Beschlussvorlage (Derzeitige Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirats vom 04.10.2005 (Anlage 2))
Vorlage: Änderung der Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirats
10. November 2014
10. November 2014
Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirates vom 4. Oktober 2005 1. Aufgaben Der Stadtseniorenbeirat versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gebiet. Er soll Lösungswege aufzeigen und sich um die Beratung älterer Mitbürger/-innen kümmern. 2. Zusammensetzung des Stadtseniorenbeirates Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Oktober 2005 besteht der Stadtseniorenbeirat aus: Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderates sowie zehn sachkundigen Personen, die von Verbänden, Vereinen und kirchlichen Organisationen vorgeschlagen werden. Dies sind: - Evangelische Kirchengemeinde - Katholische Kirchengemeinde - Diakonisches Werk - Arbeiterwohlfahrt - Caritasbezirksverband Lahr-Ettenheim - Deutsches Rotes Kreuz - Senioren-Union (CDU) - SPD – 60 Plus - Bürger Aktiv Lahr e.V. - Treffpunkt Stadtmühle Im Seniorenbeirat sind die oben genannten Einrichtungen mit je einer Person vertreten. Der Gemeinderat, die Verbände, Vereine und kirchlichen Organisationen schlagen jeweils eine/n Stellvertreter/in vor. dem Oberbürgermeister, in dessen ständiger Vertretung: Die Erste Bürgermeisterin. 3. Amtszeit und Wahl Der Seniorenbeirat wird auf fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode des Gemeinderates, durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr oder durch andere Gründe. Scheidet ein/-e Seniorenvertreter/-in im Laufe der Wahlperiode aus, wird eine weitere Person in den Beirat benannt. 4. Vorsitz Vorsitzender des Stadtseniorenbeirates ist der Oberbürgermeister, seine ständige Vertreterin ist die Erste Bürgermeisterin. Der/die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Der/die Vorsitzende beruft den Stadtseniorenbeirat zu Sitzungen schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung. Seite 2 5. Sprecher/-innen Der Stadtseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den Seniorenbeirat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit vertreten. 6. Teilnahmepflicht Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für eine Vertretung zu sorgen. 7. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Stadtseniorenbeirates sind öffentlich. 8. Beschlussfassung Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Seniorenbeirates. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. 9. Umsetzung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Seniorenbeirates gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. 10. Niederschrift Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Seniorenbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen der/des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder, die Inhalte der Sitzungen, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und der Protokollantin zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung vom Seniorenbeirat genehmigt. Lahr, 24. Oktober 2005