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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        16.06.2014
AZ.: St

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juni 2013
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 3. Dezember 2013
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. August 2013
0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß
§ 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO
Ausnahmen gemäß § 8 (3) BauNVO sind in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 1
BauNVO nicht zulässig.
2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO
0,8

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene Grundflächenzahl.
2.2 Baumassenzahl (BMZ) gemäß §§ 16, 17 und 21 BauNVO

10

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene Baumassenzahl.

1

2.3 Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16 und 18 BauNVO
18 m /
40 m

Auf der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Gebäudehöhe von maximal 18
m zulässig. Auf einem Drittel der überbaubaren Grundstücksfläche sind Gebäude
bis zu einer Höhe von 40 m zulässig. Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe
baulicher Anlagen ist die natürliche Geländehöhe.
3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO

-a-

Es wird eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.
Zulässig sind im Sinne der offenen Bauweise Gebäude mit einer Gesamtlänge
von über 50 m.
3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
4.

Flächen für Stellplätze
Stellplätze, Carports und Garagen sowie sonstige Nebenanlagen sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Stellplätze sind zudem auf der gesondert festgesetzten Fläche für Stellplätze
zulässig.

5.

Verkehrsflächen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- private Verkehrsfläche (Brücke über die Schutter) –

6.

Flächen oder Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in
Natur und Landschaft
§ 9 (1a) BauGB

6.1 Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet
A1

A2

Auf den nicht überbauten Flächen im Osten des Plangebietes wird der
abzugrabende humose Oberboden (Mutterboden) der zu überbauenden Flächen
in einer Mächtigkeit von max. 30 cm aufgetragen.
Beim Bodenauftrag ist ein Befahren der Fläche zur Vermeidung einer
Verdichtung nicht zulässig. Fläche: 730 m²
Auf der privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes erfolgt eine Aufschüttung
in max. 1,2 m Höhe über bestehender Geländeoberfläche mit dem
abgegrabenen Boden der zu überbauenden Flächen.
Die Aufschüttungsböschungen dürfen eine Hangneigung von 1 : 2 nicht
überschreiten. Zu berücksichtigen ist gemäß Maßnahme V1 (siehe
Umweltbericht unter 5.1) bei Aushub, Lagerung und Wiedereinbau von Boden
eine Schichtung von kulturfähigem Oberboden über mineralischem Unterboden.
Zuerst ist auf der Auftragsfläche und auf der Abtragsfläche der humose
Oberboden abzutragen und fachgerecht zwischenzulagern.
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Dann erfolgt der Auftrag von mineralischem Unterboden von der Abtragsfläche
auf die Auftragsfläche. Schließlich ist der zwischengelagerte Oberboden der
Auftragsfläche und schließlich der zwischengelagerte Oberboden Abtragsfläche
aufzutragen. Der humose Oberboden darf eine Gesamtmächtigkeit von 0,6 m
nicht überschreiten. Fläche: 1.775 m²
Anpflanzung einer Hecke aus Bäumen und Sträuchern (A3)
A3

A4

Die private Grünfläche am Ostrand des Plangebietes ist durch Anpflanzungen
aus standortheimischen Laubbäumen und –sträuchern als zweireihige Hecke zu
entwickeln. Zur Anpflanzung sind gebietsheimische Gehölze gemäß Artenliste
aus dem Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Je 10 lfm
zweireihiger Hecke ist ein Laubbaum anzupflanzen. Eine Einfriedung mittels
Zaun ist zulässig, soweit der Zaun eine grüne Oberflächenbehandlung aufweist.
Zu verwendende Laubgehölze: siehe unten. Fläche: 730 m²
Anpflanzungen von Hecken aus Laubgehölzen und Entwickeln einer Saumflur
(A4)
Der aktuell nicht bewaldete Teil der privaten Grünfläche im Süden des
Plangebietes ist durch Anpflanzung aus standort- und gebietsheimischen
Laubbäumen und –sträuchern als fünfreihige Hecke zu entwickeln. Zur
Anpflanzung sind gebietsheimische Gehölze gemäß Artenliste aus dem
Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Je 15 lfm fünfreihiger Hecke
sind zwei Laubbäume anzupflanzen. Zu verwendende Laubgehölze: siehe unten.
Fläche: 867 m²
Am Südrand dieser privaten Grünfläche ist ein 3 m breiter Streifen von Gehölzen
freizuhalten. Hier ist ein der Hecke vorgelagerter 3 m breiter Gras- und KrautflurStreifen zu entwickeln. Dazu erfolgt eine Ansaat mit Wiesenansaatmischung für
Landschaftsrasen mit gebietsheimischen Kräutern.
Die Pflege der Fläche wird in Form einer jährlichen Mahd von der Hälfte der
Fläche in der zweiten Junihälfte durchgeführt. Dabei erfolgt ein Wechsel der zu
mähenden Fläche von Jahr zu Jahr. Fläche: 219 m²

