Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
23. Oktober 2017
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Jugendgemeinderates)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 1: Geschäftsordnung des Gemeinderats)Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)
Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erläuterung der Änderungen Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung - „Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also eine beliebige Regelung möglich wäre. „Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene Regelung zwingend ist. Geschäftsordnung i. d. F. vom 10.05.1993 Geschäftsordnung nach Änderung Erläuterung Gliederung in neun Abschnitte: - Allgemeine Bestimmungen - Vorbereitung der Sitzungen - Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen - Fragestunde und Anhörung - Geschäftsgang - Beschlussfassung - Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats - Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderats - Schlussbestimmungen Gliederung in sechs Abschnitte: - Allgemeine Bestimmungen - Vorbereitung der Sitzungen - Geschäftsgang in den Gemeinderatssitzungen - Beschlussfassung - Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats - Schlussbestimmungen Die bisherige Gliederung war sehr kleinteilig und nicht immer stringent. 1 §1 Vorsitz 1) Vorsitzender des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister; seine Vertretung richtet sich nach der Regelung in der Hauptsatzung. 2) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung §1 Vorsitz Vorsitzender Der oder die Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin; seine oder ihre Vertretung richtet sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung. während der Sitzungen des Gemeinderats und übt das Hausrecht im 2) aufgehoben Sitzungssaal aus. §2 Fraktionen 1) (…) Für die Vertretung des OB ist die Gemeindeordnung maßgeblich geschlechtergerechte Sprachanpassung (GS) Verschiebung in die Regelung über die Handhabung der Ordnung (§ 10) §2 Fraktionen (1) unverändert 2) Eine Fraktion besteht einschl. ständiger (2) Eine Fraktion besteht einschl. Gäste aus mindestens 3 Mitgliedern. ständiger Gäste aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates. 3) Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der 3) Die Bildung und die Auflösung einer Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Sprecher, ihrer Stellvertreterinnen oder Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder Stellvertreter und der weiteren Mitglieder Sprecher, ihrer Stellvertreterinnen oder sind dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Stellvertreter Vertretung und der weiteren Mitglieder sind dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin mitzuteilen. §3 §3 Die interne Organisation der Fraktionen ist deren Angelegenheit. GS 2 Sitzordnung Sitzordnung Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die Sitzordnung der Fraktionen wird vom Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl festgelegt. Die Reihenfolge innerhalb der Fraktionen bestimmen diese selbst. Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die Sitzordnung der Fraktionen wird vom Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl neu festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so bestimmt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin nach Beratung durch den Ältestenrat die Sitzordnung der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen bestimmen diese selbst. §4 Beteiligung von Mitgliedern des Jugendgemeinderates (1) Dem Jugendgemeinderat wird das Recht eingeräumt, sich an Sitzungen des Gemeinderates und seiner beschließenden und beratenden Ausschüsse in Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht wird von einem der Sprecher oder der Sprecherinnen oder einem hierfür beauftragten Mitglied des Jugendgemeinderates wahrgenommen. Sind Mitglieder des Jugend- sprachliche Anpassung Übernahme der Regelung der Mustergeschäftsordnung des Gemeindertages, dass der Oberbürgermeister die Sitzordnung bestimmt, wenn keine Einigung erfolgt. Die Gemeindeordnung sieht neuerdings bei Bestehen einer Jugendvertretung zwingend eine Beteiligung der Jugendvertretung im Gemeinderat vor (§ 41a Abs. 3 GemO). Zwingend zu regeln ist ein Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht. Die Regelung hat in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu erfolgen, in der auch das genaue Verfahren geregelt werden kann. GS 3 gemeinderates als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner zu (beratenden) Mitgliedern eines beschließenden oder beratenden Ausschusses des Gemeinderates berufen worden, wird das Beteiligungsrecht von diesen wahrgenommen. Im Rahmen der Beteiligung bestehen ein Rede-, ein Anhörungs- und ein Antragsrecht. (2) Vor einer Entscheidung in Jugendangelegenheiten ist der Jugendgemeinderat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen beschließenden Ausschuss zuzuleiten. (3) Anträge des Jugendgemeinderates in Jugendangelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses fallen, werden vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des zuständigen Gremiums gesetzt. 4 §4 Teilnahmepflicht und Befangenheit 1) (…) §9 Teilnahmepflicht und Befangenheit Verschiebung in den III. Abschnitt (Geschäftsgang in den Gemeinderatssitzungen) (1) unverändert 2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats (2) unverändert vorzeitig die Sitzung, so hat es den Vorsitzenden vorher zu verständigen. 