Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Sitzung: Technischer Ausschuss (10. Sitzung)
16. November 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 1. Änderung und Erweiterung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandspläne, Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Schalltechnisches Gutachten)
16. November 2015
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- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Stadt Lahr Stadtplanungsamt 30. September 2015 Az.: Lö Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 1. Änderung und Erweiterung Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 1. 0° - 10° 30° - 40° 2. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO Entsprechend jeweiligem Planeintrag sind flache (Dachneigung 0°-10°) oder geneigte Dächer (30°-40°) zulässig. Zur Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Diese dürfen auf flachen Dächern nicht aufgeständert werden. Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten und Geländemodellierung einzureichen. Er wird Teil der Baugenehmigung. 3. Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig. Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen. 4. Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen eine Größe von 4 m² nicht überschreiten und nicht über die Dachtraufe ragen. Bewegte und wechselnde Werbeanlagen sowie Fahnenmasten sind allgemein nicht zulässig. 5. Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO Unbelastetes Regenwasser der Dachflächen ist zumindest teilweise in eine Zisterne o.Ä. abzuleiten und für die Bewässerung der Freiflächen zu nutzen. Davon kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen. Stefan Löhr Dipl.-Ing.