A5

Umwandlung eines Nadelholzbestands zu Laubwald (A5)
Die Nadelbäume (Tanne, Douglasie) des Nadelwaldbestands im Bereich der
privaten Grünfläche am Südwestrand des Plangebietes sind durch Aushieb zu
entnehmen. Die vorhandenen einzelnen Laubbäume sind zu belassen.
Nachfolgend sind gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen.
Zur Anpflanzung ist gebietsheimische Pflanzware gemäß Artenliste aus dem
Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Nach dem Aushieb und vor
der Anpflanzung erfolgt eine Aufschüttung mit vorhabensbedingtem Erdaushub
(0,3 m) gemäß Maßnahme A2. Fläche: 690 m²
Artenliste zu Maßnahmen A3, A4 und A5
Bäume:
Stiel-Eiche (Quercus robus, Baum 1. Ordnung)
Winterlinde (Tilia cordata, Baum 1. Ordnung)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus, Baum 1. Ordnung)
Schwarzerle (Alnus glutinosa, Baum 2. Ordnung)
Hainbuche (Carpinus betulus, Baum 2. Ordnung)
Vogelkirsche (Prunus avium, Baum 2. Ordnung)
Wild-Birne (Pyrus communis, Baum 2. Ordnung)
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Sträucher
Hasel (corylus avellana)
Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hundsrose (Rosa canina)
6.2 Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
Plangebietsexterne Maßnahmenflächen an der Schutter
K1 Auftrag des im Bebauungsplangebiet abgegrabenen Oberbodens
Auf den südlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken Nr. 2085
(teilweise), 2088, 2089, 2090 und 2092 wird der (im Bereich der zu
überbauenden Flächen) im Plangebiet abzugrabende humose Oberboden
(Mutterboden) in einer Mächtigkeit von max. 30 cm aufgetragen. Ein 10 m breiter
Gewässerrandstreifen - gemessen ab Oberkante der Bachuferböschung - ist von
der Aufschüttung frei zu halten. Der Oberbodenauftrag erfolgt nach dem
Abholzen des Nadelwaldbestands und vor der Laubwaldanpflanzung gemäß
Maßnahme K 2. Fläche: 2.927 m²
K2 Umwandlung des Schutter begleitenden Nadelwalds zu Laubwald
Auf den plangebietsangrenzenden Flurstücken Nr. 2085, 2088, 2089, 2090 und
2092 sind die Nadelbäume (Tanne, Douglasie) des Nadelwaldbestands durch
Aushieb zu entfernen. Die vorhandenen wenigen Laubbäume und Kiefern sind zu
belassen. Nachfolgend sind gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen. Zur
Anpflanzung ist gebietsheimische Pflanzware gemäß Artenliste aus dem
Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden.
Am Ostrand sind in einem 5 m breiten Streifen auch Strauchgruppen mit 3 bis 7
Strauchgehölzen anzupflanzen. Die Strauchgruppen nehmen in diesem 5-mStreifen die Hälfte der Fläche ein, die andere Hälfte dieses Streifens wird mit
Bäumen 2. Ordnung bepflanzt. Baum- und Strauchgruppen wechseln sich in dem
5-m-Streifen unregelmäßig ab. Fläche K2: 4.974 m².
K3 Plangebietsexterne Maßnahmenfläche am Schutterlindenberg, Ackerfläche
zu Laubwald umwandeln
Auf dem Flurstück Nr. 7053 wird eine Ackerfläche (aktuell Ackerbrache) zu einem
Laubwaldbestand entwickelt. Der zu entwickelnde Laubwald umfasst folgende
Teilbiotope (siehe Karte 2 Umweltbericht/Grünordnungsplan):
- Hochwald aus Bäumen 1. und 2. Ordnung. Es dominieren die beiden
standortgerechten, gebietsheimischen Baumarten Stiel-Eiche und Hainbuche.
Weitere Laubbaumarten gemäß Artenliste werden beigemischt. Fläche: 5.603
m²
- Mosaikartiger Waldrandbereich, bestehend aus einem mosaikartigem
Nebeneinander der Elemente Strauchgruppen (mit 3 bis 12 Sträuchern) und
Bäume 2. Ordnung. Beide Elemente nehmen jeweils die Hälfte des
Waldrandbereichs ein. Fläche: 2.240m²
- Waldmantel aus Sträuchern, Fläche: 638 m²
- Saumvegetation aus Hochstauden und Gräsern. Zur Entwicklung der