3) Liegt bei einem Mitglied des (3) Liegt bei einem Mitglied des Gemeinderats ein Tatbestand vor, der Gemeinderats ein Tatbestand vor, der den Ausschluss wegen Befangenheit den Ausschluss wegen Befangenheit (§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so (§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so hat das betreffende Mitglied dies vor hat das betreffende Mitglied dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden Beginn der Beratung der oder dem mitzuteilen. Ob ein Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des betreffenden Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes der Gemeinderat. Das Mitgliedes der Gemeinderat. Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit an der Beratung und (4) Wer wegen Befangenheit an der Entscheidung nicht mitwirken darf, Beratung und Entscheidung nicht muss bei öffentlichen Sitzungen den mitwirken darf, muss die Sitzung Beratungstisch, bei nichtöffentlichen verlassen. Bei öffentlicher Sitzung Sitzung den Sitzungsraum verlassen. muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er den Sitzungsraum verlassen. GS Die Wiederholung der gesetzlichen Regelung, auf die verzichtet werden kann, wurde gestrichen. Aufteilung des bisherigen Absatzes drei in zwei Absätze. Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung und schafft diesbezüglich Klarheit. Insbesondere ist ein bloßes Abrücken nicht ausreichend. 5 §5 Ältestenrat §5 Ältestenrat 1) Der vom Gemeinderat gebildete (1) Der vom Gemeinderat gebildete Ältestenrat setzt sich aus den Ältestenrat setzt sich aus dem Fraktionsvorsitzenden bzw. Oberbürgermeister oder der Sprecherinnen und Sprechern (§ 2 Oberbürgermeisterin mit dem Abs. 3) sowie je einem weiteren Vorsitz und jeweils einem Mitglied Mitglied von Fraktionen mit mehr als 10 der Fraktionen, das der oder die Mitgliedern zusammen. Fraktionsvorsitzende bzw. der Sprecher oder die Sprecherin der 2) Vorsitzender des Ältestenrates ist der Fraktion sein soll, sowie je einem Oberbürgermeister. weiteren Mitglied von Fraktionen mit mehr als sechs Mitgliedern zusammen. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen teil. (2) Die Vertreter der Fraktionen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Fraktion vertreten lassen. 3) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister in Fragen der (3) Der Ältestenrat berät den Tagesordnung und des Gangs der Oberbürgermeister oder die Verhandlungen des Gemeinderats. Auf Oberbürgermeisterin in Fragen der Wunsch des Oberbürgermeisters oder Tagesordnung und des Gangs der eines Mitglieds des Ältestenrats Verhandlungen des Gemeinderats. Er können Informationen in Angeleist über wichtige Angelegenheiten, genheiten von besonderer Bedeutung für die der Gemeinderat zuständig ausgetauscht werden. ist, rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt Anpassung der Geschäftsordnung an die tatsächliche Besetzung des Ältestenrates und sprachliche Neufassung. GS Klarstellung der Vertretungsregelung. GS Übernahme der Formulierung der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages, die besser die Zielrichtung des Informationsaustausches im Ältestenrat zum Ausdruck bringt als die bisherige Formulierung. 6 4) Für den Geschäftsgang gelten die §§ 13-17 und 19-22 entsprechend. ihrer Behandlung herbeizuführen. (4) Die Beratungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Ältestenrates sind so lange zur Verschwiegenheit über die behandelten Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Die Mitglieder des Ältestenrats unterrichten ihre Fraktionen über das Ergebnis der Beratung, soweit nicht eine Angelegenheit eine vertrauliche Behandlung erfordert. Fraktionslose Mitglieder werden vom Oberbürgermeister unterrichtet. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend. Die Regelungen zur Verschwiegenheit wurden neu gefasst. Ziel ist ein Informationsfluss vom Ältestenrat in den Gemeinderat, sofern nicht besondere Gründe eine strenge Vertraulichkeit verlangen. Der Verweis wurde angepasst, insbesondere wird nun nicht mehr auf die Regelungen zur Beschlussfassung verwiesen, da der Ältestenrat kein beschließendes Organ ist. 7 §6 Einberufung des Gemeinderats §7 Einberufung des Gemeinderats 1) Der Vorsitzende beruft den (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich Gemeinderat zu Sitzungen durch Übersendung der Tagesordnung entsprechend den Vorschriften der unter Beifügung der Gemeindeordnung ein. Sitzungsdrucksachen, soweit sie entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 2 gefertigt werden und das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner nicht entgegenstehen, ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel eine Woche, spätestens jedoch vier Tage vor der Sitzung; in Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden; Abs. 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Gemeindeordnung regelt ausreichend detailliert die Einberufung, so dass eine ins einzelne gehende Geschäftsordnungsregelung überflüssig ist, insbesondere, da die Gemeindeordnung in § 34 Abs. 1 zwischenzeitlich eine Regelfrist für die Übermittlung von Tagesordnung und Beratungsunterlagen (7 Tage) vorschreibt. GS 2) Der Gemeinderat ist einzuberufen, aufgehoben wenn es die Geschäftslage erfordert. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderats unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt; der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den Es handelt sich um eine verzichtbare Wiederholung der Gemeindeordnung. Mit der Kommunalverfassungsreform wurde es auch 8 gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. 3) Zeit, Ort und Tagesordnung der (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind mindestens drei Tage vorher ortsüblich durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Stadt Lahr (einschl. der Stadtteile) bekanntzumachen, wobei die Tagesordnung den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt wird. §7 Tagesordnung 1) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. In der Tagesordnung sind alle Beratungsgegenstände jeweils getrennt für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung aufzunehmen; Gegenstände des Offenlegungsverfahrens und der Bekanntgabe sind in der Tagesordnung gesondert aufzuführen. Der Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. ermöglicht, die ortsübliche Bekanntmachung im Internet vorzunehmen. Diese Möglichkeit soll übernommen werden. Bis auf Weiteres werden die Tagesordnungen aber auch an den Anschlagtafeln weiter aushängen. öffentlichen Sitzungen sind mindestens drei Tage vorher ortsüblich im Internet unter www.lahr.de bekanntzumachen, wobei die Tagesordnung den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt wird. § 34 Der Hinweis auf § 34 Abs. 2 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. stellt klar, dass in Notfällen eine ortsübliche Bekanntmachung nicht erforderlich ist. §8 Tagesordnung (1) Der oder die Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. In der Tagesordnung sind alle Beratungsgegenstände jeweils getrennt für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung aufzunehmen; Gegenstände des Offenlegungsverfahrens und der Bekanntgabe sind in der Tagesordnung gesondert aufzuführen. Der Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. GS Dies ergibt sich unmittelbar aus der Hoheit des Oberbürgermeisters über die Tagesordnung vor Sitzungsbeginn und braucht daher nicht gesondert geregelt zu werden. 9 2) (…) (2) unverändert 3) In die Tagesordnung sind schriftliche (3) Anträge aus der Mitte des Anträge aufzunehmen, die dem Gemeinderates zur Aufnahme von Vorsitzenden spätestens sieben Tage Verhandlungsgegenständen auf die vor der Sitzung vorliegen und deren Tagesordnung sollen der oder dem Verhandlungsgegenstände zum Vorsitzenden spätestens zehn Tage Aufgabengebiet des Gemeinderats vor der Sitzung schriftlich vorliegen. gehören. Die Anträge sollen einen Über die Aufnahme in die Beschlussvorschlag enthalten. Auf Tagesordnung entscheidet der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Vorsitzende. § 34 Absatz 1 Sätze 3 Gemeinderats ist ein bis 6 GemO bleiben unberührt. Verhandlungsgegenstand, der zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören muss, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate behandelt hat. „Herr der Tagesordnung“ bis zum Beginn der Sitzung ist der Oberbürgermeister gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO. Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates in diesem Zusammenhang regeln § 34 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 GemO. Eine Beschränkung dieser Minderheitenrechte, aber auch deren Erweiterung ist unzulässig. (vgl. Kunze/ Bronner/Katz, § 34 Rn. 13). Insofern ist eine Regelung unzulässig, die den Vorsitzenden über die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO hinaus zur Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung verpflichtet. Die Verlängerung der Frist von sieben auf zehn Tage hängt damit zusammen, dass nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 GemO die Tagesordnung in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungstag mitzuteilen ist und insofern der Antrag mehr als sieben Tage vor der Sitzung vorliegen muss, damit er noch aufgenommen werden kann. 10 4) Der Vorsitzende kann in dringenden (4) Der oder die Vorsitzende kann in GS Fällen schriftlich Nachträge zur dringenden Fällen schriftlich Nachträge Tagesordnung aufstellen, bei zur Tagesordnung aufstellen, bei öffentlichen Sitzungen jedoch nur, öffentlichen Sitzungen jedoch nur, wenn diese noch rechtzeitig ortsüblich wenn diese noch rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht werden können (§ 6 bekanntgemacht werden können. Die Klarstellung Abs. 3). Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. 5) (…) (5) unverändert 6) Der Vorsitzende ist berechtigt, (6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Gegenstände unter Angabe des Gegenstände bis zum Beginn der Grundes von der Tagesordnung Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat abzusetzen. noch nicht in die Behandlung dieser Gegenstände eingetreten ist (§ 13 Abs. 1); dies gilt nicht für die in Abs. 3 aufgeführten Anträge. §8 Anträge und Auskünfte 1) Fraktionen des Gemeinderats oder aufgehoben mindestens drei Mitglieder des Gemeinderats können Anträge an den Gemeinderat richten, wenn die Anträge Verhandlungsgegenstände betreffen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen. Diese Anträge sind dem Vorsitzenden vorzulegen; für §6 Anfragen Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ende der Hoheit über die Tagesordnung ist der Sitzungsbeginn, nicht die Beratung eines konkreten Tagesordnungspunktes. