Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit)
14. Oktober 2013
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Papke Datum: 21.08.2013 Az.: 021.131 Drucksache Nr.: 180/2013 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 23.09.2013 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 14.10.2013 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30 14 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Anlage(n): Änderungssatzung BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 180/2013 Seite - 2 - Begründung: Im Rahmen der Vorbereitungen zur Landesgartenschau und durch die verstärkte Einbindung der Mitglieder des Gemeinderats in Entscheidungs- und Meinungsfindungsprozesse durch Workshops und andere Beteiligungsformen hat die zeitliche Inanspruchnahme der Stadträtinnen und Stadträte außerhalb der Gemeinderats- und Ausschussarbeit stark zugenommen. Nach § 2 Abs. 2 der bestehenden Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird den Stadträtinnen und Stadträten dann eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro je teilgenommener Sitzung gewährt, wenn es um die Sitzung eines Ausschusses des Gemeinderats oder eines der durch die Stadt Lahr aufgrund gesetzlicher Regelung gebildeten Ausschusses oder einer vom Gemeinderat bzw. von den Ausschüssen gebildeten Kommission handelt. Diese Regelung gilt entsprechend für Sitzungen von Gesellschafterversammlungen, soweit für diese nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgeld ausbezahlt wird. Hinsichtlich der Abrechnung von Sitzungsgeldern sind insbesondere im Zusammenhang mit Besprechungen und Workshops zur Landesgartenschau Unklarheiten entstanden. Zur Klarstellung und mit dem Ziel, den durch viele zusätzliche Termine zunehmenden Zeitaufwand honorieren zu können, wird die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmung mit dem Ältestenrat erweitert und angepasst, um einige der bisher nicht durch die Satzung abgedeckten Termine zukünftig entschädigen zu können. Die folgende Übersicht dokumentiert die vorgesehenen Änderungen: Alt §2 (1) Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit sowie für Aufwendungen für die Fraktionsarbeit eine monatliche, im Voraus zahlbare Aufwandsentschädigung von 250,00 € (§ 19 Abs.3 GemO). (2) Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates und der durch die Stadt Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher Regelung zu bildenden Ausschüsse sowie der vom Gemeinderat und den Ausschüssen gebildeten Kommissionen wird den Stadträtinnen und Stadträten je Sitzung eine Aufwandsentschädigung von € 40,-- gewährt. Neu §2 (1) Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten für die Gemeinderatssitzungen, für Aufwendungen für die Fraktionsarbeit sowie weitere Inanspruchnahme durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche, im Voraus zahlbare Aufwandsentschädigung von 250,00 € (§ 19 Abs.3 GemO). (2) Für folgende weitere Anlässe wird den Stadträtinnen und Stadträten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von € 40,-- gewährt:. a) Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates b) Sitzungen der durch die Stadt Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher Regelung zu bildenden Ausschüsse c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den Ausschüssen gebildeten Kommissionen d) Sitzungen von weiteren Gremien, in die der Gemeinderat Mitglieder entsendet e) von der Stadt einberufene Sitzungen, Klausurtagungen und Besichtigungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme der Gemeinderatssitzungen. Drucksache 180/2013 Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden, so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Sitzungen von Gesellschafterversammlungen anzuwenden, soweit nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgelder ausbezahlt werden. Seite - 3 - Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden, so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf Sitzungen von Gesellschaften nur anzuwenden, soweit nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgelder ausbezahlt werden. Der zusätzliche finanzielle Aufwand wird auf jährlich fünf bis zehn zusätzliche zu entschädigende Termine je Mitglied des Gemeinderats geschätzt. Somit ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand zwischen 6.400 € und 12.800 € pro Jahr. _________________________ Dr. Wolfgang G. Müller ____________________________________ Friederike Ohnemus