Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim - Abwägung der Stellungnahmen aus der zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen…
Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Bestandsplan)Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Satzungen)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Die Größe des Grundstücks beläuft sich auf rund 0,74 ha, nicht jedoch auf den tatsächlichen Gehölzbestand. Die tatsächlich bewachsene Fläche hat eine Größe von 0,5 ha. Der Antrag auf eine Waldumwandlungserklärung wurde gestellt und die zur Bearbeitung erforderlichen Aufforstungsgenehmigungen auf den Ausgleichsgrundstücken beim Regierungspräsidium eingereicht. Die Waldumwandlungserklärung ging bei der Stadt bereits ein. Die Waldumwandlungsgenehmigung kann erst nach dem Satzungsbeschluss erteilt werden. Anregung ist aufgenommen, Maßnahmen werden bereits durchgeführt. Gegenüber der Stellungnahme vom 11. November 2016 ergeben sich keine Änderungen. Ein Antrag auf Waldumwandlungserklärung nach § 10 LWaldG wurde zwischenzeitlich durch die Stadt gestellt. 1 Regierungspräsidium Freiburg Abt. 8 – Forstdirektion 31.05.2017 Stellungnahme vom 11. November 2016: Im Zentrum des Plangebiets, auf Flurstück Nr. 344/18, Gemarkung Lahr, ist das Grundstück nach Aussagen der Bebauungsplanunterlagen auf ca. 0,74 ha mit einem dichten Gehölzbestand bewachsen. Bei dem bestehenden Gehölzbestand handelt es sich jedoch nach Aussage und Überprüfung durch die Untere Forstbehörde bereits um tatsächlichen Wald im Sinne des § 2 LWaldG. Im Falle einer baulichen Nutzung des Grundstücks ist daher eine dauerhafte Waldumwandlung nach § 9 LWaldG zu beantragen. Sofern die Waldfläche bzw. Teile davon erhalten bleiben, ist gemäß § 4 LBO der gesetzliche Waldabstand von 30 m von Gebäuden zum Wald einzuhalten. Die entsprechenden Unterlagen (Antrag auf Waldumwandlung unter Nennung des betroffenen Flurstücks und der Flächengröße, forstrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und forstrechtliches Ausgleichskonzept) sind im Falle einer baulichen Nutzung über die untere Forstbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis der Forstdirektion vorzulegen. 1 Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017) OZ 2 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Auf die Stellungnahme vom 03.11.2016 wird Die Hinweise wurden unter Punkt „11.3 Hinweise sind verwiesen: Geotechnik“ in den Bebauungsplan be- rücksichtigt. Geotechnik reits aufgenommen. Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten stehen Auenlehme unbekannter Mächtigkeit im Untergrund an. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauRegierungspräsidi- werksrelevant sein. um Freiburg Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge Landesamt für der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. Geologie, Rohstoffe B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenund Bergbau kennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des (LGRB) Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur 27.06.2017 Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 19972 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhan2 be- Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017) OZ 3 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 28.06.2017 Anregungen d. Beteiligten denen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster verwiesen, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann. Auf die Stellungnahme vom 25.10.2016 wird verwiesen: „Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum geplanten Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken, jedoch sind artenschutzrechtliche Belange zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Dies betrifft hauptsächlich die Grundstücke 344/18, 344/19 und 344/20. Gehölzrodungsarbeiten sollten nur in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 vorgenommen werden.“ Der Umgang mit den artenschutzrechtlichen Belangen ist nicht erkennbar, es wird in der Abwägung nur „zur Kenntnis genommen“. Das Gutachten der Avifauna liegt nicht vor, das dargestellte Ergebnis in den Planungsunterlagen ist bedeutungslos und betrifft nur ein Grundstück. Eine abschließend naturschutzfachliche Stellungnahme ist auf dieser Grundlage nicht möglich. 3 Stellungnahme Beschluss Auf Wunsch des Landratsamtes wurde im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur Waldumwandlung das vorliegende Avifauna-Gutachten dem Amt für Umweltschutz nachgereicht. In der Stellungnahme hierzu vom 1. August 2017 vom Amt für Umweltschutz steht zu lesen: Gutachten wurde nachgereicht. Anregungen sind berücksichtigt. „[…] aufgrund der nachgereichten speziellen artenschutzrechtlichen Beurteilung des Fachbüros Laufer vom November 2016 für das Flurstück Nr. 344/18 in LahrMietersheim nehmen wir zur Waldumwandlung wie folgt Stellung: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Vorhaben keine Bedenken, wenn die Vermeidungsmaßnahmen (Rodungszeitbeschränkung) sowie die Kompensationsmaßnahmen ("Wilde Hecke") für die Avifauna, wie in der Beurteilung dargestellt, umgesetzt werden. Weitere Maßnahmen und Untersuchungen sind nicht erforderlich.“ Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017) OZ 4 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft 29.06.2017 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss In einem Telefonat vom 8. August 2017 mit dem Amt für Umweltschutz wurde bestätigt, dass die abgegebene Stellungnahme zur Waldumwandlung auch betreffend für die Flurstücke Nr. 344/18, 344/19 und 344/20 gilt. Damit sind die Forderungen und Anregungen des Amts für Umweltschutz zum Bebauungsplan erfüllt. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Die Waldumwandlung hatte in der ersten Anregung wird liegende Grundstück Flst.Nr. 344/18 wurde als Offenlage das Landratsamt Ortenaukreis, rückgewiesen. Wald bewertet. Um das Grundstück als Gewer- Amt für Waldwirtschaft, gefordert. bebauland im Bebauungsplan festsetzen zu können, sind als Ausgleich Ersatzaufforstungen not- In Anbetracht des großen Aufwandes eine wendig. geeignete Ausgleichsfläche zur AufforsDie Ausgleichsflächen befinden sich mit 1.800 m² tung zu finden und der zeitlichen Kompoim Kreis Emmendingen und mit 3.200 m² auf nente, die Bebaubarkeit des Plangebietes dem Flurstück Nr. 485 in Kuhbach. schnellstmöglich herzustellen, musste Das Grundstück Flst.Nr. 485 in Kuhbach wird von man sich zur Erfüllung der Ausgleichsforeinem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb derung des Landratsamtes für eine landbewirtschaftet und als Grünland (Wiese) genutzt. wirtschaftliche Fläche am bestehenden Es dient diesem Betrieb als Futtergrundlage für Waldesrand des Schwarzwaldes entseine Milchviehhaltung (37 Milchkühe mit Nach- schließen. zucht, insgesamt 84 Rinder). Ebenso werden diese Flächen zum Erreichen einer ausgegliche- Eine weitergehende Forderung des Landnen Nährstoffbilanz benötigt. Eine Existenzge- ratsamtes, Amt für Landwirtschaft, die fährdung liegt durch den Flächenentzug nicht Ausgleichsfläche wiederum auszugleivor. Jedoch wird jeder Flächenverlust die Betrie- chen, stellt eine über das Maß hinausgebe schwächen. Dem betroffenen Landwirt sind hende Anforderung dar, die sich im Zuge zum Ausgleich für den Flächenverlust gleichwer- des Bebauungsplanverfahrens nicht als tige ebene, gut bewirtschaftbare Ersatzflächen angebracht oder zu leisten darstellt. zur Winterfuttergewinnung zur Verfügung zu stellen. Damit wird auch die Offenhaltung von stei- Zudem ist es fraglich, ob eine Ersatzflä4 zu- Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme lem Grünland gewährleistet. Beschluss che für die landwirtschaftliche Nutzung gefunden werden kann, ohne in den natürlichen Raum einzugreifen. Dies würde wiederum einen weiteren Ausgleich nach sich ziehen. Die Forderung des Amts für Landwirtschaft kann als Teil des Bebauungsplanverfahrens nicht erfüllt werden. Es wird auf die Stellungnahme vom 18. November 2016 verwiesen und weiterhin um entsprechende Berücksichtigung insbesondere hinsichtlich der Thematik „Regenwasserbehandlung“ gebeten. 5 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 29.06.2017 Bezüglich den textlichen Festsetzungen zur Dachbegrünung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit im Wesentlichen von der Art des Substrates, der Schichtstärke und der Begrünungsart abhängt. Beim Bau dürfen nur Materialien Verwendung finden, von denen keine nachteiligen Auswirkungen (Schadstoffe aus Eluat) auf das Gewässer ausgehen können. Die Stellungnahme des Amtes für Was- Den Forderungen ist serwirtschaft und Bodenschutz ging am bereits entsprochen. 2. August 2017 bei der Stadt Lahr ein. Die Frist zur Stellungnahme ist damit zwar überschritten, die Rückmeldungen werden dennoch berücksichtigt. Die Zusagen zur „Regenwasserbehandlung“ wurden verwaltungsintern weitergegeben und werden auch weiterhin berücksichtigt. Unter Punkt 9 wurden Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt. Im dritten Absatz des Punkt 9.2 heißt es „Zur Hinsichtlich der Themen "Oberirdische Gewäs- Herstellung der Abdichtung von Baukörser", "Grundwasserschutz", "Wasserversor- pern, Bauteilen und sonstiger Anlagen gung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind dürfen keine Stoffe verwendet werden, keine Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich. bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.“ 5 Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Hinweis Insoweit ist den Forderungen zum Schutz des Grundwassers im offengelegten BeIm Übrigen wird auf das Merkblatt „BEBAU- bauungsplanentwurf bereits entsprochen. UNGSPLAN" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 6 Beschluss