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO (ebenso Ziff. 1 VwV zu § 34 GemO) GS Verschiebung in den I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) Das Recht Anträge zu stellen steht jedem Gemeinderat zu und kann nicht beschränkt werden. Im Übrigen sind die Regelungen weitestgehend in § 18 übernommen. 11 die Aufnahme in die Tagesordnung gilt § 7 Abs. 3. Anträge von Fraktionen sind vom Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin, sonstige Anträge von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderats zu unterzeichnen. Die Anträge sollen einen Beschlussvorschlag enthalten. Bei Anträgen, deren Verhandlungsgegenstände Einfluss auf das Vermögen oder den Haushaltsplan der Stadt haben können, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmenverminderung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen, sind gleichzeitig Vorschläge für die Deckung der Ausgabenerhöhung oder der Einnahmen-verminderung zu unterbreiten. 2) Außerhalb oder während einer Sitzung aufgehoben kann ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderats in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Vorsitzende den Gemeinderat unterrichtet und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Der Es handelt sich weitgehend um eine Wiederholung der (alten) Regelung der GemO, teilweise auch um unzulässige Regelungen (Pflicht zur schriftlichen Vorlage des Auskunftsbegehrens, Recht zur Aussprache teilweise in Abweichung zu § 34 Abs. 1 GemO). Ein über die 12 Vorsitzende kann schriftliche Vorlage des Auskunftsbegehrens verlangen und die Auskunft mit Zustimmung des / der Anfragenden auch schriftlich geben. Ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderats kann verlangen, dass in eine Aussprache eingetreten wird. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Satz 1 gilt nicht bei geheimzuhaltenden Angelegenheiten im Sinne von §§ 44 Abs. 3 Satz 3 GemO. Gemeindeordnung hinausgehender Regelungsbedarf in der Geschäftsordnung besteht nicht. Insofern erfolgte eine Streichung und keine Anpassung an die neue Rechtslage. 3) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann (1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann GS an den Vorsitzenden schriftliche oder in an den Vorsitz schriftliche oder in einer einer Sitzung mündliche Anfragen über Sitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt einzelne Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung richten. und ihrer Verwaltung richten. Satz 1 Mündliche Anfragen können in einer gilt nicht bei geheimzuhaltenden Sitzung nur nach Erledigung der Angelegenheiten im Sinne von §§ 44 Tagesordnung eingebracht werden. Absatz 3 Satz 3 GemO. Die Anfragen sind innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder (2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Übernahme aus der Musterschriftlich zu beantworten. Abs. 2 Satz Punkt der Tagesordnung in Geschäftsordnung 6 findet Anwendung. Verbindung stehen, können in einer Sitzung nur nach Erledigung der Tagesordnung eingebracht werden. (3) Die Anfragen sind innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder Klarstellung des zeitlichen schriftlich zu beantworten. Schriftliche Rahmens 13 Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin Zeit und Art der Beantwortung mit. Klarstellung der gesetzlichen Regelung. Das Recht einen (4) Eine Aussprache über Anfragen und Gegenstand auf eine deren Beantwortung findet nicht Tagesordnung einer GRstatt. Sitzung zu setzen, bleibt unberührt. (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder Übernahme aus der Musterwegen berechtigter Interessen Geschäftsordnung. Einzelner im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren. 14 §9 Öffentlichkeitsgrundsatz aufgehoben entbehrliche Wiederholungen der Gemeindeordnung 1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. 2) Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. 3) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 4) Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 5) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum des Sitzungssaales ausreicht. 15 § 10 Handhabung der Ordnung 1) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen und, soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal verweisen. 2) Zuhörer, die wiederholt die Ordnung gestört haben, können von einzelnen Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzungen ausgeschlossen werden. § 10 Handhabung der Ordnung (1) Der oder die Vorsitzende handhabt Übernahme aus bisherigem § 1 die Ordnung während der Sitzungen Abs. 2. des Gemeinderats und übt das GS Hausrecht im Sitzungssaal aus. (2) Entspricht nahezu dem bisherigem GS Absatz 1 (3) entspricht nahezu dem bisherigem GS Absatz 2 (4) entspricht nahezu dem bisherigem § 18 Abs. 1 GS (5) entspricht nahezu dem bisherigem § 18 Abs. 2 GS GS (6) entspricht nahezu dem bisherigem § 18 Abs. 3 § 11 Fragestunde § 11 Fragestunde 1) (…) (1) Nahezu unverändert GS 2) (…) (2) Nahezu unverändert 3) § 18 findet entsprechende Anwendung. aufgehoben Es gelten die allg. Ordnungsbestimmungen. Ein Verweis ist nicht notwendig. GS 16 § 12 Anhörung § 12 Anhörung 1) Der Gemeinderat kann Personen und (1) Der Gemeinderat kann Personen und Personengruppen, die von Personengruppen, die von Gegenständen der Tagesordnung Gegenständen der Tagesordnung betroffen sind, Gelegenheit geben, ihre betroffen sind, Gelegenheit geben, Auffassung im Gemeinderat ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag von Personen Gemeinderat auf Antrag des oder der und Personengruppen. Die Dauer der Vorsitzenden, eines Stadtrates oder Anhörung und die Redezeit können betroffener Personen oder vom Gemeinderat begrenzt werden. Personengruppen. Die Dauer der Anhörung und die Redezeit können vom Gemeinderat begrenzt werden. 