STADT LAHR
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung.
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S 1722) in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am
20. Februar 2017 in seiner öffentlichen Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§1
Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 23. März 2015, bekannt gemacht am 28. März 2015, zur Sicherung der
Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK
GÖTZMANN, 4. Änderung wird um ein Jahr bis zum 28.03.2018 verlängert.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende
Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung rechtsverbindlich
geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
Lahr,
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Anlage:
Lageplan (vgl. § 2 der Satzung)