Saumflur erfolgt eine Ansaat mit Arten der Wiesen mittlerer Standorte im
Heumulchansaatverfahren (ersatzweise kann die Ansaat mit einer
Wiesenansaatmischung für Landschaftsrasen mit gebietsheimischen
Kräutern durchgeführt werden). Die Pflege der Fläche erfolgt ab dem 3. Jahr
in einem zweijährlichen Rhythmus, in Form einer jährlichen Mahd der Hälfte
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der Fläche in der zweiten Junihälfte. Dabei erfolgt ein Wechsel der zu
mähenden Fläche von Jahr zu Jahr. Im 1. und 2. Jahr erfolgt jeweils eine
zweimalige Mahd mit Abräumen des Mähguts. Fläche: 1.589 m²
Artenliste zu Maßnahme K3
Bäume:
Stiel-Eiche (Quercus robus, Baum 1. Ordnung)
Winterlinde (Tilia cordata, Baum 1. Ordnung))
Berghahorn (Acer pseudoplatanus, Baum 1. Ordnung))
Hainbuche (Carpinus betulus, Baum 2. Ordnung)
Feldahorn (Acer campestris, Baum 2. Ordnung)
Vogelkirsche (Prunus avium, Baum 2. Ordnung)
Wild-Birne (Pyrus communis, Baum 2. Ordnung)
Wild-Apfel (Malus sylvestris, Baum 2. Ordnung)
Sträucher
Hasel (Corylus avellana)
Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hundsrose (Rosa canina)
6.3 Stellplätze und Wege
Die Befestigung von Stellplatzflächen ist wasserdurchlässig auszuführen (z.B.
Schotterrasen, wassergebundene Decke, wasserdurchlässige Oberflächenbeläge). Die Fahrgassen des Parkplatzes dürfen auch wasserundurchlässig befestigt
werden.
Die Fahrwege für den Schwerlastverkehr dürfen wasserundurchlässig befestigt
werden, sofern dies aus technischen Gründen (z.B. Tragfähigkeit) erforderlich ist.
Innerhalb von Stellplatzanlagen ist pro angefangene 5 Stellplätze je ein mittel- bis
großkroniger Laubbaum entsprechend der nachstehenden Pflanzliste zu
pflanzen. Die erforderliche Anzahl an Bäumen darf in Form von Einzelbäumen
innerhalb von Pflanzinseln oder in Baumgruppen auf zusammenhängenden
Pflanzstreifen angepflanzt werden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei
Abgang ist Ersatz zu pflanzen.
Pflanzliste Hochstämme (Stammumfang in 1 m Höhe 14 -16 cm)
- Stadt-Linde (Tilia cordata 'Greenspeere')
- Platane (Platanus acerifolia)
- Zerreiche (Quercus cerris)

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6.4 Dachdeckung
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nur zulässig, wenn sie beschichtet
oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.
6.5 Außenbeleuchtung
Die Außenbeleuchtung ist streulichtarm, staubdicht und insektenverträglich
(Natriumdampf-Niederdruck-Lampen oder LED) zu installieren. Ausgenommen
sind Außenleuchten, die der kurzfristigen Beleuchtung dienen, wie z.B.
Außenleuchten an Hauseingängen und Treppen mit Abschaltautomatik. Die Art
der Leuchten ist so zu wählen, dass eine gebündelte und zielgerichtete
Ausleuchtung gewährleistet ist.
7.

Sonstige Planzeichen
Mit Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten der Badenova (GasHochdruckleitung) zu belastende Flächen.

8.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB
Altlasten:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder
Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend
das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu
unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach
feuchtem Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und
Baustraßen sollten nur dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen
sollen.

9.

Nutzungsschablone
Baugebiet
Grundflächenzahl
maximale Gebäudehöhe

Bauweise
Baumassenzahl

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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