2) bis 4) (…) (2) bis (4) unverändert 5) § 18 findet entsprechende Anwendung. aufgehoben Anpassung an die Formulierung der Gemeindeordnung. Anpassung an die MusterGeschäftsordnung. Es ist sinnvoll, dass der Antrag auch vom Vorsitzenden oder aus der Mitte des Gemeinderates kommen kann. GS Es gelten die allg. Ordnungsbestimmungen. Ein Verweis ist nicht notwendig. 17 § 13 Beratung und Tagesordnung § 13 Beratung und Tagesordnung (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, Übernahme aus der Musterleitet und schließt die Geschäftsordnung Verhandlungen des Gemeinderates. GS Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates oder aus anderen dringenden Gründen abgebrochen werden muss. 1) (…) (2) entspricht bisherigem Absatz 1 2) Der Gemeinderat kann einen Gegenstand von der Tagesordnung (3) Der Gemeinderat kann nach Beginn absetzen oder die Reihenfolge der der Sitzung einen Gegenstand von Tagesordnung ändern. Das Recht des der Tagesordnung absetzen oder die Vorsitzenden, von sich aus die Reihenfolge der Tagesordnung Tagesordnung zu ändern, bleibt ändern. Das Recht des Vorsitzenden, unberührt (§ 7 Abs. 6). von sich aus die Tagesordnung zu ändern, bleibt unberührt (§ 7 Abs. 6). 3) In öffentlichen Sitzungen kann über Verhandlungsgegenstände, die in den (4) In öffentlichen Sitzungen kann über vor der Sitzung übersandten Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnungen nicht enthalten sind, vor der Sitzung übersandten nicht beraten und beschlossen werden. Tagesordnungen nicht enthalten sind, In nichtöffentlichen Sitzungen kann nicht beraten und beschlossen werden. über solche Verhandlungsgegenstände In nichtöffentlichen Sitzungen kann beraten und beschlossen werden, über solche Verhandlungsgegenstände Klarstellung der jeweiligen Kompetenzen Gemeinderates in Bezug auf die Tagesordnung. Den Verweis auf das Recht des Vorsitzenden bis zum Sitzungsbeginn bedarf es nicht. sprachliche Anpassung 18 wenn alle Mitglieder des Gemeinderats zustimmen; dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand so dringend ist, dass ohne Entscheidung in der gleichen Sitzung eine Eilentscheidung durch den Oberbürgermeister getroffen werden muss. beraten und beschlossen werden, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats Die bisherige Formulierung war zustimmen. Die Regelung für Notfälle sprachlich und juristisch gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt ungenau unberührt. 4) Über einen durch Beschluss des Gemeinderats erledigten Verhand- aufgehoben lungsgegenstand kann erst dann erneut beraten und entschieden werden, wenn neue Tatsachen bekannt sind oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen. § 15 aufgehoben Formulierung von Anträgen und Beschlüssen Die bisherige Regelung kommt mit dem Einberufungsrecht des Oberbürgermeisters in Konflikt, der nicht gehindert ist, einen Punkt erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Der Gemeinderat kann die erneute Befassung mittels Antrag auf Nichtbefassung verhindern. Jetzt in § 18 geregelt. Die Anträge, über die nach der Beratung über die Verhandlungsgegenstände zu entscheiden ist, sind so zu formulieren, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann; dasselbe gilt für Zusatzanträge, die aus der Mitte des Gemeinderats gestellt werden. 19 § 16 Berichterstattung § 15 Berichterstattung 1) (…) (1) Nahezu unverändert GS 2) (…) (2) Nahezu unverändert GS 3) Der Gemeinderat kann sachkundige (3) Der Oberbürgermeister oder die Einwohner und Sachverständige zu Oberbürgermeisterin kann den Beratungen einzelner unbeschadet des weiter Angelegenheiten zuziehen. bestehenden Rechts des Gemeinderates sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. § 17 Redeordnung Dies entspricht der bisherigen Praxis. Siehe zu diesem Punkt auch den neuen § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Hauptsatzung GS § 16 Redeordnung 1) Nach der Berichterstattung eröffnet der (1) Nach der Berichterstattung eröffnet der Vorsitzende die Beratung und fordert oder die Vorsitzende die Beratung und zur Wortmeldung auf. Wer zu einem fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu Verhandlungsgegenstand sprechen einem Verhandlungsgegenstand will, muss sich zu Wort melden. Der sprechen will, muss sich zu Wort Vorsitzende ruft in der Regel in der melden. Der oder die Vorsitzende Reihenfolge der Wortmeldungen auf. erteilt das Wort zunächst nach der (…) Stärke der Fraktionen, sodann in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (…) (unverändert) GS Verankerung der „Fraktionsrunde“ zu Beginn der Beratungen in der Geschäftsordnung 20 sprachliche Klarstellung 2) Der Vorsitzende kann nach jedem (2) Der oder die Vorsitzende kann nach Redner / jeder Rednerin das Wort jedem Redner das Wort ergreifen. GS ergreifen, ebenso kann er einem / einer Ebenso kann er der oder dem Beauftragten jederzeit das Wort Vortragenden oder zugezogenen erteilen. sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. 