Beschlussvorlage (öffentlich-rechtliche Vereinbarung)
Sitzung: Gemeinderat (14. Sitzung)
14. Dezember 2015
14. Dezember 2015
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 25 f., 29 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der derzeit gültigen Fassung zwischen dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr, vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzender Dr. Wolfgang Müller, Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr, – im folgenden „Zweckverband IGP“ genannt – und der Stadt Lahr, vertreten durch Herrn Erster Bürgermeister Guido Schöneboom, Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr, – im Folgenden „Stadt“ genannt – – im Folgenden zusammen „Beteiligte“ genannt – über den Anschluss der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr Präambel Der Abwasserverband Friesenheim (im Folgenden „Abwasserverband“), die Kanadischen Streitkräfte Europa und die Stadt Lahr haben am 05.09.1989 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, mit dem der Abwasserverband den damaligen und zukünftigen Nutzern des Flugplatzes der Kanadischen Streitkräfte und dem Lahrer Ortsteil Hugsweier die Einleitung von Abwasser in sein Sammlernetz gestattet. Zwischenzeitlich wurde die militärische Nutzung des Standortes aufgegeben und der Zweckverband IGP gegründet. Das Zweckverbandsgebiet umfasst große Teile des früheren Standortgeländes. Um eine einheitlich organisierte Abwasserbeseitigung mit einheitlichen Beitrags- und Gebührensätzen im gesamten Zweckverbandsgebiet zu gewährleisten, wird der Zweckverband IGP, die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung für sein Zweckverbandsgebiet von der Stadt Lahr und der Gemeinde Friesenheim zum 01.01.2016 übernehmen und für die verbliebenen Planungsbereiche „IGP II“ und „IGP III“ einen Schmutzwassersammler zum Verbandssammler des Abwasserverbandes bauen. Eine entsprechende Änderung der Zweckverbandssatzung ist bereits erfolgt. Die 1989 vertraglich geregelte Nutzung besteht daneben fort und umfasst heute die Entwässerung des Planungsbereichs „IGP I“ des Zweckverbandes IGP, das sog. „Ostareal“ in Lahr sowie die Ortschaft Hugsweier. Diese soll technisch unverändert bleiben. Die Kanadischen Streitkräfte sollen jedoch aus dem o.g. öffentlichrechtlichen Vertrag ausscheiden, der danach vom Abwasserverband und der Stadt inhaltlich unverändert fortgeführt werden soll. Mit der vorliegenden Vereinbarung soll die Übernahme der Abwässer aus dem Planungsbereich IGP I durch die Stadt geregelt werden. §1 Aufgabenübertragung Übernahme von Abwässern Der Zweckverband IGP überträgt der Stadt die Aufgabe, das Schmutzwasser aus dem Planungsbereich IGP I des Zweckverbandsgebietes zu übernehmen und den Abwasserbehandlungsanlagen des Abwasserverbands Friesenheim zur Reinigung zuzuleiten. §2 Anschlussstelle und Leitungsführung, Messeinrichtungen (1) Die Einleitung der in § 1 genannten Abwässer erfolgt an der Anschlussstelle außerhalb der Grenze des Zweckverbandsgebietes (an Schachtbauwerk 0021 der Stadt). Die bereits bestehenden Sammelleitungen bis zur Anschlussstelle und von dieser bis zum Sammlernetz des Abwasserverbandes nebst Anschlussstellen sind aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der wesentlicher Bestandteile dieser Vereinbarung ist. Der Lageplan weist auch den Planungsbereich IGP I, das „Ostareal“ in Lahr sowie die Ortschaft Hugsweier aus. (2) Die Stadt wird an der Anschlussstelle nach Abs. 1 Satz 1 eine Messeinrichtung errichten, mit der der Abwasserdurchfluss gemessen wird. (3) Die Sammelleitung von der Grenze des Zweckverbandsgebietes bis zur Anschlussstelle nach Abs. 1 Satz 1 bleibt auch dort Eigentum des Zweckverbandes und Bestandteil dessen öffentlicher Einrichtung der Abwasserbeseitigung, wo sie durch das Gebiet der Stadt verläuft. §3 Kostentragung (1) Der Zweckverband IGP trägt die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung sowie des laufenden Betriebs der Messeinrichtung nach § 2 Abs. 2. (2) Der Zweckverband IGP trägt die auf den Planungsbereich IGP I anteilig entfallenden Betriebskosten, die die Stadt nach § 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Abwasserverband, den Kanadischen Streitkräften Europa und der Stadt vom 05.09.1989 an den Abwasserverband zu zahlen hat; dies gilt auch, soweit dieser Vertrag aufgrund einer entsprechenden Vertragsänderung zukünftig nur zwischen Abwasserverband und Stadt fortgeführt oder die darin enthaltene Regelung über die Betriebskosten angepasst wird. Maßgebend für den auf den Planungsbereich IGP I entfallenden Anteil der Betriebskosten nach Satz 1 ist das Verhältnis der in der Messeinrichtung nach § 2 Absatz 2 gemessenen Abwassermenge zu der Abwassermenge, die von der Stadt an den Abwasserverband übergeben wird. Solange die Messeinrichtung nach § 2 Abs. 2 nicht errichtet ist, wird die Abwassermenge an der Anschlussstelle von den Beteiligten einvernehmlich geschätzt. (3) Der Zweckverband IGP trägt einen Kostenanteil für die Mitbenutzung der Abwasserkanäle