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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        9. November 2016
AZ.: Ge

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE/
GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Oktober 2015
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 05. März 2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
November 2014

1.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Dachform, -neigung und -eindeckung
SD

Im Mischgebiet sind Satteldächer zulässig. Im eingeschränkten Gewerbegebiet ist die
Dachform nicht festgesetzt.
Als Material für die Gestaltung von geneigten Dächern sind nur rote oder rotbraune
bzw. graue bis schwarze Dachsteine (z. B. Ziegel, Betonpfanne) bzw. eine
Dachbegrünung (Substratdicke mind. 10 cm) zulässig. Reflektierende und glänzende
Materialien sind unzulässig. Für Flachdächer ist eine Begrünung vorzusehen. Nicht
von der Festsetzung betroffen sind Anlagen zur Energiegewinnung, die auf der
Dachfläche ein- bzw. aufgebaut sind.
Flache und flach geneigte Dächer (< 15°) sind zu mindestens 80 % mit einer
Mindestsubstratdicke von 10 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen.
Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft mindestens extensiv zu
begrünen und flach oder flach geneigt (<15°) herzustellen. Empfohlen wird im Hinblick
auf den Wasserrückhalt eine Mindestschichtdecke von 10 cm.
1.2 Dachaufbauten und -einschnitte
Dachaufbauten und –einschnitte müssen von den Gebäudetrennwänden und Giebeln
mindestens 2 m Abstand halten, vom First senkrecht gemessen mindestens
1 m. Eine Kombination von Dachgaube(n) und Dacheinschnitt(en) ist innerhalb der
dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Dachfläche nicht zulässig. Als Ausnahme
ist hier ein Dacheinschnitt für eine Treppenhausanlage zulässig. Der Abstand
zwischen Dacheinschnitt und Dachgaube muss mindestens 1,0 m betragen. Die Höhe
der Dachgaubenfenster (Glasfläche) darf maximal 1,0 m betragen.
2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen, zu pflegen und
dauerhaft zu unterhalten.

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2.2 Einfriedungen
Für private Grünflächen sind Einfriedungen mit einem Zaun oder einer Hecke zulässig.
Zäune sind zu begrünen. Hecken sind dauerhaft zu pflegen, zu schneiden und zu
unterhalten. Mauern sind nicht zulässig.
Als Einfriedungen privater Grundstücke, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen
(Vorgartenbereich), sind nur offene Einfriedungen (Drahtgeflechtzäune, Holzzäune,
Hecken sowie mit Hecken bepflanzte Zäune) mit einer maximalen Höhe von 1,20 m
zulässig.
Für Einfriedungen von privaten Grundstücken bzw. zum Gewässerrandstreifen hin sind
Hecken sowie einzugrünende transparente Zäune (z. B. Maschendrahtzaun) mit einer
maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Mauern sind unzulässig.
2.3 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen, in
die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen.
Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.
2.4 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage,
Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie
Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird
Bestandteil der Baugenehmigung.
3.

Stellplätze und Zufahrten

3.1 Für die Wohnungen wird ein auf die Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel
festgesetzt. So werden für Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrassen und Balkone) 1
Pkw Stellplatz und 1 überdachter Fahrradstellplatz gefordert.
Für Wohneinheiten ab 51 m² sind 1,5 Stellplätze und 2 überdachte Fahrradstellplätze
bereitzustellen. Das errechnete Ergebnis ist gegebenenfalls aufzurunden.
Für barrierefreie Wohneinheiten bis 60 m² (ohne Terrassen und Balkone) wird 1 Pkw
Stellplatz und 1 überdachter Fahrradstellplatz gefordert (DIN 18040-2).
3.2 Flächen für den ruhenden Verkehr und ihre Zufahrten (Stellplätze, Stellplatz- und
Garagenzufahrten
etc.)
sind
wassergebunden,
mit
Rasengitteroder
Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20 %, zu befestigen. Die
Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.
4.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Oberhalb der
Traufe sind sie unzulässig.
Selbstleuchtende und fluoreszierende Werbeanlagen
bewegtem und wechselndem Licht sind nicht zulässig.

bzw.

Werbeanlagen

mit

Es sind pro Betrieb 2 Werbeanlagen am Gebäude und eine freistehende Werbeanlage
zulässig. Werbung mehrerer Betriebe in einem Gebäude ist an einem Standort in einer
gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen. Die Werbeanlagen dürfen insgesamt
eine Größe von 5 m² pro Gebäude nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen
sind nur bis max. 3,5 m über Straßenoberkante zulässig. Fahnen sind unzulässig.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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