3) bis 5) (…) (3) bis (5) Bis auf Anpassung des GS Verweises in Abs. 3 nahezu unverändert. § 18 Ordnungsbestimmungen aufgehoben Wörtliche Übernahme in § 10 Abs. 4 bis 6 1) bis 3) (…). § 19 Anträge zur Geschäftsordnung 1) (…) § 17 Anträge zur Geschäftsordnung (1) unverändert 2) Geschäftsordnungsanträge (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller / der Antragstellerin dem Antragsteller oder der und Vorsitzenden erhält aus jeder Antragsstellerin und dem oder der Fraktion ein Redner / eine Rednerin Vorsitzenden erhalten aus jeder Gelegenheit, zu einem Fraktion ein Redner oder eine Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. Rednerin sowie die nicht einer Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu GS Das Rederecht der Gemeinderäte kann nur sehr eingeschränkt begrenzt werden. 21 3) bis 7) (…) sprechen. (3) bis (7) nahezu unverändert 8) Einem Antrag auf Vertagung oder aufgehoben Verweisung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderats zustimmt. Wird beim gleichen Verhandlungsgegenstand erneut der Antrag auf Vertagung oder Verweisung gestellt, bedarf dieser Antrag der einfachen Stimmenmehrheit des Gemeinderats. § 20 Beschlussfähigkeit 1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist für einen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, ist der Gemeinderat nur beschlussfähig, wenn mindestens so viele Mitglieder anwesend sind, wie erforderlich sind, um die vorgeschriebene Mehrheit zu erreichen. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn GS Die Verweisung in einen Ausschuss zur Vorberatung (§ 39 Abs. 4 GemO) ist in der Hauptsatzung geregelt. Ansonsten ist eine Änderung der notwendigen Mehrheit nicht möglich, da dies gegen § 37 Abs. 6 GemO (Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit) verstoßen würde. aufgehoben verzichtbare Wiederholung der Gemeindeordnung. 22 mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. 2) Bei einer Besichtigung kann der Gemeinderat über Verhandlungsgegenstände nur beschließen, wenn mit der Besichtigung eine ordnungsmäßig einberufene Sitzung verbunden worden ist. § 21 Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung Ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO. Von daher ist die Regelung verzichtbar § 18 Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung 1) Ist ein Antrag auf Schluss der 1) aufgehoben Aussprache (§ 19 Abs. 5, 7) angenommen worden oder ist die (1) Anträge sind positiv zu formulieren. Verhandlung beendet, so stellt der Wird ein Antrag in eine Frage Vorsitzende, wenn der Sachantrag gekleidet, ist sie so zu stellen, dass keinen Widerspruch findet, seine sie mit Ja oder Nein beantwortet Inhaltliche Übernahme im neuen § 19 Abs. 1 Übernahme aus der MusterGeschäftsordnung unter Einbeziehung des Regelungsgehalts des 23 Annahme fest. Ist Widerspruch werden kann. bisherigen Abs. 3 und des § 15 erhoben, so lässt er förmlich abstimmen. Vor der Feststellung, dass (2) Bei Anträgen, deren der Sachantrag keinen Widerspruch Verhandlungsgegenstände Einfluss Übernahme aus bisherigem § 8 findet, weist der Vorsitzende darauf auf das Vermögen oder den Abs. 1 hin, dass die Aussprache beendet ist. Haushaltsplan der Stadt haben können, insbesondere eine 2) (…) Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmenverminderung 3) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, gegenüber den Ansätzen des dass sie mit „ja“ oder „nein“ Haushaltsplanes mit sich bringen, beantwortet werden kann. sind gleichzeitig Vorschläge für die Deckung der Ausgabenerhöhung oder der Einnahmenverminderung zu unterbreiteten. (3) entspricht nahezu bisherigem Absatz GS 2) 4) Anträge auf Vertagung (§ 19 Abs. 3 Klarstellung und Übernahme Buchst. d) und e) kommen zunächst (4) Über Geschäftsordnungsanträge aus der Musterzur Abstimmung, danach folgen wird vor Sachanträgen abgestimmt. Geschäftsordnung. sonstige Anträge zur Dabei kommen Anträge auf Geschäftsordnung. Vertagung (§ 17 Absatz 3 Buchstabe d und e) zunächst zur Abstimmung, danach folgen sonstige Anträge zur Geschäftsordnung. 5) (…) (5) unverändert 24 § 22 Art der Abstimmung § 19 Art der Abstimmung 1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel (1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben. Der offen durch Handerheben. Der oder Vorsitzende stellt dabei die Zahl der die Vorsitzende stellt dabei die Zahl „Ja-Stimmen“, die Zahl der „Neinder „Ja-Stimmen“, die Zahl der „NeinStimmen“ und die Zahl der Stimmen“ und die Zahl der „Stimmenthaltungen“ fest. Bei „Stimmenthaltungen“ fest. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bestehen über das abgelehnt. Ist einem Antrag nicht Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so widersprochen worden, kann er kann der Vorsitzende die Abstimmung oder sie dessen Annahme ohne wiederholen lassen. förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so kann der oder die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. (2) Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in alphabetischer Reihenfolge. GS Übernahme aus bisherigem § 21 Abs. 1 unter Anpassung an die Formulierung der MusterGeschäftsordnung. Übernahme aus der MusterGeschäftsordnung, wobei darauf verzichtet wird, den Namensaufruf jeweils mit einem anderen Buchstaben zu beginnen. 2) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Vorsitzenden oder (3) Ausnahmsweise kann der sprachliche Vereinfachung eines Mitglieds des Gemeinderats Gemeinderat auf Antrag beschließen, beschließen, dass geheim abgestimmt dass geheim abgestimmt wird. (…) GS wird. (…) (nahezu unverändert) GS 3) bis 5) (…) (4) bis (6) entsprechen nahezu den bisherigen Absätzen 3) bis 5). 