der Stadt. Der Kostenanteil bemisst sich nach der gesamten Frischwasserbezugsmenge im Planungsbereich IGP I, die mit der Schmutzwassergebühr (Schmutzwasserkanalgebühr) nach § 7 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt (AbwGebS) in der jeweils geltenden Fassung vervielfacht wird. (4) Der Zweckverband IGP trägt die Kosten einer ggf. erforderlichen Erneuerung oder Änderung sowie der Unterhaltung seiner Sammelleitung von der Zweckverbandsgrenze bis zur Anschlussstelle nach § 2 Abs. 1. (5) Die laufenden Betriebskosten nach Abs. 1, die anteiligen Betriebskosten nach Abs. 2 sowie der Kostenanteil nach Abs. 3 werden jährlich durch die Stadt in Rechnung gestellt und einen Monat nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Zweckverband IGP leistet auf die Kosten nach Satz 1 vierteljährliche Vorauszahlungen, die sich nach den für das Vorjahr berechneten Beträgen bemessen; dabei sind Änderungen des Entgeltes des Abwasserverbandes sowie der Gebührensätze der Stadt zu berücksichtigen. Die Vorauszahlungen entstehen zum Beginn eines jeden Kalendervierteljahres und werden mit dessen Ablauf zur Zahlung fällig. Die für das jeweilige Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen sind bei der Rechnungsstellung nach Satz 1 in Abzug zu bringen. (6) Sonstige Kosten nach Abs. 1 (einmalige Herstellungskosten) werden einen Monat nach Rechnungsstellung durch die Stadt zur Zahlung fällig. Die Stadt kann vor Beginn der Baumaßnahmen Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten in Rechnung stellen. §4 Vorgaben zur Abwasserqualität, Haftung (1) Der Zweckverband IGP verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben zur Abwasserqualität in der Abwassersatzung der Stadt (AbwS) in der jeweils geltenden Fassung, derzeit insbesondere zur Einhaltung der §§ 5 (Ausschlüsse) und 6 (Einleitungsbeschränkungen) der AbwS. Der Zweckverband IGP teilt der Stadt sämtliche Erkenntnisse über die Abwasserqualität im Verbandsgebiet mit, die ihm insbesondere durch die Eigenkontrolle von Anschlussnehmern, durch Abwasseruntersuchungen oder die Führung eines Indirekteinleiter-Katasters zur Verfügung stehen. (2) Entsteht durch die Einleitung von Abwasser, das nicht den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 entspricht, ein Schaden an den Abwasseranlagen der Stadt, so hat der Zweckverband IGP diesen gegenüber der Stadt zu ersetzen. Der Zweckverband IGP stellt die Stadt von jeder Ersatzpflicht gegenüber Dritten einschließlich des Abwasserverbandes frei, die sich durch unzulässige Einleitungen oder daraus folgende Schäden im Sinne des Satz 1 ergibt. §5 Geltungsdauer der Vereinbarung Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. §6 Rechtsnachfolge Die Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf jeden Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion oder Aufgabe nach dieser Vereinbarung ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung übernimmt. Die Beteiligten informieren sich unverzüglich über eine bevorstehende Rechtsnachfolge. Die übrigen Beteiligten sind berechtigt, der Übertragung zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bietet, dass er die aus dieser Vereinbarung resultierenden Pflichten in gleicher Weise wie der bisherige Beteiligte erfüllt; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. §7 Zusammenarbeit, Schadensersatz (1) Die Beteiligten unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben. Dies schließt die Vornahme gegebenenfalls erforderlicher Rechtshandlungen ebenso ein wie die Geltendmachung möglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten, auch soweit diese nur im Zusammenwirken der Beteiligten geltend gemacht werden können. (2) Verletzt ein Beteiligter die ihm nach dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen, so ist er den anderen Beteiligten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. §8 Schlussvorschriften (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit das Gesetz keine weitergehende Form (z. B. Genehmigung) verlangt. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen oder zur Schließung der Lücke der Vereinbarung eine Bestimmung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am Ehesten entspricht. §9 Genehmigung, Wirksamwerden Diese Vereinbarung bedarf gem. §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 2 Nr. 2 und 29 GKZ der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde. Sie ist mit der Genehmigung nach Satz 1 von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen und wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen für den Zweckverband IGP durch Einrücken in die Lahrer Zeitung und die Badische Zeitung und für die Stadt Lahr durch Einrücken in die Lahrer Zeitung und die Badische Zeitung – Ausgabe Ortenau. Lahr, den Für den Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr ________________________________ Verbandsvorsitzender Dr. Wolfgang Müller Lahr, den Für die Stadt Lahr _________________________________ Erster Bürgermeister Guido Schöneboom