich. Höhe, Standort und Entfernung von Lichtquellen sind dabei zu
berücksichtigen.
Aus dem Gutachten des Büros Stauss & Turni aus Tübingen geht hervor, dass im
Plangebiet die Arten Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus,
Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus
nachgewiesen werden konnten.
Das Artenspektrum wurde im mittleren Bereich eingestuft.
Hinweise auf eine Quartiersnutzung der Fledermäuse konnten nicht festgestellt werden.
Die meisten Fledermäuse nutzten die Baumreihe beim Kindergarten nahe der Schutter.
Die Jagd- und Transferflugaktivität der Fledermäuse konzentriert sich im Wesentlichen
auf den Gehölzsaum zwischen Kindergarten und Schutter. Hier werden keine
Veränderungen vorgenommen.
Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung zu
vermeiden, wurden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt. Es dürfen
Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der Fledermäuse nur in der Zeit von
Anfang November bis Ende Februar erfolgen.
Da im räumlichen Zusammenhang in den angrenzenden Siedlungsbereichen die
ökologische Funktion der Lebensstätten in ausreichendem Umfang für Fledermäuse zur
Verfügung steht, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
Im Einzelnen wird auf die artenschutzrechtlichen Prüfungen der Büros Kunz GalaPlan
und Stauss & Tuni verwiesen, die den Unterlagen beiliegen.
5.

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Zur Festsetzung konkreter Gestaltungsvorgaben für Gebäude, Freianlagen und auch
Werbeanlagen sind örtliche Bauvorschriften notwendig. Diese stellen eine eigenständige
Satzung dar, die den Bebauungsplan ergänzt.

5.1

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
5.1.1 Dachgestaltung, Dachneigung
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Wohngebäude ausschließlich mit einem
Flachdach (0° – 5°) zu versehen, um die städtebauliche Homogenität des Plangebietes
zu wahren. Die Dächer sind mindestens extensiv zu begrünen.
Solar- und/oder Photovoltaikanlagen können mit einer Dachbegrünung kombiniert
werden.
Durch die festgesetzte Dachbegrünung von flach geneigten Dächern werden
klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Klima durch Verdunstung und
geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus wird
Niederschlagswasser zurückgehalten, was sich positiv auf den Wasserhaushalt
auswirkt.
Um einen Schadstoffeintrag in den Wasserkreislauf zu vermeiden,
Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen ausgeschlossen.

werden

5.1.2 Dächer von Garagen und Carports
Durch die festgesetzte Dachbegrünung von Garagen und Carports werden
klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Klima durch Verdunstung und
geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Wenn Solar- und Photovoltaikanlagen installiert werden, kann auf die Begrünung verzichtet werden, um die Kosten zu
reduzieren.
5.1.3 Tiefgaragenbegrünung
Die Festsetzung der Tiefgaragenbegrünung für das gesamte Gebiet erfolgt auch aus
gestalterischen Gründen: Die Begrünung der Tiefgaragen trägt dazu bei, eine
hochwertige Gebäudegestaltung zu unterstützen und schafft ein angenehmes,
begrüntes Wohnumfeld.
Eine Schicht von mindestens 50 cm aus steinfreiem, kulturfähigem Bodenmaterial
ermöglicht eine gärtnerische Gestaltung mit Pflanzen.
5.2

Werbeanlagen
Um ein verträgliches Miteinander zu erreichen, ist die Zulässigkeit von Werbeanlagen
zu regeln. Dabei werden generell Werbeanlagen ausgeschlossen, die durch
wechselndes oder bewegtes Licht sowie Farbverläufen der Beleuchtung vor allem in der
Abend- und Nachtzeit für Unruhe sorgen.
Des Weiteren wird die Größe von Werbeanlagen geregelt, um den Einfluss auf das
Stadt- und Straßenbild zu steuern.
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
5.3

Gestaltung von Freiflächen
5.3.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Um den Versiegelungsgrad zugunsten der Wohnqualität so gering wie möglich zu halten,
sind alle unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen. So sind z.B. Kiesund Schotterflächen ausgeschlossen.
Zur Teilversickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers sind
Stellplätze ebenso wie Zugänge und Zufahrten auf den Baugrundstücken mit
wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen.
5.3.2 Einfriedungen
Aus stadtgestalterischen Gründen sowie der zugunsten Einsehbarkeit der Freibereiche
sind Einfriedungen zum öffentlichen Straßenverkehrsraum ausgeschlossen.
Einfriedungen innerhalb der privaten Grundstücke sind entsprechend des badenwürttembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG) auszuführen.
5.3.3 Müllstandorte
Müllbehälterstandorte sind wichtige, aber meist unschöne Nebenlagen im
Wohnungsbau. Zur Sicherung der Qualität des Wohnumfelds und des Stadtbildes sind
sie einzugrünen bzw. abzuschirmen.