25 § 23 Wahlen 1) bis 2) 3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern / Bewerberinnen mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber / eine Bewerberin zur Wahl, findet im Falles des Satzes 2 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 1 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. § 20 Wahlen (1) bis (2) unverändert bis auf die Anpassung des Verweises in Absatz 2 Wiederholung der Gemeindeordnung, auf die bisheriger Absatz 3 wird aufgehoben Verzichtet werden kann (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Übernahme aus der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu Mustergeschäftsordnung bestimmen. Der oder die Vorsitzende oder im Auftrag des Vorsitzes der Schriftführer oder die GS Schriftführerin stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. 4) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden unter Verschluss zu nehmen und nach bisheriger Absatz 4 wird aufgehoben Anerkennung der Niederschrift zu vernichten. Der Verweis im Absatz 2 ist ausreichend und betrifft auch die Verwahrung der Stimmzettel 26 § 24 Offenlegung und Umlauf § 21 Offenlegung und Umlauf 1) Über Gegenstände einfacher Art kann (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im Wege der Offenlegung oder Aufnahme des zwischenzeitlich schriftlich im Wege des Umlaufs schriftlich bzw. elektronisch im Wege möglichen elektronischen beschlossen werden; (…) des Umlaufs beschlossen werden; (…) Verfahrens (unverändert 2) Bei der Beschlussfassung im Wege der (2) Die Offenlegung kann in einer Offenlegung sind Beschlussanträge der Sitzung und außerhalb einer Verwaltung und der Ausschüsse solchen geschehen. Bei der schriftlich zu formulieren, zu begründen Beschlussfassung im Wege der und mit den dazugehörigen Unterlagen Offenlegung sind Beschlussanträge zur Einsicht durch die Mitglieder des der Verwaltung und der Ausschüsse Gemeinderats aufzulegen; § 21 Abs. 3 schriftlich zu formulieren, zu gilt entsprechend. Die Offenlegung begründen und mit den dazugehörigen erfolgt durch Niederlegung der Unterlagen zur Einsicht durch die schriftlich formulierten Mitglieder des Gemeinderats Beschlussanträge mit den aufzulegen; § 18 Absatz 1 gilt dazugehörigen Unterlagen im entsprechend. Bei Offenlegung in Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt einer Sitzung erfolgt diese durch eine halbe Stunde vor Beginn einer Niederlegung der schriftlich Sitzung und endet nach Aufruf der auf formulierten Beschlussanträge mit den der Tagesordnung aufgeführten dazugehörigen Unterlagen im Gegenstände der Offenlegung. Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt eine halbe Stunde vor Beginn einer Sitzung und endet nach Aufruf der auf der Tagesordnung aufgeführten Gegenstände der Offenlegung. Bei Aufnahme der Offenlage außerhalb der Sitzung in die Geschäftsordnung entsprechend der MusterGeschäftsordnung. Anpassung des Verweises. Aufnahme der Offenlage 27 Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte und Gemeinderätinnen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. außerhalb der Sitzung in die Geschäftsordnung entsprechend der MusterGeschäftsordnung. GS 3) Bei der Beschlussfassung im Wege (3) Der Antrag, über den im Wege des des Umlaufs muss die gleiche Umlaufs beschlossen werden soll, Ausfertigung eines Beschlussantrages wird allen Gemeinderäten und mit Begründung allen Mitgliedern des Gemeinderätinnen und unter Gemeinderats zugehen. Angabe der Widerspruchsfrist entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder nacheinander in je gleich lautenden Ausfertigungen schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Anpassung an die Formulierung der Muster-Geschäftsordnung unter Berücksichtigung des elektronischen Verfahrens § 25 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben Unzulässige Abweichung von § 84 GemO. Ein Regelungsbedarf neben der Gemeindeordnung besteht nicht. 1) Über Anträge, die zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen, darf nur beschlossen werden, wenn gleichzeitig über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel Beschluss gefasst werden kann. aufgehoben 28 2) Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, so gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt. § 26 Niederschrift § 22 Niederschrift 1) (…) 2) Die Niederschriften insbesondere enthalten: (1) unverändert müssen aufgehoben Nicht erforderliche Wiederholung der Gemeindeordnung. a) Den Namen des Vorsitzenden, b) die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderats, wobei der Abwesenheitsgrund anzugeben ist, c) die Namen der im Einzelfall wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieder des Gemeinderats, d) Beginn und Ende der Sitzung, e) die Gegenstände der Verhandlung, f) die Beschlussvorschläge und sonstigen Anträge g) die Abstimmungsund Wahlergebnisse, h) in den Fällen, in denen eine relative oder qualifizierte Mehrheit für das Zustandekommen eines 29 Beschlusses vorgeschrieben ist, den Nachweis, dass diese vorhanden war, i) den Wortlaut der Beschlüsse einschl. der im Wege der Offenlegung gefassten. 3) Erklärungen gem. § 22 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben sind in die Niederschrift aufzunehmen oder ihr anzuschließen. Dies gilt für Erklärungen des Vorsitzenden entsprechend. Nicht erforderliche Wiederholung der Gemeindeordnung. 4) Die Niederschrift ist außer vom (2) Die Niederschrift ist außer vom Vorsitzenden vom Schriftführer / von Vorsitzenden vom Schriftführer / von der Schriftführerin, von zwei der Schriftführerin, von zwei Mitgliedern des Gemeinderats, die an Mitgliedern des Gemeinderats, die an der gesamten Verhandlung und der gesamten Verhandlung und Beschlussfassung teilgenommen Beschlussfassung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Sie ist dem haben, zu unterzeichnen. Sie ist dem Gemeinderat innerhalb eines Monats Gemeinderat innerhalb eines Monats im Wege der Offenlegung zur Kenntnis im Wege der Offenlegung zur Kenntnis zu bringen. Einwendungen gegen die zu bringen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens in der Niederschrift sind spätestens in der Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt, Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt, zu erheben. Werden die zu erheben. Über Einwendungen Einwendungen vom Vorsitzenden oder entscheidet der Gemeinderat. vom Schriftführer / von der Schriftführerin nicht als begründet angesehen, so entscheidet hierüber der Gemeinderat. (3) und (4) entsprechen bisherigen Nicht erforderliche Wiederholung der Gemeindeordnung. Zwingende gesetzliche Regelung. 30 5) und 6) (…) Absätzen 5 und 6 § 27 Anfragen aufgehoben Ausreichende Regelung im bisherigen § 8 aufgehoben Es handelt sich um eine nicht erforderliche Wiederholung des Gesetzestextes, wobei teilweise unzulässig von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Insbesondere weist die Gemeindeordnung die Zuständigkeit zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht allein dem Oberbürgermeister zu, so dass eine Regelung durch den Gemeinderat in der Geschäftsordnung nicht möglich ist. Anfragen über Gegenstände geringer Bedeutung können nach Erledigung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung durch die Mitglieder des Gemeinderats vorgebracht werden. Die Beantwortung der Anfragen kann sofort, in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats oder schriftlich erfolgen. § 28 Verschwiegenheitspflicht 1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der Vorsitzende von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 4 bekanntgegeben worden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für die Vertreter (Ortsvorsteher und Mitglieder des Gemeinderats) der Stadtteile im Gemeinderat, wenn die behandelten Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung eines Ortschaftsrats beraten werden und den Stadtteil betreffen. 31 2) Die Befreiung von der Schweigepflicht ist bezüglich des Inhalts der durch den Gemeinderat gefassten Beschlüsse insoweit allgemein erteilt, als darüber vom Vorsitzenden in der Presse berichtet wurde. 3) Die Schweigepflicht besteht für die Mitglieder des Gemeinderats auch nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat fort. 4) Verletzt ein Mitglied des Gemeinderats oder ein früheres Mitglied des Gemeinderats die Schweigepflicht, so stehen dem Gemeinderat die Befugnisse nach § 16 Abs. 3 GemO zu. § 29 Sitzungen der Ausschüsse und der Ortschaftsräte Diese Geschäftsordnung gilt für beschließende und beratende Ausschüsse des Gemeinderats und für Ortschaftsräte entsprechend, wenn von diesen Gremien keine besondere Geschäftsordnung beschlossen wird. Dies gilt bei beschließenden und beratenden Ausschüssen nicht für § 11. § 23 Anders als bei Ausschüssen Geschäftsordnung der Ausschüsse und handelt es sich bei der Ortschaftsräte Ortschaftsräten nicht um Teilorgane des Gemeinderates. (1) Diese Geschäftsordnung gilt für Insofern kann der Gemeinderat beschließende und beratende auch nicht die entsprechende Ausschüsse des Gemeinderats und Anwendung seiner für Ortschaftsräte entsprechend, Geschäftsordnung für die wenn von diesen keine besondere Ortschaftsräte beschließen. Geschäftsordnung beschlossen wird. Den Ortschaftsräten bleibt es § 11 finden keine Anwendung. aber unbenommen die entsprechende Anwendung zu 32 (2) Die Vorberatung in den Ausschüssen erfolgt in der Regel nichtöffentlich. Über Anträge aus der Mitte des Ausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten, wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. beschließen. Bisher sah die Gemeindeordnung in der Regel eine nichtöffentliche und nur ausnahmsweise eine öffentliche Vorberatung vor. Nach der neuen Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 2 GemO kann, außer wenn auch die Entscheidung nichtöffentlich zu erfolgen hat, öffentlich oder nichtöffentlich vorberaten werden. Es besteht somit weitgehend Entscheidungsfreiheit. Der Ausgestaltung dieser Freiheit dient diese Regelung. Dabei wird angesichts der positiven Erfahrungen mit der bisherigen gesetzlichen Regelung an dieser festgehalten. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit liegt zunächst beim Vorsitzenden, der die Tagesordnung aufstellt. Für Anträge auf eine abweichende Befassung wurde die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO bei zwingender nichtöffentlicher Behandlung übernommen. 33 (3) Die Mitglieder des Gemeinderates, die einem Ausschuss nicht angehören, können an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sie nicht teilnehmen. § 32 Inkrafttreten Das Recht der Gemeinderäte an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen, war bisher nicht geregelt. Eine Teilnahme an den Beratungen wäre unzulässig (vgl. Kunze/Bronner/ Katz, § 40 Rn. 17 m.w.N.) § 26 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft. dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung vom 10.12.1984 tritt außer Kraft. 34