5.4

Notwendige Stellplätze
Der gesetzliche Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohneinheit (§ 37 (1) LBO)
ist in Lahr stellenweise nicht ausreichend, so dass viele Pkw im öffentlichen Raum
parken. Um diesen Umstand im Plangebiet zu vermeiden und zur Sicherung
ausreichender Stellplätze für Pkw auf den Privatgrundstücken, wurde teilweise ein
Stellplatzschlüssel in Abweichung zur LBO festgelegt.
Gemäß der Sozialwohnungsquote der Stadt war es bereits Vorgabe im städtebaulichen
Wettbewerb, dass 30% der Wohnfläche als geförderter Wohnungsbau entstehen muss.
Weiterhin soll 20% der neu entstehenden Wohnfläche als mietpreisgedämpfter
Wohnungsbau realisiert werden. Ziel ist es, somit auch preisgünstige Wohnungen mit
kleinerer Fläche anbieten zu können, für deren Bezug eben kein
Wohnberechtigungsschein gebraucht wird.
Die zweite Hälfte der Wohnfläche unterliegt keinen entsprechenden Anforderungen,
kann somit auch als Eigentumswohnungen realisiert werden.
Im Bereich der Gartenhöfe (zwischen Eichertsgrund, Neue Scholle und Flugplatzstraße)
wird ein auf die Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. Hier
werden private Stellplätze in Tiefgaragen mit einem geteilten Stellplatzschlüssel von 1,0
für Wohnungen bis 55 m² und ab 56 m² einem Stellplatzschlüssel von 1,5 hergestellt. Es
wird dabei davon ausgegangen, dass Wohnungen bis 55 m² Wohnfläche nur von einer
Person bewohnt werden bzw. maximal ein Pkw vorhanden ist.
Für die weiteren drei- und viergeschossigen Zeilenbauten mit geförderten und
mietpreisgedämpften Wohnangebot wird ein Stellplatz pro Wohneinheit hergestellt,
entsprechend der Landesbauordnung. Damit soll ein Beitrag zur Kostenreduzierung
geleistet werden. Die Stadt arbeitet intensiv an ihrem Beitrag zu einer Verkehrswende.
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Begründung
Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine ganzzahlige
Stellplatzanzahl ergibt, ist aus Gründen der Praktikabilität aufzurunden.
5.5

Freiflächengestaltungsplan
Durch den Freiflächengestaltungsplan soll sichergestellt werden, dass die
Gestaltungsvorgaben für die Freiflächen innerhalb des Bebauungsplanes auch
umgesetzt werden.

5.6

Niederschlagswasser
Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen und Pkw-Stellplätze
soll, sofern möglich, aus ökologischen und wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auf
dem eigenen Grundstück versickern.

6.

HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON NACH ANDEREN
GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN GETROFFENEN FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden Regelungen aus anderen gesetzlichen
Vorschriften nachrichtlich aufgenommen. Diese Vorgaben gelten unabhängig vom
Rechtsstand dieses Bebauungsplans. Dazu gehören Regelungen zum Artenschutz,
Bodenschutz, Bodenfunden, Altlasten u.A.
Des Weiteren werden Hinweise zum Verständnis und zur Erklärung gegeben. Dies sind
u.a. Angaben zur Geotechnik, zum Baugrund, zu Leitungen etc.

7.

KOSTEN
Die Ertüchtigung des Vereinsheims und die Herstellung des Multifunktionsspielfeldes ist
mit ca. 525.000 € eingeplant, der Spielplatz mit ca. 380.000 €. Die neue Erschließung
einschließlich der Entwässerung löst ca. 7 Mio. € an Kosten aus. Über
Erschließungsbeiträge erfolgt eine teilweise Refinanzierung der Kosten für die
Erschließung und die Entwässerung.
Die Neuordnung der Grundstückszuschnitte zwischen der Wohnbau Stadt Lahr GmbH
und der Stadt wird gegenwärtig diskutiert und vorbereitet.
Die Kosten zur Schaffung eines größeren Betreuungsangebotes in der Kindertagesstätte
können noch nicht benannt werden, da Lösungsvarianten untersucht werden.

8.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Allgemeines Wohngebiet
Gemeinbedarf Kita
Sport- und Spielanlagen
Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Verkehrsfläche
Versorgungsfläche
Bebauungsplangebiet

27.308 m²
2.227 m²
2.863 m²
3.044 m²
10.020 m²
63 m²
45.525 m²

60,0 %
5,0 %
6,0 %
6,9 %
22,0 %
0,1 %
100,0 %

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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